Erzherzogtum Österreich
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Militär-Gesetz Österreich (MGÖ)

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Beitrag von Je_suis Sa Apr 03, 2010 2:50 pm

Militär-Gesetz Österreich (MGÖ)

Gültig ab 1.7.1461


I. Struktur des Militärs


§ 1 Oberbefehl

(1) Oberster Befehlshaber der österreichischen Armee ist der Erzherzog von Österreich.
(2) In Abwesenheit des Erzherzogs von Österreich und seines Stellvertreters liegt der Oberbefehl beim Hauptmann.


§ 2 Zuständigkeiten der Ratsämter innerhalb der Armee

(1) Der Hauptmann ist Bindeglied zwischen Rat und Armee, überwacht und genehmigt die sich in der Provinz aufhaltenden Banner und ist für die Ernennung der Ausbildungsleiter zuständig.
(2) Der Oberste Feldrichter ist zuständig für die Militärgerichtsbarkeit und die Koordination der Armee mit der Bürgerwehr. Zu den weiteren Aufgaben gehört die Berechnung der Aufwandsentschädigung bei Bürgerwehreinsätzen und die Mitteilung hierüber an den Kämmerer .
(3) Der Marschall ist zuständig für die Bewaffnung und Besoldung der Soldaten. Des Weiteren ist er verantwortlich für die ordnungsgemäße Auflistung der Spenden an den Armeefond.


§3 Armeeführer

(1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Dem Armeeführer wird der militärische Rang eines Obristen verliehen. Der Armeeführer unterliegt dem Befehlsrecht des Erzherzogs und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
(2) Der Armeeführer bestellt für die Dauer seiner "Amtszeit" einen Armeestab, der als militärisches Beratungsorgan fungiert. Diesem Armeestab steht der Armeeführer vor. Der Hauptmann ist fixer Bestandteil des Stabes, weitere Mitglieder werden in Absprache zwischen Armeeführer und Hauptmann bestimmt und werden vom Armeeführer bestätigt.
(3) Stellvertreter des Armeeführers ist der Oberste Stadtkommandat (OSK). Er ist gegenüber allen ihm untergeordneten Strukturen befehlsbefugt und wird von Hauptmann und Armeeführer gemeinsam ernannt und vom Armeeführer bestätigt.
(4) Sollte das Amt des Armeeführers nicht besetzt sein, übernehmen Hauptmann und OSK dessen Aufgaben bis ein neuer Armeeführer ernannt wird.
(5) Der Armeeführer wird vom Sicherheitsrat, welcher das beratende Organ des Erzherzogs für Sicherheitsfragen darstellt und aus Hauptmann, OFR und Marschall besteht, mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Hauptmann ernannt oder entlassen.


§4 Stadtkommandanturen

(1) Das österreichische Militär richtet in jeder Gemeinde des Erzherzogtums eine Stadtkommandantur ein. Die Leitung jener obliegt dem jeweiligen Stadtkommandanten, welcher militärische Befehlsgewalt über die Soldaten in der ihm zugeordneten Kommandantur hat.
(2) Der Stadtkommandant hat in Sicherheitsfragen betreffend des RH eine beratende Funktion gegenüber dem BM.
(3) Stadtkommandanten werden durch den Armeeführer ernannt, bestätigt oder entlassen. Deren Adjutanten werden vom Stadtkommandanten nach eigenem Ermessen gewählt und vom Armeeführer bestätigt.
(4) Der Stadtkommandant legt die Dienstvorschriften und die Truppenstruktur an seinem Standort fest. Er koordiniert Soldaten für Einsätze, ernennt und entlässt die jeweiligen Truppführer.


§5 Freistellung vom Dienst (Urlaub) und Reserve

(1) Einen Antrag auf Freistellung vom Dienst kann von jedem Soldaten an den vorgesetzten Stadtkommandanten erfolgen. Dauert die Freistellung länger als 14 Tage, so ist der Antrag an den Armeeführer zu stellen. Anträge auf Reserve sind grundsätzlich beim Armeeführer zu beantragen.
(1.1) Mitglieder der Armee, die auch Mitglieder des Hohen Rates sind, werden nur auf besonderen Wunsch in die Reserve verlegt. Dieser Reservestatus wird mit dem Ausscheiden aus dem Hohen Rat automatisch beendet.
(1.2) Der Grund für eine längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(1.3) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst wieder aufzunehmen und sich unverzüglich bei der Armeeführung diesbezüglich zu melden.
(1.4) Bei Notwendigkeit (Bedrohungsfall) kann die Reserve oder die Freistellung jederzeit - vom Armeeführer - widerrufen werden.
(1.4.1) Der Bedrohungsfall wird durch gemeinsamen Beschluss von Regent und Armeeführer festgestellt.
(2) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(3) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(4) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(5) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(6) Die Reserve endet entweder durch Wiedereintritt des Soldaten in den aktiven Dienst oder durch Austritt oder Entlassung aus der Armee.


§6 Dienstgrade

Rekruten in der Grundausbildung, die noch keinen Eid abgelegt haben, besitzen keinen Dienstgrad.

Mannschaft
* Soldat
* Gefreiter
* Obergefreiter
* Vizekorporal

Unteroffiziere
* Korporal
* Seargent
* Feldwebel
* Fähnrich

Offiziere
* Leutnant
* Major
* Oberstleutnant
* Oberst


§7 Befehlsstruktur

(1) Die militärische und organisatorische Führung der Armee obliegt dem Armeeführer. Er besitzt die oberste militärische Befehlsgewalt. Bei Abwesenheit des Armeeführers besitzt der Oberste Stadtkommandant die oberste militärische Befehlsgewalt.
(2) Stadtkommandanten haben Befehlsgewalt über die stationierten Truppführer und Soldaten am eigenen Standort. Bei Abwesenheit des Stadtkommandanten übernimmt der Adjudant des Stadtkommandanten. Wurde kein Adjudant benannt übernimmt die Befehlsgewalt eine durch den Armeeführer oder den Obersten Stadtkommandanten bestimmte Person.
(3) Die Gründung und Führung von bewaffneten Gruppen der Armee obliegt den Truppführern, die unter dem Befehl eines Stadtkommandanten oder Einsatzleiters stehen und Befehlsrecht über ihren eigenen Trupp haben. Sie sind rechenschaftspflichtig gegenüber ihres Vorgesetzten.
(4) Im Einsatzfall kann der Armeeführer einen Einsatzleiter bestimmen, der den Befehl über alle am Einsatz beteiligten Soldaten inne hat und untergeordnete Strukturen festlegt, andernfalls führt er selbst den Oberbefehl.
(5) Soldaten, die einem Einsatzbefehl unterliegen, unterstehen während der Dauer des Einsatzes nur ihrem direkten Einsatzvorgesetzten, der vom Armeeführer oder Einsatzleiter bestimmt wird.
(6) Bannerführer unterliegen der Befehlsgewalt des Einsatzleiters und besitzen über alle Bannermitglieder Befehlsrecht.
(7) Österreichische Soldaten, die der Reichsarmee überstellt wurden unterstehen während des gesamten Reichsarmeeeinsatzes einzig und allein den Befehlsstrukturen der Reichsarmee. Für sie gilt das Reichsarmeegesetz.
(8 ) Truppen oder Truppenteile der Reichsarmee auf österreichischem Boden unterstehen der Befehlsgewalt eines von der Reichsarmee benannten Einsatzleiters.


§ 8 Beförderungen

(1) Beförderungen werden vom Armeestab beschlossen und nach den jeweils geltenden Richtlinien des Militärs durchgeführt.
(2) Der Erzherzog hat das Recht, Beförderungen, die durch den Armeestab beschlossen wurden - ohne Angabe von Gründen - fristgerecht (spätestens 3 Tage nach Beschluss des Armeestabes) abzulehnen.
(3) Der Hauptmann besitzt ein zu begründendes Einspruchsrecht. Dieser Einspruch muss innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Beschluss des Armeestabes getätigt werden und kann durch den Erzherzog innerhalb von zwei Tagen abgewiesen werden.


II. Zugehörigkeit zum Militär


§9 Aufnahme als Rekrut in das Militär

(1) Jeder Bürger Österreichs kann sich als Rekrut bewerben.
(2) Der Armeeführer entscheidet über die Zulassung von Rekruten. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden.
(3) Fehlverhalten und Gehorsamsverweigerung von Rekruten kann vom Hauptmann oder den Ausbildern mit Disziplinarstrafen geahndet werden. Der Rekrut kann der Strafe widersprechen und tritt damit von der Ausbildung zurück.
(3.1) Rekruten haben die rechtliche Stellung eines Zivilisten.


§10 Rekrutenausbildung

(1) Jeder Rekrut muss eine Grundausbildung absolvieren, die mit einer erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung beendet wird. Dies ist die Grundvoraussetzung für die Vereidigung zum Soldaten.
(2) Die Leitung der Grundausbildung obliegt dem GA-Leiter, welcher vom Hauptmann ernannt wird. Der GA Leiter kann weitere Ausbilder oder Mentoren für die Gestaltung der Ausbildung hinzuziehen.
(3) Bereits ausgebildeten Soldaten, die in den Dienst der erzherzöglichen Armee treten wollen, sind verpflichtet, eine individuelle Ausbildung zur Eingliederung  zu absolvieren und sich der Vereidigung zu unterziehen. Über eine Notwendigkeit der Abschlussprüfung entscheidet hier der Hauptmann.

§11 Aufnahme als Soldat in das Militär

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als Soldat in das Militär ist der Schwur des Fahneneides auf das Erzherzogtum Österreich.
(2) Soldaten, die unter die Regelung des § 10 (3) fallen, werden je nach Ausbildungsstand, ehemaligem Rang, Eignung und Nachfrage durch den Armeeführer eingesetzt.
(3) Der Armeeführer sowie der Hauptmann haben allgemein die nicht zu rechtfertigende Entscheidungshoheit über die Aufnahme von Soldaten in das Militär. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer so entscheidet der Erzherzog .


§12 Austritt aus dem Militär

(1) Ein Austritt aus dem Militär und die daraus folgende Entbindung vom Fahneneid ist außerhalb von Einsätzen jederzeit möglich und wird durch die Genehmigung des Armeeführers wirksam.
(1.1) Ein Austritt aus dem Militär ist während eines Einsatzes und im Kriegszustand des Erzherzogtums Österreich nicht gestattet.
(2) Ein nicht genehmigter Austritt aus dem Militär ist im Frieden als Verstoß gegen den Fahneneid, im Einsatz oder Kriegsfall als Fahnenflucht militärrechtlich strafbar.


§13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs

§13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs

(1) Die Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs des Erzherzogtums Österreich wird von Armeeführer und Hauptmann erteilt. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.
(2) Zivile Personen, die in Einheiten des Militärs aufgenommen werden, gelten für die Dauer ihres Einsatzes als Soldaten und unterliegen damit den Regelungen des MGÖ. Die Armeeführung ist verpflichtet sie vor der Aufnahme über diese Regelungen aufzuklären.
(2.1) Ausgenommen ist die Beteiligung an Einsätzen zur Verteidigung oder Rückeroberung von Rathäusern. Diese gelten als Einsatz der Bürgerwehr gemäß §17a EGfÖ.


III. Rechte und Pflichten der Soldaten


§14 Umgang und Auftreten

(1) Jeder Soldat ist verpflichtet, das Militär nach außen würdevoll zu repräsentieren.
(2) Fragen oder Probleme militärischen Charakters sind ausschließlich intern - mit Vorgesetzen oder Vertrauenssoldaten - zu klären.
(3) Soldaten unterliegen in sicherheitsrelevanten Belangen der Schweigepflicht.
(4) Ein Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten ist militärrechtlich strafbar.


§ 15 Fahneneid

(1) Jeder Soldat ist dazu verpflichtet, einen Eid auf die Fahne und das Volk der Provinz Österreich zu leisten.
(1.1) Der Text des Fahneneides lautet:
Ich schwöre, dem Erzherzogtum Österreich treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des österreichischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
(1.2) Die Schlussformulierung „…so wahr mir Gott helfe" kann entsprechend des Glaubens des Eidleistenden entfallen.
(2) Mit Ableistung des Fahneneides untersteht der Soldat den Regelungen des MGÖ.
(3) Ein Verstoß gegen den Fahneneid ist militärrechtlich strafbar.


§16 Weiterbildung

(1) Jeder Soldat ist verpflichtet, nach Aufnahme in die erzherzögliche Armee an weiterbildendenden Maßnahmen teilzunehmen.
(1.1) Vom Leiter der Militärakademie festgelegte Grundkurse sind für jeden Soldaten verpflichtend.
(1.2) Weiterführende Ausbildungsmaßnahmen sind freiwilliger Natur.
(2) Die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt durch die vom Ausbildungsleiter der Militärakademie ernannten Kursleiter oder durch den Ausbildungsleiter selbst.
(3) Ausbildungsunterlagen der Militärakademie sind Eigentum der erzherzöglichen Armee und dürfen nicht ohne Autorisierung der Ausbildungsleitung an Dritte weitergegeben werden.


§17 Besoldung

(1) Für die Dauer eines Einsatzes oder einer Übung erfolgt durch die Kasse des Erzherzogtums eine Entlohnung pro Tag in Höhe von:
- 18 Talern für  Landstreicher, Bauern, Großbauern und Handwerker (Level I-V und Landstreicher)
- 21 Taler für Studierende und Gelehrte (Level VI-VII)
oder alternativ:
- 12 Taler pro Tag sowie
- 1 Brot oder 2 Mais für  Landstreicher, Bauern, Großbauern und Handwerker (Level I-V und Landstreicher)
- 1 Brot und 1 Mais oder 3 Mais für Studierende und Gelehrte (Level VI-VII).
Wird während eines Einsatzes (Banner) Nahrung an die Soldaten ausgegeben, wird dies mit dem ausstehenden Sold gegengerechnet.
(2) In Kriegszeiten kann ein Einsatzbefehl auch ohne Besoldung erteilt werden.
(3) In Einsätzen ist die Nahrungsversorgung durch das Erzherzogtum sicher zu stellen.
(4) Ein Recht auf Erstattung der Herbergskosten erhalten Soldaten, welche in eine Hauptstadt befehligt werden und dort über keine eigene Unterkunft verfügen. Die Wahrnehmung des Rechtes auf Kostenerstattung hat vom Soldaten selbst, durch Mitteilung an den Trupp- oder Fähnleinführer, zu erfolgen.
(5) Sollte ein Soldat im Einsatz verletzt werden, übernimmt das Erzherzogtum 50% der Kosten, die eine Wiederherstellung der ursprünglichen Verfassung des Soldaten verursachen. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verkaufspreise des Erzherzogtums sowie die in den Soldatenakten hinter- und belegten Daten. Zerbrochene Schwerter und Schilde werden dem Soldaten ersetzt.


§18 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Soldaten ist die Mitgliedschaft in einer Organisationen untersagt, wenn es sich um

a) eine militärische Organisation oder
b) einen militärischen oder kirchlichen Orden oder
c) eine Organisation, deren Ziele dem Fahneneid widerspricht, oder
d) eine gesetzlich verbotene Organisation
handelt.

(1.1) Ausgenommen davon ist Soldaten die Mitgliedschaft in folgenden Organisationen erlaubt:

a) Reichsarmee
b) Kaiserliche Armee

(2) Wird eine Organisation von Gesetzes wegen verboten, bleibt der Soldat bei sofortigem Austritt straffrei, sofern er nicht gegen ein anders lautendes Gesetz verstoßen hat.
(3) Die Mitgliedschaft in einer untersagten Organisation nach (1) ist militärrechtlich strafbar.

§19 Geheimhaltungspflicht

(1) Jeder Soldat hat gegenüber Personen, die nicht der direkten Befehlskette angehören, absolutes Stillschweigen zu wahren über
- interne Abläufe der Armee
- Mann und Truppenstärken
- Zustand und Aktionen von bewaffneten Gruppen der Armee
- Aufenthaltsorte und Reiserouten von Soldaten
- Einsatziele und Einsatzpläne
- feindliche Gruppen und Personen
(2) Die Kommunikation über Armeeangelegenheiten aller Art gegenüber der Öffentlichkeit obliegt dem Erzherzog und von diesem nach den Vertraulichkeitsbestimmungen des EGfÖ bevollmächtigten Personen.
(3) Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist militärrechtlich strafbar.


§20 Vertrauenssoldaten

(1) Der Vertrauenssoldat ist der Mittelsmann der Soldaten gegenüber seiner Vorgesetzten.
(2) Der Vertrauenssoldat hat Anliegen neutral vorzutragen.
(3) Bei Beförderungen, Urlaubsanträgen, Laufbahnwechsel, Entlassungen und sonstigen Anträgen hat der Vertrauenssoldat ein Anhörungsrecht.
(4) Für eigene Anliegen eines Vertrauenssoldaten nimmt ein anderer Vertrauenssoldat die Rechte nach §25(4) wahr.
(5) Der Vertrauenssoldat hat selbst kleine Beschwerden zu prüfen und mit dem Vorgesetzten zu klären.
(6) Der Vertrauenssoldat kann sich mit Dritten beraten, wobei hier stets die Anonymität des betroffenen Soldaten gewahrt werden muss.


§21 Wahl der Vertrauenssoldaten

(1) Es wird je ein Vertrauenssoldat für 10 Soldaten im österreichischen Heer gewählt.
(2) Aktives und passives Wahlrecht haben alle Soldaten von Österreich, außer die Stadtkommandanten, der Oberste Stadtkommandant und der Armeeführer.
(3) Die Wahl eines neuen Vertrauenssoldat ist
- erforderlich bei der Ernennung eines Vertrauenssoldat zum Stadtkommandanten, Obersten Stadtkommandanten oder Armeeführer.
- alle 4 Monate möglich sofern sich ein Gegenkandidat aufstellt.
(4) Die Wahl findet in schriftlicher Form in der Kaserne statt und wird durch den Obersten Feldrichter durchgeführt. Die Wahlberechtigen dürfen selbst entscheiden ob sie offen oder geheim (per PN) ihre Stimme abgeben.
(5) Jeder wahlberechtigte Soldat hat eine Stimme, die persönlich durch den Wahlberechtigten abgegeben werden muss.
(6) Das Wahlergebnis ist durch den Oberster Feldrichter in der Kaserne bekannt zu geben.
(7) Der Hauptmann und der Armeeführer haben die Möglichkeit nach gemeinsamer Absprache eine außerordentliche Neuwahl eines Vertrauenssoldaten oder des Stellvertreters anzusetzen, wenn
- sich Beschwerden über den Vertrauenssoldat häufen.
- dieser seinen Pflichten und Aufgaben nicht nachkommt.
- dieser sein Amt ausnutzt.


IV. Militärrechtliche Straftatbestände und Disziplinarmaßnahmen


§22 Militärrechtliche Straftatbestände

(1) Verstöße gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten sowie Ausbildungsverpflichtungen können disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden.
(2) Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann disziplinarisch und militärgerichtlich, je nach Schwere des Vergehens, als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
(3) Befehlsverweigerung oder Verstöße gegen Einsatzbefehle, sowie Verstöße gegen den Fahneneid oder Fahnenflucht können disziplinarisch und militärgerichtlich, je nach Schwere des Vergehens, als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
(4) Für Verstöße, die als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat bestraft werden, gelten die im EGfÖ festgelegten Strafrahmen.


§23 Disziplinarmaßnahmen

(1) Verstöße gegen geltendes Recht können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Bei Soldaten sind diese einstimmig von Armeeführer, Hauptmann und dem vorgesetzten Stadtkommandanten des Soldaten zu beschließen. Bei Stadtkommandanten sind diese von Armeeführer und Hauptmann einstimmig zu beschließen.
(2) Disziplinarmaßnahmen wegen Fahnenflucht können nur von einem Militärgericht beschlossen werden.
(3) Als Disziplinarmaßnahmen gelten:
- Mündliche Ermahnung
- Schriftlicher Tadel
- Tadel vor der Truppe
- Beförderungsstopp auf Zeit
- Degradierung
- Entlassung
- Unehrenhafte Entlassung
(3.1) Eine unehrenhafte Entlassung kann nur durch ein Militärgericht beschlossen werden.


V. Kriegsmarine


§24 Kriegsmarine des Erzherzogtums Österreich

(1) Die erzherzogliche Kriegsmarine setzt sich aus Schiffen, welche sich im Eigentum des Erzherzogtum Österreichs befinden, sowie Schiffen von privaten Eignern (Reedern) zusammen.
(1.1) Kriegsschiffe im Eigentum des Erzherzogtum Österreichs unterstehen den gesamten Regelungen des Abschnitt V MGÖ.
(1.2) Kriegsschiffe, die sich nicht im Eigentum der Provinz befinden, werden im Falle eines Einsatzes für dessen Dauer mit allen Rechten und Pflichten in die österreichische Kriegsmarine eingebunden und unterstehen Abschnitt V MGÖ, ausgenommen der in §26 festgelegten Regelungen bezüglich des Steuerns von Schiffen. Diese werden individuell mit dem Erzherzog vereinbart. Der Admiral ist davon in Kenntnis zu setzen.
(1.3) Die Kriegsholk "SMS Aequitas" ist Eigentum des Erzherzogtum Österreichs.


§25 Befehlsstruktur

(1) Oberster Befehlshaber der Kriegsmarine ist der Erzherzog.
(2) Der Armeeführer hat Befehlsrecht, der Hauptmann beratende Funktion.
(3) Die Abteilung der österreichischen Kriegsmarine wird vom Admiral geleitet.
(3.1) Der Admiral wird einstimmig von Regent und Armeeführer bestimmt und durch den Armeeführer ernannt. Der Hauptmann übernimmt eine beratende Funktion.
(3.2) Der Admiral ist für die interne Strukturierung der österreichischen Kriegsmarine verantwortlich und ist das Bindeglied zwischen Armee und Kriegsmarine.
(3.3) Der Admiral hat in der gesamten Kriegsmarine Befehlsrecht und setzt die Anweisungen des Armeeführers in direkter Linie um.
(4) Während eines Einsatzes unterstehen alle Matrosen dem direkten Befehl des Kapitäns. Es ist dabei unerheblich ob es sich bei dem Matrosen um einen Zivilisten oder Soldaten handelt und welchen Rang er inne hat.
(4.1) Der direkte Vorgesetzte des Kapitäns ist der Admiral. Der Kapitän hat den Befehlen des Admirals unverzüglich Folge zu leisten.


§26 Kapitän

(1) An einen Kapitän der österreichischen Kriegsmarine, werden folgende Anforderungen gestellt:
(1.1) Abgeschlossenes Studium der Nautik.
(1.2) Mitgliedschaft in der Armee Österreichs, Mindestrang eines Soldaten.
(2) Die Ernennung zum Kapitän erfolgt durch gemeinsamen Beschluss von Erzherzog und Armeeführer. Der Hauptmann und der Admiral übernehmen eine beratende Funktion.
(3) Sollte der Kapitän verhindert sein, ist es möglich - sofern kein in der Nautik ausgebildeter Soldat zur Verfügung steht - das Kommando des Schiffes vorübergehend auf einen Zivilisten zu übertragen, welcher ab der Übergabe sämtlichen Rechten und Pflichten, die in Abschnitt V MGÖ geregelt sind, unterliegt. Diese Übergabe muss durch Armeeführer und Regent genehmigt sein und durch den Admiral bestätigt.
(4) In Notsituationen, die unmittelbare Gefahr für das Erzherzogtum oder die österreichische Kriegsmarine mit sich bringen, kann auch ohne vorherige Absprache mit den in (2) genannten Personen ein Zivilist zum Kapitän ernannt werden. Es besteht im Nachhinein Rechenschaftspflicht gegenüber dem Erzherzog und Armeeführer.


§27 Besatzung

(1) Jeder Bürger Österreichs hat die Möglichkeit, Matrose zu werden.
(2) Zivilisten gehören nach einer Einweisung und ihrer Zusage zum Dienst an Deck zu den Matrosen, wodurch sie sich verpflichten ihre Tätigkeit in der Kriegsmarine gemäß diesem Abschnitt und den darin genannten Regelungen auszuüben. Die Aufklärung erfolgt durch den Kapitän des Schiffes.
(3) Verstöße gegen §§ 24-28 sind zivilrechtlich strafbar. Die Anklage erfolgt je nach Schwere des Vergehens aufgrund einer Störung des öffentlichen Friedens, eines Verrates oder Hochverrates.


§28 Rechte und Pflichten

(1) (1) Sämtliche Matrosen, unabhängig ob Soldat oder Zivillist, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der österreichischen Kriegsmarine eine Pauschale von 17 Talern, ältere Matrosen (Level VI) erhalten eine Pauschale von 19 Talern.
(1.1) Die Bezahlung der Matrosen erfolgt aus der Kasse des Erzherzogtums.
(1.2) Der Matrose ist verpflichtet gefangene Fische zum Mindestpreis an das Erzherzogtum zu verkaufen. Über die Fänge ist Buch zu führen.
(1.3) Sollte ein Matrose im Einsatz verletzt werden, übernimmt das Erzherzogtum 50 % der Kosten, die eine Wiederherstellung der ursprünglichen Verfassung des Matrosen kosten. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verkaufspreise des Erzherzogtums sowie Alter (Level) des Matrosen.
(1.4) Bei erlittenem Schiffbruch ist den Matrosen eine Entschädigungssumme für verlorenes Hab und Gut, die individuell vom amtierenden Hohen Rat von Österreich bestimmt wird (Abhängig von Level des Matrosen sowie Verlust des Inventars), vom Erzherzogtum auszuzahlen. Diese Entschädigung kann nur durch abgegebene Inventarliste vor Auslaufen des Schiffes gewährt werden.
(1.5) Der Matrose muss die Entschädigung gemäß der Absätze 1.3 und 1.4 beim Admiral beantragen.
(2) Kommt es zum Angriff auf eines oder mehrere Schiffe der Kriegsmarine Österreichs oder zu einer akuten Bedrohung der Provinz durch ein fremdes Schiff, hat der Kapitän das Recht zum sofortigen Gegenangriff. Vorangegangene angeordnete passive Handlungen werden dazu in aktive umgewandelt.
(2.1) Bei Abwesenheit der Vorgesetzten ist der Kapitän befugt, alleinige Entscheidungen zu treffen, um die Sicherheit der Provinz oder der Besatzung zu gewährleisten. Der Kapitän ist dem Regenten und Armeeführer gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Sämtliche Informationen, die innerhalb der Kriegsmarine zur Verfügung gestellt werden, unterliegen höchster Sicherheitsstufe und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Mitglieder der Kriegsmarine. Verstöße gegen die Schweigepflicht werden als Hochverrat zur Anklage gebracht.


Anhang A - Begriffsdefinitionen

Definition Weisung:
Die Weisung ist die allgemeinste Form der Anweisung, welche sowohl von einem Vorgesetzten, als auch von einem externen Befugten (z.B. dem Hauptmann) erteilt wird. Eine Weisung unterliegt keinen formalen Regelungen, ist jedoch bindend.

Definition Befehl:
Der Befehl ist die stärkste Form Anweisung eines in direkter militärischer Hierarchie vorgesetzten Armeeangehörigen. Er beinhaltet konkrete Anweisungen, die in jeder Weise umzusetzen sind.

Definition Einsatz:
Einsätze bezeichnen das militärische Vorgehen zur Erreichung eines bestimmten Einsatzzieles unter Bildung einer für die Einsatzdauer gültigen Befehlsfolge. Ein Einsatz beginnt mit dem Einsatzbefehl und endet mit einem Befehl, der das Einsatzende anweist.

Zusatz zu § 10:
Die Teilnahme am RP im Rahmen der Rekrutenausbildung ist nicht verpflichtend und unterliegt keinem Befehlsrecht.
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Beitrag von Blaue*Fee Fr Mai 07, 2010 8:16 am

aktualisiert per 07.05.1458

§ 20 Besoldung

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Beitrag von avallyn Mi Jul 07, 2010 7:10 pm

Aktualisiert

§20 Besoldung

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Beitrag von avallyn Sa Jul 10, 2010 8:40 pm

§3 MGÖ aktualiesiert.

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Beitrag von Gast Mi Jul 28, 2010 7:40 am

aktualisiert per 28.07.1458

§2 Armeeführer
§32 Disziplinarmaßnahmen

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Beitrag von Gast So Aug 22, 2010 12:01 am

aktualisiert per 21.08.1458

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve

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Beitrag von Gast Di Aug 31, 2010 10:48 pm

aktualisiert per 31.08.1458

§2 Armeeführer

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Beitrag von Gast Fr Dez 10, 2010 6:44 pm

Aktualisiert per 10.12.1458

§20 Besoldung

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Beitrag von avallyn Sa Aug 20, 2011 7:34 pm

Aktualisiert per 20.8.1459

§ 28 MGÖ ( 8 ) Bewaffnete Gruppen
§ 26 Vertrauenssoldaten

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Beitrag von Corbie Sa Sep 10, 2011 2:57 pm

Aktualisiert per 10.9.1459

§4 (6) Stadtkommandanturen

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Beitrag von Laja Di Okt 18, 2011 8:59 am

Aktualisiert per 18.10.1459

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve

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Beitrag von Serxon Mo Apr 23, 2012 11:16 pm

(6) Vorstoß gegen den Fahneneid

geändert in

(6) Verstoß gegen den Fahneneid
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Beitrag von Lilira So Feb 24, 2013 2:47 am

24.2.1461

§15 - Modifiziert
§34-38 - Hinzugefügt

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Beitrag von Lilira Do März 21, 2013 11:58 pm

21.03.1461

Streichung der §§27-29

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Beitrag von Lilira Sa März 30, 2013 1:39 am

Abschnitt VII - Kriegsmarine überarbeitet

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Beitrag von Squrat Mo Jul 01, 2013 11:24 pm

Komplette Aktualisierung per 1.7.1461

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Beitrag von Anna_die_Rose Do Sep 05, 2013 12:58 pm

MGÖ §24 (1.4) aktualisiert.

05.09.1461
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Beitrag von Anna_die_Rose So Sep 08, 2013 7:44 pm

MGÖ §10 aktualisiert.

08.09.1461
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Beitrag von Anna_die_Rose Mo Okt 28, 2013 5:00 pm

MGÖ §24 (1.4) gestrichen.

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Beitrag von Belafarinrod So Sep 14, 2014 10:12 am

MGÖ Anpassung §17 und §28

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Beitrag von Anna_die_Rose Sa Jan 30, 2016 1:39 pm

MGÖ §18  aktualisiert.

30.01.1464
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Beitrag von Belafarinrod Di Mai 16, 2017 10:51 am

Alt

   §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs

   (1) Die Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs des Erzherzogtums Österreich wird von Armeeführer und Hauptmann erteilt. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.
   (2) Zivile Personen, die in Einheiten des Militärs aufgenommen werden, gelten für die Dauer ihres Einsatzes als Soldaten und unterliegen damit den Regelungen des MGÖ. Die Armeeführung ist verpflichtet sie vor der Aufnahme über diese Regelungen aufzuklären.
   (2.1) Ausgenommen ist die Beteiligung an Einsätzen zur Verteidigung eines Rathauses vor Stürmern. Diese gelten als Einsatz der Bürgerwehr.
   (3) Zivile Personen können keine Befehlsgewalt ausüben.


Neu

 
 §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs

   (1) Die Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs des Erzherzogtums Österreich wird von Armeeführer und Hauptmann erteilt. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.
   (2) Zivile Personen, die in Einheiten des Militärs aufgenommen werden, gelten für die Dauer ihres Einsatzes als Soldaten und unterliegen damit den Regelungen des MGÖ. Die Armeeführung ist verpflichtet sie vor der Aufnahme über diese Regelungen aufzuklären.
   (2.1) Ausgenommen ist die Beteiligung an Einsätzen zur Verteidigung oder Rückeroberung von Rathäusern. Diese gelten als Einsatz der Bürgerwehr gemäß §17a EGfÖ.

Belafarinrod von der Lühe
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