Büttel-Gesetz Österreich (BGÖ)
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Büttel-Gesetz Österreich (BGÖ)
Büttel-Gesetz des Erzherzogtum Österreich
Stand: 21.06.1463
§1 Begriffsbestimmung
(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze sowie der gemeindeeigenen Dekrete. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste bei Fragen der Sicherheit und Einhaltung der Gesetze und Dekrete.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Entlohnung, sowie Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung und Entlassung der Büttel entscheidet der Bürgermeister in vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel. Es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht gegenüber dem Staatsanwalt.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(5) Die Koordination zwischen Büttel und Justiz obliegt dem Staatsanwalt. Gemeinsam mit den Oberbütteln ist der Staatsanwalt für die Einweisungen und Schulungen der Büttel zuständig.
§2 Aufgaben
(1) Die Aufgabe der Büttel besteht in der Wahrung und Überwachung der Gesetze und Dekrete der Gemeinden und Provinz.
(2) Die Büttel sind dafür zuständig, Straftaten die in der Gemeinde begangen wurden, zur Anzeige zu bringen.
(2.1) Die Büttel sind Ansprechpartner für Bürger, die Opfer einer Straftat geworden sind (Raub, etc.).
§3 Pflichten der Büttel
(1) Büttel müssen einen einwandfreien Leumund haben und ihre Pflichten mit größter Sorgfalt erledigen.
(2) Der Büttel hat sämtliche Verstöße gegen das EGfÖ unverzüglich im Justizbereich des erzherzoglichen Schlosses zu melden. Mündliche und schriftliche Aussagen, Beweismittel, Nennung von Zeugen sind dort zu hinterlegen. Straftaten, welche nicht unter das Nichtigkeitsverfahren fallen, sind umgehend anzuzeigen.
(3) Wird die Tätigkeit als Büttel durch Reisen oder Klosteraufenthalte unterbrochen, so sind Zeitpunkt und Dauer der Unterbrechung dem Bürgermeister mindestens 2 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Niederlegung des Büttelamtes ist dem Bürgermeister mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzukündigen.
§4 Umgang und Auftreten
(1) Jeder Büttel ist verpflichtet, die Gemeinde und das Erzherzogtum würdevoll zu repräsentieren.
(2) Der Büttel kann in Fragen zu Gesetzestexten um Auskunft gebeten werden und vermittelt zwischen Bürgern, Bürgermeister und Staatsanwalt.
§5 Oberbüttel
(1) Der Oberbüttel steht den ortsansässigen Bütteln vor.
(2) Der Oberbüttel ist für die Schulung und Einweisung der der ihm unterstellten Büttel zuständig.
(3) Der Oberbüttel ist für die Koordination und Zuweisung der Aufgabenbereiche der der ihm unterstellten Büttel zuständig.
(3) Der Oberbüttel hat gegenüber den ihm unterstellten Büttel ein Weisungsrecht.
§6 Disziplinarmaßnahmen und Strafen
(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheiden die direkten Vorgesetzen (Staatsanwalt und Bürgermeister)
(4)Besteht Uneinigkeit über interne Disziplinarmaßnahmen wird der Oberste Feldrichter als Schlichter hinzugezogen.
(5) Interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind Rüge, Suspendierung und Entlassung.
(6) Für die Straftatbestände der Störung des öffentlichen Friedens, des Verrates und des Hochverrates ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.
§7 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren kommt zur Anwendung bei Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und des §11 EGfÖ.
(2) Nichtigkeitsverfahren gelangen nicht bis vor den Gerichtshof des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Büttel haben das Recht, gemäß des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld zu verhängen.
(4) Das Bußgeld wird als Spende an das Rathaus gezahlt.
(5) Die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist aktenkundig zu führen.
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof und wird dort verhandelt.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet.
§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher, Handwerker (Lvl IV - V): 5 Taler Bußgeld an das Rathaus
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte, Patrizier (Lvl VI - VII): 10 Taler Bußgeld an das Rathaus
Wiederholte Vergehen werden sofort am Provinzgericht zur Anzeige gebracht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstößen gegen ein Dorfdekret ist zusätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Ein Vergehen gilt als Wiederholungstat wenn sie innerhalb von 2 Monaten seit dem Abschluss des vorigen Nichtigkeitsverfahren begangen wird.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Stand: 21.06.1463
§1 Begriffsbestimmung
(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze sowie der gemeindeeigenen Dekrete. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste bei Fragen der Sicherheit und Einhaltung der Gesetze und Dekrete.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Entlohnung, sowie Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung und Entlassung der Büttel entscheidet der Bürgermeister in vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel. Es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht gegenüber dem Staatsanwalt.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(5) Die Koordination zwischen Büttel und Justiz obliegt dem Staatsanwalt. Gemeinsam mit den Oberbütteln ist der Staatsanwalt für die Einweisungen und Schulungen der Büttel zuständig.
§2 Aufgaben
(1) Die Aufgabe der Büttel besteht in der Wahrung und Überwachung der Gesetze und Dekrete der Gemeinden und Provinz.
(2) Die Büttel sind dafür zuständig, Straftaten die in der Gemeinde begangen wurden, zur Anzeige zu bringen.
(2.1) Die Büttel sind Ansprechpartner für Bürger, die Opfer einer Straftat geworden sind (Raub, etc.).
§3 Pflichten der Büttel
(1) Büttel müssen einen einwandfreien Leumund haben und ihre Pflichten mit größter Sorgfalt erledigen.
(2) Der Büttel hat sämtliche Verstöße gegen das EGfÖ unverzüglich im Justizbereich des erzherzoglichen Schlosses zu melden. Mündliche und schriftliche Aussagen, Beweismittel, Nennung von Zeugen sind dort zu hinterlegen. Straftaten, welche nicht unter das Nichtigkeitsverfahren fallen, sind umgehend anzuzeigen.
(3) Wird die Tätigkeit als Büttel durch Reisen oder Klosteraufenthalte unterbrochen, so sind Zeitpunkt und Dauer der Unterbrechung dem Bürgermeister mindestens 2 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Niederlegung des Büttelamtes ist dem Bürgermeister mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzukündigen.
§4 Umgang und Auftreten
(1) Jeder Büttel ist verpflichtet, die Gemeinde und das Erzherzogtum würdevoll zu repräsentieren.
(2) Der Büttel kann in Fragen zu Gesetzestexten um Auskunft gebeten werden und vermittelt zwischen Bürgern, Bürgermeister und Staatsanwalt.
§5 Oberbüttel
(1) Der Oberbüttel steht den ortsansässigen Bütteln vor.
(2) Der Oberbüttel ist für die Schulung und Einweisung der der ihm unterstellten Büttel zuständig.
(3) Der Oberbüttel ist für die Koordination und Zuweisung der Aufgabenbereiche der der ihm unterstellten Büttel zuständig.
(3) Der Oberbüttel hat gegenüber den ihm unterstellten Büttel ein Weisungsrecht.
§6 Disziplinarmaßnahmen und Strafen
(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheiden die direkten Vorgesetzen (Staatsanwalt und Bürgermeister)
(4)Besteht Uneinigkeit über interne Disziplinarmaßnahmen wird der Oberste Feldrichter als Schlichter hinzugezogen.
(5) Interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind Rüge, Suspendierung und Entlassung.
(6) Für die Straftatbestände der Störung des öffentlichen Friedens, des Verrates und des Hochverrates ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.
§7 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren kommt zur Anwendung bei Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und des §11 EGfÖ.
(2) Nichtigkeitsverfahren gelangen nicht bis vor den Gerichtshof des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Büttel haben das Recht, gemäß des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld zu verhängen.
(4) Das Bußgeld wird als Spende an das Rathaus gezahlt.
(5) Die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist aktenkundig zu führen.
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof und wird dort verhandelt.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet.
§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher, Handwerker (Lvl IV - V): 5 Taler Bußgeld an das Rathaus
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte, Patrizier (Lvl VI - VII): 10 Taler Bußgeld an das Rathaus
Wiederholte Vergehen werden sofort am Provinzgericht zur Anzeige gebracht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstößen gegen ein Dorfdekret ist zusätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Ein Vergehen gilt als Wiederholungstat wenn sie innerhalb von 2 Monaten seit dem Abschluss des vorigen Nichtigkeitsverfahren begangen wird.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
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Re: Büttel-Gesetz Österreich (BGÖ)
aktualisiert per 28.08.1458
§3 Aufgaben
§9 Nichtigkeitsverfahren
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§3 Aufgaben
§9 Nichtigkeitsverfahren
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Re: Büttel-Gesetz Österreich (BGÖ)
aktualisiert per 18.10.1458
§9 Nichtigkeitsverfahren
§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
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§9 Nichtigkeitsverfahren
§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
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Re: Büttel-Gesetz Österreich (BGÖ)
Komplett überarbeitet am 11.02.1461
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Re: Büttel-Gesetz Österreich (BGÖ)
Aktualisiert 20.06.1463
§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren: Anpassung an die neuen Level
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§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren: Anpassung an die neuen Level
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