XIX/8ö - §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ
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XIX/8ö - §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ
Ich bitte um Abstimmung über die Änderung des §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Freitag (27.08.1458) 23:59 Uhr
§3 Aufgaben
(1) Die Büttel sind verantwortlich für die Überwachung der Märkte, der Stellenmärkte sowie die Einhaltung der Gesetze und Dekrete im Alltag.
(2) Die Büttel sind zuständig für die Auffindung und Anzeige von Räubern innerhalb der Gemeinden.
(3) Bei Verstößen gegen Dekrete der Gemeinde übernehmen die Büttel richterliche Funktion. Dabei sind die Höchststrafen zu beachten die im EGfÖ § 20 (6) festgehalten sind.
(4) Büttel können zur Unterstützung der Stadtwache herangezogen werden.
(5) Der Fachvorgesetzte, der das Amt des Staatsanwalts bekleidet, koordiniert die Zusammenarbeit, die Tätigkeit und Anzeigen der Büttel.
§9 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren wird nach Vertsößen gegen die Dekrete der Gemeinden angewendet.
(2) Der österreichische Gerichtshof wird beim Nichtigkeitsverfahren nicht angerufen.
(3) Die Büttel verhängen im Rahmen des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld.
(4) Das Bußgeld ist an den Büttel zu zahlen, der dies in einem Mandat sammelt und am Ende eines jeden Monates das Mandat mit den verhängten Bußgeldern dem Bürgermeister zurückgibt.
(5) Über die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist Akte zu führen.
(6) Wenn das Nichtigkeitsverfahren scheitert, ist der österreichische Gerichtshof anzurufen.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens ist als strafverschärfender Umstand zu betrachten.
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete verstoßen können laut dem "Dekret über Nichtigkeitsverfahren" intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden gelten folgende Höchststrafen:
Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2
Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
(7) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Freitag (27.08.1458) 23:59 Uhr
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Re: XIX/8ö - §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ
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Re: XIX/8ö - §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 9
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 3
- BelaFarinRod
- Kyrostasis
- Laja
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Dafür: 9
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 3
- BelaFarinRod
- Kyrostasis
- Laja
angenommen
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