MiJuGÖ § 4
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MiJuGÖ § 4
§ 4 Anhörung
(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(4) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(5) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(6) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(6a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen DIsziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ
Also außer, dass umnummeriert werden muss, weil wir 2x (4) haben, wird hier festgelegt wann ein Befangenheitsantrag gestellt werden muss. Allerdings wird nirgends im MiJuGÖ festgelegt, dass der Angeklagte vor der Anhörung informiert werden muss, wer alles berufen ist. Daraus wird dieser Absatz hier irgendwie absurd.
Ich würde den (3) etwas ändern, damit der andere wieder Sinn bekommt:
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit.
Mit der neuen Nummerierung sähe das dann so aus:
§ 4 Anhörung
(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(5) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(6) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(7) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(7a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen DIsziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: MiJuGÖ § 4
Huch, Lili fängt aber heuer früh mit dem Frühjahrsputz an
Klingt sinnvoll. Ich hab aber ein grundsätzliches Anliegen: Können wir solche Dinge bitte im öffentlichen Sitzungssaal diskutieren?
Klingt sinnvoll. Ich hab aber ein grundsätzliches Anliegen: Können wir solche Dinge bitte im öffentlichen Sitzungssaal diskutieren?
Twoflower- Richter
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Re: MiJuGÖ § 4
Können wir gerne alle dorthin verlegen. aber erstellt werden müssen sie schon hier
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: MiJuGÖ § 4
Das ist mir neu. Ich dachte, jeder darf öffentliche Themen eröffnen?
Twoflower- Richter
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Re: MiJuGÖ § 4
Nein Two, dafür sorgt der §9
§9 Vertraulichkeit
(1) Sicherheitsstufen:
Sicherheitsstufe I:Themen sind nur für den Hohen Rat zugänglich. Informationen werden nach Absprach und je nach Themengebiet vom jeweils zuständigem an den Armeestab oder die Bürgermeister weitergegeben. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten außerhalb der Zuständigkeit verpflichtet.
Sicherheitsstufe II: Themen unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich den Mitgliedern des Hohen Rates und dem dafür vorgesehenen Bereich vorbehalten.
(2)Veröffentlichungen:
Veröffentlichungen von Informationen in den öffentlichen Diskussionsräumen erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Hohen Rates oder durch Erlaubnis des Erzherzogs.
Grantz- Anzahl der Beiträge : 2048
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Re: MiJuGÖ § 4
Na dann hab ich doch gleich einen ersten Punkt für die ToDo-Liste des nächsten Rates. ^^
Twoflower- Richter
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Re: MiJuGÖ § 4
Naja dann lasst doch hier mal bitte weitermachen mit dem eigentlich Thema
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: MiJuGÖ § 4
Bitte einmal ins öffentliche Forum stellen und natürlich würde ich mich sehr über Mitarbeit freuen
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: MiJuGÖ § 4
Ich würde einer Änderung zustimmen.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: MiJuGÖ § 4
Die Änderung an sich passt. Nur hab ich ein Bedenken. Ich kopier einfach die Überarbeitete Variante von Lili nochmal her.
In Absatz 2 ist formuliert, dass der Soldat eine Anhörung beantragen kann. Was ist jedoch wenn er dies nicht tut? Muss ihm dann nicht die Zusammensetzung des Gerichtes mitgeteilt werden?
Hätte also noch ne kleine Verbesserung anzubringen:
§ 4 Anhörung
(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(5) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(6) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(7) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(7a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen DIsziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ
In Absatz 2 ist formuliert, dass der Soldat eine Anhörung beantragen kann. Was ist jedoch wenn er dies nicht tut? Muss ihm dann nicht die Zusammensetzung des Gerichtes mitgeteilt werden?
Hätte also noch ne kleine Verbesserung anzubringen:
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit. Sollte keine Anhörung beantragt werden, muss die Zusammensetzung des Gerichtes trotzdem mitgeteilt werden.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: MiJuGÖ § 4
Ich verstehe das so, dass Disziplinarmaßnahmen ohne Verfahren von AF und HM verhängt werden (§32 MGÖ). Nachdem das passiert ist, kann der Soldat eine Anhörung verlangen. (Sozusagen als nachträgliche Erklärung oder als Vorstufe zur Berufung).
Da könnt ich mir durchaus vorstellen, die Anhörung ganz zu streichen und sie gleich durch ein Berufungsverfahren zu ersetzen.
Mein Vorschlag: Reparieren wir jetzt das Notwendigste und kümmern uns um den Rest bei der Überarbeitung, die nach der MGÖ Überarbeitung sowieso angedacht ist.
Die Zusammensetzung des Gerichts muss laut Absatz (3) eigentlich immer mitgeteilt werden.
Da könnt ich mir durchaus vorstellen, die Anhörung ganz zu streichen und sie gleich durch ein Berufungsverfahren zu ersetzen.
Mein Vorschlag: Reparieren wir jetzt das Notwendigste und kümmern uns um den Rest bei der Überarbeitung, die nach der MGÖ Überarbeitung sowieso angedacht ist.
Die Zusammensetzung des Gerichts muss laut Absatz (3) eigentlich immer mitgeteilt werden.
Twoflower- Richter
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Ort : Linz
Re: MiJuGÖ § 4
Die Anhörung ist eine Art Berufung, da aber bei Disziplinarverfahren kein "Urteil" erfolgt nennt sich ein "Nichteinverstandensein" des Soldaten eben Anhörung.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: MiJuGÖ § 4
ich verstehe Absatz 1 und 2 so, das auch jemand anderes Berufung gegen eine Disziplinarmaßnahme einreichen kann ?
Stimmiger würde für mich klingen:
der Rest passt mit Marthe's Vorschlag...
Tante Edit: während ich schrieb wurde mein bedenken bereits von KK und Two aufgeklärt, ich lasse es dennoch so stehen
Stimmiger würde für mich klingen:
Berufung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
Berufungen finden in Form einer Anhörung statt
der Rest passt mit Marthe's Vorschlag...
Tante Edit: während ich schrieb wurde mein bedenken bereits von KK und Two aufgeklärt, ich lasse es dennoch so stehen
Lichtrabin- Anzahl der Beiträge : 225
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Ort : Mistelbach ,Prinzenstrasse 36
Re: MiJuGÖ § 4
Danke ihr drei, dann nehmen wir doch Lichti´s Vorschlag mit auf und den Rest so wie Lili es bereits geändert hat, oder?
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: MiJuGÖ § 4
Ähm, Marthe zu deiner Änderung, warum sollte ein OFR jetzt schon zwei Schöffen benennen wenn es keine Anhörung gibt? Außerdem wird der Armeestab vom Fall ausgehend denjenigen zum Militärstaatsanwalt benennen, der für diesen Fall das notwendige fachliche Wissen mitbringt. Ich beziehe mich auf die Änderung von (3)
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: MiJuGÖ § 4
Das macht für mich nicht Sinn, entweder der Soldat widerspricht der verhängten Disziplinar-Maßnahme und will damit dann einen Prozess, was für mich aber keine Berufung darstellt, weil es ja kein Urteil gab.
Aber wir können das auch gerne zurückstellen bis die MGÖ steht und dann die MiJuGÖ überarbeitet wird und nur den Vorschlag von Lili mit reinnehmen.
Das is tja nur um das nötigste zu überarbeiten.
Aber wir können das auch gerne zurückstellen bis die MGÖ steht und dann die MiJuGÖ überarbeitet wird und nur den Vorschlag von Lili mit reinnehmen.
Das is tja nur um das nötigste zu überarbeiten.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: MiJuGÖ § 4
Jep also mir gings nur darum die offensichtlichen Lücken zuu flicken. Der Rest kann dann fertigstellung MGÖ bearbeitet werden
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: MiJuGÖ § 4
Da Lili schon einen Vorschlag unterbreitet hat möchte ich den einfach nochmal hier anfügen, damit man nicht blättern muss.
Wie zuvor gesagt sollte erstmal das nötigste jetzt ausgebessert werden. Die Diskussion können wir folgen lassen.
Hat jemand Einwände den überarbeiteten § so abstimmen zu lassen?
§ 4 Anhörung
(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(5) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(6) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(7) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(7a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen DIsziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ
Wie zuvor gesagt sollte erstmal das nötigste jetzt ausgebessert werden. Die Diskussion können wir folgen lassen.
Hat jemand Einwände den überarbeiteten § so abstimmen zu lassen?
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Alter : 40
Ort : Ternitz
Re: MiJuGÖ § 4
keine Einwände
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: MiJuGÖ § 4
nichts einzuwenden
Lichtrabin- Anzahl der Beiträge : 225
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Ort : Mistelbach ,Prinzenstrasse 36
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