Erzherzogtum Österreich
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Dekrete Amstetten

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Beitrag von Gast Di März 30, 2010 9:51 pm


Dekrete der Gemeinde Amstetten
Dekrete Amstetten Amstettenwappenpj4

A: Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

B: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei unter Beachtung der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(2)Höchstpreise:

Mais: 3,35Taler
Fisch: 18,10Taler
Milch: 9,30Taler
Gemüse: 10,00Taler

(3)Speziell gekennzeichnete Waren mit der Preisendung x,x1, sind Eisenerz und Holz,
welche vom Rathaus für Schmiede, Bäcker und Zimmerer von Amstetten reserviert sind.
Alle zuvor angeführten Waren dürfen nur durch jene Personengruppen erworben werden welche aufgeführt sind.

(4)Waren zu 2.00 Taler, dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen,
oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern, und dürfen nur durch
jene erworben werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten. Ausnahme ist das Rathaus welches durch Ein- und Verkauf regulierend auf den Markt eingreifen kann.

(6) Zuwiderhandeln gilt als Verstoß gegen dieses Dekret und wird vom Büttel laut Büttel-Gesetz des Erzherzogtum Österreich §3 und §9 (Nichtigkeitsdekret) nach dem Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) §20 geahndet. Hier ein Auszug aus §20:
Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden gelten folgende Höchststrafen:
Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2
Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
Bei nicht Zahlen der Strafe kommt es zur Anklage vor dem Österreichischen Gerichtshof.

Amstetten den 09.04.1458

gez.
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Beitrag von Gast Fr Apr 09, 2010 1:04 pm

Arrow aktualisiert per 09.04.1458

Punkt B Handel und Lizenzen Absatz (12) und (3)

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Beitrag von Gast Sa Aug 28, 2010 4:27 pm

Ich würde gerne folgende zwei Punkte im Dekret geändert haben:

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten. Ausnahme ist das Rathaus welches durch Ein- und Verkauf regulierend auf den Markt eingreifen kann.

(6) Zuwiderhandeln gilt als Verstoß gegen dieses Dekret und wird vom Büttel laut Büttel-Gesetz des Erzherzogtum Österreich §3 und §9 (Nichtigkeitsdekret) nach dem Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) §20 geahndet. Hier ein Auszug aus §20:
Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden gelten folgende Höchststrafen:
Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2
Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
Bei nicht Zahlen der Strafe kommt es zur Anklage vor dem Österreichischen Gerichtshof.

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Beitrag von Gast Di Aug 31, 2010 10:50 pm

So langsam frage ich mich ob das iwann noch was wird mit der Änderung ...!

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Beitrag von Tyz Di Aug 31, 2010 11:20 pm

Arrow erledigt Gadi
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Beitrag von Gast Di Aug 31, 2010 11:48 pm

Danke Traumfrau afro

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Beitrag von Tyz Mi Sep 01, 2010 12:30 am

Gerne doch Süsser flower
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Beitrag von Gast Do März 10, 2011 2:58 am

Dekrete der Gemeinde Amstetten
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A: Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

B: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung
der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(2)Höchstpreise:

- Maximalpreis für Holz 4.05 Taler

(3)Speziell gekennzeichnete Waren mit der Preisendung x,x1,
sind Eisenerz und Holz, welche vom Rathaus für Schmiede,
Bäcker und Zimmerer von Amstetten reserviert sind.
Alle zuvor angeführten Waren dürfen nur durch jene
Personengruppen erworben werden welche aufgeführt sind.

(4)Waren zu 2.00 Taler, dienen zur Entlohnung von
Armeeangehörigen, oder für Transaktionen von
Mandatsbesitzern, und dürfen nur durch jene
erworben werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren,
die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind
und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind
verboten.
Ausnahme ist das Rathaus welches durch Ein- und Verkauf
regulierend auf den Markt eingreifen kann.

(6) Zuwiderhandeln gilt als Verstoß gegen dieses Dekret
und wird vom Büttel laut Büttel-Gesetz des Erzherzogtum
Österreich §3 und §9 (Nichtigkeitsdekret) nach dem
Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) §20
geahndet.

Hier ein Auszug aus §20:

Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt
werden gelten folgende Höchststrafen:

Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2

Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen
gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt
die Regelung wie bei Level 3

Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie
Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten
Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
Bei nicht Zahlen der Strafe kommt es zur Anklage vor dem Österreichischen
Gerichtshof.

C: Äxte und Schleifen

Neue Äxte kauft das Rathaus um: bis 145 Taler

Diese Preise dürfen nur vom Rathaus und speziell
vom Rathaus beauftragte Amstetter Schmieden
verwendet werden, für alle anderen sind diese
zum Rausstellen und Kaufen gesperrt:
Stumpfe Äxte verkauft das Rathaus zu 121 Taler
Geschliffene Äxte kauft das Rathaus zu 140Taler

Amstetten den 07.03.1459

gez.
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Beitrag von Gast Fr März 02, 2012 3:35 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
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A: Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

B: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung
der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(2)Höchstpreise:

- Maximalpreis für Holz 4.00 Taler

(3)Waren zum Mindestpreis, dienen zur Entlohnung von
Armeeangehörigen, oder für Transaktionen von
Mandatsbesitzern, und dürfen nur durch jene
erworben werden.

(4) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren,
die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind
und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind
verboten.
Ausnahme ist das Rathaus welches durch Ein- und Verkauf
regulierend auf den Markt eingreifen kann.

(5) Zuwiderhandeln gilt als Verstoß gegen dieses Dekret
und wird vom Büttel laut Büttel-Gesetz des Erzherzogtum
Österreich §3 und §9 (Nichtigkeitsdekret) nach dem
Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) §20
geahndet.

Hier ein Auszug aus §20:

Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt
werden gelten folgende Höchststrafen:

Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2

Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen
gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt
die Regelung wie bei Level 3

Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie
Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten
Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
Bei nicht Zahlen der Strafe kommt es zur Anklage vor dem Österreichischen
Gerichtshof.

C: Äxte und Schleifen

Neue Äxte kauft das Rathaus bis zu 150 Talern.

Diese Preise dürfen nur vom Rathaus und speziell
vom Rathaus beauftragte Amstetter Schmieden
verwendet werden, für alle anderen sind diese
zum Rausstellen und Kaufen gesperrt:
Stumpfe Äxte verkauft das Rathaus zu 145 Taler
Geschliffene Äxte kauft das Rathaus zu 166 Taler

Amstetten den 02.03.1460

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~Bürgermeister von Amstetten


PS: Ich hoffe ihr segnet mir das so ab.

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Beitrag von Squrat Di Okt 09, 2012 9:36 am

A: Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Arrow Aufgrund einer testweisen Lohnsteuer wird dieses Dekret bis 15.10.1460 ausgesetzt.
EDIT: Datumsänderung: 22.10.1460

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Beitrag von Shaia Mi Jan 02, 2013 2:08 am



Dekrete Amstetten Oeq8t6zx



Amstetten




1.) Handel

1a.) In Amstetten besteht keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Verboten sind Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen.
Die Zuwiderhandlung ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).

1b.) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

1c.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch Jene erworben werden.

1d.) Das Rathaus stellt derweil für einen unbegrenzten Zeitraum 2 Arten von Spendenhölzern auf den Markt. 10x Holz für 8,60 Taler ( 5 Talerspende an das Rathaus) und 10x für 13,60 Taler ( 10 Talerspende an das Rathaus).


2.) Stumpfe Äxte
Das Rathaus stellt stumpfe Äxte, für die Amstettener Schmiede zum schärfen, für 145 Taler auf den Markt und kauft diese wiederum als Äxte für je 165 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.


3.) Bürgervertreter
Das Amt als Bürgervertreter ist bindend zum EgfÖ §8 Abschnitt 5. Dieser hat vorm Ausscheiden aus dem Amt den Bürgermeister 14 Tage vorher in Kenntnis zu setzen. Der Bürgervertreter setzt sich für die Belange der Bürger Amstettens im Dritten Stand ein.



4.) Mindestlöhne
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar. (Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete (§2) )


5.) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR haben Gültigkeit im Einzugsgebiet des Erzherzogtum Österreich
Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR stehen über dem Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich.
Das Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich steht über Dekreten der Gemeinden. (Beschlussverfahren und Inkrafttreten (§3) )



Shaia von der Lühe
-Bürgermeisterin zu Amstetten-



Dekrete Amstetten Amstetten2


Amstetten, den 02.01.1461
(Gültigkeit ab dem 03.01.1461 / 02:00 Uhr)


----------------------------------------------------------
English
1.) trade

1a.) There are no licences required in Amstetten. Goods can be offered freely.
Market actions done for speculative achievement of profit by purchase/resale are forbidden.
Violation will be punsihed according to §12 (9) EGfÖ.

1b.) Ordering goods, if in the forum, the tavern or by dove (igm) is convenant, if quantity, price and time have been fixed between buyer and seller. Not buying the goods will be seen as fraud and will be prosecuted accordingly.

1c.) Goods with a price of minimum plus 5 Heller are reserved for mandatory transactions and are only allowed to be bought by such persons.

1d.) Dull axes
The Town Hall sells dull axes for blacksmiths of Amstetten for sharpening these axes for 145 pounds on the market and buys them again as sharp axes vor 165 pounds.
Any infringements will be prosecuted accordingly.



Regards
Shaia von der Lühe
-Mayoress of Amstetten-

Amstetten, 03.01.1461



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Beitrag von Shaia So März 03, 2013 11:55 am



Dekrete Amstetten Oeq8t6zx



Amstetten




1.) Handel

1a.) In Amstetten besteht keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Verboten sind Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen.
Die Zuwiderhandlung ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).

1b.) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

1c.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch Jene erworben werden.

1d.) Das Rathaus stellt derweil für einen unbegrenzten Zeitraum 2 Arten von Spendenhölzern auf den Markt. 10x Holz für 8,60 Taler ( 5 Talerspende an das Rathaus) und 10x für 13,60 Taler ( 10 Talerspende an das Rathaus).

1e.) Um eine gerechte Gewährleistung der Grundversorgung in Amstetten zu leisten, sind folgende Maximalpreise absofort bindend:
für Mehl bis zu 13,50 Taler
für Weizen bis zu 11,50 Taler
Jeder, der Weizen- und Mehlsäcke über diese genannten Preise zum Kauf anbietet, wird strafrechtlich verfolgt.

(gültig ab dem 04.03.1461/ 12:00 Uhr)


2.) Stumpfe Äxte
Das Rathaus stellt stumpfe Äxte, für die Amstettener Schmiede zum schärfen, für 145 Taler auf den Markt und kauft diese wiederum als Äxte für je 165 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.


3.) Bürgervertreter
Das Amt als Bürgervertreter ist bindend zum EgfÖ §8 Abschnitt 5. Dieser hat vorm Ausscheiden aus dem Amt den Bürgermeister 14 Tage vorher in Kenntnis zu setzen. Der Bürgervertreter setzt sich für die Belange der Bürger Amstettens im Dritten Stand ein.



4.) Mindestlöhne
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar. (Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete (§2) )


5.) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR haben Gültigkeit im Einzugsgebiet des Erzherzogtum Österreich
Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR stehen über dem Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich.
Das Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich steht über Dekreten der Gemeinden. (Beschlussverfahren und Inkrafttreten (§3) )



Shaia von der Lühe
-Bürgermeisterin zu Amstetten-



Dekrete Amstetten Amstetten2


Amstetten, den 03.03.1461


----------------------------------------------------------
English
1.) trade

1a.) There are no licences required in Amstetten. Goods can be offered freely.
Market actions done for speculative achievement of profit by purchase/resale are forbidden.
Violation will be punsihed according to §12 (9) EGfÖ.

1b.) Ordering goods, if in the forum, the tavern or by dove (igm) is convenant, if quantity, price and time have been fixed between buyer and seller. Not buying the goods will be seen as fraud and will be prosecuted accordingly.

1c.) Goods with a price of minimum plus 5 Heller are reserved for mandatory transactions and are only allowed to be bought by such persons.

1d.) Dull axes
The Town Hall sells dull axes for blacksmiths of Amstetten for sharpening these axes for 145 pounds on the market and buys them again as sharp axes vor 165 pounds.
Any infringements will be prosecuted accordingly.

1e.) To ensure a just guarantee of basic services in Amstetten, the following maximum prices are now obligatory:
for flour: 13,50 pounds
for wheat: 11,50
Anyone who sells bags of wheat and flour above these prices will be prosecuted.



Regards
Shaia von der Lühe
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Beitrag von Holgmer Fr Apr 26, 2013 5:17 pm

Dekrete Amstetten Oeq8t6zx



Amstetten




1.) Handel

1a.) In Amstetten besteht keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Verboten sind Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen.
Die Zuwiderhandlung ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).

1b.) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

1c.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch Jene erworben werden.

1d.) Das Rathaus stellt derweil für einen unbegrenzten Zeitraum 2 Arten von Spendenhölzern auf den Markt. 10x Holz für 8,60 Taler ( 5 Talerspende an das Rathaus) und 10x für 13,60 Taler ( 10 Talerspende an das Rathaus).

1e.) Um eine gerechte Gewährleistung der Grundversorgung in Amstetten zu leisten, sind folgende Maximalpreise absofort bindend:
für Mehl bis zu 13,50 Taler
für Weizen bis zu 11,50 Taler
Jeder, der Weizen- und Mehlsäcke über diese genannten Preise zum Kauf anbietet, wird strafrechtlich verfolgt.

1f.) Der Kauf von Holz zum Preis von 3,80 ist ausschließlich den Schmieden, Zimmermännern und Bäckern von Amstetten vorbehalten und darf nur von diesen erworben werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
(gültig ab dem 27.04.1461/ 12:00 Uhr)


2.) Stumpfe Äxte
Das Rathaus stellt stumpfe Äxte, für die Amstettener Schmiede zum schärfen, für 145 Taler auf den Markt und kauft diese wiederum als Äxte für je 165 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.


3.) Bürgervertreter
Das Amt als Bürgervertreter ist bindend zum EgfÖ §8 Abschnitt 5. Dieser hat vorm Ausscheiden aus dem Amt den Bürgermeister 14 Tage vorher in Kenntnis zu setzen. Der Bürgervertreter setzt sich für die Belange der Bürger Amstettens im Dritten Stand ein.



4.) Mindestlöhne
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar. (Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete (§2) )


5.) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR haben Gültigkeit im Einzugsgebiet des Erzherzogtum Österreich
Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR stehen über dem Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich.
Das Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich steht über Dekreten der Gemeinden. (Beschlussverfahren und Inkrafttreten (§3) )



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Beitrag von Quarke Di Jun 04, 2013 7:40 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
Dekrete Amstetten 2eft1c9

A: Gesetzeshierarchie

Kaiserliche Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Deutschen Königreichs stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich haben volle Gültigkeit.

B: Minimal- und Maximalpreise
(1) Es gelten folgende Höchstpreise:
  • Holz: 4,00 Taler
  • Weizen: 11,50 Taler
  • Mehl: 13,50 Taler

C: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung
der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(2) Holz zum Preis von 3,80 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten.

(3)Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.

(4) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(5) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

(6) Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.

D: Äxte und Schleifen

Neue Äxte kauft das Rathaus um: bis 145 Taler

Ungeschliffene Äxte verkauft das Rathaus an Amstettener Schmiede zu je 145 Talern und kauft sie zu je 165 Talern zurück.


E: Schlussbestimmung

(1) Dieses Dekret tritt mit Beginn des 06.06.1461 in Kraft.
Amstetten den 04.06.1461

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Beitrag von Quarke Mo Jun 17, 2013 10:32 am

Dekrete der Gemeinde Amstetten
Dekrete Amstetten 2eft1c9


A: Gesetzeshierarchie

Kaiserliche Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Deutschen Königreichs stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich haben volle Gültigkeit.


B: Richt-, Mindest- und Höchstpreise
(1) Es gelten folgende Höchstpreise:

  • Holz: 4,00 Taler


(2) Es gelten folgende Richtpreise:

  • Weizen: 11,50 Taler
  • Mehl: 13,50 Taler



C: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(2) Holz zum Preis von 3,85 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten.

(3)Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.

(4) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(5) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

(6) Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.


D: Äxte und Schleifen

Ungeschliffene Äxte verkauft das Rathaus an Amstettener Schmiede zu je 145 Talern und kauft sie zu je 164 Talern zurück. Das entspricht einem Tageslohn von 19 Talern.


E: Bürgervertreter

(1) Die Gemeinde Amstetten wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(2) Der Bürgervertreter ist verpflichtet, den Einwohnern Amstettens regelmäßig Bericht zu erstatten.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter Amstettens haben alle Einwohner der Gemeinde Amstetten.
(3.1) Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister Amstettens kein passives Wahlrecht.
(4) Die gesamte Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(4.1) Er wird mit einfacher Mehrheit für Amtszeit von 6 Monaten gewählt.
(4.2) Die Nominierungsphase dauert mindestens 4 Tage.
(4.3) Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich.
(5) Der Bürgermeister ist mindestens 14 Tage vor einem geplanten Rücktritt vom Bürgervertreter zu informieren.
(6) Eine Abwahl erfolgt nur bei erwiesener Nichtwahrnehmung des Amtes über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen und auf Antrag von mindestens 5 Bürgern Amstettens. Es gelten die Bestimmungen nach (4).


F: Schlussbestimmung

(1) Dieses Dekret tritt mit Beginn des 19.06.1461 in Kraft.
(2) Alle anderen Dekrete der Gemeinde Amstettens verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Amstetten den 17.06.1461

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Beitrag von Quarke Do Sep 12, 2013 12:30 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
Dekrete Amstetten 2eft1c9


A: Gesetzeshierarchie

Kaiserliche Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Deutschen Königreichs stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich haben volle Gültigkeit.

B: Richt-, Mindest- und Höchstpreise
(1) Es gelten folgende Höchstpreise:

  • Holz: 4,00 Taler


(2) Es gelten folgende Richtpreise:

  • Weizen: 11,50 Taler
  • Mehl: 13,50 Taler


C: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(2) Holz zum Preis von 3,85 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten. Es wird nur auf Anfrage durch das Rathaus bereit gestellt.

(3)Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.

(4) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(5) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

(6) Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.

D: Äxte und Schleifen

Ungeschliffene Äxte verkauft das Rathaus an Amstettener Schmiede zu je 145 Talern und kauft sie geschärft zu je 164 Talern zurück. Das entspricht einem Tageslohn von 19 Talern.

E: Bürgervertreter

(1) Die Gemeinde Amstetten wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(2) Der Bürgervertreter ist verpflichtet, den Einwohnern Amstettens regelmäßig Bericht zu erstatten.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter Amstettens haben alle Einwohner der Gemeinde Amstetten.
(3.1) Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister Amstettens kein passives Wahlrecht.
(4) Die gesamte Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(4.1) Er wird mit einfacher Mehrheit für Amtszeit von 6 Monaten gewählt.
(4.2) Die Nominierungsphase dauert mindestens 4 Tage.
(4.3) Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich.
(5) Der Bürgermeister ist mindestens 14 Tage vor einem geplanten Rücktritt vom Bürgervertreter zu informieren.
(6) Eine Abwahl erfolgt nur bei erwiesener Nichtwahrnehmung des Amtes über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen und auf Antrag von mindestens 5 Bürgern Amstettens. Es gelten die Bestimmungen nach (4).

F: Schlussbestimmung

(1) Dieses Dekret tritt mit Beginn des 14.09.1461 in Kraft.
(2) Alle anderen Dekrete der Gemeinde Amstettens verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Amstetten den 12.09.1461

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Beitrag von Quarke Mi Okt 16, 2013 10:19 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
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A: Gesetzeshierarchie

Kaiserliche Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Deutschen Königreichs stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich haben volle Gültigkeit.
B: Richt-, Mindest- und Höchstpreise
(1) Es gelten folgende Höchstpreise:

  • Holz: 4,00 Taler


(2) Es gelten folgende Richtpreise:

  • Weizen: 11,50 Taler
  • Mehl: 13,50 Taler

C: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(1a) Es ist grundsätzlich verboten, mehr Nahrungsmittel zu kaufen, als für den Eigenverbrauch nötig ist (sogenannte "Hamsterkäufe"). Insbesondere zählen hierzu Brot und Mais, die als Grundnahrungsmittel dienen. Ausnahmen hiervon sind beim Bürgermeister zu erfragen.

(2) Holz zum Preis von 3,85 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten. Es wird nur auf Anfrage durch das Rathaus bereit gestellt.

(3) Eisenerz zum Preis von 18,85 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden vorbehalten.

(4)Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(6) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

(7) Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
D: Äxte und Schleifen

Ungeschliffene Äxte verkauft das Rathaus an Amstettener Schmiede zu je 145 Talern und kauft sie geschärft zu je 164 Talern zurück. Das entspricht einem Tageslohn von 19 Talern.
E: Bürgervertreter

(1) Die Gemeinde Amstetten wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(2) Der Bürgervertreter ist verpflichtet, den Einwohnern Amstettens regelmäßig Bericht zu erstatten.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter Amstettens haben alle Einwohner der Gemeinde Amstetten.
(3.1) Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister Amstettens kein passives Wahlrecht.
(4) Die gesamte Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(4.1) Er wird mit einfacher Mehrheit für Amtszeit von 6 Monaten gewählt.
(4.2) Die Nominierungsphase dauert mindestens 4 Tage.
(4.3) Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich.
(5) Der Bürgermeister ist mindestens 14 Tage vor einem geplanten Rücktritt vom Bürgervertreter zu informieren.
(6) Eine Abwahl erfolgt nur bei erwiesener Nichtwahrnehmung des Amtes über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen und auf Antrag von mindestens 5 Bürgern Amstettens. Es gelten die Bestimmungen nach (4).
F: Schlussbestimmung

(1) Dieses Dekret tritt mit Beginn des 14.09.1461 in Kraft.
(2) Alle anderen Dekrete der Gemeinde Amstettens verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Amstetten den 12.09.1461

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Beitrag von Quarke Fr Okt 18, 2013 10:56 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
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A: Gesetzeshierarchie

Kaiserliche Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Deutschen Königreichs stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich haben volle Gültigkeit.
B: Richt-, Mindest- und Höchstpreise
(1) Es gelten folgende Höchstpreise:

  • Holz: 4,00 Taler


(2) Es gelten folgende Richtpreise:

  • Weizen: 11,50 Taler
  • Mehl: 13,50 Taler

C: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(1a) Es ist grundsätzlich verboten, mehr Nahrungsmittel zu kaufen, als für den Eigenverbrauch nötig ist (sogenannte "Hamsterkäufe"). Insbesondere zählen hierzu Brot und Mais, die als Grundnahrungsmittel dienen. Ausnahmen hiervon sind beim Bürgermeister zu erfragen.

(1b) Käufe von und/oder für nicht natürliche Personen (etwa Institutionen wie Provinzen) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(2) Holz zum Preis von 3,85 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten. Es wird nur auf Anfrage durch das Rathaus bereit gestellt.

(3) Eisenerz zum Preis von 18,85 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden vorbehalten.

(4)Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(6) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

(7) Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
D: Äxte und Schleifen

Ungeschliffene Äxte verkauft das Rathaus an Amstettener Schmiede zu je 145 Talern und kauft sie geschärft zu je 164 Talern zurück. Das entspricht einem Tageslohn von 19 Talern.
E: Bürgervertreter

(1) Die Gemeinde Amstetten wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(2) Der Bürgervertreter ist verpflichtet, den Einwohnern Amstettens regelmäßig Bericht zu erstatten.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter Amstettens haben alle Einwohner der Gemeinde Amstetten.
(3.1) Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister Amstettens kein passives Wahlrecht.
(4) Die gesamte Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(4.1) Er wird mit einfacher Mehrheit für Amtszeit von 6 Monaten gewählt.
(4.2) Die Nominierungsphase dauert mindestens 4 Tage.
(4.3) Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich.
(5) Der Bürgermeister ist mindestens 14 Tage vor einem geplanten Rücktritt vom Bürgervertreter zu informieren.
(6) Eine Abwahl erfolgt nur bei erwiesener Nichtwahrnehmung des Amtes über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen und auf Antrag von mindestens 5 Bürgern Amstettens. Es gelten die Bestimmungen nach (4).
F: Schlussbestimmung

(1) Dieses Dekret tritt mit Beginn des 19.10.1461 in Kraft.
(2) Alle anderen Dekrete der Gemeinde Amstettens verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Amstetten den 18.10.1461

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Beitrag von Quarke Sa Nov 09, 2013 10:49 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
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A: Gesetzeshierarchie

Kaiserliche Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Deutschen Königreichs stehen über den Gesetzen des Erzherzogtums Österreich und haben volle Gültigkeit.
Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich haben volle Gültigkeit.
B: Richt-, Mindest- und Höchstpreise
(1) Es gelten folgende Höchstpreise:

  • Holz: 4,50 Taler


(2) Es gelten folgende Richtpreise:

  • Weizen: 11,50 Taler
  • Mehl: 13,50 Taler

C: Handel und Lizenzen

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei unter Beachtung der geltenden Höchstpreise angeboten werden.

(1a) Es ist grundsätzlich verboten, mehr Nahrungsmittel zu kaufen, als für den Eigenverbrauch nötig ist (sogenannte "Hamsterkäufe"). Insbesondere zählen hierzu Brot und Mais, die als Grundnahrungsmittel dienen. Ausnahmen hiervon sind beim Bürgermeister zu erfragen.

(1b) Käufe von und/oder für nicht natürliche Personen (etwa Institutionen wie Provinzen) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(2) Folgende Waren sind zum festgelegten Preis ausschließlich dem festgelegten Personenkreis vorbehalten und dürfen nur von diesem gekauft werden:
  • Holz zu 3,85 Talern für ortsansässige Schmiede, Zimmermänner und Bäcker. Es wird darüber hinaus nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  • Eisenerz zu 18,85 Talern für ortsansässige Schmiede
  • Steine zu 13,85 Talern für ortsansässige Bildhauer

(3)Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.

(4) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(5) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und werden strafrechtlich verfolgt.

(6) Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
D: Äxte und Schleifen

Ungeschliffene Äxte verkauft das Rathaus an Amstettener Schmiede zu je 145 Talern und kauft sie geschärft zu je 164 Talern zurück. Das entspricht einem Tageslohn von 19 Talern.
E: Bürgervertreter

(1) Die Gemeinde Amstetten wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(2) Der Bürgervertreter ist verpflichtet, den Einwohnern Amstettens regelmäßig Bericht zu erstatten.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter Amstettens haben alle Einwohner der Gemeinde Amstetten.
(3.1) Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister Amstettens kein passives Wahlrecht.
(4) Die gesamte Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(4.1) Er wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt.
(4.2) Die Nominierungsphase dauert mindestens 4 Tage.
(4.3) Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich.
(5) Der Bürgermeister ist mindestens 14 Tage vor einem geplanten Rücktritt vom Bürgervertreter zu informieren.
(6) Eine Abwahl erfolgt nur bei erwiesener Nichtwahrnehmung des Amtes über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen und auf Antrag von mindestens 5 Bürgern Amstettens. Es gelten die Bestimmungen nach (4).
F: Schlussbestimmung

(1) Dieses Dekret tritt mit Beginn des 11.11.1461 in Kraft.
(2) Alle anderen Dekrete der Gemeinde Amstettens verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Amstetten den 09.11.1461

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Beitrag von CrusaderX Do März 19, 2015 1:07 pm

Dekrete der Gemeinde Amstetten
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Liebe Bürgerinnen und Bürger Amstettens, Reisende und Händler, seid herzlich gegrüßt in der Holzfällerstadt Amstetten!

******************************************

A) Wissenswertes und allgemeine Informationen;

Bürgermeister: CrusaderX
Stadtkommandant: K.k.lake
Stellv. SK: Jurina
Oberbüttel: Dragendave
Büttel: CrusaderX
EBV-Leiterin: Jurina
Planungsgehilfen: der BM und Dajaga

Milizsichtungen sind bitte an den Stadtkommandanten Amstettens oder an dessen Stellvertreter zu schicken.


B) Äxte und Holz fällen;

Das Rathaus verkauft unscharfe Äxte zu 145 Taler an Schmiede und kauft sie geschärft zu 165 Taler zurück.
Das Rathaus garantiert die Abnahme von geschlagenem Holz zum Preis von je 3,70 Taler.


C) Handel;

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei angeboten werden.

1a) Es ist grundsätzlich verboten, mehr Nahrungsmittel zu kaufen, als für den Eigenverbrauch nötig ist (sogenannte "Hamsterkäufe"). Insbesondere zählen hierzu Brot und Mais, die als Grundnahrungsmittel dienen. Ausnahmen hiervon sind beim Bürgermeister zu erfragen.

(1b) Käufe von und/oder für nicht natürliche Personen (etwa Institutionen wie Provinzen) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(2) Holz zum Preis von 3,95 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten. Es wird nur auf Anfrage durch das Rathaus bereit gestellt.

(3) Eisenerz zum Preis von 19,00 Talern (mit Steuern 19,38 Taler) ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden vorbehalten.

(4) Waren zum Mindestpreis dienen der Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern. Unberechtigte Käufe können strafrechtlich verfolgt werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(6) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt.

(7) Geltende Höchstpreise in Amstetten:

Weizen max. 11,30 (mit Steuern 11,51)


D) Gesetzeslage;

(1) Die Gesetze des Kaiserreichs, des Deutschen Königreichs und des Erzherzogtums Österreich gelten vollumfänglich.

(2) Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.


E) Berufs - und Feldempfehlung;

Beruf: Gärtner, Bildhauer, Schneider, Zimmermann oder Müller
Feld: Weizen oder Tierzucht (Kühe, Schweine, Schafe)


F) Beamtendienste;

Beamtenstellen werden grundsätzlich nur an Staatsbeamte vergeben. Ein jeder Bewohner, der längerfristig in Amstetten als Beamter arbeiten möchte, melde sich bitte beim Bürgermeister um in das geltende Rotationsverfahren bzgl. der Stellenvergabe eingetragen zu werden.
Die Beamtenstelle ist wenn möglich unentgeltlich zu verrichten, der geleistete Staatsdienst wird jedoch vollumfänglich dem Beamten angerechnet.


G) Spenden;

Spendenhölzer stehen für 50, 75 und 100 Talern bereit. Vielen Dank schon vorab die an Diejenigen, die Amstetten so ihre Hilfe anbieten.
*********************************************

Euer Bürgermeister,
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Beitrag von daJaga Mo Jan 11, 2016 8:38 am

Liebe Bürgerinnen und Bürger Amstettens, Reisende und Händler, seid herzlich gegrüßt in der Holzfällerstadt Amstetten!

******************************************

A) Wissenswertes und allgemeine Informationen;

Bürgermeister: daJaga
Stadtkommandant: K.k.lake
Stellv. SK: Jurina
Oberbüttel: -
Büttel: CrusaderX
EBV-Leiterin: Jurina
Planungsgehilfen: -

Milizsichtungen sind bitte an den Stadtkommandanten Amstettens oder an dessen Stellvertreter zu schicken.


B) Äxte und Holz fällen;

Das Rathaus verkauft unscharfe Äxte zu 145 Taler an Schmiede und kauft sie geschärft zu 165 Taler zurück.
Das Rathaus garantiert die Abnahme von geschlagenem Holz zum Preis von je 3,70 Taler.
Achtung: Maximalpreis für Holz 3,90 Taler (steuerfrei)
Das Rathaus ist bemüht, ständig 10 Äxte für Holzfäller zur Verfügung zu stellen - Amstetten und die Provinz brauchen eure Hilfe beim Holzfällen, bitte geht also in den Wald!


C) Handel;

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei angeboten werden.

1a) Es ist grundsätzlich verboten, mehr Nahrungsmittel zu kaufen, als für den Eigenverbrauch nötig ist (sogenannte "Hamsterkäufe"). Insbesondere zählen hierzu Brot und Mais, die als Grundnahrungsmittel dienen. Ausnahmen hiervon sind beim Bürgermeister zu erfragen.

(1b) Käufe von und/oder für nicht natürliche Personen (etwa Institutionen wie Provinzen) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(2) aufgehoben

(3) Eisenerz zum Preis von 19,00 Talern (mit Steuern 19,38 Taler) ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden vorbehalten.

(4) Waren zum Mindestpreis dienen der Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern. Unberechtigte Käufe können strafrechtlich verfolgt werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(6) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt.

(7) Geltende Höchstpreise in Amstetten:
Weizen max. 11,40 (mit Steuern 11,51)

Achtung neu:
Holz zu max. 3,90 Talern (keine Steuern)
Äxte zu max. 150 Talern (keine Steuern)


D) Gesetzeslage;

(1) Die Gesetze des Kaiserreichs, des Deutschen Königreichs und des Erzherzogtums Österreich gelten vollumfänglich.

(2) Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.


E) Berufs - und Feldempfehlung;

Beruf: Gärtner, Bildhauer, Schneider oder Zimmermann
Feld: Weizen oder Kuh- bzw. Schafszucht


F) Beamtendienste;

Beamtenstellen werden grundsätzlich nur an Staatsbeamte vergeben. Ein jeder Bewohner, der längerfristig in Amstetten als Beamter arbeiten möchte, melde sich bitte beim Bürgermeister um in das geltende Rotationsverfahren bzgl. der Stellenvergabe eingetragen zu werden.
Die Beamtenstelle ist wenn möglich unentgeltlich zu verrichten, der geleistete Staatsdienst wird jedoch vollumfänglich dem Beamten angerechnet.


G) Spenden;

Spendenhölzer stehen am Markt Talern bereit. Vielen Dank schon vorab die an Diejenigen, die Amstetten so ihre Hilfe anbieten.
*********************************************

Euer Bürgermeister,
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Beitrag von Ute Do März 09, 2023 11:39 am

Liebe Bürgerinnen und Bürger Amstettens, Reisende und Händler, seid herzlich gegrüßt in der Holzfällerstadt Amstetten!

******************************************

A) Wissenswertes und allgemeine Informationen;

Bürgermeister: Ute
EBV-Leitung: Hubertus.von.wien
Aktivitätsgehilfe: Hubertus.von.wien
Planungsgehilfen: Maria_karantanermark

Bitte nehmt Milizstellen an!
Milizsichtungen sind bitte im Wachturm zu hinterlegen.

B) Gesetzeslage;

(1) Die Gesetze des Kaiserreichs, des Deutschen Königreichs und des Erzherzogtums Österreich gelten vollumfänglich.

(2) Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.


C) Äxte und Holz fällen;

Die Stadt Amstetten lebt und profitiert vom Verkauf von Holz in andere Städte. Daher dankt die Stadt jedem Menschen, der Holz abbaut und an das Rathaus verkauft. Derzeit stellt das Rathaus 3 Äxte zum Verleih. Das Rathaus ist bemüht, die Zahl der Leihäxte zu steigern.

Das Rathaus verkauft unscharfe Äxte zu 120 Taler an Schmiede und kauft sie geschärft zu 140 Taler zurück.
Das Rathaus garantiert die Abnahme von geschlagenem Holz bis zu einem Preis von je 3,50 Taler.

D) Handel;

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei angeboten werden.

1a) Brot und Mais sind Grundnahrungsmittel. Der Höchstpreis von Brot sollte 6 Taler nicht übersteigen. Der Höchstpreis von Mais sollte 3 Taler nicht übersteigen.

(1b) Käufe von und/oder für nicht natürliche Personen (etwa Institutionen wie Provinzen) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(2) Eisenerz ist ausschließlich nur ortsansässigen Schmieden vorbehalten und wird bei Bedarf über die Bürgermeisterin bei der Provinz bestellt.

(3) Aufgehoben, da Waren zu bestimmten Preisen für bestimmte Personen reserviert werden können.

(4) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(5) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt.

E) Berufs - und Feldempfehlung;

Beruf:Bitte mit der amtierenden Person im Bürgermeisteramt absprechen
Feld: Bitte mit der amtierenden Person im Bürgermeisteramt absprechen


F) Beamtendienste;

Beamtenstellen werden grundsätzlich nur an Staatsbeamte vergeben. Ein jeder Bewohner, der längerfristig in Amstetten als Beamter arbeiten möchte, melde sich bitte beim Bürgermeister um in das geltende Rotationsverfahren bzgl. der Stellenvergabe eingetragen zu werden.
Die Beamtenstelle ist wenn möglich unentgeltlich zu verrichten, der geleistete Staatsdienst wird jedoch vollumfänglich dem Beamten angerechnet.


G) Spenden;

Im Rathaus sind Spenden bis zu 50 Taler möglich. Auf dem Markt gibt es Spendenhölzer zu 100, 300 und 500 Taler.
Zielgerichtete Spenden, z.B. für Kultur, Elendsquartier oder Stadtverschönerung bitte mit einer Mitteilung an die Verantwortlichen.
****************************************

H) Bürgervertreter

(1) Die Stadt Amstetten kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner von Amstetten. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Nominierungsphase umfasst 5 Tage, die darauffolgende Wahlzeit umfasst 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich.

(4) Der Bürgervertreter verbleibt so lange im Amt, bis er abgewählt wird, den 3. Stand verlassen möchte oder aus Amstetten wegzieht.
(5) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.

Amstetten, den 8.3.1471
gez. Ute
Bürgermeisterin von Amstetten


Ute
Ute

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Beitrag von Gast Fr Jul 21, 2023 12:19 am



Dekrete Amstetten Stadt-Amstetten

Dekret der Stadt Amstetten
- gültig ab 20.7.1471 -

1. Vorwort
Amstetten ist ein Walddorf, es steht auch jeden Reisenden frei, im Wald Holz zu schlagen. Es stehen zahlreiche Leihäxte zur Verfügung. Das Rathaus kauft gerne Holz auf.Weitere Hinweise zu Amstetten findet man im Büro des Einbürgerungsvereins.

2. Gesetzeshierarchie
Die Gesetze gelten in folgender Hierarchie: Kaiserreich, Königreich und Erzherzogtum Österreich.

3. Mindestlöhne
Die Mindestlöhne sind im GFfÖ, III, §11 festgelegt.Verstöße können als Sklaverei gemäß GFfÖ, VI, §28 geahndet werden.

4. Handel
Der Handel ist frei und unterliegt keinen Einschränkungen. Spekulationen sind gemäß GFfÖ, VI, §27, 1d strafbar!Der Handel mit der Provinz läuft ausschließlich über das Rathaus. Bestellungen der Handwerker sind rechtzeitig zu stellen.

5. Steuern
Derzeit gibt es keine Besteuerung von Handwerk und Feld.

6. Bürgerwehr
Der Bürgermeister bestimmt Anzahl und Entlohnung der Bürgerwehr.Wer eine Milizstelle annimmt, verflichtet sich Meldungen im Wachbuch einzutragen.

7. Bürgervertreter
Die Stadt Amstetten wird im 3. Stand durch den Bürgermeister vertreten, siehe auch GFfÖ, II, §10.

8. Spenden
Das Rathaus nimmt Spenden bis zu 50 Taler an. Desweiteren sind auf den Markt Spendenhölzer zu 100, 250, 500 und 999 Taler.


Amstetten, den 20.7.1471
gez. Hubertus
Bürgermeister von Amstetten

Gast
Gast


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Dekrete Amstetten Empty Re: Dekrete Amstetten

Beitrag von Moriath_the_witcher Mo Nov 06, 2023 9:05 am

Dekret der Stadt Amstetten
- gültig ab 04.11.1471 -



Liebe Bürgerinnen und Bürger Amstettens, Reisende und Händler, seid herzlich gegrüßt in der Holzfällerstadt Amstetten!

A) Äxte und Holz fällen;

Das Rathaus verkauft unscharfe Äxte zu 145 Taler (mit Steuer 150,80 Taler) an Schmiede und kauft sie geschärft zu 168 Taler (mit Steuer dann) zurück.


B) Handel;

(1) Es besteht in Amstetten keine Lizenzpflicht.
Waren können am Markt frei angeboten werden.

1a) Es ist grundsätzlich verboten, mehr Nahrungsmittel zu kaufen, als für den Eigenverbrauch nötig ist (sogenannte "Hamsterkäufe"). Insbesondere zählen hierzu Brot und Mais, die als Grundnahrungsmittel dienen. Ausnahmen hiervon sind beim Bürgermeister zu erfragen.

(1b) Käufe von und/oder für nicht natürliche Personen (etwa Institutionen wie Provinzen) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Bürgermeister.

(2) Holz zum Preis von 3,95 Talern ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden, Zimmermännern und Bäckern vorbehalten. Es wird nur auf Anfrage durch das Rathaus bereitgestellt.

(3) Eisenerz zum Preis von 19,65 Talern (mit Steuern 20,44 Taler) ist ausschließlich ortsansässigen Schmieden vorbehalten.

(4) Waren zum Mindestpreis dienen der Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern. Unberechtigte Käufe können strafrechtlich verfolgt werden.

(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann.

(6) Die Bestellung von Waren, ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube, ist bindend. Wenn die Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt.


C) Gesetzeslage;

(1) Die Gesetze des Kaiserreichs, des Deutschen Königreichs und des Erzherzogtums Österreich gelten vollumfänglich.

(2) Mindestlöhne:

17 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten

Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.


D) Berufs - und Feldempfehlung;

Beruf: Fleischer
Feld: und Weizenfeld, Gemüse sowie Kuh- und Schweinezucht


E) Beamtendienste;

Beamtenstellen werden grundsätzlich nur an Staatsbeamte vergeben. Ein jeder Bewohner, der längerfristig in Amstetten als Beamter arbeiten möchte, melde sich bitte beim Bürgermeister, um in das geltende Rotationsverfahren bzgl. der Stellenvergabe eingetragen zu werden.
Die Beamtenstelle ist, wenn möglich unentgeltlich zu verrichten, der geleistete Staatsdienst wird jedoch vollumfänglich dem Beamten angerechnet.


F) Spenden;

Spendenhölzer stehen für 100, 250 und 999 Talern bereit, jedoch kann man auch beim Rathaus dem Dorf Geld spenden. Vielen Dank schon vorab die an Diejenigen, die Amstetten so ihre Hilfe anbieten.

Euerer Bürgermeister,
Moriath

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