XIX/ 1ö MGÖ/MiJuGÖ - Disziplinarrecht
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XIX/ 1ö MGÖ/MiJuGÖ - Disziplinarrecht
Ich bitte um Abstimmung zur Änderungen des MGÖ/MiJuGÖ - Disziplinarrecht
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Dienstag (27.07.1458) 23:59 Uhr
MGÖ§2 Armeeführer
(1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer.
Dem Armeeführer wird der militärische Rang eines Obristen verliehen.
Der Armeeführer unterliegt dem Befehlsrecht des Erzherzogs und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
(2) Dem Armeeführer beigeordnet wird ein Armeestab, der als militärisches Beratungsorgan fungiert und dem der Hauptmann vorsteht.
(3) Der Armeestab besteht aus dem Hauptmann, dem Obersten Feldrichter, dem Marschall, den Stadtkommandanten sowie weiteren, vom Armeeführer berufenen Soldaten. Die Stadtkommandanten können bei Stabssitzungen von ihren Stellvertretern ersetzt werden.
(4) Sollte das Amt des Armeeführers nicht besetzt sein, übernimmt der Hauptmann dessen Aufgaben.§32 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen können einstimmig von Armeeführer, Hauptmann und dem dem betreffenden Soldaten vorgesetzten Stadtkommandanten beschlossen werden, wenn ein Soldat gegen geltendes Recht des Erzherzogtums Österreich verstößt.
(1a) Disziplinarmaßnahmen gegen Stadtkommandanten können von Armeeführer und Hauptmann beschlossen werden, wenn ein Stadtkommandant gegen geltendes Recht des Erzherzogtums Österreich verstößt.
(1b) Ein Verstoß nach §31 (8 ) MGÖ kann nur von einem Militärgericht bestraft werden.
(2) Als beschließbare Disziplinarmaßnahmen gelten unter §9 MiJuGÖ genannten.
(2a) Die unehrenhafte Entlassung darf nur durch ein Militärgericht beschlossen werden.
(3) Auf einstimmigen Beschluss des zuständigen Stadtkommandanten, des Armeeführers, des Hauptmanns sowie des Erzherzogs können Soldaten aus dem Dienst der Armee entlassen werden.
MiJuGÖ§ 1 Zuständigkeit
(1) Das Militärgericht behandelt Verstöße gegen das Armeegesetz des Erzherzogtum Österreich wegen Fahnenflucht sowie Berufungen gegen durch den Armeestab verhängte Disziplinarmaßnahmen.
(2) Verstöße, die unter die zivile Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich fallen, werden von dieser entsprechend dem EGfÖ verhandelt.§ 2 Personalstruktur
(1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Obersten Feldrichter und dem Militärstaatsanwalt zusammen. Für die Durchführung eines Prozesses werden zwei Schöffen beigeordnet, die der Armee angehören müssen und vom Obersten Feldrichter benannt werden.
(1a) Prozesse des Militärgerichts, welche über das Ende einer Legislaturperiode des Rates hinausgehen, werden von dem OFR fortgesetzt, welcher sie begonnen hat. Sollten in diesem Zeitraum neue Prozesse begonnen werden, übernimmt deren Leitung der amtierende OFR.
(2) Der Militärstaatsanwalt wird vom Armeeführer ernannt.
(3) Der Militärstaatsanwalt kann für einen Prozess einen Vertreter ernennen, der aus den Reihen der Armee kommt, wenn ihm die Prozessführung nicht möglich ist.
(4) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Militärgerichts, muss der Zuständige einen Vertreter benennen.§ 4 Anhörung
(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(4) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(5) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(6) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(6a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen DIsziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ
Sowie Umbenennung des §6 MiJuGÖ in "Verfahrensablauf des Prozesses"
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Dienstag (27.07.1458) 23:59 Uhr
Zuletzt von KingMarGO am Mi Jul 28, 2010 7:44 am bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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Re: XIX/ 1ö MGÖ/MiJuGÖ - Disziplinarrecht
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Re: XIX/ 1ö MGÖ/MiJuGÖ - Disziplinarrecht
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 9
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 1
Unentschuldigt gefehlt: 2
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Dafür: 9
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 1
Unentschuldigt gefehlt: 2
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
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