Erzherzogtum Österreich
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MiJuGÖ Neufassung

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Beitrag von Twoflower Sa März 01, 2014 12:31 pm

Die Gesetzeskommission freut sich, ihr erstes Ergebnis dem Hohen Rat vorlegen zu dürfen: Die Überarbeitung des Militär-Justiz-Gesetzes Österreich, kurz MiJuGÖ.

Die aktuell gültige Fassung findet man hier: https://ezhoesterreich.forumieren.de/t802-militar-justiz-gesetz-osterreichs-mijugo
Wer sich auch für die Entstehung der Neufassung interessiert, kann dies hier nachlesen: https://ezhoesterreich.forumieren.de/t5342-mijugo-uberarbeitung

Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)


§1 Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit des Militärgerichtes umfasst Verstöße gegen das Militärgesetz des Erzherzogtums Österreich (MGÖ) sowie Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen.
(2) Verstöße von Soldaten, welche sowohl der Militärgerichtsbarkeit als auch der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen, werden von einem Gemeinschaftsgericht, wie in §6 geregelt, verhandelt.


§2 Grundlagen für Verfahren des Militärgerichts

(1) Verfahren vor dem Militärgericht sind entweder Berufungen oder Prozesse.
(2) Der Oberste Feldrichter leitet das Verfahren und bestimmt den Verhandlungsort. Er ist in seinen Entscheidungen unabhängig und unterliegt keinen Befehlen oder Weisungen.
(2.1) Bei einem Wechsel im Amt des Obersten Feldrichters werden Verfahren des Militärgerichts nach Möglichkeit von dem Obersten Feldrichter fortgesetzt, der das Verfahren eröffnet hat.
(3) Der Armeeführer ernennt für das Verfahren den Militärstaatsanwalt. Dieser muss nicht zwingend der Armee angehören.
(4) Der Beklagte kann für das Verfahren einen Rechtsbeistand benennen, für welchen während und nach der Verhandlung Verschwiegenheit gilt.
(5) Der Erzherzog prüft Anträge auf Befangenheit von Mitgliedern des Militärgerichts. Seine Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
(5.1) Ist ein Mitglied des Militärgerichts befangen, so wird es ersetzt. Der Erzherzog bestimmt einen Ersatz für den Obersten Feldrichter. Der Armeeführer setzt einen neuen Militärstaatsanwalt ein. Der verfahrensleitende Oberste Feldrichter bestimmt neue Schöffen.


§3 Berufung

(1) Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme gemäß §23 MGÖ verhängt wurde, können dagegen berufen. Diese Berufung findet in Form einer Anhörung statt.
(2) Der Militärrichter setzt innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich die Zusammensetzung des Gerichts mit.


§4 Militärprozess

(1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Obersten Feldrichter, dem Militärstaatsanwalt und zwei Schöffen zusammen.
(2) Die Schöffen, die der Armee angehören müssen, werden vom Obersten Feldrichter benannt. Sie unterliegen für den Prozess keinen Befehlen oder Weisungen.
(3) Das Nichterscheinen des Beklagten gilt als Befehlsverweigerung. Der Prozess wird auch in Abwesenheit des Beklagten geführt.
(4) Die Voraussetzungen für Beweise im EGfÖ sind sinngemäß auch in Militärverfahren anzuwenden.


§5 Verfahrensablauf von Militärprozessen

(1) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts und der Verteidigung: Beide Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal.
b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer der Verteidigung.

(2) Die Anklage und die Verteidigung haben das Recht je zwei Zeugen zu benennen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Oberste Feldrichter mehr als zwei Zeugen je Seite zulassen.
(3) Schlußplädoyers und Zeugenaussagen haben nach Aufruf innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu erfolgen. Der Oberste Feldrichter kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.
(4) Die Schöffen erstellen nach der Verhandlung eine gemeinsame Empfehlung für ein Urteil, die sie innerhalb von 7 Tagen dem Obersten Feldrichter übergeben.
(5) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
(6) Gleichzeitig mit dem Urteil gibt der Oberste Feldrichter die eventuell vorliegende Empfehlung der Schöffen als Anhang bekannt.


§6 Prozesse vor dem Gemeinschaftsgericht

(1) Das Gemeinschaftsgericht setzt sich aus den Vertretern der Militärgerichtsbarkeit (Oberster Feldrichter, Schöffen und Militärstaatsanwalt) und den zivilen Vertretern (Richter und Staatsanwalt) zusammen.
(2) Der Oberste Feldrichter steht dem Prozess vor und führt ihn.

(3) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts, des Staatsanwalts und der Verteidigung: Alle Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal. Die Anklageschrift des Militärstaatsanwalts beinhaltet die militärischen Anklagepunkte, die Anklageschrift des Staatsanwalts die zivilen Anklagepunkte.
b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter, den Richter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter, den Richter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer des Staatsanwalts.
f) Schlußplädoyer der Verteidigung.

(4) Die Anklage und die Verteidigung haben das Recht je zwei Zeugen zu benennen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Richter mehr als zwei Zeugen je Seite zulassen.
(5) Der Richter verfasst innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung ein Urteil, welches alleine die zivilen Anklagepunkte behandelt.
(6) Die Schöffen erstellen nach der Verhandlung eine gemeinsame Empfehlung für ein Urteil bezüglich der militärischen Anklagepunkte, die sie innerhalb von 7 Tagen dem Obersten Feldrichter übergeben.
(7) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil bezüglich der militärischen Anklagepunkte, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
(8 ) Im Anschluss daran fassen Richter und Oberster Feldrichter ihre Urteile zu einem Gesamturteil zusammen, welches von beiden gezeichnet und vom Obersten Feldrichter verlesen wird.
(9) Gleichzeitig mit dem Urteil wird als Anhang die Empfehlung der Schöffen bekannt gegeben.


§7 Vollstreckung des Urteils

Zivilrechtlich zu vollstreckende Strafen werden durch die Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich umgesetzt:
* Der Staatsanwalt erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Prozess.
* Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage oder Aussagen von Zeugen.
* Das Urteil des Militär- oder Gemeinschaftsgerichts wird wörtlich übernommen.

Ich bitte um Fragen, Anregungen, Kritik und was euch sonst noch so dazu einfällt.

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Beitrag von Froni Sa März 01, 2014 12:55 pm

Ich tu das gut finden, aber ich glaube das wir bei dem hier :
§3 Berufung

(1) Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme gemäß §23 MGÖ verhängt wurde, können dagegen berufen. Diese Berufung findet in Form einer Anhörung statt.
(2) Der Militärrichter setzt innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich die Zusammensetzung des Gerichts mit.

eine Frist einräumen sollten.
Eine Berufung sollte innerhalb zum Beispiel 2 Wochen eingereicht oder angemeldet sein, weil das ja irgendwann auch verfallen sollte. Sonst kommt einer noch nach ein paar Monaten. Ich hoffe das habe ich verständlich gesagt :
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Beitrag von Esurk Sa März 01, 2014 1:11 pm

Esurk nickt, ein guter Einwurf ich selbst würde sieben tage vorschlagen

§3 Berufung

(1) Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme gemäß §23 MGÖ verhängt wurde, können binnen 7 Tagen dagegen berufen. Diese Berufung findet in Form einer Anhörung statt.
(2) Der Militärrichter setzt innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich die Zusammensetzung des Gerichts mit.

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Beitrag von Squrat Sa März 01, 2014 4:33 pm

§2 Grundlagen für Verfahren des Militärgerichts

(2) Der Oberste Feldrichter leitet das Verfahren und bestimmt den Verhandlungsort. Er ist in seinen Entscheidungen unabhängig und unterliegt keinen Befehlen oder Weisungen.

Verhandlungsort bestimmen? Wozu? Ein klar definierter Ort erspart Diskussionen. Das rot markierte müsste nicht zwingend rein, denn allein das Wort unabhängig impliziert schon, dass der OFR an keine Befehle/Weisungen/Anordnungen gebunden ist sondern selbstständig entscheidet.

(2.1) Bei einem Wechsel im Amt des Obersten Feldrichters werden Verfahren des Militärgerichts nach Möglichkeit von dem Obersten Feldrichter fortgesetzt, der das Verfahren eröffnet hat.

Hm, auf der einen Seite versteh ich, warum wieso weshalb. Auf der anderen Seite, nun ja, wenn das Verfahren fortgeführt wird und der OFR kein OFR mehr ist, woher nimmt er dann die Legitimation, ein Urteil zu fällen? Könnte - und ich betone, dass es sich hier nur um eine Möglihckeit handelt - zu einem Problem werden.

(3) Der Armeeführer ernennt für das Verfahren den Militärstaatsanwalt. Dieser muss nicht zwingend der Armee angehören.

Der Militärstaatsanwalt vertritt in jenem Fall die Interessen der Armee. Ich finde, deshalb wäre es auch sinnvoll, wenn jener der Armee angehört. Ob aktiv oder nicht wäre in dem Fall egal. Vielleicht nicht zwingend nötig, jedoch in meinen Augen macht es das Ganze doch 'runder'. Und ja, ich kann mir auch hier vorstellen, wieso man auch Zivilisten einbinden will, ich seh es einfach nur nicht als sinnvoll an.


§5 Verfahrensablauf von Militärprozessen

(1) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts und der Verteidigung: Beide Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal.

Hier hab ich nur eine Frage: wozu? Wieso ist der Richter hier Geschichtenvorleser? Und nein, das soll jzt nit gemein sein, es ist einfach nur nicht die Aufgabe eines Richters, hier auch noch Vorleser zu sein. Die Plädoyers direkt von den zuständigen Personen direkt im Saal vorgetragen reicht völlig, das sind eindeutig Aufgaben der Anklage und Verteidigung. Wirkt auch ein wenig nach Zensur, wenn ich das so lese. Erst vorlegen, dann vortragen - nein, gefällt mir nicht. Gefällt mir ganz und gar nicht.

b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer der Verteidigung.

Generell: ein Richter ist primär da, sich ein Urteil zu bilden und ein Urteil zu fällen. Fragen stellen ist auch hier Aufgabe der Verteidigung und der Anklage. Nur bei Ungereimtheiten sollte der Richter Zwischenfragen stellen, sich aber ansonsten neutral ein Bild von beiden 'Seiten' machen. Durch diesen Ablauf sehe ich die Neutralität des richtenden Organes ein wenig angekratzt, sorry. Sowohl die Zeugen der Anklage als auch die Zeugen des Beklagten sollten gleichermaßen vom Militärstaatsanwalt als auch der Verteidigung befragt werden, der Richter soll sich hiezu ein Bild machen. Dem Richter sollten hier also lediglich Zwischenfragen erlaubt sein, ihm soll aber keine zusätzliche Parteistellung eingeräumt werden.

(5) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung Prozessende. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.

Ist meiner Meinung nach zu lange. Das wären dann insgesamt eine Wartezeit von 17 Tagen - unnötig. Wir sind hier nicht am RKG.
TANTE EDIT: Streichung (rot markiert), Vorschlag neu (grün markiert)

Über das Gemeinschaftsgericht, als auch einige der gemachten 'Formulierungen' möchte ich fürs Erste noch keine Anmerkung machen - heißt aber nicht,dass ich nicht welche habe Smile

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Beitrag von Kthar von Ktharrak Sa März 01, 2014 6:01 pm

Squrat schrieb:Verhandlungsort bestimmen? Wozu?
Die Überlegung dahinter ist ganz einfach. Dem Obersten Feldrichter soll die grösstmögliche Freiheit haben. Und dazu gehört auch, dass er die Verhandlung in öffentlich in der Weinstube oder auch hinter verschlossenen Türen im Schloss abhalten darf. Je nachdem wie der Fall liegt kann er sich da für die sinnvollste Variante entscheiden.

Squrat schrieb:woher nimmt er dann die Legitimation, ein Urteil zu fällen?
Kraft des Gesetzes, das wir gerade diskutieren. Das Gesetz schreibt dies nicht vor, sondern spricht von "nach Möglichkeit". Dies bedeutet aber, dass wenn man diese Möglichkeit nutzen will, der Erzherzog, gestützt auf MiJuGÖ §2 (1), dem nicht mehr amtierenden, ehemaligen Obersten Feldrichter diese Möglichkeit einräumt und ihn dementsprechend auch legitimiert. Eine automatische Fortführung des Vorsitzes ist bei dieser Formulierung nicht vorgesehen und möglich.

Squrat schrieb:Hier hab ich nur eine Frage: wozu? Wieso ist der Richter hier Geschichtenvorleser?
Aus zweierlei Gründen wurde dies so angedacht. Erstens verkürzt man so die Prozessdauer. Den als Vertreter einer der beiden Seiten würde ich doch so lange wie möglich mit dem Veröffentlichen meines Plädoyers warten, um die andere Seite unter Zugzwang zu bringen. Oder zweitens, wenn ich das Eröffnungsplädoyer des Klägers sehe, habe ich schon die Möglichkeit darauf zu reagieren und es zu zerpflücken, was NICHT Sinn eines Eröffnungsplädoyers ist.
Mit dieser Eingabe an den Richter soll sichergestellt werden, dass das Verfahren zügig nach den Plädoyers weiter gehen kann und der Verteidiger keinen Vorteil daraus gewinnen kann, dass er sich bis zu 2 Tage zeit lassen kann um auf das Eröffnungsplädoyers des Klägers zu antworten. Plädoyers haben zügig und nacheinander zu erfolgen.

Squrat schrieb:Generell: ein Richter ist primär da, sich ein Urteil zu bilden und ein Urteil zu fällen. Fragen stellen ist auch hier Aufgabe der Verteidigung und der Anklage.
Einspruch Euer Ehren! Es kommt ganz darauf an, wie man die Rolle des Gerichts interpretiert. Ihr habt absolut recht mit eurer Meinung, das ist eine mögliche Variante, wie ein Gericht zu funktionieren hat. So zum Beispiel das RKG. Wohin das führt, kann man da "täglich" nachlesen.
Die andere Art der Prozessführung ist die, dass sich der Herr Richter eine Meinung bilden will und dies aktiv über Fragen an die Anwesenden selber herauszufinden versucht. Er ist Herr im Gerichtssaal und leitet das Verfahren. Er gibt die Zügel nur leihweise aus der Hand, wenn die Parteien am Zug sind. Mir gefällt die zweite Art eigentlich sehr viel besser, habe ich sie doch schon mehrfach selber erleben dürfen. Ein stiller Zuhörer, der nur ab und an die Parteien zur Raison ruft, das ist nicht wirklich zielführend.

Squrat schrieb:heißt aber nicht,dass ich nicht welche habe
Ich bitte sehr darum ...
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Beitrag von Squrat Sa März 01, 2014 6:41 pm

Kthar von Ktharrak schrieb:Die Überlegung dahinter ist ganz einfach. Dem Obersten Feldrichter soll die grösstmögliche Freiheit haben. Und dazu gehört auch, dass er die Verhandlung in öffentlich in der Weinstube oder auch hinter verschlossenen Türen im Schloss abhalten darf. Je nachdem wie der Fall liegt kann er sich da für die sinnvollste Variante entscheiden.

Wenn ich mich jzt rein auf einen Militärprozess beziehe, so sehe ich die Notwendigkeit, jene Verhandlungen öffentlich zu führen, nicht als notwendig, Grund hierfür ist allein schon die mögliche "Störung" durch xy in einem öffentlichen Prozess, was zu Verwirrung und Verzögerung kommen kann ((einziger Vorteil, das RP würde damit vielleicht mehr Würdigung erhalten)) - aber das ist meine persönliche Meinung. Ob sich der Gerichtssaal nun in der Weinstube oder im Schloss befindet, ist nicht relevant fürs Gesetz, da der Gerichtssaal sowohl im Schloss als auch in der Weinstube "existieren" kann. Ein Militärgericht wird nämlich nicht zwingend am Marktplatz prozessieren, sondern stets in den für sie vorgesehenen Räumen, die man sowohl da als auch dort sehen kann. ((Kurz gesagt ist das, was jzt da drin steht nur eine Möglichkeit zum Entscheid ob externes Forum oder 1. Forum im Spiel - also ne RP-off-Entscheidungsgewalt in nem RP-Gesetz))

Kthar schrieb:Kraft des Gesetzes, das wir gerade diskutieren. Das Gesetz schreibt dies nicht vor, sondern spricht von "nach Möglichkeit". Dies bedeutet aber, dass wenn man diese Möglichkeit nutzen will, der Erzherzog, gestützt auf MiJuGÖ §2 (1), dem nicht mehr amtierenden, ehemaligen Obersten Feldrichter diese Möglichkeit einräumt und ihn dementsprechend auch legitimiert. Eine automatische Fortführung des Vorsitzes ist bei dieser Formulierung nicht vorgesehen und möglich.

Ich war noch nie ein Freund von 'Möglichkeiten' in Gesetzen - sie führen zu unterschiedlichen Interpretationen, unterschiedliche Ansichten, was wann wo gut wäre und nicht und so weiter und so fort. Was genau wäre 'nach Möglichkeiten' dann genau? Definition fehlt, Interpretationsspielraum somit geschaffen. Schlecht für ein Gesetz. Du sagst, man legitimiert den OFR der kein OFR mehr ist dann also Kraft Gesetz, welches gerade diskutiert wird - eine Möglichkeit ist aber eben keine Legitimation. Das müsste im Gesetz konkreter verankert werden finde ich. Im Grunde ist die Idee ok, mir gefällt sie nicht, aber das ist in dem Fall Nebensache, nur finde ich, dass der § 2 (2.1) dann einfach anders formuliert gehört.

Kthar schrieb:Aus zweierlei Gründen wurde dies so angedacht. Erstens verkürzt man so die Prozessdauer. Den als Vertreter einer der beiden Seiten würde ich doch so lange wie möglich mit dem Veröffentlichen meines Plädoyers warten, um die andere Seite unter Zugzwang zu bringen. Oder zweitens, wenn ich das Eröffnungsplädoyer des Klägers sehe, habe ich schon die Möglichkeit darauf zu reagieren und es zu zerpflücken, was NICHT Sinn eines Eröffnungsplädoyers ist.
Mit dieser Eingabe an den Richter soll sichergestellt werden, dass das Verfahren zügig nach den Plädoyers weiter gehen kann und der Verteidiger keinen Vorteil daraus gewinnen kann, dass er sich bis zu 2 Tage zeit lassen kann um auf das Eröffnungsplädoyers des Klägers zu antworten. Plädoyers haben zügig und nacheinander zu erfolgen.

Die Verkürzung der Prozessdauer seh ich hier nicht. Denn wenn die Anklage und die Verteidigung das Plädoyer normal halten, innerhalb einer Frist von x Tagen, dann ist der zeitliche Faktor genau derselbe,als wenn man sie die Plädoyers innerhalb von Dauer y an den Richter schicken lässt. Gut, es geschieht nicht zeitgleich, aber das soll auch nicht so sein, es ist ne Gerichtsverhandlung, hier geht es nicht rein nur um das Endergebnis sondern auch um das Agieren der Parteien. Ich muss jzt wieder ((RP-off einbringen, aber hier geht es um faires RP und auch die beklagte Partei soll die Möglichkeit haben, zu agieren, oder aber auch, seine Taktik auf eventuelle Fehler der Anklage aufzubauen - just a game)). Hier schaffen wir ein Ungleichgewicht - denn klar, für die Anklage ist es ein Vorteil, wenn die Plädoyers gleichzeitig beim Richter eingehen, für die beklagte Partei wäre es ein Nachteil. Finde ich persönlich nicht fair.

Khtar schrieb:Einspruch Euer Ehren! Es kommt ganz darauf an, wie man die Rolle des Gerichts interpretiert. Ihr habt absolut recht mit eurer Meinung, das ist eine mögliche Variante, wie ein Gericht zu funktionieren hat. So zum Beispiel das RKG. Wohin das führt, kann man da "täglich" nachlesen.
Die andere Art der Prozessführung ist die, dass sich der Herr Richter eine Meinung bilden will und dies aktiv über Fragen an die Anwesenden selber herauszufinden versucht. Er ist Herr im Gerichtssaal und leitet das Verfahren. Er gibt die Zügel nur leihweise aus der Hand, wenn die Parteien am Zug sind. Mir gefällt die zweite Art eigentlich sehr viel besser, habe ich sie doch schon mehrfach selber erleben dürfen. Ein stiller Zuhörer, der nur ab und an die Parteien zur Raison ruft, das ist nicht wirklich zielführend.

Der Vergleich RKG Militärgericht bringt mich zwar zum Schmunzeln, ich seh beim RKG aber andere Probleme, als die 'Stellung' des Richters. Ein Richter hat neutral zu sein. Egal, welcher Variante wir mal folgen. Ich sehe die Neutralität eben nicht gegeben, wenn man einem Richter eine weitere Parteistellung außer der des 'Richtens' gibt. Gerade der OFR kann durch diese Art der Prozessführung eine Verhandlungen zu seinen 'Gunsten' lenken, und wenn wir ehrlich sind, wird der OFR am Ende immer pro Anklage entscheiden, auch wenn man jzt sagt, nein nein, das ist nit so. Und ich sagte nicht, dass der Richter nicht fragen darf, ich sagte, ein Richter kann Zwischenfragen stellen bei Unklarheiten, hat sich aber an den vorgebrachten Beweisen zu orientieren, seine Fragen demnach nach den von Anklage und Verteidigung Vorgebrachtem zu tätigen. Ansonsten würde der Richter eben eine weitere Parteistellung einehmen, noch dazu eine, die sich nicht auf Beweise, sondern auf subjektive Auffassungen stützt. Nicht gut finde ich. Wie gesagt, für mich ist der Richter nach wie vor das leitende Organ einer Verhandlunge, er sieht zu, dass der Ablauf eingehalten wird, rügt, wenn es nötig ist, fragt, wenn etwas unklar ist, nimmt aber keine Parteistellung ein, die die Neutralität dann gefährden könnte.

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Beitrag von Twoflower So März 02, 2014 9:02 pm

Squrat schrieb:§2 Grundlagen für Verfahren des Militärgerichts

(2) Der Oberste Feldrichter leitet das Verfahren und bestimmt den Verhandlungsort. Er ist in seinen Entscheidungen unabhängig und unterliegt keinen Befehlen oder Weisungen.

Verhandlungsort bestimmen? Wozu? Ein klar definierter Ort erspart Diskussionen. Das rot markierte müsste nicht zwingend rein, denn allein das Wort unabhängig impliziert schon, dass der OFR an keine Befehle/Weisungen/Anordnungen gebunden ist sondern selbstständig entscheidet.
Am Verhandlungsort hänge ich definitiv nicht. Wenn die Mehrheit dafür ist, den Teil zu streichen, solls mir recht sein.
Ja, der rote Teil steckt implizit im vorderen Satzteil. In diesem Fall neige ich aber dazu, es explizit stehen zu lassen, um nachfolgende Diskussionen von vornherein auszuschließen.

Squrat schrieb:
(2.1) Bei einem Wechsel im Amt des Obersten Feldrichters werden Verfahren des Militärgerichts nach Möglichkeit von dem Obersten Feldrichter fortgesetzt, der das Verfahren eröffnet hat.

Hm, auf der einen Seite versteh ich, warum wieso weshalb. Auf der anderen Seite, nun ja, wenn das Verfahren fortgeführt wird und der OFR kein OFR mehr ist, woher nimmt er dann die Legitimation, ein Urteil zu fällen? Könnte - und ich betone, dass es sich hier nur um eine Möglihckeit handelt - zu einem Problem werden.
Da gehts darum, Verfahren nicht unnötig zu verzögern, nur weil eine neue Ratsperiode beginnt oder die Ratsposten neu verteilt werden müssen. Wenn es geht, soll der Richter nicht wechseln. Wenn es sich nicht vermeiden lässt (inaktiver OFR, etc.), dann muss natürlich der Prozess von einem neuen Richter fortgesetzt werden.

Squrat schrieb:
(3) Der Armeeführer ernennt für das Verfahren den Militärstaatsanwalt. Dieser muss nicht zwingend der Armee angehören.

Der Militärstaatsanwalt vertritt in jenem Fall die Interessen der Armee. Ich finde, deshalb wäre es auch sinnvoll, wenn jener der Armee angehört. Ob aktiv oder nicht wäre in dem Fall egal. Vielleicht nicht zwingend nötig, jedoch in meinen Augen macht es das Ganze doch 'runder'. Und ja, ich kann mir auch hier vorstellen, wieso man auch Zivilisten einbinden will, ich seh es einfach nur nicht als sinnvoll an.
Es ist ein Möglichkeit, die der AF bisher auch schon hatte und ich möchte ihm diese Möglichkeit nicht nehmen. Kann ja sein, dass grade kein juristisch versierter Soldate zur Verfügung steht.

Squrat schrieb:§5 Verfahrensablauf von Militärprozessen

(1) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts und der Verteidigung: Beide Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal.

Hier hab ich nur eine Frage: wozu? Wieso ist der Richter hier Geschichtenvorleser? Und nein, das soll jzt nit gemein sein, es ist einfach nur nicht die Aufgabe eines Richters, hier auch noch Vorleser zu sein. Die Plädoyers direkt von den zuständigen Personen direkt im Saal vorgetragen reicht völlig, das sind eindeutig Aufgaben der Anklage und Verteidigung. Wirkt auch ein wenig nach Zensur, wenn ich das so lese. Erst vorlegen, dann vortragen - nein, gefällt mir nicht. Gefällt mir ganz und gar nicht.

b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer der Verteidigung.

Generell: ein Richter ist primär da, sich ein Urteil zu bilden und ein Urteil zu fällen. Fragen stellen ist auch hier Aufgabe der Verteidigung und der Anklage. Nur bei Ungereimtheiten sollte der Richter Zwischenfragen stellen, sich aber ansonsten neutral ein Bild von beiden 'Seiten' machen. Durch diesen Ablauf sehe ich die Neutralität des richtenden Organes ein wenig angekratzt, sorry. Sowohl die Zeugen der Anklage als auch die Zeugen des Beklagten sollten gleichermaßen vom Militärstaatsanwalt als auch der Verteidigung befragt werden, der Richter soll sich hiezu ein Bild machen. Dem Richter sollten hier also lediglich Zwischenfragen erlaubt sein, ihm soll aber keine zusätzliche Parteistellung eingeräumt werden.
Das ist einem Vorschlag zur Straffung von Prozessen am RKG entnommen. Ich verstehe aber deine Einwände. Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, dass Staatsanwalt und Verteidiger ihre Eröffnungsplädoyers selbst halten und auch die Zeugen befragen.
Ich würd dann nur gern dem OFR eine Frist setzen lassen.

(5) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung Prozessende. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.

Ist meiner Meinung nach zu lange. Das wären dann insgesamt eine Wartezeit von 17 Tagen - unnötig. Wir sind hier nicht am RKG.
TANTE EDIT: Streichung (rot markiert), Vorschlag neu (grün markiert)[/quote]
War auch so gemeint, dass er spätestens nach 10 Tagen das Urteil verkünden muss. Die Schöffen haben 7 Tage Zeit, sich zu beraten und wenn sie diese Frist voll ausschöpfen, hat der Richter dann noch 3 Tage fürs Urteil. (Ja, natürlich kann und wird er schon anfangen, während die Schöffen beraten. Wink)

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Beitrag von Squrat Mo März 03, 2014 4:34 pm

Twoflower schrieb:Am Verhandlungsort hänge ich definitiv nicht. Wenn die Mehrheit dafür ist, den Teil zu streichen, solls mir recht sein.
Ja, der rote Teil steckt implizit im vorderen Satzteil. In diesem Fall neige ich aber dazu, es explizit stehen zu lassen, um nachfolgende Diskussionen von vornherein auszuschließen.

Ich verstehe, warum dies gewünscht wird, Diskussionen von vornherein ausschließen - wobei ich Diskussionen eigentlich gern habe. Jedoch, wenn man dieser These folgt, so müsste man auch andere Passagen aufgrund derselben Erklärung verlängern, um gegen möglicherweise auftretende Diskussionen gewappnet zu sein. Wie gesagt, von mir aus kann man es auch stehen lassen, aber eine Notwendigkeit gibt es - wie bis jzt ja gesagt wurde - nicht, da ist man sich wohl großteils einig.

Twoflower schrieb:
Da gehts darum, Verfahren nicht unnötig zu verzögern, nur weil eine neue Ratsperiode beginnt oder die Ratsposten neu verteilt werden müssen. Wenn es geht, soll der Richter nicht wechseln. Wenn es sich nicht vermeiden lässt (inaktiver OFR, etc.), dann muss natürlich der Prozess von einem neuen Richter fortgesetzt werden.

Ich sagte ja, ich verstehe, warum man es so "gestaltet". Ich wollte - eigentlich - nur aufzeigen, dass dies zu Problemen führen kann. Und meiner Erfahrung nach auch dazu führen wird. Was eine Frage der Zeit sein wird.

Twoflower schrieb:Es ist ein Möglichkeit, die der AF bisher auch schon hatte und ich möchte ihm diese Möglichkeit nicht nehmen. Kann ja sein, dass grade kein juristisch versierter Soldate zur Verfügung steht.

Auch hier versteh ich schon, warum man es so angedacht hat. Was nicht heißt, dass es mir gefällt. Rechtlich gibt es hier sowohl so,als auch so keine Probleme. Ist wohl Geschmackssache am Ende - und das eine wohl auch praktischer bzw. einfacher...umzusetzen.

Twoflower schrieb:diese Frist voll ausschöpfen, hat der Richter dann noch 3 Tage fürs Urteil. (Ja, natürlich kann und wird er schon anfangen, während die Schöffen beraten. Wink)

Hab's im letzten Post schon editiert und mich im Gespräch für ein Konkretisieren des Punktes ausgesprochen Wink

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Beitrag von Kthar von Ktharrak Mo März 03, 2014 7:23 pm

Bzgl. den Plädoyers

Der Richter gibt beiden Parteien 2 Tage Zeit ihre Plädoyers zu halten. Als Ankläger werde ich nun versuchen die vollen 2 Tage auszuschöpfen, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu nehmen in seinem Plädoyer schon zu sehr auf meines einzugehen. Und genau dies ist der Punkt wo unnötig Zeit verschwendet wird. Ich bin mir sicher dass die Plädoyers bereits mehr oder weniger bereit liegen, aber ab Verkündung der Frist geht dann das Spielen auf Zeit los.

Wieso soll der Verteidiger diesen riesigen Vorteil gegenüber dem Ankläger haben? Das verstehe ich nicht. Denn beim Schlussplädoyer hat er ebenfalls wiederum das letzte Wort und dort darf er ja auch auf das Plädoyer de Klägers eingehen.

bzgl. Verfahrensablauf
Ja, der Richter ist neutral, doch ist er in jedem Gerichtsverfahren auch Partei, nämlich die Richtende. Ihn zum Zuhörer und Spielball der sich aufzuplusternden Rechtsverdreher beider Seiten zu machen ist nicht zielführend und nicht zeitsparend. In unserer Zeit in der wir leben soll der Richter seiner Funktion nachkommen dürfen und das Heft in der Hand halten und selber entscheiden dürfen welche Fragen ihn interessieren und welche nicht.
Ich bin nun wahrlich schon oft vor Gericht gestanden, als Kläger wie auch als Beklagter. Aber noch immer hat der Herr Richter nach den Plädoyers den beiden Seiten gedankt und dann seine Fragen gestellt. Als er fertig war hat er die Fragen an die Nebenrichter und/oder Schöffen/Gerichtsdiener weiter gegeben. Ich habe es bis heute noch nie erlebt, dass eine Partei die andere Befragt hätte. Zeugen hingegen durften jeweils auch von beiden Seiten befragt werden.
Es ist Aufgabe und Pflicht des Gerichtes die Wahrheit herauszufinden um ein gerechtes Urteil zu fällen, also soll der Richter auch sämtliche Instrumente bekommen die ihm das Erreichen dieses Zieles erleichtern.

Um einen Grundsätzlichen Gedanken noch anzufügen. Bis vor wenigen Jahren hatte der Richter gleichzeitig auch noch die Anklageseite zu vertreten. Dieses neu-modische Ding, Staatsanwalt genannt, gibt es noch nicht wirklich lange. Dürfte aber für unsere Zeit in der wir leben, schon einen grossen Fortschritt bedeutet haben und die Urteile sicherlich auch etwas gerechter gemacht haben.
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Beitrag von Squrat Mo März 03, 2014 7:42 pm

Gut. Nehme ich so hin und habe keine weiteren Anmerkungen mehr zu dem Gesetz.

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Beitrag von Twoflower Mo März 03, 2014 8:49 pm

Es wär jetzt interessant, was die anderen dazu meinen?
Haben die auch Bedenken zur Rolle des Richters?

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Beitrag von Esurk Mo März 03, 2014 10:03 pm

ich kenne mich in der Handhabung leider zu wenig aus als das ich mich da auf eure Erfahrung verlassen muss

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Beitrag von Kthar von Ktharrak Mo März 03, 2014 10:35 pm

Nun, dann lasst mich ein Beispiel machen. Ein Beispiel von unseren westlichen Nachbarn den Bayern.
Das was zurzeit am RKG praktiziert wird, und auch im alten MiJuGÖ gestanden hatte, ist eher eine Art Kreuzverhör. Dieses seltsame Kreuzverhör, ich weiss nicht woher das stammt, jedenfalls entspringt es nicht dem Sinne des Römischen Rechts, auf dem unser Rechtsempfinden beruht.
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Beitrag von Twoflower Mi März 05, 2014 8:40 pm

Ich fange mal mit dem einfachen Teil an: Der Einwurf von Froni, dass die Berufung gegen eine verhängte Disziplinarmaßnahme innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Sie schlägt 14 Tage vor. Kommt mir etwas lang vor, ich schlage die Hälfte vor:

§3 Berufung

(1) Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme gemäß §23 MGÖ verhängt wurde, können dagegen innerhalb einer Frist von 7 Tagen berufen. Diese Berufung findet in Form einer Anhörung statt.
(2) Der Militärrichter setzt innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich die Zusammensetzung des Gerichts mit.

Zum Thema "Rolle des Richters im Prozess" neige ich dazu, sich dem Ablauf am RKG zu orientieren. Das ist zur Zeit, dass Anklage und Verteidigung die Zeugen befragen.
Weiß jemand, wie der Stand der Dinge bezüglich einer Änderung des Verfahrensablaufs am RKG sind?

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Beitrag von Kthar von Ktharrak Mi März 05, 2014 8:51 pm

Ich würde da die Frist sogar noch kürzer ansetzen. 3 Tage müssen reichen um sich im klaren zu sein, ob man eine Urteil anfechten will oder nicht, meist tut man das ja eh im Affekt, gleich nach Ende des Prozesses.

Der König hat dem Obersten Richter die Leviten gelesen, da er mit dessen Vorschlag überhaupt nicht einverstanden war. Dieser hatte jedoch mit dem Entwurf aus dem 3. Stand nichts zu tun. Also momentan ist auf diesem Gebiet nichts zu hören.
Eine Kopie der Abläufe am RKG wäre nun wirklich nicht das was man sich für eine Gerichtsverhandlung wünscht. Könnt Ihr mir sagen, wieso Ihr dieses uns fremde Kreuzverhör dem bei uns gebräuchlichen System vorzieht?
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Beitrag von Twoflower So März 09, 2014 10:21 pm

Ja, stimmt auch 3 Tage sollte ausreichen.

Warum ich das Kreuzverhör vorziehe? Weil mir die Idee gut gefällt, dass für beide Seiten je ein Fürsprecher die Argumente vorbringt und die Rolle des Richters darauf konzentriert ist, sich zu entscheiden, welche Seite die besseren, glaubhafteren Argumente vorgebracht hat.
Im übrigen sehe ich dieses System als das bei uns gebräuchliche, da es sowohl bei bisherigen Militärprozessen in Österreich so praktiziert wurde, wie auch am RKG (und ich denke auch bei Zivilprozessen in der Weinstube, aber das kam schon sehr lange Zeit nicht mehr vor).



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Beitrag von Twoflower Fr März 14, 2014 10:02 pm

So, nachdem sich hier nichts mehr tut, bleibe ich beim Prozessablauf beim ursprünglichen Vorschlag der Gesetzeskommission.
Die Frist für die Berufung mit 3 Tagen habe ich noch eingebaut:

Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)


§1 Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit des Militärgerichtes umfasst Verstöße gegen das Militärgesetz des Erzherzogtums Österreich (MGÖ) sowie Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen.
(2) Verstöße von Soldaten, welche sowohl der Militärgerichtsbarkeit als auch der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen, werden von einem Gemeinschaftsgericht, wie in §6 geregelt, verhandelt.


§2 Grundlagen für Verfahren des Militärgerichts

(1) Verfahren vor dem Militärgericht sind entweder Berufungen oder Prozesse.
(2) Der Oberste Feldrichter leitet das Verfahren und bestimmt den Verhandlungsort. Er ist in seinen Entscheidungen unabhängig und unterliegt keinen Befehlen oder Weisungen.
(2.1) Bei einem Wechsel im Amt des Obersten Feldrichters werden Verfahren des Militärgerichts nach Möglichkeit von dem Obersten Feldrichter fortgesetzt, der das Verfahren eröffnet hat.
(3) Der Armeeführer ernennt für das Verfahren den Militärstaatsanwalt. Dieser muss nicht zwingend der Armee angehören.
(4) Der Beklagte kann für das Verfahren einen Rechtsbeistand benennen, für welchen während und nach der Verhandlung Verschwiegenheit gilt.
(5) Der Erzherzog prüft Anträge auf Befangenheit von Mitgliedern des Militärgerichts. Seine Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
(5.1) Ist ein Mitglied des Militärgerichts befangen, so wird es ersetzt. Der Erzherzog bestimmt einen Ersatz für den Obersten Feldrichter. Der Armeeführer setzt einen neuen Militärstaatsanwalt ein. Der verfahrensleitende Oberste Feldrichter bestimmt neue Schöffen.


§3 Berufung

(1) Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme gemäß §23 MGÖ verhängt wurde, können dagegen  innerhalb einer Frist von 3 Tagen  berufen. Diese Berufung findet in Form einer Anhörung statt.
(2) Der Militärrichter setzt innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich die Zusammensetzung des Gerichts mit.


§4 Militärprozess

(1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Obersten Feldrichter, dem Militärstaatsanwalt und zwei Schöffen zusammen.
(2) Die Schöffen, die der Armee angehören müssen, werden vom Obersten Feldrichter benannt. Sie unterliegen für den Prozess keinen Befehlen oder Weisungen.
(3) Das Nichterscheinen des Beklagten gilt als Befehlsverweigerung. Der Prozess wird auch in Abwesenheit des Beklagten geführt.
(4) Die Voraussetzungen für Beweise im EGfÖ sind sinngemäß auch in Militärverfahren anzuwenden.


§5 Verfahrensablauf von Militärprozessen

(1) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts und der Verteidigung: Beide Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal.
b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer der Verteidigung.

(2) Die Anklage und die Verteidigung haben das Recht je zwei Zeugen zu benennen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Oberste Feldrichter mehr als zwei Zeugen je Seite zulassen.
(3) Schlußplädoyers und Zeugenaussagen haben nach Aufruf innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu erfolgen. Der Oberste Feldrichter kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.
(4) Die Schöffen erstellen nach der Verhandlung eine gemeinsame Empfehlung für ein Urteil, die sie innerhalb von 7 Tagen dem Obersten Feldrichter übergeben.
(5) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
(6) Gleichzeitig mit dem Urteil gibt der Oberste Feldrichter die eventuell vorliegende Empfehlung der Schöffen als Anhang bekannt.


§6 Prozesse vor dem Gemeinschaftsgericht

(1) Das Gemeinschaftsgericht setzt sich aus den Vertretern der Militärgerichtsbarkeit (Oberster Feldrichter, Schöffen und Militärstaatsanwalt) und den zivilen Vertretern (Richter und Staatsanwalt) zusammen.
(2) Der Oberste Feldrichter steht dem Prozess vor und führt ihn.

(3) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts, des Staatsanwalts und der Verteidigung: Alle Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal. Die Anklageschrift des Militärstaatsanwalts beinhaltet die militärischen Anklagepunkte, die Anklageschrift des Staatsanwalts die zivilen Anklagepunkte.
b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter, den Richter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter, den Richter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer des Staatsanwalts.
f) Schlußplädoyer der Verteidigung.

(4) Die Anklage und die Verteidigung haben das Recht je zwei Zeugen zu benennen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Richter mehr als zwei Zeugen je Seite zulassen.
(5) Der Richter verfasst innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung ein Urteil, welches alleine die zivilen Anklagepunkte behandelt.
(6) Die Schöffen erstellen nach der Verhandlung eine gemeinsame Empfehlung für ein Urteil bezüglich der militärischen Anklagepunkte, die sie innerhalb von 7 Tagen dem Obersten Feldrichter übergeben.
(7) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil bezüglich der militärischen Anklagepunkte, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
(8 ) Im Anschluss daran fassen Richter und Oberster Feldrichter ihre Urteile zu einem Gesamturteil zusammen, welches von beiden gezeichnet und vom Obersten Feldrichter verlesen wird.
(9) Gleichzeitig mit dem Urteil wird als Anhang die Empfehlung der Schöffen bekannt gegeben.


§7 Vollstreckung des Urteils

Zivilrechtlich zu vollstreckende Strafen werden durch die Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich umgesetzt:
* Der Staatsanwalt erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Prozess.
* Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage oder Aussagen von Zeugen.
* Das Urteil des Militär- oder Gemeinschaftsgerichts wird wörtlich übernommen.

Ich schlage vor, wenn übers Wochenende nichts mehr dazu kommt, können wir es am Montag zur Abstimmung bringen.


Zuletzt von Twoflower am Fr März 14, 2014 10:24 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag von Kthar von Ktharrak Fr März 14, 2014 10:18 pm

Lieber "an die Urne bringen" als "in die Urne geben"  Wink 
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Beitrag von Twoflower Fr März 14, 2014 10:24 pm

Urne? Welche Urne? Wink

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Beitrag von Twoflower Di März 18, 2014 10:29 am

Nachdem es keine Anmerkungen mehr gab, bitte ich um die Eröffnung der Abstimmung.

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Beitrag von Tyz Di März 18, 2014 10:38 am

((mach ich, muss nur noch gucken wie, da es mir die Formatierung noch immer zerschiesst ...))
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Beitrag von Tyz Di März 18, 2014 5:09 pm

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Beitrag von Tyz Do März 20, 2014 8:01 pm

Abstimmung beendet und abgeschlossen
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