XX/8ö - §13 EGfÖ
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avallyn
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XX/8ö - §13 EGfÖ
Ich bitte um Abstimmung über die Änderung des §13 EGfÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet nach 48 Stunden.
§13 Mandate und ihre enthaltenen Aufträge
(1) Bei der Ausführung von Mandaten des Erzherzogtums Österreich und der Rathäuser (Bürgermeister) ist der Mandatsnehmer dazu verpflichtet die dort niedergeschriebenen Bedingungen des Mandatsgebers einzuhalten.
(1.1) Der Mandatsnehmer hat sich mit dem Mandatsgeber unverzüglich in Verbindung zu setzen, kann er gewisse Forderungen im Mandatstext nicht einhalten, wie zum Beispiel: festgesetzte Fristen, festgesetzte Preise oder sonstige Gegebenheiten, die entgegen der im Mandatstext enthaltenen Bedingungen sind. Der Mandatsgeber kann in diesen Fällen andere Bedingungen festlegen. Erweiterte Absprachen in Zusammenhang mit dem Mandat werden schriftlich [Screen] festgehalten und sind dann Bestandteil dieser Bedingungen.
(2) Nach Beendigung eines Mandats ist dieses unverzüglich so zurückzugeben, wie es die Mandatsbedingung vorschreibt.
(3) Die Nutzung eines Mandates für Zwecke der persönlichen Bereicherung ist verboten, mit Ausnahme eines direkten Einkaufs- oder Verkaufsmandates, welches durch den Mandatsgeber an den Mandatsnehmer zu diesem Zwecke ausgestellt wird oder einem Reisemandat nach (5).
(4) Verstöße gegen Absätze 1-3 und 5.3 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
(5) Sondergenehmigung Reisemandat
(5.1) Für Reisen in und außerhalb des Erzherzogtums Österreich kann um ein Reisemandat angesucht werden. Reisemandate werden nur an österreichische Bürger vergeben und können vom Bürgermeister oder direkt vom Erzherzogtum durch den Handelsbevollmächtigten oder Kämmerer ausgestellt werden.
(5.2) Reisemandate dienen ausschliesslich der Sicherung des persönlichen Besitzes des Mandatnehmers. Das Mandat muss bei Beendigung die, für die Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellten Waren, wieder beinhalten.
(5.3) Der Mandatsgeber übernimmt keine Haftung und geht keine Verpflichtung durch die Zuteilung eines Reisemandates ein. Der Ansuchende trägt die alleinige Verantwortung für seine Handelstätigkeiten mit dem Reisemandat. Der Mandatsgeber kann nicht belangt werden, allerdings kann der Mandatsgeber das Mandat einfordern, wenn er Gründe vorweisen kann, dass dies notwendig ist.
(5.4.) Reisemandate sollten nur bei bestimmten Bedingungen ausgegeben werden, wie Umzug, einer größeren Reise oder einer nachgewiesenen Handelsreise.
(5.5) Der Mandatsgeber (Bürgermeister oder Provinz) kann eine Kaution in Höhe der zur Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellen Waren vom Mandatsnehmer verlangen falls das Mandat für einen Umzug aus dem Erzherzogtum Österreich benutzt wird oder aber der Mandatsnehmer ein völlig Unbekannter für den Mandatsgeber ist. Diese Kaution wird bei Beendigung des Mandates, wenn die zur Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellen Waren enthalten sind, zurückerstattet.
(5.6) Es besteht keine gesetzlicher Anspruch ein Reisemandat zu erhalten.
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Re: XX/8ö - §13 EGfÖ
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Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
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Re: XX/8ö - §13 EGfÖ
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Re: XX/8ö - §13 EGfÖ
Die Auszählung der Stimmen ergab:
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Enthaltung: 1
Entschuldigt gefehlt: 0
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angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
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Kingmargo von Greifen
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