Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
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Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Meine Erfahrungen aus Baden lehren mich eines, dass dieses sensible Thema immer wichtig ist und unser Paragraf in der Hinsicht leider schwammig. Ich würde ihn gerne modifizieren im Hinblick auch das einige wohl diese Lücke aushebeln wollen.
Das Gesetz des Kaisers, welche über den unsrigen steht, beschwört uns die Zugangsmöglichkeiten zur passiven Wählbarkeit NICHT einzuschränken. Er legitimiert aber eine nachträgliche Sanktionierung.
§8 (3.3) befasst sich mit dem Doppelamt BM - Ratsherr und schaut aktuell so aus:
Es ist also aktuell so, dass dieses Gesetz die Wahl zum BM erlaubt, aber die Ausübung beider Posten nicht. Ich kenne aber Kollegen, die dieses anders interpretieren würden. Daher würde ich es für alle Zeit gerne konkretisieren:
Das Gesetz des Kaisers, welche über den unsrigen steht, beschwört uns die Zugangsmöglichkeiten zur passiven Wählbarkeit NICHT einzuschränken. Er legitimiert aber eine nachträgliche Sanktionierung.
§8 (3.3) befasst sich mit dem Doppelamt BM - Ratsherr und schaut aktuell so aus:
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Es ist also aktuell so, dass dieses Gesetz die Wahl zum BM erlaubt, aber die Ausübung beider Posten nicht. Ich kenne aber Kollegen, die dieses anders interpretieren würden. Daher würde ich es für alle Zeit gerne konkretisieren:
3.3 Jeder Bürger des Erzherzogtum Österreich hat das Recht (gemäß §7 EGfÖ) für sämtliche Posten zu kandidieren. Gewählter Bürgermeister und gleichzeitiger Ratsherr, schließen sich in ihrer Ausübung jedoch grundsätzlich aus. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Naja klingt zwar hübsch, aber wenn sich ein Bürgermeister entscheidet in den Rat zu gehen können wir kaum etwas machen. Ist doch irgendwie dasselbe wie bei §7. Man könnte höchstens sagen er darf kein Wirtschaftsam ausführen, aber ihm die Ratsarbeit zu verweigern geht nicht.
Etschi- Anzahl der Beiträge : 3626
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Schau dir bitte dazu die Diskussionen vor einem halben Jahr an (Öffentlicher Bereich). Früher gab es einen völligen Ausschluss beider Ämter (der allerdings formal nicht durchsetzbar wäre, wie Etschi geschrieben hat), der wurde geändert. Auch die Diskussion, welche Ämter "BM-kompatibel" sind und welche nicht, gab es bereits.
Allerdings ging es bei der Änderung damals um Rechtssicherheit für Nachrücker. Dh jemand, der auf einer eigentlich unwählbaren Stelle steht, kann sehr wohl zb Bürgermeister werden. Wenn unerwartet viele Leute ausfallen muß man sich den Einzelfall anschauen, zb wenn danach ein Toter auf der Liste steht, oder sich das BM und Rats-Amt nur um kurze Zeit überschneiden. Das ist mir dieser Formulierung gut gelungen.
Gegen eine Änderung.
Allerdings ging es bei der Änderung damals um Rechtssicherheit für Nachrücker. Dh jemand, der auf einer eigentlich unwählbaren Stelle steht, kann sehr wohl zb Bürgermeister werden. Wenn unerwartet viele Leute ausfallen muß man sich den Einzelfall anschauen, zb wenn danach ein Toter auf der Liste steht, oder sich das BM und Rats-Amt nur um kurze Zeit überschneiden. Das ist mir dieser Formulierung gut gelungen.
Gegen eine Änderung.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Fragen? Anregungen? Ideen? Wortmeldungen?
Etschi- Anzahl der Beiträge : 3626
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Dazu kann ich direkt nichts sagen, für mich macht der jetizige Paragraph genau so viel Sinn, wie der letzte
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Also ich schließe da mich Serx an... es klingt für mich besser formulierter die Änderung aber sinn ist irgendwie der gleiche in meinen Augen...also da würde ich sagen jetzt den Paragraph so lassen..
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Gegen eine Änderung.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Gegen eine Änderung
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
nach meiner ansicht die weiter oben steht
gegen eine änderung
gegen eine änderung
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
auch ich bin gegen eine Änderung, der Paragraph so wie er ist, ist in Ordnung, der neue Paragraph, ist praktisch nur eine Umformulierung.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Es hat sich inhaltlich nichts verändert oder vereinfacht, daher gegen eine Änderung.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Wenn es einfacher und klarer geschrieben ist kann man es ruhig ändern,muss man aber nicht
Eher für die Änderung
Eher für die Änderung
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
weder noch
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Also die entscheidende Änderung liegt im Detail. Denn es geht darum das man laut den Admins das Recht hat sich zur Wahl zu stellen - meine Änderung räumt im Gegensatz zum original dieses Recht ausdrücklich ein.
Doch und hier ist die Spitzfindigkeit die der geübte Leser erkennt - die Ausübung für beide Ämter wird untersagt.
Damit ist es eine genaue Grenzziehung und unbedingt notwendig.
Doch und hier ist die Spitzfindigkeit die der geübte Leser erkennt - die Ausübung für beide Ämter wird untersagt.
Damit ist es eine genaue Grenzziehung und unbedingt notwendig.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden.
Dieser Satz schließt nicht aus, sich zur Wahl zu stellen oder auch das Amt des BM für eine gewisse Zeit zu führen. Es schließt lediglich aus dass beide Ämter zur gleichen Zeit ausgeübt werden. Dass sich ein jeder für diverse Ämter bewerben kann findet sich im §7 Wählbarkeit wieder. Man muss es nicht doppelt benennen.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
ich finde es immernoch schwammig und meinen Vorschlag besser. Denn er widerspricht sich meines Ermessens mit dem Grundsatz das jeder überall kandidieren darf. Man sollte es aufteilen.
Wenn es dazu aber grundsätzlich keinen Tenor gibt lassen wir es aber ich will am Ende keine Klagen hören wenn jemand beides macht und das EGfÖ nicht genau genug formuliert ist.
Wir können hier grundsätzlich im Thread abstimmen da ich eher die Grundsatztendenz einsehen würde, dann müssen wir die Urne net behelligen.
Wenn es dazu aber grundsätzlich keinen Tenor gibt lassen wir es aber ich will am Ende keine Klagen hören wenn jemand beides macht und das EGfÖ nicht genau genug formuliert ist.
Wir können hier grundsätzlich im Thread abstimmen da ich eher die Grundsatztendenz einsehen würde, dann müssen wir die Urne net behelligen.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Hmmmmmm......Kali.... was meinst du genau mit aufteilen?
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Alter : 61
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Aufteilen in das was einer darf (nämlich Kandidieren) und das was einer dannach nicht darf ( in beiden Ämtern regieren).
Damit ist dem Vorbild der Admins gezollt jeder darf sich wählen lassen. Aber wir haben die Gewissheit ein Bm darf nicht gleichzeitig Rat sein.
Der jetzige Paragraf vereint diese beiden Sachen und so wird es für die Rechtsprechung und das Volk ungenauer und unspezifischer.
Damit ist dem Vorbild der Admins gezollt jeder darf sich wählen lassen. Aber wir haben die Gewissheit ein Bm darf nicht gleichzeitig Rat sein.
Der jetzige Paragraf vereint diese beiden Sachen und so wird es für die Rechtsprechung und das Volk ungenauer und unspezifischer.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Verstehe....und gebe dir recht.
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 61
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Eh wir hier eine Änderung zur Abstimmung bringen sollten wir erst einmal die schon lang angekündigte Änderung des §7 in die Urne werfen und dort abstimmen. Dann erübrigt sich diese Änderung hier.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Ort : Amstetten
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
vielleicht vielleicht auch nicht ^^ aber ich denke wir können warten.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Ja würde ich auch empfehlen. Es macht keinen Sinn, den § alle 6 Monate zu überarbeiten. Es hat seinen Grund, warum er so ist wie er ist, aber wenn andere Paragraphen es nötig machen, dann können wir ihn immer noch ändern.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Hat sich hier was getan ? Meines Wissens nach nicht, oder ?
ich möchte das also aufgreifen und vorschlagen, die Ausführung eines Bürgermeister- sowie Ratsamtes grundsätzlich zu legalisieren, aber einzuschränken, dass ein Bürgermeister im Rat dann nicht HBV, Kämmerer oder Regent sein darf.
Begründung: Laut kaiserlicher Regel darf ja niemand an der (erfolgreichen) Wahl in ein Amt gehindert werden. Demzufolge wäre die grundsätzliche Legalisierung nur folgerichtig. Die Einschränkung der Ämter macht dann allerdings Sinn, um wirtschaftliche oder generelle Vorteilsnahme auuszuschließen.
ich möchte das also aufgreifen und vorschlagen, die Ausführung eines Bürgermeister- sowie Ratsamtes grundsätzlich zu legalisieren, aber einzuschränken, dass ein Bürgermeister im Rat dann nicht HBV, Kämmerer oder Regent sein darf.
Begründung: Laut kaiserlicher Regel darf ja niemand an der (erfolgreichen) Wahl in ein Amt gehindert werden. Demzufolge wäre die grundsätzliche Legalisierung nur folgerichtig. Die Einschränkung der Ämter macht dann allerdings Sinn, um wirtschaftliche oder generelle Vorteilsnahme auuszuschließen.
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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