Modifizierung §20 (2) Zuständigkeit EGfÖ
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Modifizierung §20 (2) Zuständigkeit EGfÖ
Es empfiehlt sich auch bei § 20 die Umformulierung in ein RP gemäßes Gesetz frei von RL Bezügen.
Aktuell schaut das Gesetz so aus:
Ich würde es so modifizieren:
Aktuell schaut das Gesetz so aus:
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
Ich würde es so modifizieren:
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch in eine der öffentlichen Hallen Österreichs abgehalten werden.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §20 (2) Zuständigkeit EGfÖ
In dem Fall sollten wir dann gleich §34 Prozessabwicklung im Forum, auf den sich §20 bezieht, mitanpassen.
Wortlaut aber bitte nicht "in einer der öffentlichen Hallen Österreichs", sondern "in der österreischischen Weinstube" (gleich wie §34). Auch, weil die Dorf-Foren als "eine der öffentlichen Hallen Österreichs" anzusehen sind. Ein RP Prozess dauert meist länger, und bei einem Prozeß in einem Dorfforum müssten alle Beteiligten die ganze Zeit in diesem Dorf bleiben, sonst würde sich der Prozeß verzögern.
Eventuell die Überschrift von §34 (Prozessabwicklung im Forum (RP)) gleich lassen, damits wenigstens an einer Stelle eindeutig ist, worums geht. Die lässt man in Prozessen sowieso weg.
Wortlaut aber bitte nicht "in einer der öffentlichen Hallen Österreichs", sondern "in der österreischischen Weinstube" (gleich wie §34). Auch, weil die Dorf-Foren als "eine der öffentlichen Hallen Österreichs" anzusehen sind. Ein RP Prozess dauert meist länger, und bei einem Prozeß in einem Dorfforum müssten alle Beteiligten die ganze Zeit in diesem Dorf bleiben, sonst würde sich der Prozeß verzögern.
Eventuell die Überschrift von §34 (Prozessabwicklung im Forum (RP)) gleich lassen, damits wenigstens an einer Stelle eindeutig ist, worums geht. Die lässt man in Prozessen sowieso weg.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Modifizierung §20 (2) Zuständigkeit EGfÖ
ja in jedem Fall ich bin noch nicht bis dahin vorgestoßen aber das sollten wir tun ja.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §20 (2) Zuständigkeit EGfÖ
kein Diskussionsbedarf ich bitte um eine Verschiebung in die Urne
Gast- Gast
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