[XXXIII]Modifizierung §§ 37, 38
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[XXXIII]Modifizierung §§ 37, 38
Abzustimmen ist über die Modifizierung der §§ 37,38.
Alte Version:
Modifizierte Version:
Abzustimmen ist über die modifizierte Version (Zusammenlegung von §§ 37 und 38 in einen § 37) mit JA oder NEIN.
Die Abstimmung endet am 28.11.1460!
Alte Version:
§37 Tilgung
(1) Eine Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen erfolgt nach einer bestimmten Zeit (Tilgungsfrist).
(2) Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Strafurteile aus dem Strafregister entfernt.
(3) Mehrere Verurteilungen werden nur gemeinsam getilgt.
(4) Der Verurteilte erhält durch die Tilgung die rechtliche Stellung eines unbescholtenen Bürgers zurück und gilt als nicht vorbestraft.
§38 Tilgungsfristen
(1) 2 Monate Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §29 bis §31, das sind Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben (Sklaverei, Betrug).
(1.1) Die Tilgungsfrist beginnt ab dem Tag der Verurteilung.
(2) Keine Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §28 Hochverrat.
(2.1) Wird bei §28 Hochverrat die Todesstrafe vollzogen, so ist die Straftat gesühnt und getilgt.
(2.2) Entzieht sich der Verurteilte der Todesstrafe durch Freitod, wurde die Straftat nicht gesühnt und nicht getilt.
(3) Der Erzherzog kann gemeinsam mit dem Justizrat eine gnadenweise Tilgung verfügen.
Modifizierte Version:
§ 37 Tilgung
(1) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Sollte der Verurteilte in dieser Frist eine erneute Straftat begehen, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können zur Verurteilung herangezogen werden. Eine Tilgung ist dann erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich. Die Entscheidung trifft der Richter, der dazu das Strafmaß gemäß des Richtervertrages und den derzeit gültigen Gesetzten des Erzherzogtums Österreich festlegt.
(3) Sollte jemand 3 oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte ansammeln oder wegen Hochverrat verurteilt werden, so hat er seinen Anspruch auf Tilgung verwirkt und kann nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss begnadigt werden.
Abzustimmen ist über die modifizierte Version (Zusammenlegung von §§ 37 und 38 in einen § 37) mit JA oder NEIN.
Die Abstimmung endet am 28.11.1460!
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Re: [XXXIII]Modifizierung §§ 37, 38
nein, da ich weiterhin nicht der Meinung bin, dass eine ratsperson das Recht haben sollte, Begnadigungen zu erlassen.
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Re: [XXXIII]Modifizierung §§ 37, 38
Abstimmung beendet!
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Ergebnis:
Somit ist die modifizierte Form beschlossen und wird so übernommen - danke für die Abstimmung!
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- 3 Stimmen für NEIN
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