Erzherzogtum Österreich
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[XXXIII]Modifizierung §§ 37, 38

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Beitrag von Squrat Fr Nov 23, 2012 9:44 am

Abzustimmen ist über die Modifizierung der §§ 37,38.

Alte Version:
§37 Tilgung

(1) Eine Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen erfolgt nach einer bestimmten Zeit (Tilgungsfrist).
(2) Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Strafurteile aus dem Strafregister entfernt.
(3) Mehrere Verurteilungen werden nur gemeinsam getilgt.
(4) Der Verurteilte erhält durch die Tilgung die rechtliche Stellung eines unbescholtenen Bürgers zurück und gilt als nicht vorbestraft.


§38 Tilgungsfristen

(1) 2 Monate Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §29 bis §31, das sind Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben (Sklaverei, Betrug).
(1.1) Die Tilgungsfrist beginnt ab dem Tag der Verurteilung.
(2) Keine Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §28 Hochverrat.
(2.1) Wird bei §28 Hochverrat die Todesstrafe vollzogen, so ist die Straftat gesühnt und getilgt.
(2.2) Entzieht sich der Verurteilte der Todesstrafe durch Freitod, wurde die Straftat nicht gesühnt und nicht getilt.
(3) Der Erzherzog kann gemeinsam mit dem Justizrat eine gnadenweise Tilgung verfügen.

Modifizierte Version:
§ 37 Tilgung

(1) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.

(2) Sollte der Verurteilte in dieser Frist eine erneute Straftat begehen, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können zur Verurteilung herangezogen werden. Eine Tilgung ist dann erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich. Die Entscheidung trifft der Richter, der dazu das Strafmaß gemäß des Richtervertrages und den derzeit gültigen Gesetzten des Erzherzogtums Österreich festlegt.

(3) Sollte jemand 3 oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte ansammeln oder wegen Hochverrat verurteilt werden, so hat er seinen Anspruch auf Tilgung verwirkt und kann nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss begnadigt werden.

Abzustimmen ist über die modifizierte Version (Zusammenlegung von §§ 37 und 38 in einen § 37) mit JA oder NEIN.

Die Abstimmung endet am 28.11.1460!

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Beitrag von Gast Fr Nov 23, 2012 3:06 pm

Ich stimme mit ja.

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Beitrag von Amaranth Fr Nov 23, 2012 3:10 pm

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Beitrag von Twoflower Fr Nov 23, 2012 6:35 pm

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Beitrag von Etschi Fr Nov 23, 2012 6:38 pm

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Beitrag von Grantz Fr Nov 23, 2012 6:42 pm

nein, da ich weiterhin nicht der Meinung bin, dass eine ratsperson das Recht haben sollte, Begnadigungen zu erlassen.

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Beitrag von Lilira Sa Nov 24, 2012 3:12 am

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Beitrag von Belafarinrod Sa Nov 24, 2012 11:26 am

nein

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Beitrag von K.K.Lake Sa Nov 24, 2012 9:10 pm

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Beitrag von Marthe. So Nov 25, 2012 8:41 pm

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Beitrag von Gast Mo Nov 26, 2012 8:40 pm

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Beitrag von Squrat Mi Nov 28, 2012 10:16 am

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Beitrag von Anna_die_Rose Mi Nov 28, 2012 10:41 am

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Beitrag von Squrat Mi Nov 28, 2012 10:53 am

Abstimmung beendet!

Alle Stimmen wurden abgegeben.
Ergebnis:
  • 9 Stimmen für JA
  • 3 Stimmen für NEIN


Somit ist die modifizierte Form beschlossen und wird so übernommen - danke für die Abstimmung!

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