Erzherzogtum Österreich
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Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel

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Beitrag von K.K.Lake Sa Aug 02, 2014 12:51 am

Ich mag ja eher schlanke Gesetzesbücher.  Smile  


Auszug des derzeit gültigen Gesetzes

§15 Miliz und Büttel

(1) Den Bürgermeistern... ist es ohne gesonderte Zustimmung...gestattet, Rathausmilizen einzustellen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
Vielleicht ist es günstig sich den Sinn dieses Gesetzes bei seiner Entstehung in Erinnerung zu rufen.

Bewaffnete Lanzen und Korps galten als militärische Organisationen und waren der Armee vorbehalten. Eine Bürgerwehr gab es nicht. Zivilisten mussten zur Führung einer bewaffneten Gruppe eine Genehmigung beantragen.

Es war also Bürgermeistern ohne Zustimmung nicht gestattet sich sonstige "private" bewaffnete Gruppen  (in diesem Falle auch keine eigene Bürgerwehr)  vor die Rathäuser zu stellen.  Damals standen in allen Orten noch genügend Soldaten zum Schutz zur Verfügung und notfalls wurde kurzfristig mal eine offizielle Genehmigung erteilt.

Somit wäre es eher überlegenswert zu streichen.

Eine Bürgerwehr sollte auch immer freiwillig bleiben, sich somit auch keinen Paragrafen und Gesetzen unterwerfen, die ihnen vielleicht noch eine Anklage einbringen könnten, sondern eher auf Vertrauen und Verbundenheit mit ihrem Heimatort beruhen. Manch Bürgermeister hat es eh schon schwer genug genügend Leute dafür zu gewinnen. Rechtliche Einschränkungen würden es noch erschweren.

Wie wär es statt dessen mit diesem Vorschlag?

§15 Miliz und Büttel

(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen. und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.

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Beitrag von Twoflower Sa Aug 02, 2014 8:49 am

Ja, schlank ist gut - bleibt mehr Platz für Kekse ... Wink

Ja, finde ich eine sehr gute Möglichkeit.

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Beitrag von Gast So Aug 03, 2014 4:38 pm

"Werter Two, bitte fasst dann nochmals kurz zusammen, welche Vorschläge gerade im Rennen sind.
Sollte es bis morgen Abend keine weiteren grundlegenden Veränderungsvorschläge geben, so denke Ich dass wir zur
Abstimmung fortfahren könnten, wie meint Ihr Hauptmann?"

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Beitrag von Twoflower So Aug 03, 2014 6:21 pm

Wir haben nun im wesentlcihen 2 Vorschläge für eine Änderung der §§ 15 und 44:
Vorschlag 1 schrieb:
§15 Miliz und Büttel

(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.

§44 Militärische Vereinigungen

(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
Hier könnte man auch den letzten Satz von §15(1) noch streichen, da nicht klar ist, was "sonstige private Milizen" sind.

Alternativ haben wir:
Vorschlag 2 schrieb:
§15 Miliz und Büttel

(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärisce Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.

§44 Militärische Vereinigungen

(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), die die Größe einer Gruppe, eines Korps oder einer Lanze überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Gruppen der Bürgerwehr.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
Hier sind wir mit der Formulierung "die die Größe einer Gruppe ... überschreiten" in §44(1) noch nicht ganz glücklich, haben aber noch keine bessere gefunden.

Ich persönlich neige zu Vorschlag 1 mit Streichen des letzten Satzes von §15(1).

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Beitrag von Gast So Aug 03, 2014 6:37 pm

"Werter Hauptmann, habet Dank für dies.
Hmm...Ihr könnt Mir gerne einen Vorschlag unterbreiten, was wir in den urnengang schicken sollten.
Ob jetzt mit Streichung eines Satzes oder ohne, dies würde Ich gerne Euch überlassen, da Ihr in der Materie
die größte Erfahrung von allen Ratsmitgliedenr habt.

Schlagt was vor für die Abstimmung und dies wird dann so in die Urne gehen oder sollen wir noch ein wenig warten,
bis ein für alle annehmbarer Vorschlag kommt?"

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Beitrag von Kryptokrat Mo Aug 04, 2014 10:00 am

"Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen."

Der Sinn wäre gewesen? - Ich denkle mal laut: "Dies gilt nicht für sonstige Milizen oder militärische Organisationen, also bewaffnete Gruppen von Privatleuten, die weder der Armee noch einer genehmigten Bürgerwehr angehören."
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Beitrag von Blaue*Fee Mo Aug 04, 2014 11:03 am

Ich bin für Vorschlag 1.
Was steht, steht. Man kann nichts falsch interpretieren.
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Beitrag von Twoflower Fr Aug 08, 2014 8:44 am

Dann bitte ich um Abstimmung über folgende Änderung:
Vorschlag schrieb:
§15 Miliz und Büttel

(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.

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(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
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(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.



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Beitrag von Gast Fr Aug 08, 2014 8:56 pm

"Sollte nichts weiter kommen, wird morgen die Abstimmung beginnen. Habt Dank Hauptmann"

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Beitrag von Gast Sa Aug 09, 2014 4:08 pm

"Abstimmung liegt vor

Bis zum Abstimmungsende kann hier noch diskutiert werden. Mit Ende der Abstimmung wird hier geschlossen."

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Beitrag von Gast Di Aug 12, 2014 3:08 pm

Ergebnis schrieb:ERGEBNIS:

10xmal JA
0xmal NEIN
----------------
1 Entschudligtes Fehlen
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