Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Ich mag ja eher schlanke Gesetzesbücher.
Bewaffnete Lanzen und Korps galten als militärische Organisationen und waren der Armee vorbehalten. Eine Bürgerwehr gab es nicht. Zivilisten mussten zur Führung einer bewaffneten Gruppe eine Genehmigung beantragen.
Es war also Bürgermeistern ohne Zustimmung nicht gestattet sich sonstige "private" bewaffnete Gruppen (in diesem Falle auch keine eigene Bürgerwehr) vor die Rathäuser zu stellen. Damals standen in allen Orten noch genügend Soldaten zum Schutz zur Verfügung und notfalls wurde kurzfristig mal eine offizielle Genehmigung erteilt.
Somit wäre es eher überlegenswert zu streichen.
Eine Bürgerwehr sollte auch immer freiwillig bleiben, sich somit auch keinen Paragrafen und Gesetzen unterwerfen, die ihnen vielleicht noch eine Anklage einbringen könnten, sondern eher auf Vertrauen und Verbundenheit mit ihrem Heimatort beruhen. Manch Bürgermeister hat es eh schon schwer genug genügend Leute dafür zu gewinnen. Rechtliche Einschränkungen würden es noch erschweren.
Wie wär es statt dessen mit diesem Vorschlag?
Vielleicht ist es günstig sich den Sinn dieses Gesetzes bei seiner Entstehung in Erinnerung zu rufen.Auszug des derzeit gültigen Gesetzes
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern... ist es ohne gesonderte Zustimmung...gestattet, Rathausmilizen einzustellen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
Bewaffnete Lanzen und Korps galten als militärische Organisationen und waren der Armee vorbehalten. Eine Bürgerwehr gab es nicht. Zivilisten mussten zur Führung einer bewaffneten Gruppe eine Genehmigung beantragen.
Es war also Bürgermeistern ohne Zustimmung nicht gestattet sich sonstige "private" bewaffnete Gruppen (in diesem Falle auch keine eigene Bürgerwehr) vor die Rathäuser zu stellen. Damals standen in allen Orten noch genügend Soldaten zum Schutz zur Verfügung und notfalls wurde kurzfristig mal eine offizielle Genehmigung erteilt.
Somit wäre es eher überlegenswert zu streichen.
Eine Bürgerwehr sollte auch immer freiwillig bleiben, sich somit auch keinen Paragrafen und Gesetzen unterwerfen, die ihnen vielleicht noch eine Anklage einbringen könnten, sondern eher auf Vertrauen und Verbundenheit mit ihrem Heimatort beruhen. Manch Bürgermeister hat es eh schon schwer genug genügend Leute dafür zu gewinnen. Rechtliche Einschränkungen würden es noch erschweren.
Wie wär es statt dessen mit diesem Vorschlag?
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen.und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Ja, schlank ist gut - bleibt mehr Platz für Kekse ...
Ja, finde ich eine sehr gute Möglichkeit.
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
"Werter Two, bitte fasst dann nochmals kurz zusammen, welche Vorschläge gerade im Rennen sind.
Sollte es bis morgen Abend keine weiteren grundlegenden Veränderungsvorschläge geben, so denke Ich dass wir zur
Abstimmung fortfahren könnten, wie meint Ihr Hauptmann?"
Sollte es bis morgen Abend keine weiteren grundlegenden Veränderungsvorschläge geben, so denke Ich dass wir zur
Abstimmung fortfahren könnten, wie meint Ihr Hauptmann?"
Gast- Gast
Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Wir haben nun im wesentlcihen 2 Vorschläge für eine Änderung der §§ 15 und 44:
Alternativ haben wir:
Ich persönlich neige zu Vorschlag 1 mit Streichen des letzten Satzes von §15(1).
Hier könnte man auch den letzten Satz von §15(1) noch streichen, da nicht klar ist, was "sonstige private Milizen" sind.Vorschlag 1 schrieb:
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
Alternativ haben wir:
Hier sind wir mit der Formulierung "die die Größe einer Gruppe ... überschreiten" in §44(1) noch nicht ganz glücklich, haben aber noch keine bessere gefunden.Vorschlag 2 schrieb:
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen.Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärisce Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), die die Größe einer Gruppe, eines Korps oder einer Lanze überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Gruppen der Bürgerwehr.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
Ich persönlich neige zu Vorschlag 1 mit Streichen des letzten Satzes von §15(1).
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
"Werter Hauptmann, habet Dank für dies.
Hmm...Ihr könnt Mir gerne einen Vorschlag unterbreiten, was wir in den urnengang schicken sollten.
Ob jetzt mit Streichung eines Satzes oder ohne, dies würde Ich gerne Euch überlassen, da Ihr in der Materie
die größte Erfahrung von allen Ratsmitgliedenr habt.
Schlagt was vor für die Abstimmung und dies wird dann so in die Urne gehen oder sollen wir noch ein wenig warten,
bis ein für alle annehmbarer Vorschlag kommt?"
Hmm...Ihr könnt Mir gerne einen Vorschlag unterbreiten, was wir in den urnengang schicken sollten.
Ob jetzt mit Streichung eines Satzes oder ohne, dies würde Ich gerne Euch überlassen, da Ihr in der Materie
die größte Erfahrung von allen Ratsmitgliedenr habt.
Schlagt was vor für die Abstimmung und dies wird dann so in die Urne gehen oder sollen wir noch ein wenig warten,
bis ein für alle annehmbarer Vorschlag kommt?"
Gast- Gast
Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
"Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen."
Der Sinn wäre gewesen? - Ich denkle mal laut: "Dies gilt nicht für sonstige Milizen oder militärische Organisationen, also bewaffnete Gruppen von Privatleuten, die weder der Armee noch einer genehmigten Bürgerwehr angehören."
Der Sinn wäre gewesen? - Ich denkle mal laut: "Dies gilt nicht für sonstige Milizen oder militärische Organisationen, also bewaffnete Gruppen von Privatleuten, die weder der Armee noch einer genehmigten Bürgerwehr angehören."
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Ich bin für Vorschlag 1.
Was steht, steht. Man kann nichts falsch interpretieren.
Was steht, steht. Man kann nichts falsch interpretieren.
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Dann bitte ich um Abstimmung über folgende Änderung:
Vorschlag schrieb:
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen.Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
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Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
"Sollte nichts weiter kommen, wird morgen die Abstimmung beginnen. Habt Dank Hauptmann"
Gast- Gast
Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
"Abstimmung liegt vor
Bis zum Abstimmungsende kann hier noch diskutiert werden. Mit Ende der Abstimmung wird hier geschlossen."
Bis zum Abstimmungsende kann hier noch diskutiert werden. Mit Ende der Abstimmung wird hier geschlossen."
Gast- Gast
Re: Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Ergebnis schrieb:ERGEBNIS:
10xmal JA
0xmal NEIN
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1 Entschudligtes Fehlen
1 Unentschuldigtes Fehlen
AD ACTA
Gast- Gast
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