[XLIII] Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
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[XLIII] Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Vorschlag schrieb:
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen.Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
"Hauptmann Two hat diese Änderung vorangetrieben, daher mein Dank an dieser Stelle.
Nun gebe Ich das Ergebnis der dortigen Diskussion zur Abstimmung.
Abgestimmt werden kann mit JA/NEIN/Enthaltung
Abstimmung dauert bis zum Montag, den 11.08.1462 23:59"
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Re: [XLIII] Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
in gottes namen
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Re: [XLIII] Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
Ergebnis schrieb:ERGEBNIS:
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"Die Änderung wird im Laufe des Tages gemacht und dann spät. morgen vom Wortführer an den richtigen Stellen verkündet."
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