Erzherzogtum Österreich
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Beitrag von avallyn Fr Mai 27, 2011 9:23 pm

Werte Ratskollegen, schon öfter ging es um diesen § 8 , insbesondere und Abs. 3.3 und Abs. 3.4
Es geht darum, dass niemanden verwehrt werden kann, sich für ein frei wählbares Amt zu bewerben.
D.h. unser § ist ungültig und nicht rechtens.
Von daher beantrage ich den § zu ändern.

3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.

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Beitrag von Gast Fr Mai 27, 2011 9:56 pm

Ich hätte nichts dagegen wenn wir das ganz streichen.

es ist einfach überholt,und Widerspricht den Vorgaben des Kaisers (spieleadmins)

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Beitrag von Yulivee Fr Mai 27, 2011 10:11 pm

Ich bin aber dafür dennoch etwas einzufügen.
Wenn jemand BM ist und in den Rat kommt, dann sollte er das Amt des HBV nicht bekleiden dürfen, denn das halte ich für gefährlich.
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Beitrag von Gast Fr Mai 27, 2011 10:13 pm

Ja Yuli, da hast du recht..man müsste und sollte dann eventuell die gesamte Wirtschafstabteilung dann ausnehmen.

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Beitrag von Yulivee Fr Mai 27, 2011 10:28 pm

Weil das steht nicht im Gegensatz zum wählen lassen.
Es gibt kein Spielgesetz was besagt dass jemand einen Posten bekommen darf.
Das ist ja immer noch unser Ermessen.
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Beitrag von avallyn Fr Mai 27, 2011 10:34 pm

Das ist richtig.
HBV, Kämmerer und ev auch Baumeister sollten ausgeschlossen werden.
Bei allen anderen Ämtern ists wohl egal, denke ich.

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Beitrag von Anna_die_Rose Fr Mai 27, 2011 10:37 pm

Ihr wisst aber schon, dass das Amt eines BM ein Fulltime-Job ist?
Ich weiß es aus eigener Erfahrung und glaube einfach nicht das man beide Posten miteinander vereinbaren kann,sprich beide Posten gleichzeitig gut ausführen kann.

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Beitrag von Yulivee Fr Mai 27, 2011 10:41 pm

Deswegen ja Anna. Wir sind uns doch einig was das angeht. Rat ja, aber eventuell halt einen LP.
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Beitrag von Gast Fr Mai 27, 2011 10:42 pm

Ja Anna, das wissen wir. Ich selber war auch schon BM .

Die Gesetzesänderung soll und nur die Möglichkeit für den Notfall eröffnen .

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Beitrag von Anna_die_Rose Fr Mai 27, 2011 10:47 pm

Ja Yuli,aber was machst du wenn die Partei XYZ die entsprechenden Sitze hat und darauf besteht,das der amtierende Bm XYZ eben KEINEN LP bekommt?
Nicht Jeder ist so vernünftig wie wir und ich bekomme da furchtbare Bauchschmerzen wenn ich mir das vorstelle.

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Beitrag von Etschi Fr Mai 27, 2011 11:21 pm

Bauchschmerzen hin oder her. Jeder Trottel der BM werden will kann sich aufstellen lassen, genauso ist es mit den Ratslisten. Jeder darf sich wählen lassen, da kann man nichts machen. Die Idee, dass ein BM keine wirtschaftlichen Ratsposten übernehmen darf ist eine gute Idee und das gesetz sollte auch so geändert werden.
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Beitrag von echton Fr Mai 27, 2011 11:55 pm

Ich bin gegen eine Streichung dieses Paragraphens, da er Sinn macht und das Vermischen zweier politischer Bereiche nicht zulässt. Im Rat erhält ein amtierender BM sehr viele Informationen die er dann - wenn dies sein Charakter zulässt - für seine Gemeinde einsetzen kann.

Genauso fragwürdig empfinde ich die Gedanken aber dazu, per Gesetz (!) ein gewähltes Regierungsmitglied von einem Ratsposten auszuschließen.
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Beitrag von Anna_die_Rose Sa Mai 28, 2011 8:24 am

Danke Echton,du hast den Nagel auf den Kopf getroffen.

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Beitrag von Yulivee Sa Mai 28, 2011 9:20 am

Nun es ist aber eine Spielregel dass jeder sich wählen lassen darf.
Daran ist nichts zu rüttteln.
Für mich ist dieses Gesetz, so sinnvoll es auch sein mag,eben gegen die Spielregel.
Allerdings finde ich es moralisch wirklich nicht unsinnig wenn man sagt:
Hört zu, BM sollte nicht gleichzeitig HBV oder Kämmerer sein, das geht so nicht.
Das ist für mich gesunder Menschenverstand.
Ich kann ja auch nicht sagen im RL ich bin Chef der Deutschen Bank und Wirtschaftsminister gleichzeitg.
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Beitrag von avallyn Sa Mai 28, 2011 12:50 pm

Meiner Meinung nach muss das Gesetz geändert werden, da es eindeutig den Spielregeln widerspricht.
Den Admins ist es völlig egal ob sich BM und Ratsamt vereinbaren lässt oder nicht, für sie ist nur die Einhaltung der Spielregeln relevant.
Wir mussten damals auch das Gesetz ändern, dass Kirchenleute sich in den Rat wählen lassen können.

Dass wir sagen, ein BM darf nicht gleichzeitig HBV oder Kämmerer sein, ist ok.

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Beitrag von Blaue*Fee So Mai 29, 2011 12:27 pm


Jeder ist selbst für sich verantwortlich.
Wenn der 8ter geändert werden soll, in Ordnung.
Bei den Ratsbesprechungen wird ja dann darauf geachtet wer was wie und wo bekommt.

Ich bin mir fast sicher, dass sich Quarke in den Rat geklagt hätte, hätte die freie Liste die nötigen Stimmen bekommen.
Und das ist keine Unterstellung, nur meine Meinung
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Beitrag von Yulivee So Mai 29, 2011 1:17 pm

Ja das hätte er.
Denn auch ich halte den §8 als nicht mehr aktuell und anwendbar. Wenn ich es unbedingt möchte, so soll mir nicht verwehrt bleiben 2 oder 3 Ämter zu machen.
Ich war damals Kronrätin und Ratsmitglied, aufgegeben hab ich dann selbst, als ich merkte, dass es nicht geht.
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Beitrag von Gast So Mai 29, 2011 11:22 pm

Werte Kollegen,

ich hielte es für angebracht, wenn man sich von dem Gedanken verabschiedet, man spiele ein Spiel. Die Arbeitsauffassung aller Ratsmitglieder steht diesem Eindruck entgegen.
Wenn der Kaiser und eine Erlass vorgibt müssen wir den interpretieren und von allen Seiten beleuchten, was er uns damit sagen will und sagen wollte. Aber um mit dem notwendigen Ernst unsere Aufgaben wahrnehmen zu können ist es hilfreich, dem auch in der Wortwahl gerecht zu werden.

Uns steht es völlig frei, den angesprochene § 8 EgfÖ umzusetzen. Eine freiwillige Verpflichtung zur Einhaltung steht einer strafbewehrten Anordnung in ihrer Wirkung nicht unbedingt nach. Letztendlich beschließt die Ratsmehrheit und der Regent, welche Aufgaben wem übertragen werden (können).

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Beitrag von Serxon So Mai 29, 2011 11:35 pm

Werter Ajasaco, verzeiht wenn ich das nun sage, aber ich lese Eure Worte, doch versteh ich den Sinn dahinter nicht. Bitte konkret sagen, was ihr damit meint, bevor ichs falsch versteh... ich danke

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Beitrag von Gast So Mai 29, 2011 11:51 pm

Nun, ich versuchs gern nochmal:
Ich rege an, den § 8 EGfÖ so stehen zu lassen. Dass diese Rechtsnorm auf dem Pergemant steht widerspricht nicht den mir bekannten kaiserlichen Anordnungen.
Wir - der Rat - gehen von der freiwilligen Einhaltung dieser Regelung aus. Wenn das jemand nicht tut, kommt er in den Rat, aber wird nicht mit Aufgaben betraut.
Eine Strafverfolgung findet allerdings nicht statt.

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Beitrag von Etschi Mo Mai 30, 2011 8:04 am

Verzeiht werter Ajasaco, aber die, von Avallyn eingebrachten, Absätze 3.3 und 3.4 sind meiner Auffassung nach in der Form, wie sie jetzt im Gesetzbuch stehen, nicht Rechtens, da, laut kaiserlichen Erlass, jeder Bürger, egal ob schon Mitglied im Rat oder auch nicht, für das Amt eines Bürgermeisters kanditieren kann.

Die Absätze jedoch fordern, zumindest meiner Ansicht nach, die sofortige Niederlegung eines der Ämter, da man ansonsten rechtlich belangt werden kann.

Nun meint Ihr jedoch, dass es kein wirklich Gesetz sei, sondern nur eine Art Regelung, doch frage ich mich, was eine Regelung, an die man sich halten kann oder auch nicht, in einem Gesetzbuch verloren hat, welches doch eindeutig sein soll und man nicht alles drehen und wenden kann wie man es sich wünscht.

Ich stimme meinen Vorrednern zu, dass diese Punkte entfernt werden müssen und das die Regelung, dass ein Bürgermeister, welcher auch ein Ratsamt anstrebt, nicht den Posten des HBV oder Kämmeres zuteteilt bekommt bzw. das HBV/Kämmerer ihren Posten abgeben müssen, sollten sie während einer Legislaturperiode, das Bürgermeisteramt bekleiden.
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Beitrag von Serxon Mo Mai 30, 2011 9:48 am

Ich würds einfach so stehen lassen.
Die meisten halten sich eh dran und soweit ich mich erinnern kann, ging sowas immer in ordnung
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Beitrag von Gast Mo Mai 30, 2011 11:02 am

Geschätzter Etschi,

mögt Ihr bitte mal den kaiserlichen Erlass hier vortragen oder einstellen? Ich habe ihn nämlich zur Zeit nur als Hinweis darauf im Kopf, dass niemand an einer Kandidatur gehindert werden darf - und das tun wir nicht.

Und natürlich soll jede Regel die in einem Gesetzbuch steht eingehalten werden ...das heißt aber nicht, dass ein Zuwiderhandeln in jedem Falle mit Strafe bedroht werden muss.

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Beitrag von Etschi Mo Mai 30, 2011 12:12 pm

Etschi zuckt mit den Schultern

Nun gut, man kann sich immer alles so auslegen wie man es braucht, aber ihr habt Recht, man kann es so stehen lassen, denn laut dem §8 ist es einem Ratsmitglied untersagt Bürgermeister zu sein, jedoch nicht sich für die Wahl aufzustellen, was ja einem Verstoß des kaiserlichen Dekrets gleich kommen würde.

Seufzend wandte er seinen Blick an die Decke und flüsterte eher zu sich als zu den Anderen

Ein Verbot Bürgermeister und Rätling zu sein ist etwas anderes als ein Verbot sich als Rätling nicht zu einer Bürgermeisterwahl aufstellen zu dürfen. Es ist ein kleiner aber feiner Unterschied und genau diesen habe ich nicht erkannt.

Den Blick wieder auf Ajasaco gerichtet und mit normaler Lautstärke

Justiz und vor allem die Gesetze sind eine ganz schön schwierige Angelegeheit, denn alles muss doppelt und dreifach gelesen und überdacht werden, ehe man weiß was gemeint ist und man alles richtig interpretiert hat.

Dazu fehlt mir leider noch die Erfahrung und ich hoffe ihr könnt mir meinen Fehler nachsehen.

Dementsprechend habe ich auch nichts dagegen wenn es so bleibt wie es ist, denn wie Serxon schon sagte, die Meisten sind sowieso so weise, sich nicht der doppelten Belastung auszusetzen.
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Beitrag von Quarke Mi Jun 22, 2011 7:27 pm

Liebe Ratis,

Ich schlage eine Änderung des EGfÖ vor, auch wenn ich dies bereits vor Wochen kundgetan habe, dass dies passieren sollte - gab aber wohl wichtigeres^^-

§8 Amtsträger

3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.

soll geändert werden in:

§8 Amtsträger

3.3 Bürgermeistern einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, die gleichzeitig einen Sitz im Hohen Rat des Erzherzogtums Österreich inne haben, ist es untersagt, das Amt des Handelsbevollmächtigten, des Kämmerers oder des Baumeisters zu besetzen.
3.4 -streichen und folgende Absätze analog aufrücken lassen-

Begründung:
1) §7 besagt:
§7 Wählbarkeit

(1) Jeder Bürger des Erzherzogtums Österreich hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers (Level 1) erreicht hat.

Außerdem führe ich an, dass LJS mal klar gesagt hat, dass niemandem ein Wahlamt verwehrt werden darf. Damit wäre der Rat an sich gemeint, schätze ich, und nicht ein besonderes Amt im Speziellen.
Den Ausschluss HBV, Kämmerer und Baumeister habe ich getroffen, um zu vermeiden, dass es zu Mauscheleien kommt und ein Dorf übervorteilt wird.
Aus dem selben Grund wurden seinerzeit übrigens die Paragraphen abgeschafft, in denen stand, dass man eine gewisse Zeit in Österreich/in einem Dorf gelebt haben muss, um für den Rat/als Bürgermeister kandidieren zu dürfen.
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