XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ
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XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ
Werte Mitglieder das hohen Rates
Hiermit bitte ich um Abstimmung zur Änderung des § 20 des Erzherzoglichen Gesetzbuches für Österreich
ALte Fassung:
Dieser Soll geändert werden in:
Im öffentlichen Sitzungssaal wurde darüber diskutiert und kann dort auch nachgelesen werden
Ich bitte um Abstimmung mit
ja
nein
Enthaltung
Die Abstimmung beginnt sofort und endet am 30.11.1458 um 21.30 Uhr
Hiermit bitte ich um Abstimmung zur Änderung des § 20 des Erzherzoglichen Gesetzbuches für Österreich
ALte Fassung:
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete verstoßen können laut dem "Dekret über Nichtigkeitsverfahren" intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden gelten folgende Höchststrafen:
Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2
Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
(7) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
Dieser Soll geändert werden in:
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ verstoßen, können nach §9 und §10 BGÖ intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
Im öffentlichen Sitzungssaal wurde darüber diskutiert und kann dort auch nachgelesen werden
Ich bitte um Abstimmung mit
ja
nein
Enthaltung
Die Abstimmung beginnt sofort und endet am 30.11.1458 um 21.30 Uhr
Gast- Gast
Re: XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ
Die Abstimmung gehört auch in die öffentliche Urne wenn sie im öffentlichen Sitzungsssaal besprochen wurde
Gast- Gast
Re: XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ
Habs mal dorthin verschoben
dafür
dafür
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Re: XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ
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Re: XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ
Abstimmung beendet
Stimmberechtigt: 12 Ratsmitglieder
abgestimmt 10 Ratsmitglieder mit ja
nicht abgestimmt: 2 Ratsmitglieder
damit ist die Änderung des § 20 EGfÖ beschlossen.
Stimmberechtigt: 12 Ratsmitglieder
abgestimmt 10 Ratsmitglieder mit ja
nicht abgestimmt: 2 Ratsmitglieder
damit ist die Änderung des § 20 EGfÖ beschlossen.
Gast- Gast
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