Erzherzogtum Österreich
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XXI/1 Änderung § 20 EGFÖ

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Beitrag von Gast Sa Nov 27, 2010 9:14 pm

Werte Mitglieder das hohen Rates

Hiermit bitte ich um Abstimmung zur Änderung des § 20 des Erzherzoglichen Gesetzbuches für Österreich

ALte Fassung:

§20 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete verstoßen können laut dem "Dekret über Nichtigkeitsverfahren" intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden gelten folgende Höchststrafen:
Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2
Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
(7) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.


Dieser Soll geändert werden in:

§20 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ verstoßen, können nach §9 und §10 BGÖ intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.


Im öffentlichen Sitzungssaal wurde darüber diskutiert und kann dort auch nachgelesen werden



Ich bitte um Abstimmung mit

Arrow ja
Arrow nein
Arrow Enthaltung

Die Abstimmung beginnt sofort und endet am 30.11.1458 um 21.30 Uhr

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Beitrag von Gast So Nov 28, 2010 2:27 am

Die Abstimmung gehört auch in die öffentliche Urne wenn sie im öffentlichen Sitzungsssaal besprochen wurde Wink

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Beitrag von Quarke So Nov 28, 2010 12:51 pm

Habs mal dorthin verschoben Wink

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Beitrag von Gast So Nov 28, 2010 12:53 pm

Danke Wink

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Beitrag von Yulivee So Nov 28, 2010 3:02 pm

dafür
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Beitrag von Gast So Nov 28, 2010 4:39 pm

Hab Dank Quarke



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Beitrag von Belafarinrod So Nov 28, 2010 5:25 pm

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Beitrag von avallyn So Nov 28, 2010 5:27 pm

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Beitrag von Tyz So Nov 28, 2010 6:39 pm

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Beitrag von Laja So Nov 28, 2010 6:42 pm

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Beitrag von Hugbald So Nov 28, 2010 7:18 pm

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Beitrag von Gast Di Nov 30, 2010 3:26 pm

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Beitrag von Gast Di Nov 30, 2010 10:19 pm

Arrow Abstimmung beendet

Stimmberechtigt: 12 Ratsmitglieder
abgestimmt 10 Ratsmitglieder mit Arrow ja

nicht abgestimmt: 2 Ratsmitglieder


damit ist die Änderung des § 20 EGfÖ beschlossen.


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