Änderung §20 EGfÖ
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Änderung §20 EGfÖ
Hier das EGfÖ welches angepasst werden muss:
Da es im BGÖ so heisst:
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete verstoßen können laut dem "Dekret über Nichtigkeitsverfahren" intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Bei Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden gelten folgende Höchststrafen:
Level 0 - 1 Verwarnung bei wiederholtem Vergehen Strafe wie bei Level 2
Level 2 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 5 Taler. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Level 3 - 4 Bei Vergehen gegen die Mindestlohnverordnung sowie Vergehen gegen die Höchstpreisregelung 10 Taler. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
(7) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
Da es im BGÖ so heisst:
§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
Bei Verstößen gegen die Dorfdekrete bzw §11 EGfÖ der Provinz hat das Strafmaß nach folgender Tabelle bemessen zu werden
Lvl 0 -1 : Verwarnung bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum Strafe wie bei Level 2
Lvl 2: Bei Vergehen hat der Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält zusätzlich einen Aktenvermerk. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Lvl 3-4: Bei Vergehen hat der Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält überdies einen Aktenvermerk. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ so ist zusätzlich noch eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen, bei Verstößen gegen die Dorfdekrete ist in jedem Fall der entstandene Schaden zu ersetzen.
Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig. Innerhalb des unter Mahnung stehenden Zeitraums begangene Verbrechen werden als Wiederholungstaten geahndet und die Mahndauer wieder auf 2 Monate erhöht. Werden in den 2 Monaten keine weiteren Vergehen begangen erlischt auch die Mahnung.
Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen so ist er nach Ablauf der Fristen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Ändern in:
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete verstoßen können laut dem "Dekret über Nichtigkeitsverfahren" intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden fallen unter §10 BGÖ.
(7) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Dafür
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Re: Änderung §20 EGfÖ
dafür
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Re: Änderung §20 EGfÖ
dafür
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Ist Marschall hier nicht falsch?(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Doch ist falsch... dem Marshall untersteht so gesehen keiner
Tyz- Anzahl der Beiträge : 6976
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Re: Änderung §20 EGfÖ
(3)Ist eine beklagte/angezeigte Person dem Militär angehörig oder unter dessen Funktion gestellt und stellt die begangene Straftat ein Vergehen gegen das Militärwesen dar, so ist das Militärjustizgesetz und dessen Prozessordnung für diesen Fall zuständig.
Diesen Vorschlag gabs mal vor längerem in der Gesetzeskommission wurde aber versehentlich wohl nicht weitergereicht. Also schieb ich ihn jetzt hier mal dazu.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Öhm, nur mal als Frage, ob ich das jetzt richtig verstanden habe....
Ein Soldat kann dem zufolge nicht nach EGfÖ angeklagt werden, sondern muss zwangsläufig durch das MiJuGÖ angeklagt werden, auch wenn es sich um ein rein ziviles Vergehen handelt?
Ein Soldat kann dem zufolge nicht nach EGfÖ angeklagt werden, sondern muss zwangsläufig durch das MiJuGÖ angeklagt werden, auch wenn es sich um ein rein ziviles Vergehen handelt?
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Nein.
Aneghörige des Militärs, die gegen das Militärwesen verstoßen haben, werden nach MiJuGÖ angeklagt.
Da frag ich mich ernsthaft, wer solche Formulierungen verzapft, das versteht doch keine Sau !
Aneghörige des Militärs, die gegen das Militärwesen verstoßen haben, werden nach MiJuGÖ angeklagt.
Da frag ich mich ernsthaft, wer solche Formulierungen verzapft, das versteht doch keine Sau !
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Es werden auch zivile Personen die freiwillig auf Einsätze mitgehen und gegen der Militärgesetz verstoßen vorm Militärgericht angeklagt.
Und da in der GK die Formulierung verstanden wurde sind dort wohl intelligentere Wesen als Schweine unterwegs Aber im Ernst Quarke wenns dir net passt dann mach doch nen anderen Vorschlag, motzen allein is net konstruktiv.
Und da in der GK die Formulierung verstanden wurde sind dort wohl intelligentere Wesen als Schweine unterwegs Aber im Ernst Quarke wenns dir net passt dann mach doch nen anderen Vorschlag, motzen allein is net konstruktiv.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Bäh !(3)Ist eine beklagte/angezeigte Person dem Militär angehörig oder unter dessen Funktion gestellt und stellt die begangene Straftat ein Vergehen gegen das Militärwesen dar, so ist das Militärjustizgesetz und dessen Prozessordnung für diesen Fall zuständig.
Besser. Nicht perfekt. Aber besser. Finde ich.Begeht eine Person eine Straftat, die gegen das MGÖ und/oder das MiJuGÖ verstößt, so ist ein Militärgericht gemäß MiJuGÖ zuständig.
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Re: Änderung §20 EGfÖ
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ verstoßen, können nach §9 und §10 BGÖ intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6)Straftaten die durch das Nichtigkeitsdekret geregelt werden fallen unter §10 BGÖ.
(7) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
In Abschnitt (5) ist eigentlich alles gesagt und da brauch man den Zusatz in (6) nicht.
Abschnitt (3) schliesst so sowohl Soldaten als auch Zivilisten mit ein, wenn sie der Armee unterstehen. Also bei Soldaten so lange sie eben Soldat sind und bei Zivilisten wenn sie an einem Einsatz teilnehmen würden bis dieser beendet ist.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Ja deine Formulierung ist ähnlich wie das was die GK zuerst auch hatte bis uns auffiel, dass es so nicht formuliert werden kann, denn jetzt müssten die Leute IMMER vorm Militärgericht angeklagt werden, auch wenn sie Zivilstraftaten gegehen, was natürlich schwachsinnig wäre. Daher ja der Zusatz mit dem "gegen das Militärgesetzverstoßen"
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Da hat sie recht^^
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Und ein Vorschlag war wieder mal nicht dabei. Ab dem 1. 11. sollten die Büttel geschult werden und hier geht es mehr als schleppend voran.
(3) Für alle Straftaten, die im Dienst der Armee des Erzherzogtums Österreich getätigt werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Nein ab 1.11 tritt soll in Linz und anderen Städten das Dekret umgesetzt King. Die Büttel haben von mir schon seitvor rund 1,5 Wochen eine "Erklärung/Einweisung" in das Dekret bekommen
Und dein Vorschlag gefällt mir gar nicht.
Das liest sich für mich so als würden die Dinge von der Armee angeordnet werden und die Soldaten bei Ausführung auf den Deckel kriegen.
Ich würde das erste nehmen und einfach nur ein wenig ändern:
Und dein Vorschlag gefällt mir gar nicht.
im Dienst der Armee des Erzherzogtums Österreich getätigt werden
Das liest sich für mich so als würden die Dinge von der Armee angeordnet werden und die Soldaten bei Ausführung auf den Deckel kriegen.
Ich würde das erste nehmen und einfach nur ein wenig ändern:
Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
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Re: Änderung §20 EGfÖ
ihr seid euch aber bewusst, das wir den satz wieder ändern dürfen, wenn wir eine zusammenlegung von MGÖ und MiJuGÖ vorrangetrieben haben ?
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Also ich würde im MGÖ nen Unterpunkt Militärprozesse machen und das ganze weiterhin MGÖ nennen. Dan müsste der Text oben heißen:
Aber bis das geändert ist Herour zieht wieder viel Zeit ins Land. Selbst wenn das doppelt so schnell ginge wie in der GK wird das Monate dauern.
Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung dort gesondert festgelegt.
Aber bis das geändert ist Herour zieht wieder viel Zeit ins Land. Selbst wenn das doppelt so schnell ginge wie in der GK wird das Monate dauern.
Zuletzt von Lilira am So Okt 31, 2010 2:32 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Änderung §20 EGfÖ
Ich meint ja nur
und wenn würd ich es so nennen
und wenn würd ich es so nennen
Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im MGÖ gesondert festgelegt.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im MGÖ gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ verstoßen, können nach §9 und §10 BGÖ intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
Gast- Gast
Re: Änderung §20 EGfÖ
Ja King, weil du aus Versehen den Vorschlag genommen hast, wie wir das ändern wollen nach der Zusammenlegung der Bücher. Das hier war der für jetzt:
Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
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