Erzherzogtum Österreich
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Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

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Beitrag von Belafarinrod So Okt 05, 2014 12:26 pm

Ab dem 8.9.1472 gültige Fassung des Gesetzes:


Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)


I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich und Rechtliche Stellung der Gesetze und Dekrete

(1) Das Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich aufhalten oder dort tätig sind.
(2) Kaiserliches und königliches Recht steht über dem Recht des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten seiner Gemeinden.
(4) Für Angehörige der österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ) und das Militärjustizgesetz Österreichs (MiJuGÖ).


§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft und sind nur in der im Bereich Gesetze und Verordnungen Österreich ausgehängten Fassung gültig.
(4) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
Ausgenommen sind die Abschnitte der Dekrete der Gemeinden, die die Wahl des Bürgervertreters betreffen. Sie sind mit Verkündigung, auch ohne Genehmigung des Erzherzogs gültig.


§3 Sprache

(1) Amtssprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.


II. Amtsträger

§4 Amtsträger

(1) Amtsträger des Erzherzogtums Österreich sind:
- Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich
- Die Bürgermeister
- Die Hafenmeister und ihre Stellvertreter
- Der Dekan der Universität und sein Stellvertreter
(2) Österreichische Bürger, die ein Amt außerhalb Österreichs bekleiden, das nicht von höher gestellten Gesetzen erfasst wird, gelten als Amtsträger im Sinne des EGfÖ.


§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(8 ) Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Nach der Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sie angehalten sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen zu übergeben beziehungsweise eine Übergabe zu beantragen.


§6 Amtseid

(1) Mitglieder des Hohen Rates haben bei Amtseintritt binnen einer Woche vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, sofern kein neuer Erzherzog gewählt wurde.
Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so haben alle Mitglieder des Hohen Rates binnen einer Woche nachdem der Erzherzog seinen Eid vor dem König des Deutschen Königreiches geleistet hat den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(4) Wird der Amtseid nicht rechtzeitig abgelegt, erfolgt vom Erzherzog eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer dreitägigen Nachfrist.
(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(6) Der Erzherzog hat das Recht, jederzeit den Amtseid erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Erzherzog vorliegen.
(7) Der Eidspruch lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), gelobe, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


§7 Vertraulichkeit

(1) Informationen, die im Zuge der Ausübung eines Amtes erhalten werden, unterliegen strengster Geheimhaltung.
(2) Es gibt drei Sicherheitsstufen:
Sicherheitsstufe 0: Die Informationen unterliegen nicht der Geheimhaltung und können frei in die Öffentlichkeit getragen werden.
Sicherheitsstufe I: Die Informationen sind vertraulich und dürfen nur an Ratsmitglieder sowie Bürgermeister und Mitglieder des Armeestabs, wenn sie davon betroffen sind, weitergegeben werden.
Sicherheitsstufe II: Die Informationen sind streng geheim und dürfen nur im Rat besprochen werden.
(3) Der Initiator einer Diskussion bestimmt deren Sicherheitsstufe. Sie kann vom Erzherzog jederzeit geändert werden.
(4) Der Rat kann zu Beratungen nach eigenem Ermessen Experten hinzuziehen. Für diese gelten die Vertraulichkeitsbestimmungen in vollem Umfang.
(5) Der Erzherzog kann die Weitergabe von vertraulichen Informationen genehmigen.


§8 Notstand

(1) Der Erzherzog kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für diese Gemeinde verfügen.
(2) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde wird vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt.
(3) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(4) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(5) Der exekutive Notstand endet entweder durch einen Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.


§9 Adel und Orden

(1) Der Erzherzog von Österreich vergibt und entzieht Titel, Lehen und Orden.
(2) Jeder österreichische Bürger besitzt das Recht, jemanden für einen Titel, Lehen oder Orden des Erzherzogtums vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss begründet werden.
(3) Der hohe Rat kann gegen eine vom Erzherzog vorgesehene Vergabe eines Titels, Lehens oder Ordens mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Ratsmitglieder ein Veto einlegen.


§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt. Die Amtszeit endet automatisch, wenn der Bürgervertreter aus dem Dritten Stand ausscheidet.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.


III. Wirtschaft

§11 Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn für Feldarbeiten beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten


§12 Handel

(1) Regelungen des Marktes unterliegen dem amtierenden Bürgermeister.
(2) Ein Handel kann geschützt werden, indem eine Mitteilung in der Halle des jeweiligen Ortes hinterlegt wird, die Art, Menge und Preis der gehandelten Waren sowie den Zeitpunkt des Handels enthalten muss.
(3) Widerrechtlich erstandene Waren, die nach (2) geschützt wurden, müssen umgehend zurück gegeben werden.
(4) Waren, die von anderen auf dem Markt angeboten werden und die in einen nach (2) geschützt Handel eingreifen, müssen umgehend zurück genommen werden.


§13 Verträge

(1) Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige, ausdrückliche oder stillschweigende Willensäußerung der Parteien erforderlich.
(2) Mandate sind Verträge, die durch die Annahme durch den Mandatsträger Gültigkeit erlangen.
(3) Mandate können jederzeit vom Mandatsgeber zurückgezogen werden, wenn ein Missbrauch oder eine Straftat vermutet wird.
(4) Verträge können schriftlicher oder mündlicher Natur, innerhalb der Gesetze, bindend geschlossen werden.
(5) Tod, Kloster oder ungeklärte Abwesenheit berühren die gegenseitigen Ansprüche nicht.


§14 Steuerpflicht

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss, innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen, durch den Bürgermeister oder Kämmerer zur Anzeige gebracht werden.
(3) In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister oder Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen.


§15 Steuern der Provinz

(1) Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.


§16 Steuern der Gemeinden

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse der Gemeinde und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(2) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.


IV. Sicherheit und Militär

§17 Erzherzöglich österreichische Armee

(1) Die erzherzöglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich.


§18 Bürgerwehren

(1) Bürgerwehren sind zivile Gruppen zur Sicherung der Rathäuser, die vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde aufgestellt werden.
(2) Der Oberste Feldrichter unterstützt die Bürgermeister in allen Belangen, die die Bürgerwehr betreffen, und er koordiniert die Bürgerwehren und die erzherzögliche Armee.
(3) Die Provinz zahlt Mitgliedern der Bürgerwehr eine Entlohnung in der Höhe von 18 Talern pro Einsatztag und Person.


§19 Reisebestimmungen

(1) Der Erzherzog kann, ohne Angabe von Gründen, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise auffordern als auch die Auflösung von Gruppen, bewaffneten Korps oder Lanzen verlangen.
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkte Weg aus der Provinz zu wählen.


§20 Feinde der Provinz Österreich

(1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(2) Die Armee hat das Recht, Feinde mit Bannern zu verfolgen.
(3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (2) rechtlich nicht belangt werden.
(4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.


V. Schifffahrt

§21 Aufgaben des Hafenmeisters

(1) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Erzherzogs oder des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(4) Der Hafenmeister hat unter Absprache mit dem Baumeister seine Stellvertretung zu sichern.
(5) Der Hafenmeister hat den Bau und die Reparatur von Schiffen zu koordinieren. Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Erzherzog einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.


§22 Anlegegenehmigungen

(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einem österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(2) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Erzherzog oder den Hauptmann vorliegt.
(3) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen für ungültig zu erklären.
(4) Anlegegebühren und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(5) Es besteht grundsätzlich kein Recht auf einen Dauerliegeplatz für Schiffe in österreichischen Häfen. Kapitäne und Eigentümer von Schiffen sind verpflichtet, den Hafen nach Ablauf der genehmigten Liegezeit, welche maximal 7 Tage andauert, zu verlassen. Ausnahmen gelten ausschließlich für Ratsmitglieder, den Hafenmeister und den Bürgermeister, die aufgrund ihrer Amtspflichten den Ort und die Provinz nicht verlassen dürfen. Eine Verlängerung der Liegezeit ist nur möglich, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und der Hafenmeister eine Verlängerung im Einzelfall genehmigt. Diese Genehmigung ist auf 7 Tage begrenzt und unterliegt den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Schiffe.
(6) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
Händler für Österreich haben Vorrang bei der Vergabe der Liegeplätze. Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen. Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Erzherzog zu aktualisieren.
(7) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
Typ und Name des Schiffs:
Name des Kapitäns ggf. Ersatzkapitäns:
Namen der Besatzungsmitglied(er):
Namen der Passagiere:
Zweck des Aufenthalts:
Unter welcher Flagge fährt das Schiff:
Voraussichtliche Ankunft:
Voraussichtlicher Aufenthalt:
(8 ) Reicht die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht aus, so muss der Reeder spätestens 24 Stunden vor Ablauf schriftlich den Hafenmeister um eine Verlängerung bitten. Diese Verlängerung ist nach den in Absatz 5 genannten Bedingungen zu gewähren oder abzulehnen.
(9) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine
(10) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von maximal 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(11) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden, zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(12) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(13) Bei fortdauernder Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß. Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt. Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän, den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet, behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Erzherzog.
(14) Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Österreichs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in das Eigentum des Erzherzogtums über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates. Die Übernahme von herrenlosen Schiffen durch nicht autorisierte Personen ist verboten und ist Verrat am Erzherzogtum. Sollte ein übernommenes Schiff nicht wieder zurückgegeben werden, ist das Erzherzogtum befugt, das Schiff zu versenken.
(15) Die "Nutzungsordnung für Kapitäne" ist Bestandteil des Hafengesetzes.

VI. Justiz

§23 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.
(3) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln.
(4) Der Ankläger kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(5) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Als Richtschnur soll ihm dabei gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(6) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (5).
(7) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(8 ) Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.


§ 24 Außergerichtliche Verfahren

(1) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang, Sklaverei oder Beleidigung kann der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein außergerichtliches Verfahren durchführen.
(2) Der Staatsanwalt kann eine andere vertrauenswürdige Person, zum Beispiel einen Büttel, Bürgermeister oder ein anderes Ratsmitglied mit Ausnahme des Richters , mit der Durchführung des außergerichtlichen Verfahrens beauftragen.
(3) Im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens kann eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Bußgeld bis zu 10 Taler verhängt werden. Ein entstandener materieller Schaden ist zusätzlich zum Bußgeld zu ersetzen. Es können weitere, dem Vergehen angemessene Sanktionen, wie zum Beispiel eine öffentliche Entschuldigung verhängt werden.
(4) Bußgelder, die im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens verhängt werden, sind als Spende an das Erzherzogtum zu entrichten.
(5) Scheitert ein außergerichtliches Verfahren, wird das Vergehen am erzherzöglichen Gerichtshof angeklagt. Das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens gilt dann als strafverschärfend.


§25 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichischen Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung und Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Die Verhandlung in der Weinstube muss innerhalb von 4 Wochen nach Eröffnung beendet werden. Der Richter kann bei Vorliegen berechtigter Gründe diese Frist verlängern.
(4) Wird die Verhandlung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beendet, wird sie am Provinzgericht weiter geführt.


§ 26 Raub

(1) Als Raub wird jede Handlung bestraft, die sich gegen das Eigentum einer Person richtet. Hierzu zählen insbesondere:
a) Wegelagerei
b) Piraterie
c) Raub
d) Unterschlagung von Auftragswerten und
e) Diebstahl
(2) Die schwere der Schuld ist festzustellen, wenn durch die Tat Leib oder Leben anderer Personen bedroht oder gefährdet wurden.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.


§27 Betrug

(1)Als Betrug wird jede Handlung bestraft, welche der Steigerung des eigenen oder eines fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, des Erzherzogtums oder einer seiner Städte dienen. Hierzu zählen insbesondere:
a) der Verstoß gegen Marktregelungen
b) der Verstoß gegen die Regeln des geschützten Handels
c) keine Rückgabe von Waren aus geschützten Handeln
d) Spekulation
e) der Missbrauch von Mandaten und der Verstoß gegen Mandatsbedingungen
g) der Verstoß gegen Vertragsbestimmung aus §13 EGfÖ oder Bestimmungen in Verträgen nach §13 EGfÖ
h) der erstmalige Verstoß gegen die Steuerpflicht nach §14 EGfÖ
(2) Auch der Versuch ist strafbar.


§28 Sklaverei

(1) Als Sklaverei wird die Vergabe von Arbeitsaufträgen geahndet, die den Arbeitnehmer verpflichten, zu menschenunwürdigen Bedingungen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.


§29 Störung des öffentlichen Friedens

Als Störung des öffentlichen Friedens wird jede Handlung bestraft, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügt. Hierzu zählen insbesondere:
a) leichte Verstöße gegen den Amtseid und leichte Verletzungen der Amtspflicht
b) das erstmalige Versäumnis der Sorgsfaltspflicht eines Bürgermeisters nach §16
c) Handlungen oder der Versuch von Handlungen, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord. Ausgenommen hiervon sind Handlungen im Rahmen von militärischen Einsätzen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
d) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
e) Hetze oder Rufmord
f) Falschaussage oder Meineid
g) Bestechung
(2) Auch der Versuch ist strafbar.


§30 Verrat

Als Verrat werden Handlungen bestraft, die dem Erzherzogtum oder einer seiner Städte einen Schaden zufügen, oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben. Darunter fallen insbesondere:
a) Verletzung der Amtspflicht und Amtspflichtverletzung
b) mittelschwere Verstöße gegen den Amtseid
c) Geheimnisverrat
d) Verstöße gegen Notstandsanordnungen nach §8 EGfÖ
e) wiederholte Verstöße gegen die Steuerpflicht nach §14 EGfÖ
f) wiederholte Versäumnisse der Sorgsfaltspflicht eines Bürgermeisters nach §16
g) Verstöße gegen die Reisebestimmungen
h) Amtsmissbrauch im mittelschweren Fall
i) Verstöße gegen Anlagegenehmigungen
(2) Auch der Versuch ist strafbar.


§31 Hochverrat

Als Hochverrat werden jene Handlungen bestraft, welche die innere Ordnung des Erzherzogtums angreifen, ihm oder seinen Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Erzherzogs oder des Rates untergraben. Darunter fallen insbesondere:
a) Amtsmissbrauch und schwere Verletzungen der Amtspflicht
b) Geheimnisverrat im schweren Fall
c) Schwere Verstöße gegen Notstandsanordnungen nach §8 EGfÖ
d) schwere Versäumnisse der Sorgsfaltspflicht eines Bürgermeisters nach §16 EGfÖ
e) wiederholte Verstöße gegen die Reisebestimmungen und Verstöße gegen die Reisebestimmungen im besonders schweren Fall
f) Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs
g) das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich
h) der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner
i) das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen
j) der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums
k) der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran
l) der Diebstahl von Vermögen oder Gütern der Provinz oder ihrer Gemeinden.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.


§32 Strafbemessung

(1) Der Richter hat bei der Bemessung der Strafe die Art und Schwere der Tat und den entstandenen Schaden zu berücksichtigen.
(2) Strafverschärfend wirken insbesonders:
a) Eine erneute Anklage innerhalb der Tilgungsfrist nach §33
b) Straftaten durch oder gegen Amtspersonen oder Adelige
c) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden
d) Der Versuch, sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz zu entziehen.
(3) Strafmildernd wirken insbesonders:
a) Die Unerfahrenheit des Täters (Level I und II)
b) Das Ablegen eines Geständnisses.
c) Tätige Reue.
(3) Strafbemessungen bei Geld- oder Gefängnisstrafen, sowie der Todesstrafe müssen zwingend die Gesetze und Handlungsanweisungen der grosskaiserlichen Administration einhalten.
(4) Neben Gefängnis- oder Geldstrafen kann der Richter andere, dem Vergehen angemessene Strafen verhängen, zum Beispiel eine Verwarnung, eine Verpflichtung zu einer öffentlichen Entschuldigung, Arbeit im Bergwerk oder eine Spende an ein Rathaus oder an die Provinz.
(5) Die Nichterfüllung eines Urteils oder anderer Anweisungen des Richters innerhalb der gesetzten Frist ist als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
(6) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.
(7) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§33 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(3) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(4) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(5) Wird ein Klageantrag an die Reichsstaatsanwaltschaft weitergeleitet, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.


§34 Tilgung

(1) Macht sich ein Verurteilter drei Monate ab Urteilsspruch keiner weiteren Straftat schuldig, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Begeht der Verurteilte innerhalb dieser Frist erneut eine Straftat, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können bei der Urteilsfindung im neuen Prozess berücksichtigt werden. Eine Tilgung ist erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich.
(3) Sammelt jemand drei oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte an oder wurde jemand wegen Hochverrat verurteilt, so kann seine Schuld nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss getilgt werden.


Gesiegelt und unterzeichnet am 08. September im Jahre des Herren 1472
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Zuletzt von Belafarinrod am Sa Nov 14, 2020 9:14 am bearbeitet; insgesamt 4-mal bearbeitet
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Beitrag von Belafarinrod Mi Jan 07, 2015 6:33 pm

Änderung §10 (4)


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Beitrag von Twoflower So Apr 12, 2015 11:19 pm

Arrow §24 (6a) hinzugefügt

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Beitrag von Twoflower Sa Jul 11, 2015 2:55 pm

Arrow Änderung §7 Vertraulichkeit am 11.7.1463

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Beitrag von Anna_die_Rose Di Nov 03, 2015 11:52 am

Arrow Änderung §14 Steuerpflicht 02.11.1463

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Beitrag von Belafarinrod Mo Jan 09, 2017 7:56 pm

Arrow Änderung §23

09.01.1465
Belafarinrod von der Lühe
Erzherzog von Österreich

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Beitrag von Belafarinrod Mi Jan 11, 2017 9:30 pm

Arrow Änderung §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

11.01.1465
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Beitrag von Belafarinrod Di Mai 16, 2017 10:46 am

Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren und EGfÖ §18 gramatik

Neu

§17a Bürgerwehren

(1) Bürgerwehren sind zivile Gruppen zur Sicherung der Rathäuser, die vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde aufgestellt werden.
(2) Der Oberste Feldrichter unterstützt die Bürgermeister in allen Belangen, die die Bürgerwehr betreffen, und er koordiniert die Bürgerwehren und die erzherzögliche Armee.
(3) Die Provinz zahlt Mitgliedern der Bürgerwehr eine Entlohnung in der Höhe von 18 Talern pro Einsatztag und Person.


EGfÖ §18 gramatik

Alt
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.


Neu

(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkte Weg aus der Provinz zu wählen.

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Beitrag von avallyn Do März 01, 2018 12:15 am

Arrow Änderung § 10 Bürgervertreter

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1.3.1466


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Beitrag von avallyn Di März 05, 2019 4:53 pm

Arrow Änderung § 10 Bürgervertreter

Wien, 05.03.1467


Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) 75ywrw9l

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Beitrag von avallyn Mi Mai 15, 2019 10:12 pm

Arrow Änderung der Paragraphen 25-28 und 35, sowie die Streichung der Paragraphen 29-34 EGfÖ.

Wien, 15.05.1467


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Beitrag von Anna_die_Rose Mo Sep 07, 2020 6:58 am

Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) Head-r13
Richtlinien Fahnen- und Flaggennutzung für das Erzherzogtum Österreich


Herausgegeben von der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur


Präambel

Eine Flagge ist streng genommen eine abstrakte, zweidimensionale Anordnung von Farben, Flächen und Zeichen. Im Folgenden wird nur über die Verwendung der in der Provinz Österreich geltenden Flagge gesprochen. Rechtlich übergeordnete Abhandlungen haben natürlich eine übergeordnete Bedeutung und somit gilt die übergeordnete Regelung, sollte eine der hier genannten widersprüchlich zu einer solchen übergeordnete Regelung sein.


Möglichkeit der Änderung

Änderungen können jederzeit von der zuständigen Hoffahnen und Flaggen-Magistratur erfolgen, daher ist ein jeder verpflichtet sich hier selbständig und vollumfänglich informiert zu halten. Mit (imp) gekennzeichnete Regeln sind auf Wunsch Seiner Imperiale Majestät Thibaud d'Irissarri im Rahmen seines Besuch im Erzherzogtums entstanden und können daher nur unter denselben Bedingungen geändert werden, wie entstanden.


Farben Österreichs

Zurückgehend auf die Zeit der letzten Babenberger sind die ältesten Nationalfarben rot-weiß-rot. Gemäß dem Bindenschild des Reitersiegels von Friederich II., Herzog von Österreich und der Steiermark, dem letzten Babenberg. Es erinnert an dies tapfere und tugendhafte Geschlecht und seine Taten unter anderem als Herrscher von Österreich.
Die Flagge des Erzherzogtums besteht aus drei gleichbreiten waagerechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind. Damit entspricht diese dem alten österreichischem Bindenschild. Die Flagge hat ein Idealformat von 2:3 zu haben.


Nomenklatur

Flagge:
Neben der Funktion als Oberbegriff ist eine Flagge ein Stück Tuch, welches hissbar ist und bei Verschleiß ersetzbar ist. Flaggen haben in großer Stückzahl herstellbar zu sein.
Fahne:
Ist ein Unikat, welches nicht hissbar ist und fest mit der Stange verbunden ist
Banner:
Ist eine Fahne die an einem waagerechten Querstock hängend präsentiert wird.
Stander:
Eine dreieckige Flagge die als Unterscheidungszeichen dient. Bei Seestreitkräften wird diese hingegen als Rang- oder Kommandozeichen verwendet.
Standarte:
Ein mit Querträger mittig vorm Mast hängende Flagge, als gängige Form ist hier das Quardrat zu wählen, solange es den ästhetischen Ansprüchen der zuständigen Magistratur entspricht.

Daraus ergeben sich also folgende im Sprachgebrauch übliche Flaggentypen:
Hissflagge (Querflagge) Hochformatflagge (Knatterflagge), Auslegerflagger (Galgenflagge), Hängeflagge (Haus- oder Schrägeflahne), Bannerflagge. Die Bezeichnungen sind bindend und eindeutig.

Eine missbräuchliche Nutzung die nur zur Verwirrung des gebildeten Bürgertums dienen kann, wird als Missachtung einerseits der Vexillologie und andererseits der Pflege des Kulturgutes des Erzherzogtums Österreichs gewertet.


Materialwahl zur Herstellung von Flaggen jeglicher Art

Selbstredend ist für die Herstellung nur ausgewählt gute Qualität zu nutzen, die die Wertschätzung zum Erzherzogtum unterstreicht. Es muss gewährleistet sein, dass das Material und die Farben der Witterung möglichst widerstehen und somit langlebig sind. Zur Sicherstellung ist eine Magistratur zur Materialprüfung von Fahnen und Flaggen einzurichten, welches seine Regelungen selbst in einer Richtlinie verfasst und unabhängig von der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur sein muss.  


Staatsymbole und deren Verwendung

Natürlich gilt auch für die Flaggen Österreichs, dass diese korrekt verwendet werden. Das Abbilden der Flagge ist zulässig soweit die Abbildung nicht geeignet ist eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Erzherzogtums Österreichs zu beeinträchtigen.

Eine andere Nutzung der vexillogischen Fachbegriffe wird als beleidigend gegenüber des Erzherzogtums selbst gewertet, da es zur allgemeinen Verwirrung und Verdummung der Bürgerschaft führen kann. Selbstredend kann ein solches Verhalten in keiner Art geduldet werden und wird entsprechend verfolgt und geahndet.


Der richtige Gebrauch von Fahne und Flagge

Grundsätzlich sind Flaggen zu verwenden, wenn es zur Unterstreichung eines feierlichen Anlasses oder die Freude des Erzherzogtums Österreichs zu einem gegebenen Anlass zum Ausdruck gebracht werden soll. Somit ist an Feiertagen eine Beflaggung entsprechend des Anlasses angemessen anzubringen. Bei Besuch von Staatsgästen kann die Flagge des Gaststaates verwendet werden.

Daher ist natürlich zu unterlassen die Flagge als Polsterungen, Taschentücher, Servietten oder Kleidungsstücke zu verwenden. Auch zu Werbezwecken verwendete Flaggen sind als Herabwürdigung zu sehen.


Am Gebäude

a) Durch Hissen der Flagge an einem freistehenden Flaggenmast vor dem Gebäude. Das ist die vexillologisch bevorzugte Methode.
b) Durch Hissen der Flagge an einem lotrechten Mast auf dem Dach oder einem Vorsprung des Gebäudes.
c) Durch Hissen der Flagge an einem Mast, der in einem Winkel von 45-60 Grad über der Horizontalen an der Vorderfront angebracht ist.
d) Durch Einstecken einer Fahne in eine Halterung, die in einem Winkel von ca. 45 Grad über der Horizontalen an der Vorderfront angebracht ist.
In allen Fällen soll eine rechteckige Flagge im Format 2:3 verwendet werden, also z. B. 1 m x 1,50 m, 2 m x 3 m usw. Die österreichische Flagge ist immer so zu hissen, dass ihre Streifen einen rechten Winkel zum Mast bilden.

Sollte es gewünscht werden, dass die Flagge nachts gehisst bleibt, so ist für eine Beleuchtung zu sorgen, so dass diese auch entsprechend zu sehen und zu würdigen ist. In anderen Fällen ist die Flagge für die Nachtstunden einzuholen und sorgsam gefaltet aufzubewahren. Zur längeren Haltbarkeit ist bei besonders schlechten Witterungsverhältnissen auf ein Hissen zu verzichten oder vorübergehend die Flagge einzuholen.
Das Hissen hat zügig zu erfolgen wohingegen das Einholen in einem angemessenen Tempo zu erfolgen hat. Das Tuch ist zunächst der Länge nach zu falten und dann in kleinen Dreiecken in eine Art Paket zu falten, welches nicht sofort wieder auseinanderfallen kann.


Falten der Flagge zur Lagerung

1. Der Länge nach auf die  Hälfte falten
2. Ein weiteres Mal längs auf die Hälfte falten
3. Dann das untere Drittel einwärts falten
4. Zum Kopf hin einrollen
5. Dann mit einem Stoffband umwickeln und dies verknoten
6. So ist die Flagge bereit gelagert zu werden.


Entsorgung von beschädigten und verschlissenen Flaggen

Flaggen haben in einem vorzeigbaren Zustand zu sein, sollte dieser nicht mehr vorliegen, so ist die Flagge fachgerecht aufzutrennen oder zu verbrennen. In jedem Falle dürfen sie nicht mehr zur Beflaggung genutzt werden.


Rangordnung bei verschieden Flaggen

Bei folgenden Beschreibungen wird von der Blickrichtung zum Publikum ausgegangen. Zunächst wie die Flagge gehisst, der der Ehrenplatz gebührt. Dieser ist bei drei Flaggen der mittige sonst der vom Beschauer aus rechts gesehene Platz. Selbstverständlich wird die Flagge auf dem Ehrenplatz auch als Letze eingeholt.
Üblicherweise ist die Flagge des Gastgebers die Flagge, der der Ehrenplatz gebührt. Allerdings kann die Flagge des Kaiserreichs als Zeichen der Verbundenheit diesen zugesprochen bekommen. Sollte diese Art der Beflaggung gewählt werden, so ist die Flagge des Kaiserreichs rechts und links von der Flagge des Erzherzogtums zu begleiten.
Alle anderen Flaggen haben alphabetisch gehisst zu werden. Natürlich ist darauf zu achten dass alle Masten gleich hoch sind so alle Flaggen gleichhoch gehisst werden können.


Gebrauch von kleinen Flaggen bei politischen und anderen Anlässen

Den Kaiser hat jeder, egal welche Nationalität, Laune oder Gesinnung, fröhlich winkend zu begrüßen. Alles unter zwanzig Kurze fröhliche Wedeleinsätze ist als Majestätsbeleidigung meldepflichtig, so denn seine Majestät dies zu verstimmen droht.
Das spontane Winken mit den standardisierten Erzherzoglichen Flaggen ist hingegen untersagt. Das Winken im Rat müsste eigentlich geahndet werden. Außer die Freude über ein Ereignis erreicht auf dem nach oben offenen FGI (Fröhlichkeits- und Glücks-Index) einen Wert von mindestens 10,0. Dieser Wert muss hinlänglich glaubhaft gemacht werden, um vor einem Gericht als Beweis gelten zu können. Die Beweislast liegt beim Flaggenschenkenden.


Von der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur

Die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur ist eine der wichtigsten Institutionen im Erzherzogtum Österreich.
Die Mitglieder tragen den Amtstitel "Magister" und werden mit "Exzellenz" angesprochen. Die Mitgliedschaft ist auf zwölf Magister beschränkt. Jedoch sind diese, entsprechend ihrer Wichtigkeit, selbstverständlich nicht namentlich bekannt. Die Mitglieder der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur konstituieren sich selber. Die Mitglieder bedürfen eines Hauptwohnsitzes in Österreich, somit Sandler jeder Art ausgeschlossen. Ebenso müssen sie über ein Leumund vorweisen, welcher besagt, dass sie in den letzten drei Monaten nicht strafrechtlich aufgefallen sind. Die unumstößliche österreichische patriotische Grundhaltung ist obligatorisch. Eine juristische Grundbildung in den für das Erzherzogtum geltenden Rechs ist wünschenswert.

Unter den zwölf Magister ist einer der "Primus inter pares" welcher auch Flaggenoberintendant genannt wird. Er wird durch eine inwärtige Epaulette mit drei Flaggen ausgezeichnet. Ihm obliegt es die geheimen Sitzungen und Treffen zu organisieren und zu leiten. Ihm obliegt es auch für das laufende Jahr ein Budget zu erstellen. Ausgabenüberschüsse können nicht durch die Provinzkasse gedeckt werden, da dies ein Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht darstellen würde. Die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur muss deshalb ihre Einnahmen selber bestreiten und für ein ausgeglichenes Budget sorgen. Eine eigentliche Aufsicht- und Kontrollpflicht kann in dieser Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur nicht bestehen, da die Unterlagen jeweils nach Verwendung umgehend zu vernichten sind. Es existieren keine schriftlichen, bildlichen oder eine andere Art von Unterlagen oder Quellen. Einzige Ausnahme bilden die Protokolle der Flaggenschwungzählbeauftragte, die gerichtsverwertbar aufbewahrt werden müssen.
Nur den Magistern selber ist bekannt, wer die anderen Magister sind. Aus der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur kann nur auf zwei Arten ausgeschieden werden. Durch den natürlichen Tod des Amtsträgers, oder durch einstimmigen Beschluss der Magistrate, diesen natürlichen Vorgang in einem beschleunigten Verfahren geschehen zu lassen.

Jedem Magister steht es frei sich zwölf Flaggenschwungzählbeauftragte auszuerwählen. Diesen darf aber unter keinen Umständen die Tatsache näher gebracht werden, dass der Magister ein Mitglied der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur ist. Dies hat stets und immer vollständig geheim gehalten zu werden. Verstösse gegen diese Regel ahndet die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur intern, wobei als Sanktionsmittel üblicherweise nur das eine Mittel, das des Austritts des schuldigen Magisters, zur Verfügung steht. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass eine Berufung gegen solche Urteile nicht möglich sind.

Die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur zählt somit, wenn sie vollzählig ist, 156 Mitglieder. Die genaue Zahl ist aber streng geheim und unterliegt ebenso der höchsten Form des Stillschweigens.


Über die korrekte Anzahl der Flaggenschwünge

Die gesetzliche Mindestzahl von 20 Flaggenschwüngen für den Kaiser sind nicht als massgebliche Flaggenschwungzahlen für den gehörigen Einsatz der standardisierten Erzherzoglichen Flaggen bei festlichen oder feierlichen Anlässen heranzuziehen. Vielmehr soll die unten abgebildete Standartempfehlung Normmasscharakter beigemessen werden.

Kaiser, 100 Flaggenschwünge
Erzherzog, 75 Flaggenschwünge
Herzog, 50 Flaggenschwünge
Markgraf, 40 Flaggenschwünge
Landgraf, 30 Flaggenschwünge
Fürst, 25 Flaggenschwünge
Pfalzgraf, 20 Flaggenschwünge
Graf, 15 Flaggenschwünge
Burggraf, 5 Flaggenschwünge
Baron, 4 Flaggenschwünge
Freiherr, 3 Flaggenschwünge
Ritter, 1 Flaggenschwung

Abweichungen hiervon sind möglich, müssen aber schriftlich begründet bei der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur mindestens 14 Tage im Voraus eingereicht werden. Spontane Abweichungen sind möglichst zu unterlassen.

Der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur  steht es frei, bei jeglicher Feier oder jedem Feste Flaggenschwungzählbeauftragte einzusetzen. Deren schriftliche Protokolle über die festgestellten Flaggenschwünge gelten als Beweismittel vor Gericht.


Vom richtigen Zählen und Schwingen

Der Flaggenschwungzählbeauftragte soll sich beim Zählen an das folgende Gleichnis halten, das da lautet:  "Zuerst wirst du den Flaggenschwingenden aussuchen, auf das du einen aussuchest dessen Flaggenschwünge du zählen willst, sodann sollst du zählen bis drei, nicht mehr und nicht weniger. Drei allein soll die Nummer sein, die du zählest, und die Nummer die du zählest soll Drei und nur Drei sein. Weder sollst du bis vier zählen, noch sollst du nur bis zur Zwei zählen. Es sei denn, dass  du fortfährst zu zählen bis zur Drei. Die Fünf scheidet völlig aus. Wenn sodann die Nummer Drei, welches ist die dritte Nummer von vorne, erreicht ist, dann notiere dir diese Nummer auf deinem Protokolle, auf dass diese Zählung vor jeglichem Gerichte als Beweis seine Gültigkeit erlange.

Nicht minder schwierig ist die korrekte Einteilung in die verschiedenen Arten der Schwünge. Der  Flaggenschwungzählbeauftragte soll nicht nur die genaue Zahl schriftlich festhalten, sondern auch die Art und Weise der einzelnen Schwünge den korrekten Kategorien zuordnen. Eine solche genaue und exakte Zuordnung ist für den Richter on entscheidender Bedeutung, da er an Hand er erfolgten Protokollierung das Strafmass eruieren muss.

Es existieren die folgenden Flaggenschwungweisen:

a) das feierliche Flaggenschwingen,
welches anlässlich von Feierlichkeiten verwendet werden darf.

b) das festliche Flaggenschwingen,
welches etwas weniger feierlich ist als das Feierliche Flaggenschwingen. Das Mass der Ausgelassenheit darf jedoch auf keinen Fall überschritten werden.

c) das ausgelassene Flaggenschwingen,
ein beinahe schon unreglementiertes, anarchistisches Schwingen der standardisierten Erzherzoglichen Flagge. Es wurde bei diesem ausgelassenen Flaggenschwingen auch schon der eine oder andere Hurra-Ruf oder ähnliche Lautäusserungen beobachtet.

d) das Standardflaggenschwingen,
kommt selten vor, muss aber von Zeit zu Zeit sein. Wenn ein Staatsgast nicht wirklich willkommen ist und sich das Österreichische Volk lieber in den Wirtshäusern aufhält, so steht es der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur frei, die Flaggenschwungzählbeauftragte mit standardisierten Erzherzoglichen Flaggen auszurüsten und an strategisch wichtigen Stellen auf dem Weg des Gastes aufzustellen und eben dieses Standardflaggenschwingen vorzuführen.

e) das abweisende Flaggenschwingen,
ist für explizite Staatsgäste und andere Invasoren vorgesehen. Hierbei wird die standardisierten Erzherzoglichen Flagge möglichst wenig bewegt, auf dass sie keinen Schaden nehme. Lautäusserungen sind teilweise möglich, sollten aber das sanfte Flattern der Flaggen im Wind nicht zu sehr übertönen. Die Diplomatie des Erzherzogtums ist nach einem solchen Vorfall aufgerufen die entsprechenden diplomatischen Konsequenzen zu ziehen und den Entsprechenden Gast auch entsprechend dem vorgefallenen Flaggenschwingen zu behandeln, respektive aus dem Land zu weisen.


Der korrekte Schwung

Die korrekte Zählung eines Schwunges bedarf selbstverständlich auch einer korrekten Definition, was ein Flaggenschwung genau sei. Wo fängt er an, wo hört er auf, wann gilt er als vollendet und wann darf er nicht gezählt werden.

Ein korrekt durchgeführter Flaggenschwung folgt immer dem gleichen Muster. Er beginnt rechts, dann wird mit einer sanften Handbewegung die standardisierten Erzherzoglichen Flagge nach links geführt. Dort kommt sie beinahe zum Stillstand, während die Handbewegung die Flagge bereits wieder nach rechts zieht. In Vollendung findet dieser Doppelschwung fliessend in Form einer liegenden Acht statt. Nur wenige Meister beherrschen diese Technik aber, so dass die Flaggenschwungzählbeauftragten angehalten sind keine Stilnoten für die einzelnen Schwünge zu notieren.

Nicht gezählt werden Schwünge, die von links nach rechts beginnen und somit eine eigentliche Untergrabung der gesamten Erzherzoglichen Kultur sind, nicht mehr weit von einem möglichen Hochverrat entfernt. Solcherlei Schwünge werden vor Gericht angezeigt und entsprechend hart bestraft.

Halbe Schwünge oder weniger können auch nicht gezählt werden, es sei denn der Schwingende handelte in guter Absicht und wollte den Schwung vollenden, jedoch liess ihn höhere Gewalt, wie Erdbeben, Blitzschlag oder plötzlicher Tod diese Absicht nicht vollenden.
Durst oder Hunger sind explizit als höhere Gewalt ausgenommen und werden nicht akzeptiert.
Schwünge, die mindestens bis zum beinahe Stillstand links geführt worden sind, werden in der Regel aufgerundet, sollte der Schwingende diesen nicht mehr vollenden können.
Jedoch ist auch hier die Causa des Abbruchs im Protokoll festzuhalten. Sollte der Abbruch durch den Schwingenden in voller Absicht erfolgt sein, so soll ihm dieser Schwung nicht mehr angerechnet werden. Ist die volle Absicht nicht hinlänglich nachweisbar, so hat der Flaggenschwungzählbeauftragte mit einer zusätzlichen Notiz im Protokoll festzuhalten, wie sehr er die Absicht als voll, halbvoll oder gar leer bezeichnen würde. Diese Einschätzung hat innerhalb von maximal 3 Minuten nach dem Abbruch des Schwungs zu erfolgen, und mit Zeit und Unterschrift beglaubigt zu werden, so dass sich das Gericht auf der emotionalen Einschätzung durch den Flaggenschwungzählbeauftragten abstützen kann.


Wann geschwungen werden darf, soll, muss und vice versa

Grundsätzlich darf immer eine Flagge geschwungen werden. Zu Übungszwecken wie auch zu Zwecken der Demonstration des eigenen Könnens. Jedoch sind hierbei selbstverständlich immer die Sicherheitsabstände und -standards aus den internen Ausbildungs- und Aufführungsempfehlungen der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur einzuhalten. Ein jeder Flaggenschwinger ist selber dafür verantwortlich sich jederzeit über die aktuelle Empfehlung zu orientieren.

Flaggen sollen geschwungen werden, wenn Staatsgäste von niederem erzherzoglichen Interesse anreisen oder bei kleinen, unbedeutenden Empfängen empfangen werden. Sollten sich zu wenige Flaggenschwingende freiwillig zur Verfügung stellen, steht der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur der Weg über die Verpflichtung der Flaggenschwungzählbeauftragte offen.

Flaggen müssen geschwungen werden, wenn wichtige Staatsgäste empfangen werden oder anreisen. Zudem muss an folgenden Tagen geschwungen werden:
Geburtstag des Kaisers, so er ihn mal erleben sollte
Geburtstag des Erzherzoges
25. Februar, Gründung der Stadt Wien als Hauptstadt des Erzherzogtums Österreich
1. März, Gedenktag für die beiden evakuierten Städte Steyr und St. Pölten
5. März, als Gedenken an die Wahl des ersten Königs Starkimarm I
25. März, Gründung der Städte Ternitz und Mistelbach
4. Juli, Gründungsdatum des Erzherzogtums Österreich
Ebenso gilt dieser Tag in den Städten Amstetten und Linz als Feiertag, da diese am gleichen Tage gegründet wurden.
Es steht der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur jederzeit offen, weitere Daten hier anzufügen.

Nicht geschwungen werden darf in allen Fällen, die die internen Ausbildungs- und Aufführungsempfehlungen der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur als solche definiert.

Nicht geschwungen werden soll an allen Orten, die für das korrekte Flaggenschwingen nicht geeignet sind,  oder die dem Flaggenschwingen keinen  genügend würdigen Rahmen geben. All die Orte hier aufzuzählen ist müssig, da diese Liste ansonsten noch länger werden würde als die Definition der einzelnen Schwünge. Im Zweifelsfalle ist auf jeden Fall die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur vorgängig zu informieren, beziehungsweise mit dem Formular A38 eine exakte Beschreibung des Ortes inklusive einer Planskizze im korrekten Massstabe einzureichen. Die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur wird diese Angaben sodann prüfen und gegebenenfalls auch vor Ort einen Kontrollgang durchführen. Innerhalb von maximal 3 Monaten hat die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur eine entsprechende Bewilligung oder Absage dem Eingebenden zuzustellen. Diese Mitteilung ist endgültig, es besteht keine Rekursmöglichkeit.

Nicht geschwungen werden muss nur zu ganz wenigen Anlässen, wie zum Beispiel an der eigenen Beerdigung. Diese Aufzählung ist abschliessend.


Die Benennung der einzelnen Schwünge
Wahre Meister im Flaggenschwingen werden es sich nicht nehmen lass und diese Art der Kunst und Körperbeherrschung zur Vollendung zu treiben suchen. Dazu gibt es eine mannigfaltige Art von unterschiedlichen Schwüngen die ein jeder sicher erlernen kann.

0.0 Griffe
0.01 Ristgriff
0.02 Kammgriff

1.0 Unterschwünge
1.01 Bodenschwung
1.02 Beinumschwung
1.03 Unterschwung
1.04 Ternitzer Unterschwung
1.05 Ternitzer Unterschwung
1.06 Amstätter Unterschwung
1.07 Kniekehlenwelle
1.08 Beinumwurf
1.09 Beinunterwurf
1.10 Beinaufwurf
1.11 Beinüberwurf
1.12 Beinstich
1.13 Mistelbacherstich
1.14 Beinabwurf

2.0 Leib- und Körperschwünge
2.01 Anschwung
2.02 Daumenschwung
2.03 Schnecke
2.04 Kocher
2.05 Hosensackschwung
2.06 Wellenberger
2.07 Kopfüberzug
2.08 Abschwung im Ellbogen
2.09 Rückenschwung
2.10 Müllerschwung
2.11 Kopfwelle
2.12 Kopfüberwurf
2.13 Hüftwurf
2.14 Achselwurf
2.15 Rückenüberwurf
2.16 Hüftüberwurf
2.17 Achselüberwurf
2.18 Achsel-Rückenüberwurf
2.19 Rückenstich
2.20 Praterrad
2.21 Offener Überwurf

3.0 Tellerschwünge
3.01 Einfaches Dach
3.02 Dach
3.03 Stalder Dach
3.04 Steyrer Dach
3.05 Stankt Pöltener  Dach
3.06 Doppeldach
3.07 Hinderzidach
3.08 Tellerschwung-Innen
3.09 Tellerschwung-Aussen
3.10 Einfacher Schwengel

4.0 Mittelhochschwünge
4.01 Stecher
4.02 Grossglockner
4.03 Hoher Schwengel
4.04 Hoher Flachaufwurf
4.05 Länder
4.06 Kniekehlenländer
4.07 Seitenländer
4.08 Seitenstecher
4.09 Rückenstecher
4.10 Griggelenschwung

5.0 Hochschwünge
5.01 Hoher Aufwurf
5.02 Wildspitzhoch
5.03 Hoher Seitenstecher
5.04 Hoher Überschlag
5.05 Oberländerstich
5.06 Similaunstich

6.0 Bein- und Körperkombinationen
6.01 Beinwelle-Überwurf
6.02 Unterschwung-Beinüberwurf
6.03 Ternitzer Unterschwung-Beinüberwurf
6.04 Doppel-Beinüberwurf
6.05 Beinwelle-Doppel-Beinüberwurf
6.06 Beinüber-Abwurf
6.07 Doppel-Beinabwurf
6.08 Beinauf-Abwurf
6.09 Beinauf-Über-Abwurf
6.10 Beinauf-Überwurf - ein Bein
6.11 Beinauf-Überwurf - beide Beine
6.12 Beinauf-Überwurf - direkt
6.13 Beinaufwurf-Dach
6.14 Kopfwelle-Abwurf
6.15 Achsel-Beinabwurf
6.16 Rückenstich-Beinabwurf
6.17 Tellerschwung-Innen-Abwurf
6.18 Tellerschwung-Aussen-Abwurf

7.0 Zuwürfe für Duette
7.01 Flachwurf (Kammgriff)
7.02 Flachwurf (Ristgriff)
7.03 Flachwurf-quer (Ristgriff)
7.04 Flachwurf-quer (Kammgriff)
7.05 Tellerschwung-Innen
7.06 Tellerschwung-Aussen
7.07 Schwengel
7.08 Stecher
7.09 Seitenländer
7.10 Seitenstecher
7.11 Hoher Seitenstecher
7.12 Hoher Überschlag
7.13 Voralbergerstich
7.14 Similaunstich

Präsentation des formvollendeten Fahnenschwingens

Die Kunstfertigkeit formvollendeten Fahnenschwingens darf sowohl in sportlichen Wettkämpfen, aber auch und natürlich viel willkommener zu feierlichen Anlässen gezeigt werden. Der Unterricht zur Ertüchtigung des Körpers ist um diese Kunst zu bereichern und hat in das jährliche Curriculum jeder Altersstufe Einzug zu finden. Bestrebungen dies Kulturguts zum weltweit schützenden Kulturguts zu deklarieren sind umgehend und vollumfänglich zu unterstützen.

Die Wettkämpfe gestalten sich wie folgt. Die Wettkämpfer treten entweder alleine (Solo) oder zu zweit (Duo) an. Jeweils 100 dieser Wettkämpfer werden auf einer Insel in der Donau ausgesetzt. Dazu fährt  eine grosse, blaue Kutsche die Teilnehmer des Wettkampfs einmal quer über die Donauinsel. Ein jeder Teilnehmer kann jederzeit aus der Kutsche aussteigen, wann es ihm beliebt. Am Schluss der Kutschfahrt werden jedoch alle übriggebliebenen Wettkämpfer aus derselben geworfen. Sobald die Füsse der Wettkämpfer den Boden der Donauinsel berühren startet dieser "königliche Schlacht" genannte Wettkampf. Jeder tritt gegen jeden an, so er ihn denn findet. Ex aequo gilt diese Regel auch für die Zweiergruppen. Sollte ein Mitglied der Zweiergruppe angeschlagen sein, so kann es vom anderen Mitglied mit einem speziellen Flaggenschwung wieder auf die Beine geholt werden. Ansonsten darf ein übrig gebliebenes Mitglied einer Zweiergruppe durchaus auch alleine weiter wettstreiten. Wer immer als letzter übrig ist gewinnt den Wettkampf. Es gibt in dieser Wettkampfkategorie nur Gewinner, weitere Plätze werden zwar vergeben aber üblicherweise nicht publiziert. Wichtig an diesem Wettkampf ist, dass die Flaggen, die verwendet werden keinerlei Vorteile einem Teilnehmer verschaffen dürfen, eben so wenig wie die Kleider, die die Teilnehmer tragen. Diese Wettkämpfe finden ständig statt, jeder kann sich einfach in die Reihe stellen und auf die Kutsche steigen. Es wird kein Kutschgeld verlangt.
Damit die Wichtigkeit der Fahne in diesem Wettstreit nicht in Vergessenheit gerät, wird jedem Wettstreitenden ein Kreis mit dem Durchmesser von einer guten Schulterbreite als Standraum zugestanden. Es erfolgt die Verteilung von mäßig viele Strafpunkte verlässt er diesen. Ein weiterer Kreis konzentrisch zum ersten mit einem Durchmesser von drei guten Schulterbreiten ist eine weitere Begrenzung, sollte der Fahnenschwinger diesen verlassen, so ist eine hohe Anzahl von Strafpunkten zu verteilen.

Einmal im Jahr wird eine Meisterschaft stattfinden, an der schöne Preisgelder und viel Ruhm geerntet werden kann. Die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur arbeitet beständig daran diese Wettkämpfe zu verbessern. Angedacht ist auch eine Variante für vier Gruppenmitglieder. Oder Wettkämpfe die zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel sei hier erwähnt, dass auch 50 Teilnehmer gegen 50 Teilnehmer antreten könnten, oder dass sich zwei grössere Gruppen je um ein Wirtshaus streiten, oder dass während den Wettkämpfen Münzen gesammelt werden müssen. Die Ideen sind vorhanden und den Wettkämpfern sei versichert, dass die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur immer ein offenes Ohr hat, wenn es um die Anliegen Ihrer Teilnehmer geht.


Strafbarmachung

Diese Regularien sind Teil des österreichischen Kulturgutes. Wer sich abfällig über das Kulturgut Österreichs oder diese Regularien äußert, beleidigt das Erzherzogtum Österreich. Beleidigungen gegenüber dem Erzherzogtums sind strafbar und umgehend zur Anzeige zu bringen, ansonsten macht man sich der Mittäterschaft schuldig.

Klerikales Fahnenschwingen

Natürlich sind die Regularien nur für profane Fahnenschwinger gültig. Die klerikalen Regularien zum Fahnenschwingen gelten in dem klerikalen Bereich und werden von profanen Fahnenschwingen respektiert. Dennoch sind klerikale Fahnenschwinger jederzeit als schmückendes Beiwerk zu profanen Veranstaltungen ausdrücklich willkommen zu heißen. Möchten diese an den profanen Wettkämpfen teilhaben, müssen sie sich den profanen Regularien unterordnen, eine Vermischung der Regularien zu Gunsten eines klerikalen Teilnehmers ist aus Respekt der Teilung in die profane und klerikale Regelung nicht statthaft.


Umzug mit Flaggenschwingen

Am Umzug dürfen nur Flaggen teilnehmen, die den Vorschriften des österreichischen der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur entsprechen und genehmigt worden sind. Das Publikum hat ausreichend Abstand zu den Flaggenschwingern zu halten, das Beschädigen der Flaggen oder Flaggenschwinger ist strafbar und wird geahndet werden.

Das Flaggenschwingen von Fahrzeugen ist gestattet, die Sicherheit der Flaggen und Flaggenschwinger hat stets Priorität.


Fahnenschwingen zu Pferde

Das Flaggenschwingen zu Pferde ist gestattet soweit dies die Herrschaftlichkeit der Flagge nicht gefährdet wird. In Ausnahmen ist es dem flaggenschwingenden Reiter gestattet die Flagge als Waffe diese also zur Verteidigung Österreichs zu nutzen. Über diese Ausnahme entscheidet die Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur nach Sichtung aller wichtigen Fakten, die ihr uneingeschränkt und ohne gesonderte Aufforderung zugänglich zu machen ist.


Fahnenschwingen vom Steffl

Aus gesundheitlichen Gründen ist es nicht gestattet einen Fahnenschwinger auf dem Steffl übernachten und dann schwingen zu lassen. Wer es dennoch tut kann für sich und seine Angehörigen keine Entschädigung seitens der Obrigkeit erwarten. Sollte durch derart provoziertes Verhalten das Ansehen des Erzherzogtums beschädigt werden, so ist es die Pflicht des Fahnenschwingers beziehungsweise  seiner Angehörigen den entstandenen Schaden wieder gutzumachen.


Die Gültigkeit dieser Vorschrift

Es müssen alle anderen geltenden Verordnungen und Gesetze grundsätzlich weiterhin eingehalten werden.

Sollten  einzelne Bestimmungen dieser Vorschrift unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Veröffentlichung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vorschrift im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der ordentlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vorschriftsverfassenden mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vorschrift als lückenhaft erweist.

Geschrieben, unterzeichnet und im Geheimen gesiegelt irgendwo im Erzherzogtum Österreich am 15. April im Jahre des HERRN 1468

Oberster Magister der Hoffahnen- und Flaggen-Magistratur



Unterzeichnet und gesiegelt in Wien  am 06. September im Jahre des HERRN 1468

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Beitrag von Anna_die_Rose Di Sep 22, 2020 11:09 am

Arrow Änderung des § 28 Strafbemessung, sowie die Streichung des § 28 (2.1) und § 5(11) Bestellung und Pflichten von Amtsträgern EGfÖ.

Wien, 03.09.1467


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Beitrag von Belafarinrod Sa Nov 14, 2020 9:16 am

änderung §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten und §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

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