Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
+7
Belafarinrod
Squrat
Kyrostasis
Corbie
avallyn
Blaue*Fee
Je_suis
11 verfasser
Seite 1 von 3
Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Gültig per 8. Dezember 1457
akt. am 13.08.1462
I. Abschnitt - Einführung
§1 Geltungsbereich des EGfÖ
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
§3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren
II. Abschnitt - Allgemein
§4 Sprache
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
§6 Religion
§7 Wählbarkeit
§8 Amtsträger
§9 Vertraulichkeit
§10 Adel
III. Abschnitt - Wirtschaft
§11 Mindestlöhne
§12 Handel
§13 Mandate und Aufträge
IV. Abschnitt - Militärische Organisationen
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
§15 Miliz
§16 Geheimdienst
V. Abschnitt - Notstand
§17 Wirtschaftlicher Notstand
§18 Exekutiver Notstand
§19 Notstandsregeln und Aufhebung eines Notstands
VI. Abschnitt - Justiz
VI. 1. Unterabschnitt - Justiz: Organisation
§20 Zuständigkeit
§21 Gerichtssprache
§22 Klageverfahren
§23 Beweismittel
VI. 2. Unterabschnitt - Justiz: Straftatbestände
§24 Revolte
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben
§26 Verbrechen gegen Eigentum
§27 Amtseid
VI. 3. Unterabschnitt - Justiz: Strafrahmen
§28 Hochverrat
§29 Verrat
§30 Störung des öffentlichen Friedens
§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
§32 Strafverschärfende Tatbestände
§33 Strafmildernde Umstände
VI. 4. Unterabschnitt - Justiz: RP Prozesse
§34 Prozessabwicklung im Forum (RP)
VI. 5. Unterabschnitt - Justiz:Verjährung und Tilgung
§35 Verjährung und Verjährungsfristen
§36 Tilgung
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
§38 gestrichen
§39 Informations- und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
§40 Informationspflicht und Sorgfaltspflicht des Rates
VIII. Abschnitt - Schifffahrt
§41 Aufgaben des Hafenmeisters
§42 Hafengenehmigungen
IX. Abschnitt - Reise-/Einreisebestimmungen
§ 43 Reise- und Einreisebestimmungen
§ 44 Militärische Vereinigungen
§ 45 Banner
Gültig per 8. Dezember 1457
akt. am 13.08.1462
I. Abschnitt - Einführung
§1 Geltungsbereich des EGfÖ
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
§3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren
II. Abschnitt - Allgemein
§4 Sprache
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
§6 Religion
§7 Wählbarkeit
§8 Amtsträger
§9 Vertraulichkeit
§10 Adel
III. Abschnitt - Wirtschaft
§11 Mindestlöhne
§12 Handel
§13 Mandate und Aufträge
IV. Abschnitt - Militärische Organisationen
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
§15 Miliz
§16 Geheimdienst
V. Abschnitt - Notstand
§17 Wirtschaftlicher Notstand
§18 Exekutiver Notstand
§19 Notstandsregeln und Aufhebung eines Notstands
VI. Abschnitt - Justiz
VI. 1. Unterabschnitt - Justiz: Organisation
§20 Zuständigkeit
§21 Gerichtssprache
§22 Klageverfahren
§23 Beweismittel
VI. 2. Unterabschnitt - Justiz: Straftatbestände
§24 Revolte
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben
§26 Verbrechen gegen Eigentum
§27 Amtseid
VI. 3. Unterabschnitt - Justiz: Strafrahmen
§28 Hochverrat
§29 Verrat
§30 Störung des öffentlichen Friedens
§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
§32 Strafverschärfende Tatbestände
§33 Strafmildernde Umstände
VI. 4. Unterabschnitt - Justiz: RP Prozesse
§34 Prozessabwicklung im Forum (RP)
VI. 5. Unterabschnitt - Justiz:Verjährung und Tilgung
§35 Verjährung und Verjährungsfristen
§36 Tilgung
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
§38 gestrichen
§39 Informations- und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
§40 Informationspflicht und Sorgfaltspflicht des Rates
VIII. Abschnitt - Schifffahrt
§41 Aufgaben des Hafenmeisters
§42 Hafengenehmigungen
IX. Abschnitt - Reise-/Einreisebestimmungen
§ 43 Reise- und Einreisebestimmungen
§ 44 Militärische Vereinigungen
§ 45 Banner
Zuletzt von Je_suis am Sa Apr 03, 2010 2:43 pm bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
I. Abschnitt - Einführung
§1 Geltungsbereich des EGfÖ
Das Erzherzogliche Gesetzbuch für Österreich wird mit uneingeschränkter Gültigkeit erlassen mit Wirkung für alle Einheimischen, Reisenden und Gäste, die sich im Erzherzogtum Österreich aufhalten und umfasst:
- das Erzherzogtum Österreich, einschließlich der dazugehörenden Weinstube und aller Gemeinden,
- den Regierungsbereich (Schloss) des Erzherzogtums Österreich mit der Kaserne.
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
(1) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR haben Gültigkeit im Einzugsgebiet des Erzherzogtum Österreich
(2) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR stehen über den Gesetzen und Dekreten des Erzherzogtum Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten der Gemeinden.
(4) Verstöße gegen die allgemeine Grundordnung (Verstöße gegen Sitte und Moral) können - trotz Stille im Gesetz - von jedem Bürger zur Anzeige gebracht werden.
(4.1) Es obliegt dem Staatsanwalt, Anzeigen wegen Verstößen gegen die allgemeine Grundordnung vor Gericht zu bringen oder eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
§3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren
(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich können mit Mehrheitsbeschluß des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich erlassen bzw. geändert werden. Bei Gleichstand des Stimmverhältnis, zählt die Stimme des Regenten zweifach.
(2) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft und werden im Gesetzesbereich des Erzherzogtums Österreich, deren öffentlichen Hallen sowie im Schloss veröffentlicht.
(3) Dekrete der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich sind frühestens 24 Stunden nach der Veröffentlichung in
- den öffentlichen Hallen Österreichs
wirksam und müssen zeitgleich im
- Bürgermeisterbüro und Aushängen der Gemeinde sowie dem Schloss
ausgehangen werden.
(4) Dem amtierenden Bürgermeister obliegt die Pflicht diese im Rathaushang bekannt zu geben und nach Möglichkeit per Rundschreiben zu verteilen.
§1 Geltungsbereich des EGfÖ
Das Erzherzogliche Gesetzbuch für Österreich wird mit uneingeschränkter Gültigkeit erlassen mit Wirkung für alle Einheimischen, Reisenden und Gäste, die sich im Erzherzogtum Österreich aufhalten und umfasst:
- das Erzherzogtum Österreich, einschließlich der dazugehörenden Weinstube und aller Gemeinden,
- den Regierungsbereich (Schloss) des Erzherzogtums Österreich mit der Kaserne.
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
(1) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR haben Gültigkeit im Einzugsgebiet des Erzherzogtum Österreich
(2) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des DKR stehen über den Gesetzen und Dekreten des Erzherzogtum Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten der Gemeinden.
(4) Verstöße gegen die allgemeine Grundordnung (Verstöße gegen Sitte und Moral) können - trotz Stille im Gesetz - von jedem Bürger zur Anzeige gebracht werden.
(4.1) Es obliegt dem Staatsanwalt, Anzeigen wegen Verstößen gegen die allgemeine Grundordnung vor Gericht zu bringen oder eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
§3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren
(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich können mit Mehrheitsbeschluß des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich erlassen bzw. geändert werden. Bei Gleichstand des Stimmverhältnis, zählt die Stimme des Regenten zweifach.
(2) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft und werden im Gesetzesbereich des Erzherzogtums Österreich, deren öffentlichen Hallen sowie im Schloss veröffentlicht.
(3) Dekrete der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich sind frühestens 24 Stunden nach der Veröffentlichung in
- den öffentlichen Hallen Österreichs
wirksam und müssen zeitgleich im
- Bürgermeisterbüro und Aushängen der Gemeinde sowie dem Schloss
ausgehangen werden.
(4) Dem amtierenden Bürgermeister obliegt die Pflicht diese im Rathaushang bekannt zu geben und nach Möglichkeit per Rundschreiben zu verteilen.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
II. Abschnitt - Allgemein
§4 Sprache
(1) Die offizielle Sprache und die Amtsprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.
(2) Andere Sprachen sind im Geltungsbereich des EGfÖ nur gestattet, sofern zum gleichen Zeitpunkt und an gleichem Ort eine deutsche Übersetzung vorliegt.
(3) Wirtshäuser sind von der Regelung ausgenommen.
(4) Vergehen gegen §4 sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
(1) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen, Hetze, Rufmord sowie jede Form von Gewalt und Aufruf zu genannten Delikten sind verboten.
(1.a) Eine Ausnahme bildet der Turnierplatz in den einzelnen Gemeinden und Wettkämpfe, in denen angekündigte Kämpfe nicht strafbar sind.
(2) Falschaussagen, Bestechungen oder der Versuch der Bestechungen von Amtspersonen oder Zeugen sind verboten.
(3) Vergehen gegen §5 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
§6 Religion
(1) Das Erzherzogtum Österreich ist ein Land des freien Glaubens und Bekenntnisses an Gott oder an als Götter verehrter Wesen.
(2) Die Freiheit von Glauben, religiösem Bekenntnisses und Weltanschauung wird durch das Erzherzogtum in Bekenntnis, Anschauung und Ausübung geschützt.
(3) Die Bekenntnis zu, Ausübung oder Bewerbung von Religionen, Weltanschauungen oder Bekenntnissen, die das Bestehen oder die Gesetze des Erzherzogtums Österreich ablehnen oder gefährden oder ein friedliches Zusammenleben der Bürger und erschüttern, sind untersagt.
(4) Vergehen gegen §6 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
§7 Wählbarkeit
(1) Aktives Wahrecht besitzt jeder Bürger des Erzherzogtums Österreichs. Er ist wahlberechtigt, wenn er mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
(2) Das passive Wahlrecht, also das Recht durch eine eigene Kandidatur wählbar zu sein, besitzt jeder, der mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
§8 Amtsträger
(1) Ernennung von Amtsträgern
1.1 Im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
1.2 Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
1.3 Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
(2) Rechte der Amtsträger
2.1 Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen. Wenn ein Mitglied des Hohen Rates von Österreich noch Mitglied des Ersten oder Dritten Standes ist, muss es sich binnen zwei Wochen entscheiden welchem Stand er künftig angehören möchte.
2.2 Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigten auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
3.7 Der Regent, der Kämmerer oder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
(4) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
(5) Bürgervertreter
(5.1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(5.2) Der Bürgervertreter verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(5.3) Der Bürgermeister steht der Wahl wie auch der Abwahl der Bürgervertreters vor. Die Wahlmodalitäten werden von den jeweiligen Gemeinden per Dekret geregelt und haben bindenden Charakter.
(5.3.1) Bei geplantem Rücktritt ist der Bürgervertreter verpflichtet, diesen 14 Tage im Vorhinein öffentlich bekannt zu geben. Gemäß der Wahlmodalitäten der einzelnen Gemeinden besteht die Möglichkeit, einen neuen Bürgervertreter zu bestimmen.
§9 Vertraulichkeit
(1) Sicherheitsstufen:
Sicherheitsstufe I:Themen sind nur für den Hohen Rat zugänglich. Informationen werden nach Absprach und je nach Themengebiet vom jeweils zuständigem an den Armeestab oder die Bürgermeister weitergegeben. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten außerhalb der Zuständigkeit verpflichtet.
Sicherheitsstufe II: Themen unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich den Mitgliedern des Hohen Rates und dem dafür vorgesehenen Bereich vorbehalten.
(2) Der Erzherzog kann über die Zugänge in fachfremde Bereiche eigenständig entscheiden. Die Zugänge müssen zu jederzeit so gegeben werden, dass ein jedes Ratsmitglied ungehindert seinen Aufgaben nachkommen kann.
(2.1) Der Rat kann die Beschränkung in einer Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit aufheben.
(3)Veröffentlichungen:
Veröffentlichungen von Informationen in den öffentlichen Diskussionsräumen erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Hohen Rates oder durch Erlaubnis des Erzherzogs.
(4) Die festgelegte Vertraulichkeit gilt für Mitglieder des Hohen Rates , Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter, Vasallen des Erzherzogtums Österreich und andere für den Rat arbeitende Beamte, auch über die Dauer ihrer Tätigkeit hinaus, eine Weitergabe dieser Informationen an unberechtigte Dritte ist auszuschließen.
(5) Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Rates sowie ausdrücklicher Zustimmung durch den Erzherzog.
§10 Adel
(1)Die Vergabe von Titeln (Ritter, Freiherr, Graf) obliegt dem Erzherzog,der an die Regelungen des Adelsgesetz des deutschen Königreichs und weitere Verordnungen gebunden ist.
(2) Vorschlagsrecht für einen Titel des Erzherzogtums besitzt jeder Bürger der Provinz Österreich. Der Vorschlag muss begründet werden.
(3) Die Mitglieder des hohen Rates haben gegenüber den in (1) vom Erzherzog in Betracht gezogenen Personen, ein Vetorecht, wenn 2/3 der restlichen Mitglieder des hohen Rates gegen den Vorschlag des Erzherzogs sind.
(4) Vergehen gegen das Adelsgesetz des deutschen Königreichs und weitere Verordnungen sind entsprechend des Adelsgesetz des deutschen Königreichs und weitere Verordnungen strafbar.
§4 Sprache
(1) Die offizielle Sprache und die Amtsprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.
(2) Andere Sprachen sind im Geltungsbereich des EGfÖ nur gestattet, sofern zum gleichen Zeitpunkt und an gleichem Ort eine deutsche Übersetzung vorliegt.
(3) Wirtshäuser sind von der Regelung ausgenommen.
(4) Vergehen gegen §4 sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
(1) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen, Hetze, Rufmord sowie jede Form von Gewalt und Aufruf zu genannten Delikten sind verboten.
(1.a) Eine Ausnahme bildet der Turnierplatz in den einzelnen Gemeinden und Wettkämpfe, in denen angekündigte Kämpfe nicht strafbar sind.
(2) Falschaussagen, Bestechungen oder der Versuch der Bestechungen von Amtspersonen oder Zeugen sind verboten.
(3) Vergehen gegen §5 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
§6 Religion
(1) Das Erzherzogtum Österreich ist ein Land des freien Glaubens und Bekenntnisses an Gott oder an als Götter verehrter Wesen.
(2) Die Freiheit von Glauben, religiösem Bekenntnisses und Weltanschauung wird durch das Erzherzogtum in Bekenntnis, Anschauung und Ausübung geschützt.
(3) Die Bekenntnis zu, Ausübung oder Bewerbung von Religionen, Weltanschauungen oder Bekenntnissen, die das Bestehen oder die Gesetze des Erzherzogtums Österreich ablehnen oder gefährden oder ein friedliches Zusammenleben der Bürger und erschüttern, sind untersagt.
(4) Vergehen gegen §6 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
§7 Wählbarkeit
(1) Aktives Wahrecht besitzt jeder Bürger des Erzherzogtums Österreichs. Er ist wahlberechtigt, wenn er mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
(2) Das passive Wahlrecht, also das Recht durch eine eigene Kandidatur wählbar zu sein, besitzt jeder, der mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
§8 Amtsträger
(1) Ernennung von Amtsträgern
1.1 Im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
1.2 Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
1.3 Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
(2) Rechte der Amtsträger
2.1 Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen. Wenn ein Mitglied des Hohen Rates von Österreich noch Mitglied des Ersten oder Dritten Standes ist, muss es sich binnen zwei Wochen entscheiden welchem Stand er künftig angehören möchte.
2.2 Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigten auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
3.7 Der Regent, der Kämmerer oder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
(4) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
(5) Bürgervertreter
(5.1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten.
(5.2) Der Bürgervertreter verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(5.3) Der Bürgermeister steht der Wahl wie auch der Abwahl der Bürgervertreters vor. Die Wahlmodalitäten werden von den jeweiligen Gemeinden per Dekret geregelt und haben bindenden Charakter.
(5.3.1) Bei geplantem Rücktritt ist der Bürgervertreter verpflichtet, diesen 14 Tage im Vorhinein öffentlich bekannt zu geben. Gemäß der Wahlmodalitäten der einzelnen Gemeinden besteht die Möglichkeit, einen neuen Bürgervertreter zu bestimmen.
§9 Vertraulichkeit
(1) Sicherheitsstufen:
Sicherheitsstufe I:Themen sind nur für den Hohen Rat zugänglich. Informationen werden nach Absprach und je nach Themengebiet vom jeweils zuständigem an den Armeestab oder die Bürgermeister weitergegeben. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten außerhalb der Zuständigkeit verpflichtet.
Sicherheitsstufe II: Themen unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich den Mitgliedern des Hohen Rates und dem dafür vorgesehenen Bereich vorbehalten.
(2) Der Erzherzog kann über die Zugänge in fachfremde Bereiche eigenständig entscheiden. Die Zugänge müssen zu jederzeit so gegeben werden, dass ein jedes Ratsmitglied ungehindert seinen Aufgaben nachkommen kann.
(2.1) Der Rat kann die Beschränkung in einer Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit aufheben.
(3)Veröffentlichungen:
Veröffentlichungen von Informationen in den öffentlichen Diskussionsräumen erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Hohen Rates oder durch Erlaubnis des Erzherzogs.
(4) Die festgelegte Vertraulichkeit gilt für Mitglieder des Hohen Rates , Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter, Vasallen des Erzherzogtums Österreich und andere für den Rat arbeitende Beamte, auch über die Dauer ihrer Tätigkeit hinaus, eine Weitergabe dieser Informationen an unberechtigte Dritte ist auszuschließen.
(5) Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Rates sowie ausdrücklicher Zustimmung durch den Erzherzog.
§10 Adel
(1)Die Vergabe von Titeln (Ritter, Freiherr, Graf) obliegt dem Erzherzog,der an die Regelungen des Adelsgesetz des deutschen Königreichs und weitere Verordnungen gebunden ist.
(2) Vorschlagsrecht für einen Titel des Erzherzogtums besitzt jeder Bürger der Provinz Österreich. Der Vorschlag muss begründet werden.
(3) Die Mitglieder des hohen Rates haben gegenüber den in (1) vom Erzherzog in Betracht gezogenen Personen, ein Vetorecht, wenn 2/3 der restlichen Mitglieder des hohen Rates gegen den Vorschlag des Erzherzogs sind.
(4) Vergehen gegen das Adelsgesetz des deutschen Königreichs und weitere Verordnungen sind entsprechend des Adelsgesetz des deutschen Königreichs und weitere Verordnungen strafbar.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
III. Abschnitt - Wirtschaft
§11 Mindestlöhne
(1) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(2) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
(3) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
§12 Handel
(1) Regelungen zur Führung eines funktionierenden Marktes und der Dorfgemeinschaft obliegen dem Bürgermeister der Gemeinde.
(2) Mandatsabwicklung mit Holz oder Brot zu 2 Taler:
Spezielle Form des Handels über den Dorfmarkt. Dient zum Be- und Entladen von Mandatsinhalten, für welche keine Lizenpflicht besteht.
Diese Form der Mandatsabwicklung unterliegt nicht der Mindestpreisverordnung.
Holz oder Brot dürfen nur von Handelspartnern gekauft oder verkauft werden, die eine Genehmigung besitzen. Brot oder Holz, das ohne Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer sofort zurückzugeben.
(3) -
(4) Mindestpreise und Höchstpreise sind bindend und gelten für alle Angebote auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(5) Handelsmindestpreise stellen den Mindestpreis dar, zu dem ein Händler Waren auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde anbieten darf. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(6) Richtpreise sind unverbindlich.
(7) Dekrete nach §12 sind 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum1 "Gesetze und Verordnungen für Österreich" der Renaissance Königreiche für den Markt des Dorfes bindend.
(8.) Als zweite Instanz ist es dem hohen Rat gestattet, Dekrete aufzuheben. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
(9) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
§13 Mandate und Aufträge
(1) Bei der Ausführung von Mandaten des Erzherzogtums Österreich und der Rathäuser (Bürgermeister) ist der Mandatsnehmer dazu verpflichtet die dort niedergeschriebenen Bedingungen des Mandatsgebers einzuhalten.
(1.1) Der Mandatsnehmer hat sich mit dem Mandatsgeber unverzüglich in Verbindung zu setzen, kann er gewisse Forderungen im Mandatstext nicht einhalten, wie zum Beispiel: festgesetzte Fristen, festgesetzte Preise oder sonstige Gegebenheiten, die entgegen der im Mandatstext enthaltenen Bedingungen sind. Der Mandatsgeber kann in diesen Fällen andere Bedingungen festlegen. Erweiterte Absprachen in Zusammenhang mit dem Mandat werden schriftlich [Screen] festgehalten und sind dann Bestandteil dieser Bedingungen.
(2) Nach Beendigung eines Mandats ist dieses unverzüglich so zurückzugeben, wie es die Mandatsbedingung vorschreibt.
(3) Die Nutzung eines Mandates für Zwecke der persönlichen Bereicherung ist verboten, mit Ausnahme eines direkten Einkaufs- oder Verkaufsmandates, welches durch den Mandatsgeber an den Mandatsnehmer zu diesem Zwecke ausgestellt wird oder einem Reisemandat nach (5).
(4) Verstöße gegen Absätze 1-3 und 5.3 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
(5) Sondergenehmigung Reisemandat
(5.1) Für Reisen in und außerhalb des Erzherzogtums Österreich kann um ein Reisemandat angesucht werden. Reisemandate werden nur an österreichische Bürger vergeben und können vom Bürgermeister oder direkt vom Erzherzogtum durch den Handelsbevollmächtigten oder Kämmerer ausgestellt werden.
(5.2) Reisemandate dienen ausschliesslich der Sicherung des persönlichen Besitzes des Mandatnehmers. Das Mandat muss bei Beendigung die, für die Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellten Waren, wieder beinhalten.
(5.3) Der Mandatsgeber übernimmt keine Haftung und geht keine Verpflichtung durch die Zuteilung eines Reisemandates ein. Der Ansuchende trägt die alleinige Verantwortung für seine Handelstätigkeiten mit dem Reisemandat. Der Mandatsgeber kann nicht belangt werden, allerdings kann der Mandatsgeber das Mandat einfordern, wenn er Gründe vorweisen kann, dass dies notwendig ist.
(5.4.) Reisemandate sollten nur bei bestimmten Bedingungen ausgegeben werden, wie Umzug, einer größeren Reise oder einer nachgewiesenen Handelsreise.
(5.5) Der Mandatsgeber (Bürgermeister oder Provinz) kann eine Kaution in Höhe der zur Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellen Waren vom Mandatsnehmer verlangen falls das Mandat für einen Umzug aus dem Erzherzogtum Österreich benutzt wird oder aber der Mandatsnehmer ein völlig Unbekannter für den Mandatsgeber ist. Diese Kaution wird bei Beendigung des Mandates, wenn die zur Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellen Waren enthalten sind, zurückerstattet.
(5.6) Es besteht keine gesetzlicher Anspruch ein Reisemandat zu erhalten.
§11 Mindestlöhne
(1) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(2) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
(3) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
§12 Handel
(1) Regelungen zur Führung eines funktionierenden Marktes und der Dorfgemeinschaft obliegen dem Bürgermeister der Gemeinde.
(2) Mandatsabwicklung mit Holz oder Brot zu 2 Taler:
Spezielle Form des Handels über den Dorfmarkt. Dient zum Be- und Entladen von Mandatsinhalten, für welche keine Lizenpflicht besteht.
Diese Form der Mandatsabwicklung unterliegt nicht der Mindestpreisverordnung.
Holz oder Brot dürfen nur von Handelspartnern gekauft oder verkauft werden, die eine Genehmigung besitzen. Brot oder Holz, das ohne Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer sofort zurückzugeben.
(3) -
(4) Mindestpreise und Höchstpreise sind bindend und gelten für alle Angebote auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(5) Handelsmindestpreise stellen den Mindestpreis dar, zu dem ein Händler Waren auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde anbieten darf. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(6) Richtpreise sind unverbindlich.
(7) Dekrete nach §12 sind 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum1 "Gesetze und Verordnungen für Österreich" der Renaissance Königreiche für den Markt des Dorfes bindend.
(8.) Als zweite Instanz ist es dem hohen Rat gestattet, Dekrete aufzuheben. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
(9) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
§13 Mandate und Aufträge
(1) Bei der Ausführung von Mandaten des Erzherzogtums Österreich und der Rathäuser (Bürgermeister) ist der Mandatsnehmer dazu verpflichtet die dort niedergeschriebenen Bedingungen des Mandatsgebers einzuhalten.
(1.1) Der Mandatsnehmer hat sich mit dem Mandatsgeber unverzüglich in Verbindung zu setzen, kann er gewisse Forderungen im Mandatstext nicht einhalten, wie zum Beispiel: festgesetzte Fristen, festgesetzte Preise oder sonstige Gegebenheiten, die entgegen der im Mandatstext enthaltenen Bedingungen sind. Der Mandatsgeber kann in diesen Fällen andere Bedingungen festlegen. Erweiterte Absprachen in Zusammenhang mit dem Mandat werden schriftlich [Screen] festgehalten und sind dann Bestandteil dieser Bedingungen.
(2) Nach Beendigung eines Mandats ist dieses unverzüglich so zurückzugeben, wie es die Mandatsbedingung vorschreibt.
(3) Die Nutzung eines Mandates für Zwecke der persönlichen Bereicherung ist verboten, mit Ausnahme eines direkten Einkaufs- oder Verkaufsmandates, welches durch den Mandatsgeber an den Mandatsnehmer zu diesem Zwecke ausgestellt wird oder einem Reisemandat nach (5).
(4) Verstöße gegen Absätze 1-3 und 5.3 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
(5) Sondergenehmigung Reisemandat
(5.1) Für Reisen in und außerhalb des Erzherzogtums Österreich kann um ein Reisemandat angesucht werden. Reisemandate werden nur an österreichische Bürger vergeben und können vom Bürgermeister oder direkt vom Erzherzogtum durch den Handelsbevollmächtigten oder Kämmerer ausgestellt werden.
(5.2) Reisemandate dienen ausschliesslich der Sicherung des persönlichen Besitzes des Mandatnehmers. Das Mandat muss bei Beendigung die, für die Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellten Waren, wieder beinhalten.
(5.3) Der Mandatsgeber übernimmt keine Haftung und geht keine Verpflichtung durch die Zuteilung eines Reisemandates ein. Der Ansuchende trägt die alleinige Verantwortung für seine Handelstätigkeiten mit dem Reisemandat. Der Mandatsgeber kann nicht belangt werden, allerdings kann der Mandatsgeber das Mandat einfordern, wenn er Gründe vorweisen kann, dass dies notwendig ist.
(5.4.) Reisemandate sollten nur bei bestimmten Bedingungen ausgegeben werden, wie Umzug, einer größeren Reise oder einer nachgewiesenen Handelsreise.
(5.5) Der Mandatsgeber (Bürgermeister oder Provinz) kann eine Kaution in Höhe der zur Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellen Waren vom Mandatsnehmer verlangen falls das Mandat für einen Umzug aus dem Erzherzogtum Österreich benutzt wird oder aber der Mandatsnehmer ein völlig Unbekannter für den Mandatsgeber ist. Diese Kaution wird bei Beendigung des Mandates, wenn die zur Handlungsfähigkeit zur Verfügung gestellen Waren enthalten sind, zurückerstattet.
(5.6) Es besteht keine gesetzlicher Anspruch ein Reisemandat zu erhalten.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
IV. Abschnitt – Militärische Organisationen
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
(1) Die Erzherzoglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich
(2) Die Militärgerichtsbarkeit der erzherzoglich österreichischen Armee ist im Militärjustizgesetz des Erzherzogtum Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(3) Für Angehörige der Österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ).
(4)Vergehen gegen §14 sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat, strafbar.
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§16 Geheimdienst
(1) Jede geheimdienstliche Tätigkeit bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Regenten. In Abwesenheit des Regenten kann in unaufschiebbaren Fällen die Genehmigung durch den Justizrat (Staatsanwalt, Richter, Oberster Feldrichter) gewährt werden. Die Genehmigung wird nach Prüfung der Lage entsprechend ausgestellt.
(2) Beweismittel des Geheimdienstes sind vor Gericht verwertbar, unabhängig von ihrem Ursprungsort. Die schriftliche Genehmigung des Regenten für den Geheimdienstauftrag ist dem Richter dabei vorzulegen.
(3) Vergehen, insbesondere ungenehmigte, geheimdienstliche Tätigkeiten, sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
(1) Die Erzherzoglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich
(2) Die Militärgerichtsbarkeit der erzherzoglich österreichischen Armee ist im Militärjustizgesetz des Erzherzogtum Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(3) Für Angehörige der Österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ).
(4)Vergehen gegen §14 sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat, strafbar.
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§16 Geheimdienst
(1) Jede geheimdienstliche Tätigkeit bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Regenten. In Abwesenheit des Regenten kann in unaufschiebbaren Fällen die Genehmigung durch den Justizrat (Staatsanwalt, Richter, Oberster Feldrichter) gewährt werden. Die Genehmigung wird nach Prüfung der Lage entsprechend ausgestellt.
(2) Beweismittel des Geheimdienstes sind vor Gericht verwertbar, unabhängig von ihrem Ursprungsort. Die schriftliche Genehmigung des Regenten für den Geheimdienstauftrag ist dem Richter dabei vorzulegen.
(3) Vergehen, insbesondere ungenehmigte, geheimdienstliche Tätigkeiten, sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
V. Abschnitt - Notstand
§17 Notstand
(1) Der Regent kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(1.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
§18 Gestrichen
§19 Kurator
(1) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde kann vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt werden.
(2) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(4) Vergehen gegen §19 (3) sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar
§17 Notstand
(1) Der Regent kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(1.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
§18 Gestrichen
§19 Kurator
(1) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde kann vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt werden.
(2) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(4) Vergehen gegen §19 (3) sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VI. Abschnitt - Justiz
VI. 1. Unterabschnitt – Justiz: Organisation
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch in eine der öffentlichen Hallen Österreichs abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ verstoßen, können nach §9 und §10 BGÖ intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
§21 Gerichtssprache
(1) Gerichtssprache an allen Gerichten des Erzherzogtums Österreich ist Deutsch.
(2) Die Heranziehung eines Dolmetscher ist erforderlich, wenn eine Partei oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter der Gerichtssprache nicht mächtig ist. Der Einsatz eines Dolmetschers sichert das Recht des sprachunkundigen Ausländers auf rechtliches Gehör. Er wird auf eigenes Verlangen, durch Antrag des vor dem Gericht zugelassenen Prozessvertreter oder aber durch den Beschluss des zuständigen Richters, gestellt.
§22 Klageverfahren
(1) Der Staatsanwalt des Erzherzogtum Österreich ist alleiniger Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich. Ausnahmen, werden durch §22 (4) geregelt.
(2) Der Staatsanwalt wird bei vorliegenden Klageanträgen tätig.
(2a) Der Staatsanwalt kann eine Prozessabwicklung nach §34 EGfö initiieren, wenn alle Parteien damit einverstanden sind.
(3) Der Staatsanwalt kann auch ohne vorliegende Anzeige Klage bei Gericht erheben.
(4) Der Regent des Erzherzogtum Österreich kann einem Bürgermeister die Anweisung zu einer Anklage erteilen, sofern es dem Staatsanwalt nicht möglich ist, Anklage zu erheben, z.B. bei Abwesenheit des Staatsanwaltes oder fehlenden Justizpunkten. Der Bürgermeister hat einer solchen Anweisung umgehend folge zu leisten.
(5) Vergehen gegen §22 (4) können mit Verrat oder Hochverrat bestraft werden
(6) Bei Verfahren, die vor dem Militärgericht verhandelt und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft des Erzherzogtums Österreich übergeben wurden, sind die Reden der Anklage und das Urteil aus dem Prozess des Militärgerichts zu übernehmen.
(7) Der Staatsanwalt kann neben einer Bestrafung nach dem Gesetz im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
§23 Beweismittel
(1) Beweismittel sind dem Gericht spätestens mit der Klageerhebung durch den Staatsanwalt bei Gericht vorzulegen.
(2) Als Erklärungshilfe zugelassen sind Abschriften (Screen) sowie Wegweiser (Link) zu Bereichen, die jedoch nicht als Beweismittel gewertet werden sondern dem Geschädigten dazu dienen sollen seine Darlegung des Falles anschaulicher zu gestalten.
(3) Verspätet vorgebrachte Beweismittel finden nur nach Ermessen des Gerichts Berücksichtigung, aber spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
(4) Bei Verfahren, die dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, sind neue Beweismittel nicht zulässig.
(5) Wer zur Täuschung des Gerichts vorsätzlich unechte oder gefälschte Beweismittel verwendet, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens, im Wiederholungsfall des Verrats strafbar.
VI. 1. Unterabschnitt – Justiz: Organisation
§20 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch in eine der öffentlichen Hallen Österreichs abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(5) Straftaten die gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ verstoßen, können nach §9 und §10 BGÖ intern in den Gemeinden durch die Büttel geregelt werden.
(6) Gegen das Urteil des Büttels kann am Provinzgericht Österreichs Einspruch erhoben werden.
§21 Gerichtssprache
(1) Gerichtssprache an allen Gerichten des Erzherzogtums Österreich ist Deutsch.
(2) Die Heranziehung eines Dolmetscher ist erforderlich, wenn eine Partei oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter der Gerichtssprache nicht mächtig ist. Der Einsatz eines Dolmetschers sichert das Recht des sprachunkundigen Ausländers auf rechtliches Gehör. Er wird auf eigenes Verlangen, durch Antrag des vor dem Gericht zugelassenen Prozessvertreter oder aber durch den Beschluss des zuständigen Richters, gestellt.
§22 Klageverfahren
(1) Der Staatsanwalt des Erzherzogtum Österreich ist alleiniger Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich. Ausnahmen, werden durch §22 (4) geregelt.
(2) Der Staatsanwalt wird bei vorliegenden Klageanträgen tätig.
(2a) Der Staatsanwalt kann eine Prozessabwicklung nach §34 EGfö initiieren, wenn alle Parteien damit einverstanden sind.
(3) Der Staatsanwalt kann auch ohne vorliegende Anzeige Klage bei Gericht erheben.
(4) Der Regent des Erzherzogtum Österreich kann einem Bürgermeister die Anweisung zu einer Anklage erteilen, sofern es dem Staatsanwalt nicht möglich ist, Anklage zu erheben, z.B. bei Abwesenheit des Staatsanwaltes oder fehlenden Justizpunkten. Der Bürgermeister hat einer solchen Anweisung umgehend folge zu leisten.
(5) Vergehen gegen §22 (4) können mit Verrat oder Hochverrat bestraft werden
(6) Bei Verfahren, die vor dem Militärgericht verhandelt und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft des Erzherzogtums Österreich übergeben wurden, sind die Reden der Anklage und das Urteil aus dem Prozess des Militärgerichts zu übernehmen.
(7) Der Staatsanwalt kann neben einer Bestrafung nach dem Gesetz im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
§23 Beweismittel
(1) Beweismittel sind dem Gericht spätestens mit der Klageerhebung durch den Staatsanwalt bei Gericht vorzulegen.
(2) Als Erklärungshilfe zugelassen sind Abschriften (Screen) sowie Wegweiser (Link) zu Bereichen, die jedoch nicht als Beweismittel gewertet werden sondern dem Geschädigten dazu dienen sollen seine Darlegung des Falles anschaulicher zu gestalten.
(3) Verspätet vorgebrachte Beweismittel finden nur nach Ermessen des Gerichts Berücksichtigung, aber spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
(4) Bei Verfahren, die dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, sind neue Beweismittel nicht zulässig.
(5) Wer zur Täuschung des Gerichts vorsätzlich unechte oder gefälschte Beweismittel verwendet, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens, im Wiederholungsfall des Verrats strafbar.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VI. 2. Unterabschnitt – Justiz: Straftatbestände
§24 Revolte
(1) Eine Revolte gilt nur dann als legal, wenn der Erzherzog von Österreich zuvor schriftlich seine Zustimmung dafür erteilt hat. Sie ist damit eine genehmigte Revolte , welche keinen Straftatbestand erfüllt.
(2) Eine nicht genehmigte Revolte oder ein Angriff gegen das Erzherzogtum Österreich, eines Rathauses oder einem Hafen im Erzherzogtum Österreich, wird als Hochverrat geahndet.
(3) Der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung als auch die Teilnahme daran gelten als Verschwörung zum Hochverrat und werden als solcher geahndet.
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben
(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten alle Taten, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2)Ausgenommen hiervon sind insbesondere Körperverletzung und Tötung auf Befehl zum Schutze des Erzherzogtums handelnde Soldaten, Sicherheitskräfte und Bürger des Erzherzogtums Österreichs.
(3)Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat und in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
§26 Verbrechen gegen das Eigentum
(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen (§32) als Verrat strafbar.
§27 Amtseid
(1) Alle gewählten Mitglieder des Hohen Rates haben binnen einer Woche nach Ende der Wahl einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird. Wird ein neuer Regent gewählt, so muss jener vor Annahme der Amtseide der Ratsmitglieder seinen Eid vor dem amtierenden König des DKR leisten.
(1.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung bei langfristiger Ratsmitgliedschaft ist nur dann nötig, wenn die Ratsmitgliedschaft unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(1.2) Der Regent hat das Recht, jederzeit den Amtseid der Ratsmitglieder erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Regenten vorliegen.
(1.3) Bei Zuwiderhandlung gegen (1), (1.1) und (1.2) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer einwöchigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(1.3.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Verrat oder Hochverrat geahndet werden.
(1.4) Der Eidspruch für Ratsmitglieder lautet:
Ich,(Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(1.4.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird.
(2.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung bei langfristiger Bürgermeistertätigkeit ist nur dann nötig, wenn die Bürgermeistertätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(2.2) Bei Zuwiderhandlung gegen (2) und (2.1) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer zweitägigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(2.2.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat geahndet werden.
(2.3) Der Eidspruch für Bürgermeister lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der (Gemeinde oder Stadt der er vorsteht) widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gotte helfe.
(2.3.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird.
(3.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben.
(3.2) Bei Zuwiderhandlung gegen (3) und (3.1) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer zweitägigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(3.2.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat geahndet werden.
(3.3) Der Eidspruch für Hafenmeister lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gotte helfe.
(3.3.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§24 Revolte
(1) Eine Revolte gilt nur dann als legal, wenn der Erzherzog von Österreich zuvor schriftlich seine Zustimmung dafür erteilt hat. Sie ist damit eine genehmigte Revolte , welche keinen Straftatbestand erfüllt.
(2) Eine nicht genehmigte Revolte oder ein Angriff gegen das Erzherzogtum Österreich, eines Rathauses oder einem Hafen im Erzherzogtum Österreich, wird als Hochverrat geahndet.
(3) Der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung als auch die Teilnahme daran gelten als Verschwörung zum Hochverrat und werden als solcher geahndet.
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben
(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten alle Taten, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2)Ausgenommen hiervon sind insbesondere Körperverletzung und Tötung auf Befehl zum Schutze des Erzherzogtums handelnde Soldaten, Sicherheitskräfte und Bürger des Erzherzogtums Österreichs.
(3)Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat und in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
§26 Verbrechen gegen das Eigentum
(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen (§32) als Verrat strafbar.
§27 Amtseid
(1) Alle gewählten Mitglieder des Hohen Rates haben binnen einer Woche nach Ende der Wahl einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird. Wird ein neuer Regent gewählt, so muss jener vor Annahme der Amtseide der Ratsmitglieder seinen Eid vor dem amtierenden König des DKR leisten.
(1.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung bei langfristiger Ratsmitgliedschaft ist nur dann nötig, wenn die Ratsmitgliedschaft unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(1.2) Der Regent hat das Recht, jederzeit den Amtseid der Ratsmitglieder erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Regenten vorliegen.
(1.3) Bei Zuwiderhandlung gegen (1), (1.1) und (1.2) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer einwöchigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(1.3.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Verrat oder Hochverrat geahndet werden.
(1.4) Der Eidspruch für Ratsmitglieder lautet:
Ich,(Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(1.4.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird.
(2.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung bei langfristiger Bürgermeistertätigkeit ist nur dann nötig, wenn die Bürgermeistertätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(2.2) Bei Zuwiderhandlung gegen (2) und (2.1) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer zweitägigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(2.2.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat geahndet werden.
(2.3) Der Eidspruch für Bürgermeister lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der (Gemeinde oder Stadt der er vorsteht) widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gotte helfe.
(2.3.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird.
(3.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben.
(3.2) Bei Zuwiderhandlung gegen (3) und (3.1) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer zweitägigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(3.2.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat geahndet werden.
(3.3) Der Eidspruch für Hafenmeister lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gotte helfe.
(3.3.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VI. 3. Unterabschnitt – Justiz: Strafrahmen
§28 Hochverrat
(1) Hochverrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis wie folgt bestraft.
- Angeklagte Vagabunden (Level 0) und Bauern (Level 1): nicht über 3 Tage
- Angeklagte Handwerker (Level 2): nicht über 6 Tage
- Angeklagte Studenten/Beamte (Level 3 und höher): nicht über 10 Tage
(1.1) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bedingt durch Wiederholungstat, ist dieser mit dem Tode zu bestrafen.
(1.2) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt regelmäßig zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtum Österreich liegt.
§29 Verrat
(1) Verrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen oder mit dem Tode bestraft
(2) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtum Österreich liegt.
§30 Störung des öffentlichen Friedens
(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft
(2) Bei erstmaligem und leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.
§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §12 und § 37 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft.
§32 Strafverschärfende Tatbestände
(1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 36 EGfÖ, für die der Beklagte bereits einmal in einem laufenden Verfahren angeklagt ist oder rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Erhöhung der Strafe für die zweite Tat bis zur Verdopplung der Strafe nach sich.
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(5) Wird eine, nach § 33(2) EGfÖ durch die Staatsanwaltschaft auferlegte Sozialarbeiten/Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so kann dieses strafverschärfend auf das Urteil wirken.
(6) Wer sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, muss bei der späteren Anklage damit rechnen, dass sich dieses Entziehen strafverschärfend auf das Urteil auswirken kann.
(7) Vergehen gegen Anordnungen eines Kurators nach §19, können zu einer Strafverschärfung führen.
§33 Strafmildernde Umstände
(1) Bei besonders jungen Tätern (Level 0) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten die Durchführung von Sozialarbeiten und/oder das Entrichen von Sozialleistungen anbieten.
(2.1) Die, innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist, vollständige Durchführung der Sozialarbeit/der Sozialleistung muss (per Screenshot) nachgewiesen werden.
(2.2) Die nachgewiesen vollständige Durchführung der Sozialarbeit/der Sozialleistung wirkt sich strafmildernd oder strafaufhebend auf das Urteil aus.
(2.3) Als Sozialarbeit gilt das Arbeiten in den Bergwerken und/oder den Wäldern Österreichs.
(2.4) Als Sozialleistung gilt der Transfer von Geldern und/oder Waren zu Gunsten der Provinz oder einer Gemeinde Österreichs.
(2.5) Dafür notwendige Lizenzen werden von den Bürgermeistern bereitgestellt.
(3) Erklärt sich der Beschuldigte eines Raubüberfalls zu einer Sozialleistung bereit, erstattet die Provinz 30 % des Wertes der Sozialleistung an das Opfer des Raubüberfalls als Wiedergutmachung.
§28 Hochverrat
(1) Hochverrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis wie folgt bestraft.
- Angeklagte Vagabunden (Level 0) und Bauern (Level 1): nicht über 3 Tage
- Angeklagte Handwerker (Level 2): nicht über 6 Tage
- Angeklagte Studenten/Beamte (Level 3 und höher): nicht über 10 Tage
(1.1) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bedingt durch Wiederholungstat, ist dieser mit dem Tode zu bestrafen.
(1.2) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt regelmäßig zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtum Österreich liegt.
§29 Verrat
(1) Verrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen oder mit dem Tode bestraft
(2) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtum Österreich liegt.
§30 Störung des öffentlichen Friedens
(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft
(2) Bei erstmaligem und leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.
§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §12 und § 37 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft.
§32 Strafverschärfende Tatbestände
(1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 36 EGfÖ, für die der Beklagte bereits einmal in einem laufenden Verfahren angeklagt ist oder rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Erhöhung der Strafe für die zweite Tat bis zur Verdopplung der Strafe nach sich.
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(5) Wird eine, nach § 33(2) EGfÖ durch die Staatsanwaltschaft auferlegte Sozialarbeiten/Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so kann dieses strafverschärfend auf das Urteil wirken.
(6) Wer sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, muss bei der späteren Anklage damit rechnen, dass sich dieses Entziehen strafverschärfend auf das Urteil auswirken kann.
(7) Vergehen gegen Anordnungen eines Kurators nach §19, können zu einer Strafverschärfung führen.
§33 Strafmildernde Umstände
(1) Bei besonders jungen Tätern (Level 0) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten die Durchführung von Sozialarbeiten und/oder das Entrichen von Sozialleistungen anbieten.
(2.1) Die, innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist, vollständige Durchführung der Sozialarbeit/der Sozialleistung muss (per Screenshot) nachgewiesen werden.
(2.2) Die nachgewiesen vollständige Durchführung der Sozialarbeit/der Sozialleistung wirkt sich strafmildernd oder strafaufhebend auf das Urteil aus.
(2.3) Als Sozialarbeit gilt das Arbeiten in den Bergwerken und/oder den Wäldern Österreichs.
(2.4) Als Sozialleistung gilt der Transfer von Geldern und/oder Waren zu Gunsten der Provinz oder einer Gemeinde Österreichs.
(2.5) Dafür notwendige Lizenzen werden von den Bürgermeistern bereitgestellt.
(3) Erklärt sich der Beschuldigte eines Raubüberfalls zu einer Sozialleistung bereit, erstattet die Provinz 30 % des Wertes der Sozialleistung an das Opfer des Raubüberfalls als Wiedergutmachung.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VI. 4. Unterabschnitt – Justiz: RP Prozesse
§34 Prozessabwicklung im Forum (RP)
(1) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum "Österreichische Weinstube" (RP) abgehalten werden.
(2) Der Prozess setzt sich chronologisch zusammen aus:
(2.1) Prozesseröffnung durch Anklageschrift mit Beweisführung
(2.2) Anklagerede der Staatsanwaltschaft (die identisch sein kann mit (2.1)
(2.3) 1. Verteidigung des Angeklagten mit Beweisführung
(2.4) Zeugenaussagen
(2.4) a) Zeugenaussagen der Anklage mit Beweisführung
(2.4) b) Zeugenaussagen der Verteidigung mit Beweisführung
(2.5) Plädoyers
(2.5) a) Plädoyer der Staatsanwaltschaft
(2.5) b) Plädoyer der Verteidigung (2. Verteidigung des Angeklagten)
(2.6) Urteilsfindung und Verkündung
(2.7) Strafannahme und Strafdurchführung
(3) Die Durchführung des vollständigen Prozesses innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Prozessabwicklung im Forum (RP) ist Voraussetzung für eine Vermeidung einer Anklage nach §22 Klageverfahren (ingame Prozess).
§34 Prozessabwicklung im Forum (RP)
(1) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum "Österreichische Weinstube" (RP) abgehalten werden.
(2) Der Prozess setzt sich chronologisch zusammen aus:
(2.1) Prozesseröffnung durch Anklageschrift mit Beweisführung
(2.2) Anklagerede der Staatsanwaltschaft (die identisch sein kann mit (2.1)
(2.3) 1. Verteidigung des Angeklagten mit Beweisführung
(2.4) Zeugenaussagen
(2.4) a) Zeugenaussagen der Anklage mit Beweisführung
(2.4) b) Zeugenaussagen der Verteidigung mit Beweisführung
(2.5) Plädoyers
(2.5) a) Plädoyer der Staatsanwaltschaft
(2.5) b) Plädoyer der Verteidigung (2. Verteidigung des Angeklagten)
(2.6) Urteilsfindung und Verkündung
(2.7) Strafannahme und Strafdurchführung
(3) Die Durchführung des vollständigen Prozesses innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Prozessabwicklung im Forum (RP) ist Voraussetzung für eine Vermeidung einer Anklage nach §22 Klageverfahren (ingame Prozess).
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VI. 5. Unterabschnitt – Justiz: Verjährung und Tilgung
§35 Verjährung und Verjährungsfristen
(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2) Straftaten im Bereich des Hochverrates verjähren nie.
(3) Die Verjährungsfrist für Straftaten im Strafrahmen
- Verrat,
- Störung des öffentlichen Friedens
- und Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
beträgt 2 Monate.
(3.1) Die Verjährungsfrist beginnt mit Bekanntwerden des Tages der Tat.
(3.2) Gestrichen
(3.3) Die Verjährungsfrist kann nur ablaufen, wenn sich der Täter auch auf dem Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich befindet. Bei Entziehung der Strafverfolgung durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich oder Gang in das Kloster pausiert die Verjährung und läuft erst beim erneuten Betreten oder beim Verlassen des Klosters fristgemäß weiter.
(3.4) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht gegeben, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.
§36 Tilgung
(1) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Sollte der Verurteilte in dieser Frist eine erneute Straftat begehen, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können zur Verurteilung herangezogen werden. Eine Tilgung ist dann erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich. Die Entscheidung trifft der Richter, der dazu das Strafmaß gemäß des Richtervertrages und den derzeit gültigen Gesetzten des Erzherzogtums Österreich festlegt.
(3) Sollte jemand 3 oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte ansammeln oder wegen Hochverrat verurteilt werden, so hat er seinen Anspruch auf Tilgung verwirkt und kann nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss begnadigt werden.
§35 Verjährung und Verjährungsfristen
(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2) Straftaten im Bereich des Hochverrates verjähren nie.
(3) Die Verjährungsfrist für Straftaten im Strafrahmen
- Verrat,
- Störung des öffentlichen Friedens
- und Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
beträgt 2 Monate.
(3.1) Die Verjährungsfrist beginnt mit Bekanntwerden des Tages der Tat.
(3.2) Gestrichen
(3.3) Die Verjährungsfrist kann nur ablaufen, wenn sich der Täter auch auf dem Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich befindet. Bei Entziehung der Strafverfolgung durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich oder Gang in das Kloster pausiert die Verjährung und läuft erst beim erneuten Betreten oder beim Verlassen des Klosters fristgemäß weiter.
(3.4) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht gegeben, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.
§36 Tilgung
(1) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Sollte der Verurteilte in dieser Frist eine erneute Straftat begehen, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können zur Verurteilung herangezogen werden. Eine Tilgung ist dann erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich. Die Entscheidung trifft der Richter, der dazu das Strafmaß gemäß des Richtervertrages und den derzeit gültigen Gesetzten des Erzherzogtums Österreich festlegt.
(3) Sollte jemand 3 oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte ansammeln oder wegen Hochverrat verurteilt werden, so hat er seinen Anspruch auf Tilgung verwirkt und kann nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss begnadigt werden.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister bzw. Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen. Vorraussetzung hierfür ist die frühzeitige Kontaktaufnahme des Steuerzahlers mit dem Bürgermeister bzw. Kämmerer vor Eintritt der Verzugszinsen.
(3) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.
§38 - gestrichen
§39 Informations- und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(3) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§40 Informationspflicht und Sorgfaltspflicht des Rates
(1)Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet die Bewohner des Erzherzogtums über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(3) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(4) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §40 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§37 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister bzw. Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen. Vorraussetzung hierfür ist die frühzeitige Kontaktaufnahme des Steuerzahlers mit dem Bürgermeister bzw. Kämmerer vor Eintritt der Verzugszinsen.
(3) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.
§38 - gestrichen
§39 Informations- und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(3) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§40 Informationspflicht und Sorgfaltspflicht des Rates
(1)Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet die Bewohner des Erzherzogtums über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(3) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(4) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §40 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
VIII. Abschnitt - Schifffahrt
§41 Aufgaben des Hafenmeisters
(1) Der Hafenmeister hat Güter, die ihm übertragen wurden, mit bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Erzherzogtums Österreich zu verwalten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Regenten (vorrangig) und des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(5) Bei Abwesenheit des Hafenmeisters ist der Baumeister darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5.1) Der Stellvertreter für die Zeit der Abwesenheit des Hafenmeisters ist im Vorhinein vom Hafenmeister - im Notfall vom Baumeister - zu informieren und wird vom Baumeister eingesetzt.
(6) Wer seine Mitarbeit an Hafenarbeiten schriftlich zusagt, geht einen Vertrag mit dem Hafenmeister ein. Zuwiderhandlung, ohne eine schriftliche Meldung spätestens am Vortag, ist strafbar und kann als Betrug angeklagt werden. Entsteht durch das Fernbleiben ein Schaden für den Hafenmeister, so wird dieser dem Vertragsbrüchigen zusätzlich in Rechnung gestellt.
(7) Vergehen gegen § 41 können je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat bestraft werden.
§42 Hafengenehmigungen
(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einen österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Regenten oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen binnen 24 Stunden für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Regenten zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(4.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(4.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden, innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(4.3) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig.
Sollte die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht ausreichen so hat sich der Reeder 24h vor Ablauf schriftlich an den HFM um eine Verlängerung zu bemühen. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(5) Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Regenten einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraphen informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Regenten.
IX. Abschnitt - Reise- und Einreisebestimmungen
§ 43 Reise- und Einreisebestimmungen
(1) Die Einreise in das Erzherzogtum Österreich ist Einzelpersonen sowie Gruppen/Lanzen/Korps jederzeit gestattet.
(1.1.) In Einzelfällen behält sich die Provinz das Recht vor, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise, ohne Angabe von Gründen, aufzufordern, als auch die Auflösung von Gruppen/Lanzen/Korps - ohne Angabe von Gründen - zu fordern. Der Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten - bei der Aufforderung zur Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
(1.1.1.) Die Aufforderung zur Ausreise sowie die Aufforderung zur Auflösung von Gruppen/Lanzen/Korps wird vom Regenten ausgesprochen und ist maßgeblich.
(2) Wird eine Gruppe/Korps/Lanze gegründet um eine Straftat zu begehen oder wird diese benutzt um Waren/Taler, die aus einer Straftat stammen, wegzuschaffen, ist dies zusätzlich zu der begangenen Straftat strafbar.
(2.1.) Zuwiderhandlungen gegen (1.1.) und (2) gelten als Verrat am Erzherzogtum Österreich, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat, und werden zur Anklage gebracht.
(3) Feinde der Provinz Österreich
(3.1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen und/oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(3.2) Die Armee hat das Recht Feinde mit einem Banner zu verfolgen.
(3.3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (3.2) rechtlich nicht belangt werden.
(3.4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(3.5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§45 Banner
(1) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern oder das Betreten österreichischen Bodens mit Bannern, welche nicht unter der Aufsicht und dem Kommando des Erzherzoglich österreichischen Militär stehen, ist verboten.
(2) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung eines Banners ist durch jeden Bürger umgehend der Militärführung oder dem Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(3.1) Sonstige Verstöße gegen §45(1) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Verrat, in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.2)Vergehen gegen §45(2) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
§41 Aufgaben des Hafenmeisters
(1) Der Hafenmeister hat Güter, die ihm übertragen wurden, mit bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Erzherzogtums Österreich zu verwalten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Regenten (vorrangig) und des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(5) Bei Abwesenheit des Hafenmeisters ist der Baumeister darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5.1) Der Stellvertreter für die Zeit der Abwesenheit des Hafenmeisters ist im Vorhinein vom Hafenmeister - im Notfall vom Baumeister - zu informieren und wird vom Baumeister eingesetzt.
(6) Wer seine Mitarbeit an Hafenarbeiten schriftlich zusagt, geht einen Vertrag mit dem Hafenmeister ein. Zuwiderhandlung, ohne eine schriftliche Meldung spätestens am Vortag, ist strafbar und kann als Betrug angeklagt werden. Entsteht durch das Fernbleiben ein Schaden für den Hafenmeister, so wird dieser dem Vertragsbrüchigen zusätzlich in Rechnung gestellt.
(7) Vergehen gegen § 41 können je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat bestraft werden.
§42 Hafengenehmigungen
(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einen österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Regenten oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen binnen 24 Stunden für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Regenten zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(4.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(4.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden, innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(4.3) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig.
Sollte die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht ausreichen so hat sich der Reeder 24h vor Ablauf schriftlich an den HFM um eine Verlängerung zu bemühen. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(5) Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Regenten einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraphen informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Regenten.
IX. Abschnitt - Reise- und Einreisebestimmungen
§ 43 Reise- und Einreisebestimmungen
(1) Die Einreise in das Erzherzogtum Österreich ist Einzelpersonen sowie Gruppen/Lanzen/Korps jederzeit gestattet.
(1.1.) In Einzelfällen behält sich die Provinz das Recht vor, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise, ohne Angabe von Gründen, aufzufordern, als auch die Auflösung von Gruppen/Lanzen/Korps - ohne Angabe von Gründen - zu fordern. Der Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten - bei der Aufforderung zur Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
(1.1.1.) Die Aufforderung zur Ausreise sowie die Aufforderung zur Auflösung von Gruppen/Lanzen/Korps wird vom Regenten ausgesprochen und ist maßgeblich.
(2) Wird eine Gruppe/Korps/Lanze gegründet um eine Straftat zu begehen oder wird diese benutzt um Waren/Taler, die aus einer Straftat stammen, wegzuschaffen, ist dies zusätzlich zu der begangenen Straftat strafbar.
(2.1.) Zuwiderhandlungen gegen (1.1.) und (2) gelten als Verrat am Erzherzogtum Österreich, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat, und werden zur Anklage gebracht.
(3) Feinde der Provinz Österreich
(3.1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen und/oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(3.2) Die Armee hat das Recht Feinde mit einem Banner zu verfolgen.
(3.3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (3.2) rechtlich nicht belangt werden.
(3.4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(3.5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§45 Banner
(1) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern oder das Betreten österreichischen Bodens mit Bannern, welche nicht unter der Aufsicht und dem Kommando des Erzherzoglich österreichischen Militär stehen, ist verboten.
(2) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung eines Banners ist durch jeden Bürger umgehend der Militärführung oder dem Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(3.1) Sonstige Verstöße gegen §45(1) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Verrat, in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.2)Vergehen gegen §45(2) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
Je_suis- Anzahl der Beiträge : 1493
Anmeldedatum : 27.03.10
Alter : 49
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 30.04.1458
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
§3 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Blaue*Fee
Erzherzogin
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
§3 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Blaue*Fee
Erzherzogin
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
Anmeldedatum : 26.03.10
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 07.05.1458
§ 23 Beweismittel
Blaue*Fee
Erzherzogin
§ 23 Beweismittel
Blaue*Fee
Erzherzogin
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
Anmeldedatum : 26.03.10
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 10.05.1458
§ 11 Mindestlöhne
Blaue*Fee
Erzherzogin
§ 11 Mindestlöhne
Blaue*Fee
Erzherzogin
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
Anmeldedatum : 26.03.10
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 26.05.1458
§1 Geltungsbereich des EGfÖ
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
§23 Beweismittel
Blaue*Fee
Erzherzogin
§1 Geltungsbereich des EGfÖ
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
§23 Beweismittel
Blaue*Fee
Erzherzogin
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
Anmeldedatum : 26.03.10
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 07.06.1458
§10 Adel
Blaue*Fee
Erzherzogin
§10 Adel
Blaue*Fee
Erzherzogin
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
Anmeldedatum : 26.03.10
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert am 1.7.1458
§7 Wählbarkeit
§9 Vertraulichkeit
Avallyn
Erzherzogin
§7 Wählbarkeit
§9 Vertraulichkeit
Avallyn
Erzherzogin
_________________
Avallyn de Montcada, Fürstin von Ravensberg, Gräfin von Grafenbach und Willendorf, Ritterin des Almandinordens und Ritterin des Erzherzogtums
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
- Anzahl der Beiträge : 21162
Anmeldedatum : 29.03.10
Ort : Wien
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 21.07.1458
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 30.07.1458
§8 Amtsträger
§12 Handel
§39 Steuerpflicht der Bürger
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§8 Amtsträger
§12 Handel
§39 Steuerpflicht der Bürger
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 16.08.1458
§8 Amtsträger
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§8 Amtsträger
§14 Erzherzoglich österreichische Armee
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 21.08.1458
§6 Religion
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§6 Religion
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
aktualisiert per 28.08.1458
§20 Zuständigkeit
§30 Störung des öffentlichen Friedens
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§20 Zuständigkeit
§30 Störung des öffentlichen Friedens
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Aktualisiert per 31.08.1458
§21 Gerichtssprache
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
§21 Gerichtssprache
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
Ähnliche Themen
» Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
» Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466
» Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 10.7.1463
» [XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
» Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren, MGÖ §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs, EGfÖ §18 gramatik
» Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466
» Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 10.7.1463
» [XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
» Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren, MGÖ §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs, EGfÖ §18 gramatik
Seite 1 von 3
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten