[XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
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[XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
Zur Abstimmung steht eine Änderung des §24 EGfÖ:
Die Änderungen sind grün markiert.
Abzustimmen ist mit:
Die Abstimmung endet am 12.4.1463 22:00 Uhr
Die Änderungen sind grün markiert.
Jetzige Fassung schrieb:§24 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums.
(6) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(7) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(4) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(8) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.
Neue Fassung schrieb:§24 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums.
(6) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(6a) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Diebstahl von Vermögen oder Güter der Provinz oder ihrer Gemeinden.
(7) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(6a) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(8) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.
Abzustimmen ist mit:
- Dafür
- Dagegen
- Enthaltung
Die Abstimmung endet am 12.4.1463 22:00 Uhr
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Re: [XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
Ich stimme klar dafür.
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Re: [XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
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Re: [XLVII] Änderung §24 EGfÖ - Angriff auf das Erzherzogtum Österreich
Die Abstimmung ist beendet.
- 10x dafür
- 2 nicht abgestimmt (1x entschuldigt, 1x unentschuldigt)
- 10x dafür
- 2 nicht abgestimmt (1x entschuldigt, 1x unentschuldigt)
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