Abstimmung Leitfaden Wahlordnung
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Abstimmung Leitfaden Wahlordnung
Hier startet nun die Abstimmung zur Wahlordnung
Abstimmung Start Sofort 24.01. um 01:25 uhr
Ende der Abstimmung 26.01. um 23:00 uhr
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Wahlordnung des Hohen Rates des Erzherzogtums Östereich
I Stimmrecht
1) Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme pro Wahlgang.
2) Jedes Ratsmitglied kann seine Stimme einem anderen Ratsmitglied seiner Wahl übertragen, wenn es an der Postenvergabe nicht teilnehmen kann. Die Übertragung der Stimme muss schriftlich im öffentlichen Saal des Schlosses erfolgen.
3) Ist ein Ratsmitglied bei der Postenvergabe nicht anwesend und hat es seine Stimme nicht übertragen, so wird seine Stimme als "nicht abgestimmt" gewertet. Das passive Wahlrecht bleibt von einer Abwesenheit unberührt.
4) Die Änderung einer Stimme in Laufe eines Wahlgangs ist nicht möglich.
5) Der amtierende Erzherzog muss 10 Tage vor Wahlende alle Listenführer von dieser Regelung unterrichten.
II Moderator und Protokollführer
1) Zu Beginn der Postenverhandlung werden einvernehmlich ein Moderator und ein Protokollführer bestimmt. Ist dies nicht einvernehmlich möglich, übernimmt der noch amtierende Erzherzog die Moderation, der einen Protokollführer bestimmt.
2) Der Moderator stellt die Anwesenheit der Ratsmitglieder fest, leitet die Wahlgänge und mahnt zur Ordnung. Er kontrolliert die vom Protokollführer gezählten Stimmen und gibt das jeweilige Ergebnis der Wahlgänge bekannt.
3) Der Protokollführer zählt die Stimmen, führt eine Mitschrift über die Wahlgänge und verzeichnet die Stimmen der Ratsmitglieder.
III Wahl des Regenten
1) Der Regent wird vor allen anderen Ratsämtern gewählt.
2) Vereint einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich, so ist dieser gewählt.
3) Erreicht in einem Wahlgang mit drei oder mehr Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
4) Erreicht bei einem Wahlgang zwischen zwei Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, ist der Kandidat der Liste mit mehr Stimmen (Prozenten) bei der Volkswahl gewählt.
5) Das Zurückziehen einer Kandidatur ist jederzeit möglich. Wird eine Kandidatur während eines Wahlgangs zurückgezogen, wird der Wahlgang abgebrochen und ein neuer Wahlgang mit den verbliebenen Kandidaten gestartet.
IV Wahl der Ratsämter
1) Die Wahl der anderen Ratsämter erfolgt analog zur Wahl des Regenten.
2) Erreicht bei nur 2 Kandidaten keiner die notwendige Mehrheit, entscheidet abweichend von III.4 der Regent über die Besetzung dieses Ratsamts.
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Re: Abstimmung Leitfaden Wahlordnung
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Re: Abstimmung Leitfaden Wahlordnung
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Abstimmung beendet.
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