Abstimmung Änderung der Paragraphen 25-28 und 35, sowie die Streichung der Paragraphen 29-34 EGfÖ.
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Abstimmung Änderung der Paragraphen 25-28 und 35, sowie die Streichung der Paragraphen 29-34 EGfÖ.
Die Änderung der Paragraphen 25-28 und 35, sowie die Streichung der Paragraphen 29-34 EGfÖ.
Der neue Text dieser Paragraphen würde dann lauten:
Zur Abstimmung kommt eine Änderung der Paragraphen 25-28 und 35, sowie die Streichung der Paragraphen 29-34 EGfÖ.
dafür
dagegen
Enthaltung
Die Abstimmung beginnt sofort und endet 13.05. um 23:59 Uhr.
Der neue Text dieser Paragraphen würde dann lauten:
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben
(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
§26 Verbrechen gegen das Eigentum
(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
§27 Verbrechen gegen die guten Sitten
(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §22(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
§28 Strafbemessung
(1) Der Richter hat bei der Bemessung der Strafe die Art und Schwere der Tat und den entstandenen Schaden zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Umstände zu berücksichtigen:
(1.1) Strafverschärfend wirken insbesonders:
- Eine erneute Anklage innerhalb der Tilgungsfrist nach §36.
- Straftaten durch oder gegen Amtspersonen oder Adelige.
- Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden.
- Der Versuch, sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz zu entziehen.
(1.2) Strafmildernd wirken insbesonders:
- Die Unerfahrenheit des Täters (Level I und II).
- Das Ablegen eines Geständnisses.
- Tätige Reue.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage
(2.1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zulässig.
(3) Neben Gefängnis- oder Geldstrafen kann der Richter andere, dem Vergehen angemessene Strafen verhängen, zum Beispiel eine Verwarnung, eine Verpflichtung zu einer öffentlichen Entschuldigung, Arbeit im Bergwerk oder eine Spende an ein Rathaus oder an die Provinz.
(3.1) Die Nichterfüllung eines Urteils oder anderer Anweisungen des Richters innerhalb der gesetzten Frist ist als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
(4) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.
(5) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.
§§29-34 gestrichen
§35 Verjährung und Verjährungsfristen
(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an die Reichsstaatsanwaltschaft weitergeleitet, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.
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Die Wahl ist beendet.
10 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
Keine Enthaltung
2 Ratsmitglieder haben nicht abgestimmt.
Somit wurde der Antrag wurde angenommen.
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