Abstimmung Bürgervertreter EGfÖ § 10
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Abstimmung Bürgervertreter EGfÖ § 10
§10 Bürgervertreter
(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.
Ich bitte um Abstimmung ob das Gesetz dahingehend geändert werden soll:
dafür
dagegen
Enthaltung
Die Abstimmung beginnt sofort und endet 28.2. um 23:59. Uhr.
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Avallyn de Montcada, Fürstin von Ravensberg, Gräfin von Grafenbach und Willendorf, Ritterin des Almandinordens und Ritterin des Erzherzogtums
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
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Re: Abstimmung Bürgervertreter EGfÖ § 10
dafür
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Re: Abstimmung Bürgervertreter EGfÖ § 10
dafür
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Re: Abstimmung Bürgervertreter EGfÖ § 10
Enthaltung.
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Re: Abstimmung Bürgervertreter EGfÖ § 10
Da bereits alle Ratsmitglieder abgestimmt haben ist die Abstimmung beendet.
11 Simmen dafür
0 Stimmen dagegen
1 Enthaltung
Somit ist die Gesetzesänderung angenommen.
11 Simmen dafür
0 Stimmen dagegen
1 Enthaltung
Somit ist die Gesetzesänderung angenommen.
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