[Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Esurk überlegt kann man 3.4 nicht sogar weglassen, es könnte sonst heißen " hey da muss ich ja doch was mitschreiben".
Und im Notstand ist ja erwähnt das es den nur nach Prüfung gibt? Das da nicht die Tauben auf dem Dach untersucht werden sollte wohl jedem klar sein oder und ein guter BM welcher sich selbst und die Stadt schützen will macht so etwas ohnehin, schon allein wenn mal Bürger nachfragen sollten.
Und im Notstand ist ja erwähnt das es den nur nach Prüfung gibt? Das da nicht die Tauben auf dem Dach untersucht werden sollte wohl jedem klar sein oder und ein guter BM welcher sich selbst und die Stadt schützen will macht so etwas ohnehin, schon allein wenn mal Bürger nachfragen sollten.
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Ich verstehe (3.4) nur als Einsicht in den aktuellen Geld- und Warenbestand des RH, also daraus leite ich keinen Zwang zum Mitschreiben ab (um das böse I-Wort zu vermeiden. )
Das mit der Prüfung für einen Notstand ist sicher etwas schwieriger. Aber das wird man sowieso von Fall zu Fall entscheiden müssen, auf Basis welcher Fakten und Aussagen man den gewährt oder verweigert.
Das mit der Prüfung für einen Notstand ist sicher etwas schwieriger. Aber das wird man sowieso von Fall zu Fall entscheiden müssen, auf Basis welcher Fakten und Aussagen man den gewährt oder verweigert.
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Nun der ganze Punkt 3 des § 8 müssten dann wohl so aussehen?
Und §17 soll nichts angepasst werden? Sicher?
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigten auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
3.7 Der Regent, der Kämmerer oder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
Und §17 soll nichts angepasst werden? Sicher?
Zuletzt von Tyz am Mo März 31, 2014 11:58 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Gerade Punkt 3.4 würde ich nicht weglassen wollen. Ein ordentlicher Bürgermeister wird sich für den Fall der Fälle absichern und Buchhaltung führen um, wenn es nötig ist, etwas Substanzielles in der Hand zu haben.
Es wird dem BM nicht vorgeschrieben Inventuren anzufertigen, nur ist und bleibt er in der Beweispflicht, sollten Unstimmigkeiten auftauchen.
Ups ... die Regentin war schneller. Ich meinte (3.4) Der Regent, der Kämmerer sowie der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
Es wird dem BM nicht vorgeschrieben Inventuren anzufertigen, nur ist und bleibt er in der Beweispflicht, sollten Unstimmigkeiten auftauchen.
Ups ... die Regentin war schneller. Ich meinte (3.4) Der Regent, der Kämmerer sowie der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
Jurina- Anzahl der Beiträge : 4118
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
§4 Amtsträger schrieb:
(3.1) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3.2) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(3.3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
(3.4) Der Regent, der Kämmerersowieoder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
Ich würde gerne ein Wort ändern, sonst kommt ein Bürgermeister auf die Idee, dass immer alle drei und nur alle Drei gleichzeitig etwas von ihm verlangen dürften.
Kthar von Ktharrak- Anzahl der Beiträge : 2917
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
*hat mal das sowie gegen ein oder getauscht und blickt fragend*
Hab ich (3) richtig zusammen gefügt? und soll § 17 der Notstand nicht verändert werden? *hat da Bauchschmerzen dabei, da nichts anzupassen*
Hab ich (3) richtig zusammen gefügt? und soll § 17 der Notstand nicht verändert werden? *hat da Bauchschmerzen dabei, da nichts anzupassen*
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Soweit sind wir mit dem EGfÖ noch nicht, sollte man dann aber wahrscheinlich auch komplett umschreiben oder entsprechend löschen.
Kthar von Ktharrak- Anzahl der Beiträge : 2917
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
§17 Notstand schrieb:(1) Der Bürgermeister einer Gemeinde hat die Möglichkeit, bei wirtschaftlichem Misstand - einschließlich, aber nicht nur: Grundversorgung kann nicht mehr gewährleistet werden, anfallende Kosten können nicht mehr bezahlt werden - den amtierenden Rat darüber zu informieren, dies zu belegen und um Notstandshilfe von Seiten der Provinz anzusuchen.
(1.1.) Der Entscheid zur Gewährung der Notstandshilfe wird nach Prüfung durch den HBV und 2 weiteren Ratsmitgliedern gewährt und muss vom amtierenden Regenten genehmigt werden.
(1.1.2.) Über das Ausmaß der Notstandshilfe entscheidet der Regent auf Basis einer mit HBV und Kämmerer erstellten Empfehlung. Diese Empfehlung ist für den Regenten nicht bindend.
(2) Der Regent kann bei erkennbarer Misswirtschaft sowie bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(2.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
Ich denke man sollte nicht den ganzen §17 entfernen. Eure Ergänzung bei §8 (3) ist meiner Meinung nach korrekt.
Kthar von Ktharrak- Anzahl der Beiträge : 2917
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Nein den ganzen § hatte ich ja auch im Eingangsthema nicht gestrichen. Gehören nicht auf folgende Wörter gestrichen?
Da weder Regent noch Rat ohne Nachweise nicht sehen können ob ein erkennbare Misswirtschaft vor Ort herrscht.
§17 Notstand schrieb:(1) Der Bürgermeister einer Gemeinde hat die Möglichkeit, bei wirtschaftlichem Misstand - einschließlich, aber nicht nur: Grundversorgung kann nicht mehr gewährleistet werden, anfallende Kosten können nicht mehr bezahlt werden - den amtierenden Rat darüber zu informieren, dies zu belegen und um Notstandshilfe von Seiten der Provinz anzusuchen.
(1.1.) Der Entscheid zur Gewährung der Notstandshilfe wird nach Prüfung durch den HBV und 2 weiteren Ratsmitgliedern gewährt und muss vom amtierenden Regenten genehmigt werden.
(1.1.2.) Über das Ausmaß der Notstandshilfe entscheidet der Regent auf Basis einer mit HBV und Kämmerer erstellten Empfehlung. Diese Empfehlung ist für den Regenten nicht bindend.
(2) Der Regent kann bei erkennbarer Misswirtschaft sowie bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(2.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
Da weder Regent noch Rat ohne Nachweise nicht sehen können ob ein erkennbare Misswirtschaft vor Ort herrscht.
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Doch das kann er, denn §8 (3.4) gibt ihm ja das Recht in die Unterlagen im Rathaus Einblick zu nehmen.
Kthar von Ktharrak- Anzahl der Beiträge : 2917
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
mhh ... aber den verlange ich ja nur bzw. erst wenn ein Verdacht von Misswirtschaft angezeigt wurde. Für mich bedeutet der Notstands § das ich das ja schon vorher unterbinde ... indem man z.b. wies momentan wäre aufgrund der Inventuren die einen extremen Vermögensabau erkennen lassen und man so zu Bürgermeister geht und klärt was los ist. So kann man hier den Notstand evt. 5 vor 12 verhängen ....beim neuen Gesetz wird der Notstand 5 nach 12 verhängt ...
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Ja, in dem Sinne habt Ihr Recht. Erst wenn man einen Verdacht hat und sich dieser bestätigen, bzw. nicht verflüchtigen sollte, wird der Notstand ausgerufen werden. Dies ist einer der Punkte, die unter "Eigenverantwortung" der Städte und Dörfer dann zu summieren ist. Die Bürgermeister haben mit der neuen Regelung mehr Freiheiten und Rechte, sie haben auch das Recht zu scheitern. Das muss und soll sich der Bürger immer bewusst sein, wenn er seine Stimme abgibt. Die Freiheit des einen bedeutet Kontrollverlust des anderen. Die Verantwortung wird auch auf die Ebene delegiert, wo die Eigenverantwortung ist. Die Städte und Bürger haben nicht nur mehr Freiheit und Rechte, sondern auch die dazugehörige Verantwortung. Es wäre widersinnig, die Verantwortung in der Provinz zu belassen, die Rechte zu delegieren und die Kontrollen aufzugeben.
Kthar von Ktharrak- Anzahl der Beiträge : 2917
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
((Im Vornherein meine Entschuldigung, aber mir kam was dazwischen und war sehr beschäftigt. Wollte Quiri mehr in diesem Thema mitwirken lassen, aber andere haben da schon sehr gut mitgewirkt))
"Werte Damen und Herren, ich denke die Änderungen im §4 und zurzeit im Notstands-§ sind genug und verpflichten die Bürgermeister zu keiner Inventur, damit ist die Abschaffung beschlossene Sache. Hat natürlich seine Vorteile, aber auch Nachteile. Man muss beide verstehen, dennoch denke ich dass es so besser sein wird. Die Bürgermeister sind für die Dörfer verantwortlich und bei einem Notstand wollen die Dörfer etwas von der Provinz und die Provinz sollte auch dann, und nur dann, auch etwas verlangen (können). Die Selbstständigkeit der Dörfer ist gewahrt, die Verwantwortung auf die Dörfer begrenzt und die Provinz ausgenommen. Ich glaube das ist der beste Mittelweg. Und wie unsere Erzherzogin sagte, lieber eine solche Lösung als wochenlanges diskutieren. Man kann natürlich hier weiterhin nach einer besseren Lösung suchen, aber eine schnelle Lösung ist nicht so leicht. Daher schließe ich Mich den Schlussofolferungen meiner Vorrednern an, besonders den Ausformulierungen vom werten Herr Kthar.
"Werte Damen und Herren, ich denke die Änderungen im §4 und zurzeit im Notstands-§ sind genug und verpflichten die Bürgermeister zu keiner Inventur, damit ist die Abschaffung beschlossene Sache. Hat natürlich seine Vorteile, aber auch Nachteile. Man muss beide verstehen, dennoch denke ich dass es so besser sein wird. Die Bürgermeister sind für die Dörfer verantwortlich und bei einem Notstand wollen die Dörfer etwas von der Provinz und die Provinz sollte auch dann, und nur dann, auch etwas verlangen (können). Die Selbstständigkeit der Dörfer ist gewahrt, die Verwantwortung auf die Dörfer begrenzt und die Provinz ausgenommen. Ich glaube das ist der beste Mittelweg. Und wie unsere Erzherzogin sagte, lieber eine solche Lösung als wochenlanges diskutieren. Man kann natürlich hier weiterhin nach einer besseren Lösung suchen, aber eine schnelle Lösung ist nicht so leicht. Daher schließe ich Mich den Schlussofolferungen meiner Vorrednern an, besonders den Ausformulierungen vom werten Herr Kthar.
Gast- Gast
Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
So ich würde hier gern zu einem Ende kommen wollen, und das folgende heute Abend in die Urne zur Abstimmung geben.
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigten auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
3.7 Der Regent, der Kämmerer oder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
§17 Notstand schrieb:
(1) Der Regent kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(1.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
so, auch hier die Abstimmung gestartet
https://ezhoesterreich.forumieren.de/t5637-xli-anderung-8-3-und-17
https://ezhoesterreich.forumieren.de/t5637-xli-anderung-8-3-und-17
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Re: [Gesetze] Änderung der Vorschreibung der Inventuren für Bürgermeister
Abstimmung beendet, die Änderungen wurden beschlossen. Somit sind mit 6.04 jene gültig. Die Umbauten dazu werden erfolgen und die Verordnung zu den Akten gelegt.
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