Erzherzogtum Österreich
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Beitrag von Belafarinrod Di Sep 09, 2014 10:38 pm

An Seine Hoheit Belafarinrod von der Lühe, Erzherzog von Österreich,
An den Hohen Rat von Österreich,

Lieber Bela,
Liebe Ratsmitglieder,

Die Gesetzeskommission freut sich, nach langen Diskussionen den Vorschlag für das völlig überarbeitete Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) vorlegen zu können.

Es sei mir gestattet, einige einleitende Worte zu verlieren:

Ziel war es, das Gesetz zu vereinfachen, klarer und konistenter zu formulieren und Überflüssiges wegzulassen (z.B. den Paragraphen über Religion, der durch das Konkordat geregelt ist, oder den Paragraphen über aktives und passives Wahlrecht, der nur beschreibt, was durch die Vorgaben der großkaiserlichen Administration möglich ist und von uns nicht beeinflußt werden kann).
Ich denke, dieses Ziel wurde erreicht. Die Anzahl der Paragraphen wurde von 45 auf 37 reduziert, die Anzahl der Zeilen des Gesetzestextes gar von 393 auf 231 - also eine Reduktion um über 40%.

Inhaltliche Änderungen waren kein vordringliches Ziel der Gesetzeskommission - dies erachten wir als Aufgabe des gewählten Rates.
Dennoch schlagen wir in einigen Bereichen auch inhaltliche Änderungen vor; Selbstverständlich vorbehaltlich einer Zustimmung durch den Rat. Diese sind:
- Gemeindedekrete treten nach §2(4) erst in Kraft, nachdem sie vom Erzherzog genehmigt wurden.
- Vertraulichkeit (§7): Der Rat tagt grundsätzlich öffentlich und nur in begründeten Fällen hinter verschlossenen Türen. Dies soll den Rat näher an die Bürger bringen.
- Handel (§12): Es soll die Möglichkeit geben, Waren am Markt zu schützen. Dieses Verfahren funktioniert in Ingolstadt bereits seit Jahren gut und es erschien uns einfacher und allgemeiner als die bisherige Regelung, die nur gewisse Waren zu bestimmten Preisen schützt.
- Nichtigkeitsverfahren (§23(8)): Die Durchführung von Nichtigkeitsverfahren bei kleinen Wirtschaftsdelikten und Sklaverei wurde an den Staatsanwalt übertragen, der sie an einen Büttel weitergeben kann (und soll). Dies bürdet zwar dem Staatswalt mehr Arbeit auf, ermöglicht aber ein sauberes Verfahren auch wenn ein Ort über keinen Büttel verfügt.

Dazu kommen einige Fragen oder Anregungen zu inhaltlichen Änderungen, bei denen wir uns nicht einigen konnten und deshalb die Entscheidung dem Rat überlassen:
- §5(3) erlaubt amtierenden Bürgermeistern das Amt des Richters, HBV oder Kämmerer nur mit Ausnahmegenehmigung. Es gibt den Vorschlag, diesen Absatz ganz zu streichen und dies dem gesunden Menschenverstand bzw. der Betrachtung des Einzelfalls zu überlassen.
- Bei den Gemeindesteuern (§16(2)) gibt es den Vorschlag, die bestehende Obergrenze von 4 Talern pro Feld bzw. Beruf abzuschaffen - gemäß dem Grundsatz "so wenig Vorschriften wie möglich".

Abschließend gibt es noch einen offenen Punkt:
- In §13 und §36 haben wir keine gute ((RP)) Beschreibung für "Abwesenheitsmodus" gefunden. Vielleicht findet der Rat mit Hilfe der JuKo oder des RJB eine bessere Formulierung.


Wer ganz genau wissen will, wie der Vorschlag entstanden ist, kann die Protokolle im Bereich der Gesetzeskommission hier im Schloss nachlesen.
Selbstverständlich stehe ich für Fragen (und natürlich auch Antworten) zur Verfügung.
Ich bitte, die Diskussion über das neue EGfÖ im öffentlichen Ratssaal einzubringen. Dieser Diskussion werde ich selbstverständlich beiwohnen und mich dort gerne auch zu Wort melden. Wie auch die anderen Mitglieder der Gesetzeskommission, die nicht dem Rat angehören.

Es grüßt,
Two

((PS: Kleiner Hinweis: Wenn man beim Posten unten "Smilies in diesem Beitrag deaktiviern" anhakt, dann bleiben die (8) auch schöne (8) und werden nicht zu coolen Smilies.))

So genug der Vorrede, hier nun das aufpolierte EGfÖ:

I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich und Rechtliche Stellung der Gesetze und Dekrete

(1) Das Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich aufhalten oder dort tätig sind.
(2) Kaiserliches und königliches Recht steht über dem Recht des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten seiner Gemeinden.
(4) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreich (BGÖ).
(5) Für Angehörige der österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ) und das Militärjustizgesetz Österreichs (MiJuGÖ).


§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.


§3 Sprache

(1) Amtssprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.


II. Amtsträger

§4 Amtsträger

(1) Amtsträger des Erzherzogtums Österreich sind:
- Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich
- Die Bürgermeister
- Die Hafenmeister und ihre Stellvertreter
- Der Dekan der Universität und sein Stellvertreter
(2) Österreichische Bürger, die ein Amt außerhalb Österreichs bekleiden, das nicht von höher gestellten Gesetzen erfasst wird, gelten als Amtsträger im Sinne des EGfÖ.


§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(8) Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(11) Über Bürger, welche ein Reichsamt bekleiden, wird bei Vergehen gemäß der "Stille des Gesetzes" aus dem Richtervertrag geurteilt.


§6 Amtseid

(1) Alle gewählten Mitglieder des Hohen Rates haben binnen einer Woche nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten. Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so muss jener vor Annahme der Amtseide der Ratsmitglieder seinen Eid vor dem amtierenden König des Deutschen Königreiches leisten.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(4) Wird der Amtseid nicht rechtzeitig abgelegt, erfolgt vom Erzherzog eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer dreitägigen Nachfrist.
(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(6) Der Erzherzog hat das Recht, jederzeit den Amtseid erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Erzherzog vorliegen.
(7) Der Eidspruch lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), gelobe, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(7.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(8) Verstöße gegen den Amtseid sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§7 Vertraulichkeit

(1) Der Hohe Rat tagt grundsätzlich öffentlich.
(2) In begründeten Fällen kann der Rat hinter verschlossenen Türen tagen.
(2.1) Der Rat kann nach eigenem Ermessen Experten zu solchen Diskussionen hinzuziehen
(2.2) Die Informationen geheimer Beratungen unterliegen strengster Geheimhaltung und dürfen, außer mit Genehmigung des Erzherzogs, nie an Dritte weiter gegeben werden.
(3) Verstöße gegen die Vertraulichkeit sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§8 Notstand

(1) Der Erzherzog kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für diese Gemeinde verfügen.
(2) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde wird vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt.
(3) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(4) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(5) Der exekutive Notstand endet entweder durch einen Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§9 Adel und Orden

(1) Der Erzherzog von Österreich vergibt Titel, Lehen und Orden.
(2) Jeder österreichische Bürger besitzt das Recht, jemanden für einen Titel, Lehen oder Orden des Erzherzogtums vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss begründet werden.
(3) Der hohe Rat kann gegen eine vom Erzherzog vorgesehene Vergabe eines Titels, Lehens oder Ordens mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Ratsmitglieder ein Veto einlegen.


§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 4 Tagen durchgeführt. Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf des Antrages durch mindestens 4 Wahlberechtigte.
(4) Den Gemeinden steht es frei, die Bürgervertreterwahl in anderer Form durchzuführen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation einer Abstimmung der Bürger.


III. Wirtschaft

§11 Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn für Feldarbeiten beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(2) Verstöße gegen den Mindestlohn sind als Sklaverei strafbar.


§12 Handel

(1) Regelungen des Marktes unterliegen dem amtierenden Bürgermeister.
(2) Ein Handel kann geschützt werden, indem eine Mitteilung in der Halle des jeweiligen Ortes hinterlegt wird, die Art, Menge und Preis der gehandelten Waren sowie den Zeitpunkt des Handels enthalten muss.
(3) Widerrechtlich erstandene Waren, die nach (2) geschützt wurden, müssen umgehend zurück gegeben werden.
(4) Waren, die von anderen auf dem Markt angeboten werden und die in einen nach (2) geschützt Handel eingreifen, müssen umgehend zurück genommen werden.
(5) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Betrug strafbar.


§13 Verträge

(1) Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige, ausdrückliche oder stillschweigende Willensäusserung der Parteien erforderlich.
(2) Mandate sind Verträge, die durch die Annahme durch den Mandatsträger Gültigkeit erlangen.
(3) Mandate können jederzeit vom Mandatsgeber zurückgezogen werden, wenn ein Missbrauch oder eine Straftat vermutet wird.
(4) Verträge können schriftlicher oder mündlicher Natur, innerhalb der Gesetze, bindend geschlossen werden.
(5) Tod, Kloster oder Abwesenheitsmodus berührt die gegenseitigen Ansprüche nicht.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen oder zusätzliche Vertragsbestimmungen sind als Betrug strafbar.


§14 Steuerpflicht

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister oder Kämmerer zur Anzeige gebracht werden.
(2.1) In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister oder Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen.
(3) Verstöße gegen die Steuerpflicht sind als Betrug und im Wiederholungsfall als Verrat strafbar.


§15 Steuern der Provinz

(1) Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche der im Rat damit beauftragten Personen gegen die Sorgfaltsplicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


§16 Steuern der Gemeinden

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse der Gemeinde und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(2) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche des Bürgermeisters gegen die Sorgfaltspflicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


IV. Sicherheit und Militär

§17 Erzherzöglich österreichische Armee

(1) Die Erzherzöglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich.


§18 Banner

(1) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern oder das Betreten österreichischen Bodens mit Bannern, die nicht unter der Aufsicht oder dem Kommando der österreichischen Armee stehen, ist verboten.
(1.1) Ausgenommen von dieser Regelung sind Banner des Deutschen Königreichs oder des Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae.
(2) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§19 Reisebestimmungen

(1) Der Erzherzog kann, ohne Angabe von Gründen, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise auffordern als auch die Auflösung von Gruppen, bewaffneten Korps oder Lanzen verlangen.
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
(3) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat strafbar.


§20 Feinde der Provinz Österreich

(1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(2) Die Armee hat das Recht, Feinde mit Bannern zu verfolgen.
(3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (2) rechtlich nicht belangt werden.
(4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.


V. Schifffahrt

§21 Aufgaben des Hafenmeisters

(1) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Erzherzogs oder des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(4) Der Hafenmeister hat unter Absprache mit dem Baumeister seine Stellvertretung zu sichern.
(5) Der Hafenmeister hat den Bau und die Reparatur von Schiffen zu koordinieren. Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Erzherzog einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder als Verrat strafbar.


§22 Anlegegenehmigungen

(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einem österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Erzherzog oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Erzherzog zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Reicht die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht aus, so muss der Reeder spätestens 24 Stunden vor Ablauf schriftlich den Hafenmeister um eine Verlängerung bitten.
(5) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(5.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von maximal 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(5.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(6) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(6.1) Bei fortdauernder Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän, den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet, behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Erzherzog.


VI. Justiz

§23 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(4) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Er kann auch dann eine Straftat ahnden, wenn kein explizites Recht verletzt worden ist. Als Richtschnur soll ihm dabei sein gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(5) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu Handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (4).
(6) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(7) Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(8) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang oder Sklaverei muss der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein Nichtigkeitsverfahren gemäß §7 Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreichs (BGÖ) durchführen. Mit der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens kann er einen Büttel beauftragen.


§24 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft
- Schlussplädoyer der Verteidigung
- Urteilsverkündung durch den Richter
(3) Die Durchführung des vollständigen Prozesses innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung ist Voraussetzung für eine Vermeidung einer Anklage am regulären Provinzgericht.


§25 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Anlegen in einem Hafen.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(5) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(4) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(6) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.


§26 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§27 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§28 Verbrechen gegen die guten Sitten

(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §23(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.


§29 Strafbemessung

(1) Der Richter hat neben der Straftat auch andere Umstände in seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen:
(1.1) Eine erneute Anklage wegen einer Straftat innerhalb der Tilgungsfrist nach §37 zieht eine Erhöhung der Strafe für eine weitere Straftat bis zur Verdoppelung der Strafe nach sich.
(1.2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(1.3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(1.4) Wird eine nach (2) auferlegte Sozialarbeit oder Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so wirkt sich dieses strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.5) Wer sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, so wirkt sich das bei einer späteren Anklage strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.6) Bei besonders jungen Tätern (Level I und II) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Der Richter kann alternativ den Angeklagten zu Arbeit im Bergwerk, einer Spende an ein Rathaus oder an die Provinz oder andere dem Verfahren angemessene Strafen verurteilen.
(2.1) Die Nichterfüllung dieses Urteils innerhalb des vom Gericht festgesetzten Zeitraums ist als Störung des Öffentlichen Friedens strafbar.


§30 Strafrahmen

(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage


§31 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§32 Verrat

(1) Verrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Verrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§33 Störung des Öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft.
(2) Bei erstmaligem oder leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.


§34 Betrug

(1) Betrug wird mit einer Ermahnung oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über zwei Tagen bestraft.


§35 Sklaverei

(1) Sklaverei wird bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens mit einer Geldstrafe bestraft.


§36 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder Abwesenheitsmodus der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters oder Abwesenheitsmodus weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht eingereicht, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.


§37 Tilgung

(1) Macht sich ein Verurteilter drei Monate ab Urteilsspruch keiner weiteren Straftat schuldig, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Begeht der Verurteilte innerhalb dieser Frist erneut eine Straftat, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können bei der Urteilsfindung im neuen Prozess berücksichtigt werden. Eine Tilgung ist erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich.
(3) Sammelt jemand drei oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte an oder wurde jemand wegen Hochverrat verurteilt, so kann seine Schuld nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss getilgt werden.
[/quote]

das über sendete mir Two... eindrücke meldungen

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Beitrag von juni0rluke Di Sep 09, 2014 10:55 pm

Tja nachdem ich Teil der GeKo war, hab ich bereits dort alles gesagt was ich zu sagen hatte (auch wenn ich beim Feinschliff am Ende nicht teilnehmen konnte)

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Beitrag von juni0rluke Di Sep 09, 2014 11:05 pm

Aber wir können das auch in den öffentlichen Sitzungssaal schieben - vl sehen es dann mehr Bürger und es gibt nocht mehr Input. Außerdem könnten dann auch alle aus der GeKo Stellung zu Kommentaren nehmen.

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Beitrag von Blaue*Fee Mi Sep 10, 2014 11:16 am

EGfÖ schrieb:§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
(4) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

Two schrieb:Gemeindedekrete treten nach §2(4) erst in Kraft, nachdem sie vom Erzherzog genehmigt wurden.



Ich bin dafür, da ja der Erzherzog genehmigen muß und man die Bürger nicht Rätselraten lassen kann/darf, dass jedes Dekret ab sofort dann Unterschrift und Siegel vom Bürgermeister und vom Erzherzog tragen muss.


Two schrieb:- Vertraulichkeit (§7): Der Rat tagt grundsätzlich öffentlich und nur in begründeten Fällen hinter verschlossenen Türen. Dies soll den Rat näher an die Bürger bringen.
Wird ja immer wieder versucht und ist von jedem Rat so angedacht gewesen, bislang.


Two schrieb:Handel (§12): Es soll die Möglichkeit geben, Waren am Markt zu schützen. Dieses Verfahren funktioniert in Ingolstadt bereits seit Jahren gut und es erschien uns einfacher und allgemeiner als die bisherige Regelung, die nur gewisse Waren zu bestimmten Preisen schützt.

Ich hab mich zwar beim lesen gefragt, woför man das braucht, aber wenn der Wunsch danach besteht, geb ich hier ein klares ja



Two schrieb:- Nichtigkeitsverfahren (§23(8)): Die Durchführung von Nichtigkeitsverfahren bei kleinen Wirtschaftsdelikten und Sklaverei wurde an den Staatsanwalt übertragen, der sie an einen Büttel weitergeben kann (und soll). Dies bürdet zwar dem Staatswalt mehr Arbeit auf, ermöglicht aber ein sauberes Verfahren auch wenn ein Ort über keinen Büttel verfügt.

Die ARbeit des Staatsanwaltes ist fast schon "grenzwertig", so wie es momentan ist.

Ich glaub, das müsste sich dann einspielen.

Momentan braucht man den Passus nicht wirklich, da allen Angeklagten die Zunge herausgeschnitten wurde und auch sonst jegliche Möglichkeit einer Kommunikation ausgeschlossen wurde. Und das bei 20 laufenden Prozessen.

Ich bin aber positiv und denke, dass es für den ein oder anderen bestimmt eine gute Lösung ist.



Two schrieb:

- §5(3) erlaubt amtierenden Bürgermeistern das Amt des Richters, HBV oder Kämmerer nur mit Ausnahmegenehmigung. Es gibt den Vorschlag, diesen Absatz ganz zu streichen und dies dem gesunden Menschenverstand bzw. der Betrachtung des Einzelfalls zu überlassen.


Ich bin für den gesunden Verstand. Wenn man etwas anstellen will, schafft man es auch ohne diese Beschränkung.



Two schrieb:- Bei den Gemeindesteuern (§16(2)) gibt es den Vorschlag, die bestehende Obergrenze von 4 Talern pro Feld bzw. Beruf abzuschaffen - gemäß dem Grundsatz "so wenig Vorschriften wie möglich".


keine Höchstgrenze, aber mit Genehmigung des Erzherzoges.



EGfÖ schrieb:§6 Amtseid 

(1) Alle gewählten Mitglieder des Hohen Rates haben binnen einer Woche nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten. Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so muss jener vor Annahme der Amtseide der Ratsmitglieder seinen Eid vor dem amtierenden König des Deutschen Königreiches leisten.

(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird. 

Hm.. irgendwie würde ich es schöner finden, wenn man geschlossen beim neuen Regenten den Eid ablegt.
Neuer Regent plus die die neu in den Rat einziehen, macht die Situation irgendwie merkwürdig. Wenn der Regent aber bestehen bleibt und somit wieder gewählt wird, ist das aber mit dem nicht ablegen, da man schon hat, wieder sinnvoll.


EGfÖ schrieb:§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.

regelmäßig ist ja leider immer Auslegungssache
"regelmäßig und zeitnah" ?


EGfÖ schrieb:§13 Verträge
(5) Tod, Kloster oder Abwesenheitsmodus berührt die gegenseitigen Ansprüche nicht.

berühren


EGfÖ schrieb:§24 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft
- Schlussplädoyer der Verteidigung
- Urteilsverkündung durch den Richter
(3) Die Durchführung des vollständigen Prozesses innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung ist Voraussetzung für eine Vermeidung einer Anklage am regulären Provinzgericht.


Hier sollte man auch einfügen, dass das verlassen der Provinz während des Zeitraumes verboten ist.
Bzw wurde da in alten Fällen der normale Fall am Gericht eröffnet und dann erst der Gerichtssaal in der Weinstube betreten.
Je nach dem wie der Prozess ausging, wurde es dann im Gericht verlesen


EGfÖ schrieb:§36 Verjährung und Verjährungsfristen

(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder Abwesenheitsmodus der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters oder Abwesenheitsmodus weiter.
Würde ich nicht zugestehen, wenn derjenige die Provinz verlässt. Wer einmal "weg läuft" tut es immer wieder.

Ich bitte darum, wieder mit in das Gesetzbuch aufzunehmen, dass die Bürgermeister, mit Erlaubnis des Regenten, einen Prozess am Gericht eröffnen dürfen.
-  Falls der Staatsanwalt fehlt, man nicht umbesetzen kann und jemand am nächsten Tag schon weg sein könnte

Personen im Banner kann man nicht anklagen, nach Rücksprache mit Two, gilt der Paragraph 18 vor allem für die Gründungsphase.
Mir persönlich fehlt da das härtere Durchgreifen, auch, wenn das Banner dann fertig gegründet ist.
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Beitrag von Kryptokrat Mi Sep 10, 2014 11:38 am

Marktschutz wäre gut, wenn wir das rein nehmen.

Ich würde die Steuergrenze bei 4 Talern lassen, mehr braucht ein RH im Normalbetrieb derzeit wirklich nicht.

Klagen gegen die Verletzungen von Dorfdekten gehen über die Büttel und Bürgermeister zum Staatsanwalt, hier würde ich dann doch eher die Büttel einsetzen als "Vertreter der Staatsanwaltes", da die Bürgermeister meist mehr zu tun haben.

Personen im Banner nicht, aber diejenigen, die beitraten und alle, die aus dem Banner austreten oder raus fallen, die schon!
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Beitrag von Jurina Mi Sep 10, 2014 11:59 am

Two schrieb:Handel (§12): Es soll die Möglichkeit geben, Waren am Markt zu schützen. Dieses Verfahren funktioniert in Ingolstadt bereits seit Jahren gut und es erschien uns einfacher und allgemeiner als die bisherige Regelung, die nur gewisse Waren zu bestimmten Preisen schützt.
Ich hab mich zwar beim lesen gefragt, woför man das braucht, aber wenn der Wunsch danach besteht, geb ich hier ein klares ja
Frage: Wie genau schaut denn das angeführte Verfahren in Ingolstadt aus? Und was genau will man mit Warenschutz am Markt bezwecken wenn nicht schon das eh gängige Vefahren als Mandatschieberei noch Gang und Gebe war? In den meisten Dorfdekreten kann man doch noch nachlesen: "Waren zum Mindestpreis dienen der Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern. Unberechtigte Käufe können strafrechtlich verfolgt werden." Und auch sonst regeln diverse Punkte in den Dorfdekreten den Warenhandel und somit Käufer- und Warenschutz.

Two schrieb:- Bei den Gemeindesteuern (§16(2)) gibt es den Vorschlag, die bestehende Obergrenze von 4 Talern pro Feld bzw. Beruf abzuschaffen - gemäß dem Grundsatz "so wenig Vorschriften wie möglich".
Ich würde die Steuergrenze bei 4 Talern lassen, mehr braucht ein RH im Normalbetrieb derzeit wirklich nicht.
Dieser Erlass wurde vor Kurzem (ich hab ein miserables Zeitgefühl) doch erst erlassen. Warum soll er nun schon wieder gekippt werden? Tyz glaub ich war es, die sehr anschaulich dargelegt hat, dass die Rathäuser sehr wohl mit einer beschlossenen Steuergrenze auskommen können - selbst die Holzorte.

EGfÖ schrieb:§10 Bürgervertreter
(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
regelmäßig ist ja leider immer Auslegungssache
Hier wäre es tatsächlich angebracht den Begriff "regelmäßig" genauer festzulegen. Alle 14 Tage, einmal im Monat?
Ist ein Ort generell verpflichtet einen Bürgervertreter in den Dritten stand zu schicken?

Two schrieb:- In §13 und §36 haben wir keine gute ((RP)) Beschreibung für "Abwesenheitsmodus" gefunden. Vielleicht findet der Rat mit Hilfe der JuKo oder des RJB eine bessere Formulierung.
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Beitrag von Amaranth Mi Sep 10, 2014 12:34 pm

Ist ein Ort generell verpflichtet einen Bürgervertreter in den Dritten stand zu schicken?

De iure: Kann sein, wenn man das "werden" in
Die Bürger werden im dritten Stand vertreten durch: (...)
als definitive, unumstößliche Aussage (was ironisch ist bei der Verwendung des infiniten Partizip II zur Passivbildung, hier als Präsens Passiv) versteht.

De facto kümmert er keinen, und deswegen hat sich auch noch niemand beschwert. Die Bürger wollen anscheinend nicht in dieser Form partizipieren.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Sep 10, 2014 12:59 pm

Um es nach dem BGÖ gleich zu machen, wären die Strafen zu unterteilen als Punkte (2.1), (2.2), (2.3), nämlich so:
[EGfÖ] Neufassung schrieb: §30 Strafrahmen
(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
(2.1) Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
(2.2) Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
(2.3) Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tag
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Beitrag von juni0rluke Mi Sep 10, 2014 4:14 pm

Wie gesagt, bin ich immer noch dafür, dass wir das hier öffentlich machen! Vorallem der Leiter der GeKo sollte Stellung zu all den Fragen nehmen können!

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Beitrag von Jurina So Sep 14, 2014 8:43 pm

Lt. "altem" EGfÖ - IV. Abschnitt - Militärische Organisationen - §15 Miliz und Büttel, welches erst überarbeitet wurde, findet sich nirgendwo ein Hinweis, wie Bürgerwehren abzurechnen sind. Allgemein waren es bislang 17 Taler, egal welchen Standes der freiwillige Helfer ist.

Mag sein, dass es diesbezüglich bereits eine Diskussion gab und ich sie schlichtweg übersehen und wohl eher wieder vergessen habe. Wäre es nicht möglich, etwas Substanzielles zu haben, was eine grundlegende Abrechnung regelt?


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Beitrag von Kryptokrat So Sep 14, 2014 9:11 pm

es gab Diskussionen und auch eine Abstimmung im alten Rat, Jurina, wie die BW gehandhabt werden soll. Dabei gingen die Meinungen wegen diverser Interessen so weit auseinander, dass wir Besoldung frei ließen. Ein Gesetz hierfür wurde abgelehnt.
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Beitrag von Jurina So Sep 14, 2014 9:27 pm

Hmm ... danke, das hilft wirklich weiter.
Dann kann man also alles von einem Taler über einen Kanten Brot bis hin zu 50 Talern berechnen. W ist der Schipschwager meines Liebhabers aus X, also bekommt er ein Mastschwein. Y ist der Abdecker im Ort Z, dem reicht es einen Taler zuzustecken. ((Man verzeih mir den Sarkasmus bitte.)) Irgendwie blöd (darf man das schreiben?) so ganz ohne Grundlage den Freiwilligen gerecht zu werden.

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Beitrag von Anna_die_Rose Mo Sep 15, 2014 10:54 pm

Luke schrieb:Wie gesagt, bin ich immer noch dafür, dass wir das hier öffentlich machen! Vorallem der Leiter der GeKo sollte Stellung zu all den Fragen nehmen können!
Ich bin da ganz deiner Meinung, Luke.

Bela würdest du bitte? Wink

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Beitrag von Twoflower Di Sep 16, 2014 9:10 pm

Danke fürs Verschieben. Smile

Ich bin dann mal so frei und sage zu den einzelnen Punkten etwas ...

Dorfdekrete

Bisher ist es so, dass Dorfdekrete erst 24 Stunden nach ihrer Verkündigung, dafür aber ohne zusätzliche Bestätigung in Kraft treten. Woher diese Frist von 24 Stunden kommt, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich kann mir vorstellen, dass es dem Regenten oder dem Rat die Möglichkeit geben sollte einzuschreiten, falls das Dekret z.B. gegen Provinzrecht verstößt.

Nun ist diese Frist aber zum Beispiel für ein Dekret, das Hamstern von Grundnahrungsmitteln verhindern sollen, kontraproduktiv, da es innerhalb der 24 Stunden genau das fördert, was es verhindern soll.

Deshalb wollten wir eine Möglichkeit schaffen, dass auch Dorfdekrete (so wie Dekrete der Provinz) sofort mit ihrer Verkündigung Gültigkeit erlangen, ohne aber der Provinz die Möglichkeit zu nehmen, korrigierend einzugreifen, bevor das Dekret gültig ist.
Das soll erreicht werden, indem Dorfdekrete vor ihrer Verkündigung vom Regenten genehmigt werden müssen. Die Art und Weise, wie dies geschehen soll, hat meiner Meinung nach nichts im Gesetz verloren. (Wir schreiben ja auch nur vor, dass Gesetze durch eine Mehrheit des Rates beschlossen werden und regeln nicht bis ins Detail, wie die Abstimmung durchzuführen ist.)
Eine mögliche Vorgehensweise ist, dass Bürgermeister Dekrete hier im Schloss zur Genehmigung hinterlegen. Sobald der Regent sie genehmigt hat (ob mit Siegel oder formlos sei dahin gestellt), verkündet der Bürgermeister das Dekret öffentlich. Der Bürger kann jedenfalls davon ausgehen, dass ein Dekret, das der Bürgermeister verkündet, vom Regenten genehmigt ist.

Wenn es dem Rat lieber ist, können wir aber natürlich auch bei der bisherigen Regelung der 24-Stunden Frist bleiben (finde ich aus oben genannten Gründen aber nicht gut) oder auf den viel zitierten gesunden Menschenverstand vertrauen und dem Bürgermeister einfach das Recht geben, Dorfdekrete allein und ohne Frist oder Genehmigung zu erlassen.

Ich rate allerdings davon ab, auf die ausdrückliche Möglichkeit für den Regenten zu verzichten, Dorfdekrete aufzuheben. Das führt sonst im Ernstfall zu einem langwierigen Verfahren vor dem RKG.
Weil ich den Einwand von Krypto schon höre: Wink Man kann darüber diskutieren, ob man dieses Recht nicht dem Regenten, sondern einer Ratsmehrheit zugesteht. Ich finde das allerdings nicht gut, da so eine Regelung für Notfälle gedacht ist und im Notfall muss es üblicherweise schnell gehen. Da dauert eine Abstimmung im Rat einfach zu lange. Und im allgemeinen wird der Regent eine Ratsmehrheit hinter sich haben, sonst wäre er nicht Regent geworden.


Vertraulichkeit

Ja, es ist ein neuerlicher Versuch, etwas mehr von dem, was im Rat vor sich geht, an die Bürger zu bringen.
Gerade nach den Erfahrungen der letzten Ratsperiode finde ich das wichtig.


Handel - Schützen von Waren am Markt

Vielleicht sollten wir uns auch dazu die aktuelle Gesetzeslage (§12 EGfÖ) anschauen: Die sagt im wesentlichen, dass Holz und Brot um 2 Taler zur Mandatsabwicklung geschützt sind. (Die Passagen, die sich auf die schon ewig nicht mehr existierende Lizenzpflicht beziehen, lasse ich bewusst außen vor.)
Ich bezweifle, dass das in der noch Praxis relevant ist: Mit Brot wird wegen der Steuer keiner mehr schieben und Holz nur mit 2 Taler macht zum Schieben auch keinen Sinn; es müsste zumindest noch ein zweiter Preis geschützt sein.
Weiters ist es nicht möglich, allgemein Waren zu schützen, z.B. Rohstoffe, die ein Bürgermeister an einen Handwerker übergeben will.
Deshalb der Versuch, von einigen, wenigen Waren zu einem Preis wegzukommen und eine generelle Möglichkeit zu schaffen, Waren am Markt zu schützen.
Konkret würde das so ausschauen, dass es in jeder Dorfhalle einen Bereich ((aka Thread)) gibt, in dem jeder hinterlegen kann, in welchem Zeitraum er welche Waren zu welchem Preis schützen will. Also wenn ich z.B. ein Mandat mit meinem Sold und ein paar Schiebehölzern bekomme, schreibe ich dort hin: "Heute von 21 bis 22 Uhr schiebe ich mit Holz zu 2 und 15 Talern." Damit habe ich eine Handhabe, wenn mir jemand das Holz zu 2 Talern wegschnappt.
Wird das System angenommen, müsste sich auch niemand um diesen Bereich kümmern, weil die Betroffenen einfach dort posten. Wird es nicht angenommen, sieht man es und kann gegebenenfalls diesen Passus aus dem EGfÖ streichen.


Nichtigkeitsverfahren

Jetzt ist es so, dass der Büttel ein Nichtigkeitsverfahren durchführen muss, bevor er kleine Wirtschaftsdelikte zur Anzeige bringt.
Nun haben (oder hatten?) wir aber das Problem, dass nicht mehr jeder Ort über einen Büttel verfügt. Ohne Nichtigkeitsverfahren kann man aber nach aktueller Gesetzeslage auch nicht anzeigen.
Wir wollten aber auch nicht auf dieses Nichtigkeitsverfahren verzichten. Wird so ein Delikt von einem Büttel bemerkt - und das werden die meisten sein, wird sich in der Praxis nichts ändern: Der Büttel kann vor oder parallel zu einer Anzeige das Nichtigkeitsverfahren durchführen.
Wird das Delikt aber von jemand anderem bemerkt, kann er es "normal" anzeigen, auch beim Staatsanwalt. Der wird in Folge einen Büttel damit beauftragen. (Man beachte, es ist durchaus gewollt, dass der Büttel nicht vor Ort sein muss.)
Damit sollte sich der Mehraufwand für den Staatsanwalt in Grenzen halten.
Selbst machen muss der Staatsanwalt nur, wenn überhaupt kein Büttel verfügbar ist.
Alternativ könnten wir die Arbeit auch den Bürgermeistern aufhalsen, aber das erschien uns auch nicht sehr sinnvoll, da die ja auch nicht unterbeschäftigt sind.


Höchstgrenze für Gemeindesteuern

Eine Genehmigung durch den Regenten ist eine Möglichkeit zwischen gar keiner Grenze und der harten 4 Taler Grenze (die natürlich durch eine Gesetzesänderung durch den Rat auch verändert werden kann).
Ich persönlich kann mit allen drei Varianten leben und habe eine leichte Tendenz zur völligen Abschaffung. Deshalb, da wir inzwischen den Bürgermeistern seitens der Provinz kaum mehr Vorschriften machen und ich kaum einen Grund sehe, warum gerade die Steuerhöhe eine Ausnahme davon sein soll. Ein Bürgermeister, der (zu) hohe Steuern erhebt, kann dies entweder sehr gut begründen oder wird einfach nicht mehr gewählt.


Amtseid

Verstehe ich dich richtig, Fee? Bei einem Regentwechsel möchtest du gerne, das der gesamte Rat den Eid in Anwesenheit des Königs leistet, nachdem der Regent selbst seinen Eid geleistet hat?
Ich persönlich fand die Zeremonie in Aachen immer sehr feierlich. Allerdings war mein Eindruck, dass König Hugbald diese mehr als lästige Pflicht erachtete. Wir können den König durch das EGfÖ schwer zu etwas zwingen, das er nicht will.
Darüber hinaus gab und gibt es immer wieder Ratsmitglieder, die den Eid als österreichisches Ratsmitglied lieber auf österreichischem Boden leisten. Dieser Einstellung kann ich durchaus etwas abgewinnen.


Bürgervertreter

Ich verstehe, was Fee meint. Allerdings lässt auch "zeitnah" einigen Interpretationsspielraum zu.
Vielleicht einfach "Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren."? Ganz ohne Zusatz?


Prozess in der Weinstube

Ein guter Einwand von Fee. Die beste Möglichkeit ist tatsächlich, den Prozess am Provinzgericht zu eröffnen, dann den Prozess in der Weinstube abzuhalten und abschließend das Urteil auch im Provinzgericht zu verkünden und vollstrecken. ((Gibts da in-game irgendwelche Fristen, die man beachten muss?)) Damit ist garantiert, dass niemand den RP-Prozess benutzt, um zu entkommen.

§24 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Wird der vollständige Prozess in der Weinstube nicht innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung beendet, wird das Verfahren in der Weinstube beendet und am regulären Provinzgericht weiter geführt.

(Ich habe außerdem "Täter" durch "Beschuldigter" ersetzt. Ob es der Täter ist, steht ja erst mit dem Urteil fest.)


Verjährung

In §36(3.1) gehts darum, dass man jemand, der die Provinz verlässt bevor er angeklagt wurde oder werden konnte, bei seiner Rückkehr auch noch angeklagen kann. Somit ist es nicht möglich, einfach nur 2 Monate irgendwo zu warten und dann straffrei auszugehen. Tut das jemand ist es nach §29(1.5) strafverschärfend.


Anklage durch Bürgermeister

Wir sind von der Annahme ausgegangen, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist (mit Ausnahme des "allgemeinen Rechtsempfindens" laut "Stille des Gesetzes").
Somit ist es Bürgermeister mit dem neuen EGfÖ durchaus erlaubt, jemand anzuklagen. Wenn die bisherige Regelung gewünscht ist, dass sie dies nur auf Aufforderung durch den Regenten tun dürfen, müssen wir einen entsprechenden Absatz einfügen.


Banner

Ja, §18 betrifft primär die Gründung von Bannern. Ebenfalls erfasst ist der Beitritt zu einem feindlichen Banner. Ich gebe zu, damit das sinnvoll ist, müssten wir die Verjährung auch bei einem Beitritt zu einem Banner aussetzen.
§18 hat aber sicher einige Überschneidungen mit §25 "Angriff auf das Erzherzogtum". Könnten wir vielleicht kombinieren und noch einen Paragraphen einsparen?


Entschädigung für die Bürgerwehr

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bürgerwehr ist auch bisher nirgends geregelt.
Es gab in der letzten Ratsperiode eine Diskussion über die Höhe dieser Entschädigung und ob sie gesetzlich oder per Dekret festgeschrieben werden soll (https://ezhoesterreich.forumieren.de/t5988-dekret-burgerwehr-sold-0607-23081462). Damals war die Mehrheit des Rates gegen eine Regelung.
Sollte dieser Rat anderer Meinung sein, können wir einen entsprechenden Passus gerne einfügen.



So, ich hoffe, ich habe nichts übersehen. Falls doch, bitte einfach nochmal fragen. Wink

Wenn ich einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise machen darf: Nach der Diskussion über die offenen, inhaltlichen Punkte, sollte der Rat über diese abstimmen. Wenn klar ist, in welche Richtung es gehen soll, formuliere ich gerne die betreffenden Absätze und Paragraphen, wenn dies gewünscht wird.

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Beitrag von Jurina Di Sep 16, 2014 10:55 pm

Handel - Schützen von Waren am Markt --- Meine Frage war da: Wie genau schaut denn das angeführte Verfahren in Ingolstadt aus?
Ich nehme an, dies ist dazu die Antwort:
Konkret würde das so ausschauen, dass es in jeder Dorfhalle einen Bereich ((aka Thread)) gibt, in dem jeder hinterlegen kann, in welchem Zeitraum er welche Waren zu welchem Preis schützen will. Also wenn ich z.B. ein Mandat mit meinem Sold und ein paar Schiebehölzern bekomme, schreibe ich dort hin: "Heute von 21 bis 22 Uhr schiebe ich mit Holz zu 2 und 15 Talern." Damit habe ich eine Handhabe, wenn mir jemand das Holz zu 2 Talern wegschnappt.
Wird das System angenommen, müsste sich auch niemand um diesen Bereich kümmern, weil die Betroffenen einfach dort posten. Wird es nicht angenommen, sieht man es und kann gegebenenfalls diesen Passus aus dem EGfÖ streichen.
Hmm ... mag ja sein, dass die Ingolstädter gerne in ihre Dorfhalle gehen aber ob das auch auf andere Orte zutrifft. Ich kenne Bürgermeister, die verlaufen sich noch nicht einmal dorthin. Zudem könnte es zwielichtige Gestalten anlocken, die es draufanlegen genau dann zuzuschlagen. Bei größeren Transaktionen am Markt könnte sich sowas lohnen und eine Anklage vor Gericht nur ein müdes Lächeln hervorrufen. Der Geschädigte hat so und so das Nachsehen, wenn der "Warendieb" sich nicht kooperativ zeigt.
Das soll jetzt nicht heißen, dass man das Ganze nicht einmal ausprobieren kann, nur seh ich das nicht wirklich als Schutz beim Warenhandel an.

Two schrieb:- In §13 und §36 haben wir keine gute ((RP)) Beschreibung für "Abwesenheitsmodus" gefunden. Vielleicht findet der Rat mit Hilfe der JuKo oder des RJB eine bessere Formulierung.
Wie wäre es da mit ungeklärte Abwesenheit, auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar, indisponiert ...?

Darüber hinaus gab und gibt es immer wieder Ratsmitglieder, die den Eid als österreichisches Ratsmitglied lieber auf österreichischem Boden leisten. Dieser Einstellung kann ich durchaus etwas abgewinnen.
*nickt arg dolle* Ich bin so ein Ratsmitglied aund Eidverweigerer ausserhalb Österreichs.

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Beitrag von Twoflower Di Sep 16, 2014 11:10 pm

Ja, stimmt. Das war als Antwort gedacht, wie es in Ingolstadt ausschaut. Wer will, kann selbst mit Adlersaugen einen Blick in die Ingolstädter Dorfhalle werfen. (http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=1435027)

Der Einwand, dass zwielichtige Gestalten die Meldung ausnutzen ist freilich nicht von der Hand zu weisen. Scheint dort nicht zu passieren und selbstverständlich ist niemand gezwungen, seine Transaktionen zu melden.


Entschuldigung, die möglichen Umschreibungen für "Abwesenheitsmodus" habe ich übersehen. Gefallen mir alle drei gut. Mal schauen, ob noch welche kommen.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Sep 17, 2014 5:06 pm

Twoflower schrieb:
Dorfdekrete

Weil ich den Einwand von Krypto schon höre: Wink Man kann darüber diskutieren, ob man dieses Recht nicht dem Regenten, sondern einer Ratsmehrheit zugesteht. Ich finde das allerdings nicht gut, da so eine Regelung für Notfälle gedacht ist und im Notfall muss es üblicherweise schnell gehen. Da dauert eine Abstimmung im Rat einfach zu lange. Und im allgemeinen wird der Regent eine Ratsmehrheit hinter sich haben, sonst wäre er nicht Regent geworden.

Hehe, dieses Mal bin ich für den schnellen Weg, dass der Erzherzog sofort Dekrete aufheben kann, wenn sie nicht ins "Bild passen". Diskussionen klann man anschließend führen. Gut wäre es jedoch, würde sich der Erzherzog mit dem Bürgermeister beraten, warum dieser das Dekret so verfasst hatte.
Allgemein sehe ich keinen Grund für eine Frist bis Inkrafttreten von Dekreten, egal ob 24 Stunden oder 24 Sekunden! Ab dem Zeitpunkt wo es veröffentlicht wurde, gilt es! Bei Marktregulierungen Höchstpreise muss eine Frist gewährt sein, dass der Bauer/Handwerker seine Waren zurück holen und neu raus stellen kann, ohne sich sofort strafbar zu machen. Käufer solcher "irregulärer Waren" haben Recht auf Rückzahlung, wenn sie den Verkäufer und dann die Büttel oder den BM informieren.

Twoflower schrieb:
Handel - Schützen von Waren am Markt
... Ich bezweifle, dass das in der noch Praxis relevant ist: Mit Brot wird wegen der Steuer keiner mehr schieben und Holz nur mit 2 Taler macht zum Schieben auch keinen Sinn; es müsste zumindest noch ein zweiter Preis geschützt sein.
Weiters ist es nicht möglich, allgemein Waren zu schützen, z.B. Rohstoffe, die ein Bürgermeister an einen Handwerker übergeben will.
Deshalb der Versuch, von einigen, wenigen Waren zu einem Preis wegzukommen und eine generelle Möglichkeit zu schaffen, Waren am Markt zu schützen.
Konkret würde das so ausschauen, dass es in jeder Dorfhalle einen Bereich ((aka Thread)) gibt, in dem jeder hinterlegen kann, in welchem Zeitraum er welche Waren zu welchem Preis schützen will. Also wenn ich z.B. ein Mandat mit meinem Sold und ein paar Schiebehölzern bekomme, schreibe ich dort hin: "Heute von 21 bis 22 Uhr schiebe ich mit Holz zu 2 und 15 Talern." Damit habe ich eine Handhabe, wenn mir jemand das Holz zu 2 Talern wegschnappt.
Wird das System angenommen, müsste sich auch niemand um diesen Bereich kümmern, weil die Betroffenen einfach dort posten. Wird es nicht angenommen, sieht man es und kann gegebenenfalls diesen Passus aus dem EGfÖ streichen.

Nichtigkeitsverfahren...

Höchstgrenze für Gemeindesteuern...

Anklage durch Bürgermeister ...

Entschädigung für die Bürgerwehr ...


Stiele würden Sinn machen für den BM, Kiesel sind auch steuerfrei, sofern man welche hat! Thread ist gut, wenn er angenommen wird.

Nichtigkeitsverfahren sollen (Ober)Büttel machen, als deren Stellvertreter dafür könnte ich mir BM aber auch zur Not den EBV vorstellen. Ob das wer machen würde/möchte, lass ich mal offen.
Eine Parallelabwicklung macht Sinn, wurde der Sta informiert, so kann noch nach einem Vergleich das Urteil "Freispruch durch Vergleichserfüllung!" gegeben werden. Dafür müsste dann nur der Richter vor der Urteilsverkündung offiziell informiert werden. (Forum)

Höchstgrenze für Gemeindesteuern waren als Deckelung gedacht, die hoffentlich nie nötig sind. Aber warum ist es störend, wenn es da was gibt? Mit 4 Talern muss ein Auskommen möglich sein, sonst macht der BM was falsch! Ich sehe es als Denkanstoß für die BM, sich an ein Budget halten zu müssen und auch zu können.

Bürgermeistern sollte es erlaubt sein jemand anzuklagen. Besonders, wenn es keine Büttel gibt, damit Anzeigen schnell bearbeitet werden können!

Bürgerwehren sollten schon entschädigt werden, da sie das Rathaus genau so schützen wie auch die Milizen. Letztere werden vom Rathaus bezahlt, verteidigen Soldaten zusätzlich, wird das über die Provinz bezahlt. Die Bürgerwehr liegt da dazwischen, welche Regelung hier und im welcher Höhe die Vergütung sein soll war strittig. Teils weil die Milizen unterschiedlich bezahlt werden, z.B. in Wien niedriger, weils weil einerseits die BM anfordern und andererseits die SK organisieren und zuteilen.
Unbedingt sollte man jedoch erlauben, dass regulär gewählte BM selbst weitere, zusätzliche Verteidiger anstellen dürfen, nachdem alle 4 Milizstellen ausgeschrieben wurden, um das Rathaus zu schützen. Gegenteilig sollte man bei Rathausbesetzern das noch einmal zusätzlich verbieten und gesondert bestrafen mit mindestens drei Tagen Kerker zusätzlich! (Ja, das wäre neu.)
Vielleicht kann sich hierzu nun ein Konsens finden, wie man das am besten handhabt.

Twoflower schrieb:Wenn ich einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise machen darf: Nach der Diskussion über die offenen, inhaltlichen Punkte, sollte der Rat über diese abstimmen. Wenn klar ist, in welche Richtung es gehen soll, formuliere ich gerne die betreffenden Absätze und Paragraphen, wenn dies gewünscht wird.
Danke sehr.

*EDIT: Ich wünsche mir da auch noch zusätzlich fruchtbare, zügige Diskussion, an der alle teilnehmen, und eine rasche Beschlussfindung.
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Beitrag von Blaue*Fee Mi Sep 17, 2014 6:00 pm

Damit es übersichtlicher bleibt, spreche ich jetzt nur ein paar Punkte an
Andere folgen


Two schrieb:Amtseid

Verstehe ich dich richtig, Fee? Bei einem Regentwechsel möchtest du gerne, das der gesamte Rat den Eid in Anwesenheit des Königs leistet, nachdem der Regent selbst seinen Eid geleistet hat?
Ich persönlich fand die Zeremonie in Aachen immer sehr feierlich. Allerdings war mein Eindruck, dass König Hugbald diese mehr als lästige Pflicht erachtete. Wir können den König durch das EGfÖ schwer zu etwas zwingen, das er nicht will.
Darüber hinaus gab und gibt es immer wieder Ratsmitglieder, die den Eid als österreichisches Ratsmitglied lieber auf österreichischem Boden leisten. Dieser Einstellung kann ich durchaus etwas abgewinnen.
Wir legen doch hier etwas fest, das für alle bindend sein soll und nicht nach dem belieben einzelner ist, oder irre ich mich?
Ich finde es immer noch angemessen den Erzherzog, den man ja gewählt hat, zu begleiten.

Ich wollte aber auf etwas anderes hinaus.

EGfÖ schrieb:(1) Alle gewählten Mitglieder des Hohen Rates haben binnen einer Woche nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten. Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so muss jener vor Annahme der Amtseide der Ratsmitglieder seinen Eid vor dem amtierenden König des Deutschen Königreiches leisten.
und 
EGfÖ schrieb:(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird. 


Das mit dem Bürgervertreter ist so eine Sache.. dann lieber ganz ohne und man hofft einfach, dass es funktioniert.

§24 gefällt mir. Ich würde mir aber noch die Möglichkeit der Unterbrechung wünschen. Kann ja immer passieren, dafür müssen aber alle informiert werden.
((Fristen kenn ich keine, es gab wohl Prozesse, die sich mit nicht schuldig beendet haben, wir haben aber auch einen offenen Fall vom 27.02.1462 im Gericht liegen))


Two schrieb:Anklage durch Bürgermeister

Wir sind von der Annahme ausgegangen, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist (mit Ausnahme des "allgemeinen Rechtsempfindens" laut "Stille des Gesetzes").
Somit ist es Bürgermeister mit dem neuen EGfÖ durchaus erlaubt, jemand anzuklagen. Wenn die bisherige Regelung gewünscht ist, dass sie dies nur auf Aufforderung durch den Regenten tun dürfen, müssen wir einen entsprechenden Absatz einfügen.
Wir müssen davon ausgehen, dass mit dem EGfÖ auch Bürger arbeiten werden, die nicht an sowas denken und was man nicht nachlesen kann, das übersieht man oft bei Überlegungen.
Da ich vor kurzem verhindert war (abgemeldet)  man aber keinen Staatsanwalt ernannte, war ich froh, dass die Wiener Bürgermeisterin die Anklagen erhoben hat, damit sich keiner absetzen konnte.


Two schrieb:Banner

Ja, §18 betrifft primär die Gründung von Bannern. Ebenfalls erfasst ist der Beitritt zu einem feindlichen Banner. Ich gebe zu, damit das sinnvoll ist, müssten wir die Verjährung auch bei einem Beitritt zu einem Banner aussetzen.
§18 hat aber sicher einige Überschneidungen mit §25 "Angriff auf das Erzherzogtum". Könnten wir vielleicht kombinieren und noch einen Paragraphen einsparen?

dafür
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Beitrag von Twoflower Mi Sep 17, 2014 6:29 pm

@Krypto:
Den EBV-Leiter würde ich nicht mit dem Nichtigkeitsverfahren betrauen. Der hat einfach eine ganz andere Aufgabe, für die im allgemeinen auch keine juristischen Kenntnisse notwendig sind.

Beim Nichtigkeitsverfahren und Anzeige parallel hast du mich falsch verstanden. Unter Anzeige verstehe ich das Hinterlegen einer solchen hier im Justizbereich. Nicht die Anklage vor Gericht ((in-game)). Das würde ich wie bisher erst machen, wenn das Nichtigkeitsverfahren gescheitert ist.

Dass es eine Bürgerwehr gibt und dass sie eine Entschädigung erhält ist für mich unbestritten. Die Frage ist nur, ob es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf. Bisher hatten wir keine und der letzte Rat hat auch keine Notwendigkeit dafür gesehen.

Der Trick, unrechtmäßig an die Macht gekommenen Bürgermeistern das Anstellen von Milizen zu verbieten, ist nett, aber ich fürchte es wird nicht viel bringen. Zum einen steht er wegen des ungenehmigten Sturms sowieso schon wegen Hochverrat vor Gericht, da wird eine zusätzliche Anklage auch nicht abschrecken. Zum anderen bin ich mir nicht sicher, ob wir damit nicht Probleme mit dem Richtervertrag bekommen. (Könnte hart an der Grenze zu 2x für dasselbe Vergehen angeklagt werden sein.)


@Fee:
Natürlich ist es bindend, dass der Amtseid abgelegt wird. Frei gestellt ist bisher nur die Form: Schriftlich, mündlich im Büro des Regenten oder mündlich in einer Zeremonie im Thronsaal.
Wenn gewünscht ist, dass wir die Form auch strikter festlegen, können wir das gerne machen. Ich persönlich sehe nicht unbedingt die Notwendigkeit. (Das Ziel war ja, das Gesetz so schlank wie möglich zu halten. Wink)

Bei den Bürgermeistern gehts nur darum, dass die nicht jedes Monat (nach jeder Wahl) wieder den Eid ablegen müssen. Es reicht beim ersten Amtsantritt. Und nur dann wieder, wenn der BM zwischendurch eine Pause eingelegt hat.

Wegen Anklage durch den BM und Banner-Paragraphen überlege ich mir noch was.

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Beitrag von Twoflower Mi Sep 17, 2014 6:34 pm

Nachtrag: Falls es zu unübersichtlich wird, können wir die einzelnen Punkte auch hintereinander diskutieren. Wie ist es euch lieber?

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Beitrag von Twoflower Mi Sep 17, 2014 11:57 pm

Für das Klageverfahren habe ich nun einen Absatz in §23 eingefügt.
§23 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
(3) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.
(4) Der Ankläger kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(5) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Er kann auch dann eine Straftat ahnden, wenn kein explizites Recht verletzt worden ist. Als Richtschnur soll ihm dabei sein gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(6) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu Handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (5).
(7) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(8) Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(9) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang oder Sklaverei muss der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein Nichtigkeitsverfahren gemäß §7 Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreichs (BGÖ) durchführen. Mit der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens kann er einen Büttel beauftragen.


Ich habe mir nochmal §18 Banner angeschaut. Das Verbot Österreich mit einem Banner zu betreten oder ein Banner auf österreichischem Boden zu gründen ist auch in §25(2) abgedeckt.
Wenn wir das in den §25 packen, können wir §18 ganz streichen.
§25 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem unbewilligten Banner.
(alternativ: (3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt die Teilnahme an Kampfhandlungen in einem unbewilligten Banner.)

(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(6) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(4) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(7) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob Hochverrat als Strafandrohung für den Beitritt zu einem unbewilligtem Banner nicht zu hoch ist? Deshalb die alternative Formulierung, die nicht schon den Beitritt, sondern erst die Teilnahme an Kämpfen verbietet.

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Beitrag von Jurina Do Sep 18, 2014 12:37 am

   §25 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

       (2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
   (3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem unbewilligten Banner.
   (alternativ: (3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt die Teilnahme an Kampfhandlungen in einem unbewilligten Banner.)
   (4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Anlegen in einem Hafen.
   (7) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob Hochverrat als Strafandrohung für den Beitritt zu einem unbewilligtem Banner nicht zu hoch ist? Deshalb die alternative Formulierung, die nicht schon den Beitritt, sondern erst die Teilnahme an Kämpfen verbietet.

Beitritt zu einem nicht genehmigten Banner und Teilnahme an Kampfhandlungen in einem Banner sind eigentlich zwei verschiedene Dinge und sollten, sofern es das Strafmaß zulässt, auch unterschiedlich geahndet werden. Verrat und Hochverrat
Das unbewilligte ((übrigens mag mein Korrekturprogramm das Wort nicht und sieht es als fehlerhaft an)) Anlegen in einem Hafen ... hmm ... muss man das gleich als Angriff werten? Es kann auch eine Notlage da zuführen, beispielsweise wenn man vergeblich auf eine Anlegeerlaubnis wartet, man jedoch an Bord des Schiffes verhungern würde.

§23 Zuständigkeit
(3) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.

Ausnahmefälle hört sich meines Erachtens nach Dringlichkeit an (Fluchtgefahr o.ä.). Der Weg über den Erzherzog, der einen Bürgermeister erst anweist Anklage zu erheben, klingt nicht gerade zeitsparend.

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Beitrag von avallyn Do Sep 18, 2014 3:16 pm

Ganz schön kniffelig, der Paragraph.

(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem unbewilligten Banner."
(alternativ: (3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt die Teilnahme an Kampfhandlungen in einem unbewilligten Banner.)

Du hast völlig recht , Jurina, das sind zwei verschiedene Dinge, aber andererseits doch nicht.
Denn der Beitritt zu einem ungenehmigten und somit feindlichen Banner impliziert ja dass die Person an Kampfhandlungen teilnehmen will, sollte es zu diesen kommen.
Sonst müsste die Person nicht in ein feindliches Banner eintreten.
Ein Banner ist ab dem Moment feindlich wo es unerlaubt österreichischen Boden betritt oder hier gegründet wird und nicht erst wenn es zu aktiven Kampfhandlungen kommt.
Daher schlage ich vor nur den Satz mit dem Beitritt im Gesetz zu lassen, denn er sagt alles aus und ist natürlich als Hochverrat zu bewerten.

Was mir allerdings fehlt ist, dass auch das generieren von Armeepunkten für ein feindliches Banner verboten ist.
Das sollte unbedingt in das Gesetz.

Die Sache mit dem Anlegen im Hafen ist genauso verzwickt.

Ändert man es für Notfälle und es stehen demnächst 3 KH der ONE vor Wien und sie erzählen uns sie müssten unbedingt anlegen, weil sie sonst verhungern....was machen wir dann?
Vllt kann man das dahingehend ändern dass, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um einen Notfall handelte man von einer Anzeige absehen kann.

Keine Ahnung, irgendwas in dieser Richtung jedenfalls.


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Beitrag von Twoflower Do Sep 18, 2014 5:06 pm

Ja, war mir bewusst, dass Beitritt zu einem Banner und Kampfhandlungen nicht dasselbe ist.

Armeepunkte ist ein guter Einwand, Ava.
Mir ist noch das Beschießen von Häfen und Schiffen (nur Schiffen im Dienst der Provinz? oder alle?) eingefallen.


Zum §23: Der neue Absatz ist mehr oder weniger unverändert aus dem jetzigen EGfÖ übernommen.
Ja, eine Ausnahme kann auch Dringlichkeit implizieren. Trotzdem seh ich die Genehmigung durch den Regenten (oder den Stelli) da nicht als hinderlich. Einmal am Tag sollte der Regent schon da sein.

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Beitrag von avallyn Do Sep 18, 2014 6:10 pm

Guter Einwand, Two, allerdings wieder etwas kniffelig.

Also ich denke es sollten alle Schiffe, auch die anderer Provinzen oder Länder im österreichischen Hafen sicher sein und somit sollte jeglicher Angriff als Kampfhandlung gegen Österreich gewertet werden.

Allerdings ist es natürlich auch gut möglich, dass unsere Schiffe ein Schiff angreifen müssen, dass im österreichischen Hafen liegt,
so wie in Wien die KH der ONE.
Das müsste im Gesetzestext also differenziert werden.

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