Erzherzogtum Österreich
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Beitrag von Jurina Do Sep 18, 2014 6:57 pm

Danke für die Erklärungen zum §25 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich. Ich will auch nicht groß diskutieren, zumal die Erklärungen an sich schlüssig sind nur ....
Denn der Beitritt zu einem ungenehmigten und somit feindlichen Banner impliziert ja dass die Person an Kampfhandlungen teilnehmen will, sollte es zu diesen kommen.
Mir kamen da diese merkwürdigen Leute in den Sinn, die vorgaben hier in Österreich ein Banner gründen zu wollen um damit nach Frankreich zu ziehen um ... was weiß ich was sie damals wollten. Ihre Absicht war kein Angriff auf Österreich, die ungenehmigte Bannergründung jedoch fällt unter "(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.", was mit Hochverrat zu ahnden wäre. Nur in dem Fall hätte ich den bloßen Beitritt zu diesem Banner nicht ebenfalls mit Hochverrat verurteilt.
Hmm ... ich seh das Ganze wohl eher nicht von der militärischen Seite und drösel das daher so unterschiedlich auf.

Jurina

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Beitrag von Twoflower Do Sep 18, 2014 11:19 pm

Jurina schrieb:((übrigens mag mein Korrekturprogramm das Wort nicht und sieht es als fehlerhaft an))
((Stimmt. Ich ersetze es durch "ungenehmigt" - das gibts laut Duden.))


Das Hauptproblem beim Beitritt zu einem ungenehmigten Banner sehe ich darin, dass das nur im Falle von Kampfhandlungen zu beweisen sein wird. Solange jemand nicht in den Ereignissen auftaucht, kann er immer behaupten, er wäre nie im Banner gewesen. Und selbst dann kann er noch immer behaupten, er war nur in einer normalen Gruppe, die vom (genehmigten Banner) angegriffen wird.

§25 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums.
(6) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(7) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(6) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(8) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.

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Beitrag von Kryptokrat So Sep 21, 2014 10:07 pm

Jurina schrieb:Danke für die Erklärungen zum §25 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich. Ich will auch nicht groß diskutieren, zumal die Erklärungen an sich schlüssig sind nur ....
Denn der Beitritt zu einem ungenehmigten und somit feindlichen Banner impliziert ja dass die Person an Kampfhandlungen teilnehmen will, sollte es zu diesen kommen.
Mir kamen da diese merkwürdigen Leute in den Sinn, die vorgaben hier in Österreich ein Banner gründen zu wollen um damit nach Frankreich zu ziehen um ... was weiß ich was sie damals wollten. Ihre Absicht war kein Angriff auf Österreich, die ungenehmigte Bannergründung jedoch fällt unter "(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das unbewilligte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.", was mit Hochverrat zu ahnden wäre. Nur in dem Fall hätte ich den bloßen Beitritt zu diesem Banner nicht ebenfalls mit Hochverrat verurteilt.
Hmm ... ich seh das Ganze wohl eher nicht von der militärischen Seite und drösel das daher so unterschiedlich auf.

Mit dem einen 'Unterschied, dass sie damals angefragt hatten, und als die Absage durch dendamaligen Erzherzog mitsamt dem Rat kam, auch keines gegründet hatten und somit auch nicht strafbar geworden sind. Einen solchen Sonderfall würde ich bei der Gesetzgebung doch nicht berücksichtigen.
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Beitrag von Twoflower Mo Sep 22, 2014 9:50 pm

Ich habe nun das bisher besprochene eingearbeitet:

§10(1): Der Bürgerverteter ... verpflichtet sich "regelmäßig und zeitnah" zu informieren.
§16(2): Da hatte ich den Eindruck, die (schweigende ^^) Mehrheit ist für das Beibehalten der Obergrenze von 4 Talern bei der Feld- und Berufssteuer.
§18: Banner wurde gestrichen (damit sind alle folgenden Paragraphen neu nummeriert) und in §24 Angriff auf das Erzherzogtum integriert.
§22(3): Macht wie bisher den Staatsanwalt zum alleinigen Ankläger. Bürgermeister klagen nur in Ausnahmefällen und auf Anordnung des Regenten an.
§23(2): RP Prozesse werden immer zuerst auch am Provinzgericht eröffnet. Bei rechtzeitigem Abschluss des RP-Prozesses wir am Provinzgericht nur das Urteil verlesen und vollstreckt. Ansonsten wird der Prozess dort fortgesetzt.
"Abwesenheitsmodus" in §13 und §35 habe ich durch den Vorschlag "ungeklärte Abwesenheit" von Jurina ersetzt.


I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich und Rechtliche Stellung der Gesetze und Dekrete

(1) Das Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich aufhalten oder dort tätig sind.
(2) Kaiserliches und königliches Recht steht über dem Recht des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten seiner Gemeinden.
(4) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreich (BGÖ).
(5) Für Angehörige der österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ) und das Militärjustizgesetz Österreichs (MiJuGÖ).


§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.


§3 Sprache

(1) Amtssprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.


II. Amtsträger

§4 Amtsträger

(1) Amtsträger des Erzherzogtums Österreich sind:
- Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich
- Die Bürgermeister
- Die Hafenmeister und ihre Stellvertreter
- Der Dekan der Universität und sein Stellvertreter
(2) Österreichische Bürger, die ein Amt außerhalb Österreichs bekleiden, das nicht von höher gestellten Gesetzen erfasst wird, gelten als Amtsträger im Sinne des EGfÖ.


§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(8) Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(11) Über Bürger, welche ein Reichsamt bekleiden, wird bei Vergehen gemäß der "Stille des Gesetzes" aus dem Richtervertrag geurteilt.


§6 Amtseid

(1) Alle gewählten Mitglieder des Hohen Rates haben binnen einer Woche nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten. Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so muss jener vor Annahme der Amtseide der Ratsmitglieder seinen Eid vor dem amtierenden König des Deutschen Königreiches leisten.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(4) Wird der Amtseid nicht rechtzeitig abgelegt, erfolgt vom Erzherzog eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer dreitägigen Nachfrist.
(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(6) Der Erzherzog hat das Recht, jederzeit den Amtseid erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Erzherzog vorliegen.
(7) Der Eidspruch lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), gelobe, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(7.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(8) Verstöße gegen den Amtseid sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§7 Vertraulichkeit

(1) Der Hohe Rat tagt grundsätzlich öffentlich.
(2) In begründeten Fällen kann der Rat hinter verschlossenen Türen tagen.
(2.1) Der Rat kann nach eigenem Ermessen Experten zu solchen Diskussionen hinzuziehen
(2.2) Die Informationen geheimer Beratungen unterliegen strengster Geheimhaltung und dürfen, außer mit Genehmigung des Erzherzogs, nie an Dritte weiter gegeben werden.
(3) Verstöße gegen die Vertraulichkeit sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§8 Notstand

(1) Der Erzherzog kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für diese Gemeinde verfügen.
(2) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde wird vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt.
(3) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(4) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(5) Der exekutive Notstand endet entweder durch einen Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§9 Adel und Orden

(1) Der Erzherzog von Österreich vergibt Titel, Lehen und Orden.
(2) Jeder österreichische Bürger besitzt das Recht, jemanden für einen Titel, Lehen oder Orden des Erzherzogtums vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss begründet werden.
(3) Der hohe Rat kann gegen eine vom Erzherzog vorgesehene Vergabe eines Titels, Lehens oder Ordens mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Ratsmitglieder ein Veto einlegen.


§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 4 Tagen durchgeführt. Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf des Antrages durch mindestens 4 Wahlberechtigte.
(4) Den Gemeinden steht es frei, die Bürgervertreterwahl in anderer Form durchzuführen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation einer Abstimmung der Bürger.


III. Wirtschaft

§11 Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn für Feldarbeiten beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(2) Verstöße gegen den Mindestlohn sind als Sklaverei strafbar.


§12 Handel

(1) Regelungen des Marktes unterliegen dem amtierenden Bürgermeister.
(2) Ein Handel kann geschützt werden, indem eine Mitteilung in der Halle des jeweiligen Ortes hinterlegt wird, die Art, Menge und Preis der gehandelten Waren sowie den Zeitpunkt des Handels enthalten muss.
(3) Widerrechtlich erstandene Waren, die nach (2) geschützt wurden, müssen umgehend zurück gegeben werden.
(4) Waren, die von anderen auf dem Markt angeboten werden und die in einen nach (2) geschützt Handel eingreifen, müssen umgehend zurück genommen werden.
(5) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Betrug strafbar.


§13 Verträge

(1) Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige, ausdrückliche oder stillschweigende Willensäusserung der Parteien erforderlich.
(2) Mandate sind Verträge, die durch die Annahme durch den Mandatsträger Gültigkeit erlangen.
(3) Mandate können jederzeit vom Mandatsgeber zurückgezogen werden, wenn ein Missbrauch oder eine Straftat vermutet wird.
(4) Verträge können schriftlicher oder mündlicher Natur, innerhalb der Gesetze, bindend geschlossen werden.
(5) Tod, Kloster oder ungeklärte Abwesenheit berühren die gegenseitigen Ansprüche nicht.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen oder zusätzliche Vertragsbestimmungen sind als Betrug strafbar.


§14 Steuerpflicht

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister oder Kämmerer zur Anzeige gebracht werden.
(2.1) In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister oder Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen.
(3) Verstöße gegen die Steuerpflicht sind als Betrug und im Wiederholungsfall als Verrat strafbar.


§15 Steuern der Provinz

(1) Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche der im Rat damit beauftragten Personen gegen die Sorgfaltsplicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


§16 Steuern der Gemeinden

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse der Gemeinde und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(2) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche des Bürgermeisters gegen die Sorgfaltspflicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


IV. Sicherheit und Militär

§17 Erzherzöglich österreichische Armee

(1) Die erzherzöglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich.


§18 Reisebestimmungen

(1) Der Erzherzog kann, ohne Angabe von Gründen, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise auffordern als auch die Auflösung von Gruppen, bewaffneten Korps oder Lanzen verlangen.
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
(3) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat strafbar.


§19 Feinde der Provinz Österreich

(1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(2) Die Armee hat das Recht, Feinde mit Bannern zu verfolgen.
(3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (2) rechtlich nicht belangt werden.
(4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.


V. Schifffahrt

§20 Aufgaben des Hafenmeisters

(1) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Erzherzogs oder des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(4) Der Hafenmeister hat unter Absprache mit dem Baumeister seine Stellvertretung zu sichern.
(5) Der Hafenmeister hat den Bau und die Reparatur von Schiffen zu koordinieren. Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Erzherzog einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder als Verrat strafbar.


§21 Anlegegenehmigungen

(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einem österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Erzherzog oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Erzherzog zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Reicht die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht aus, so muss der Reeder spätestens 24 Stunden vor Ablauf schriftlich den Hafenmeister um eine Verlängerung bitten.
(5) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(5.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von maximal 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(5.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(6) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(6.1) Bei fortdauernder Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän, den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet, behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Erzherzog.


VI. Justiz

§22 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
(3) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.
(4) Der Ankläger kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(5) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Er kann auch dann eine Straftat ahnden, wenn kein explizites Recht verletzt worden ist. Als Richtschnur soll ihm dabei sein gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(6) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (5).
(7) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(8) Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(9) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang oder Sklaverei muss der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein Nichtigkeitsverfahren gemäß §7 Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreichs (BGÖ) durchführen. Mit der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens kann er einen Büttel beauftragen.


§23 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Wird der vollständige Prozess in der Weinstube nicht innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung beendet, wird das Verfahren in der Weinstube beendet und am regulären Provinzgericht weiter geführt.


§24 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums.
(6) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(7) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(4) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(8) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.


§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§27 Verbrechen gegen die guten Sitten

(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §22(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.


§28 Strafbemessung

(1) Der Richter hat neben der Straftat auch andere Umstände in seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen:
(1.1) Eine erneute Anklage wegen einer Straftat innerhalb der Tilgungsfrist nach §36 zieht eine Erhöhung der Strafe für eine weitere Straftat bis zur Verdoppelung der Strafe nach sich.
(1.2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(1.3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(1.4) Wird eine nach (2) auferlegte Sozialarbeit oder Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so wirkt sich dieses strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.5) Entzieht sich der Angeklagte der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, so wirkt sich das bei einer späteren Anklage strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.6) Bei besonders jungen Tätern (Level I und II) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Der Richter kann alternativ den Angeklagten zu Arbeit im Bergwerk, einer Spende an ein Rathaus oder an die Provinz oder andere dem Verfahren angemessene Strafen verurteilen.
(2.1) Die Nichterfüllung dieses Urteils innerhalb des vom Gericht festgesetzten Zeitraums ist als Störung des Öffentlichen Friedens strafbar.


§29 Strafrahmen

(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage


§30 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§31 Verrat

(1) Verrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Verrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§32 Störung des Öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft.
(2) Bei erstmaligem oder leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.


§33 Betrug

(1) Betrug wird mit einer Ermahnung oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über zwei Tagen bestraft.


§34 Sklaverei

(1) Sklaverei wird bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens mit einer Geldstrafe bestraft.


§35 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht eingereicht, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.


§36 Tilgung

(1) Macht sich ein Verurteilter drei Monate ab Urteilsspruch keiner weiteren Straftat schuldig, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Begeht der Verurteilte innerhalb dieser Frist erneut eine Straftat, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können bei der Urteilsfindung im neuen Prozess berücksichtigt werden. Eine Tilgung ist erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich.
(3) Sammelt jemand drei oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte an oder wurde jemand wegen Hochverrat verurteilt, so kann seine Schuld nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss getilgt werden.


Gibts noch Diskussionsbedarf?
Eventuell zu den Themen "Amtseid" und "Angriff auf das Erzherzogtum"?

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Beitrag von Jurina Mo Sep 22, 2014 10:19 pm

Danke Twoflower für die bislang investierte Zeit und Mühe!
Ich hab nichts mehr dran auszusetzen, nicht einmal beim Thema "Angriff auf das Erzherzogtum".

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Beitrag von Kryptokrat Di Sep 23, 2014 12:42 am

Ich habe ach fertig.
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Beitrag von Twoflower Di Sep 23, 2014 11:18 pm

Zum Thema Amtseid der Ratsmitglieder habe ich heute Abend noch mit Fee gesprochen.
In §6 sind die Absätze (1) und (5) etwas widersprüchlich:
(1) sagt, dass die Ratsmitglieder nach (jeder) Wahl den Amtseid ablegen müssen.
(5) sagt, dass ein neuerlicher Eid nur nach einer Unterbrechung der Ratstätigkeit notwendig ist.

Dieser Widerspruch besteht auch schon im jetzt gültigen EGfÖ (§27(1) und (1.1)).

In der Praxis wurde es (zumindest solange ich im Rat war) mit Ausnahme der letzten Ratsperiode immer so gehandhabt, dass alle Ratsmitglieder nach jeder Wahl den Amtseid vor dem Regenten abgelegt haben. Lediglich der Regent hat seinen Eid vor dem König nur bei seiner ersten Wahl geleistet. (Aber das betrifft Reichsgesetze und ist somit jenseits unseres Einflußbereiches.)

Diesen Widerspruch möchte ich gerne noch beseitigen. Fragt sich nur wie?

1) Wir bleiben bei der bisher gängigen Praxis, dass alle Ratsmitglieder nach jeder Ratswahl ihren Eid leisten müssen. Das würde heißen, dass §6(5) nur für Bürgermeister gelten soll.
2) Wir bleiben bei der bisher gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeit, dass nur Ratsmitglieder, die neu in den Rat kommen, den Eid ablegen müssen. Das würde heißen, dass §6(1) umformuliert wird.
3) Es wäre auch eine Mischform möglich: Wird ein neuer Regent gewählt, dann legen alle Ratsmitglieder vor ihm ihren Eid ab. Bleibt der Regent im Amt, müssen nur die neuen Ratsmitglieder den Eid ablegen. Dann müsste sowohl (1) als auch (5) angepasst werden.

Bevor ich mich ans Umformulieren mache, möchte ich gerne wissen, welche Variante dem Rat am genehmsten ist?


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Beitrag von Jurina Mi Sep 24, 2014 12:02 am

Wird ein neuer Regent gewählt, dann legen alle Ratsmitglieder vor ihm ihren Eid ab. Bleibt der Regent im Amt, müssen nur die neuen Ratsmitglieder den Eid ablegen.
Für mich wäre diese Variante am sinnvollsten.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Sep 24, 2014 2:16 am

Logisch wäre nach jeder Wahl ein Amtseid durch alle Ratsmitglieder zu leisten, egal ob sie neu sind oder nicht. Ich würde sie auch gleich anschließend an das Protokoll der Ämterbesetzung mit veröffentlichen im Ratsbereich.
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Beitrag von Joline Mi Sep 24, 2014 7:09 am

Jurina schrieb:
Wird ein neuer Regent gewählt, dann legen alle Ratsmitglieder vor ihm ihren Eid ab. Bleibt der Regent im Amt, müssen nur die neuen Ratsmitglieder den Eid ablegen.

Diese Variante ist klar und deutlich und ist eine gute.

Uppppsss, durfte ich überhaupt was dazu sagen ???? Rolling Eyes
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Beitrag von Gast Mi Sep 24, 2014 7:16 am

Ein Eid gilt auch für den Rechtsnachfolger.
Einmal Eid gesprochen, gilt er.
Wieviel Eide tatsächlich wert sind, sieht man an denen, die nach der Kasse greifen.

Je weniger Eidsprechung, desto besser:
nur bei Amtsantritt.

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Beitrag von frieda19 Mi Sep 24, 2014 8:28 am

würde auch sagen, einmal Eid gesprochen reicht.
Bin aber auch für die anderen Varianten offen.

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Beitrag von Belafarinrod Mi Sep 24, 2014 7:09 pm

morgen urne

so kann jeder noch mal gucken

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Beitrag von Blaue*Fee Mi Sep 24, 2014 7:23 pm


was geht morgen in die Urne?
Nur der Amtseid Paragraph?
Der ist nämlich noch nicht fertig diskutiert, somit steht auch das Gesetz noch nicht!
Aber eine Einschätzung zum Amtseid, gerade als Regent, wäre hier wünschenswert

Ich persönlich bin für
Two schrieb:3) Es wäre auch eine Mischform möglich: Wird ein neuer Regent gewählt, dann legen alle Ratsmitglieder vor ihm ihren Eid ab. Bleibt der Regent im Amt, müssen nur die neuen Ratsmitglieder den Eid ablegen. Dann müsste sowohl (1) als auch (5) angepasst werden.
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Beitrag von Belafarinrod Do Sep 25, 2014 7:12 pm

Jurina schrieb:
Wird ein neuer Regent gewählt, dann legen alle Ratsmitglieder vor ihm ihren Eid ab. Bleibt der Regent im Amt, müssen nur die neuen Ratsmitglieder den Eid ablegen.
Für mich wäre diese Variante am sinnvollsten.

dem haben ich tatächlich nicht hinzuzufügen.

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Beitrag von Twoflower Do Sep 25, 2014 8:38 pm

Ich erkenne eine deutliche Tendenz zur Variante 3. Dann schlage ich folgendes vor:
§6 Amtseid

(1) Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so haben alle Mitglieder des Hohen Rates binnen einer Woche nachdem der Erzherzog seinen Eid vor dem König des Deutschen Königreiches geleistet hat den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(1.1) Neu gewählte Mitglieder des Hohen Rates haben bei Amtsantritt binnen einer Woche vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.

(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(4) Wird der Amtseid nicht rechtzeitig abgelegt, erfolgt vom Erzherzog eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer dreitägigen Nachfrist.
(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(6) Der Erzherzog hat das Recht, jederzeit den Amtseid erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Erzherzog vorliegen.
(7) Der Eidspruch lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), gelobe, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(7.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(8) Verstöße gegen den Amtseid sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.

Ganz glücklich bin ich damit noch nicht, aber mir fällt im Moment keine bessere Formulierung ein.

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Beitrag von Amaranth Fr Sep 26, 2014 9:02 pm

Vielleicht umdrehen?

(1) Mitglieder des Hohen Rates haben bei Amtseintritt binnen einer Woche vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, sofern kein neuer Erzherzog gewählt wurde.
(1.1) Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so haben alle Mitglieder des Hohen Rates binnen einer Woche nachdem der Erzherzog seinen Eid vor dem König des Deutschen Königreiches geleistet hat den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.

"Neu gewählte" würde ich zu gunsten von "Amtseintritt" weglassen.
Weiters würde ich die Ergänzung "sofern kein neuer Erzherzog gewählt wurde" vorschlagen - es sollte eigentlich klar sein, aber ich würde lieber einmal zu vorsichtig als einmal zu nachlässig sein.

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Beitrag von Twoflower Fr Sep 26, 2014 9:09 pm

Ja, gefällt mir besser.

Vor allem ist "Amtsantritt" besser, weil wenn jemand zurücktritt, wird der neue nicht wirklich gewählt.

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Beitrag von Twoflower Sa Sep 27, 2014 8:59 pm

Damit sind wir bei folgendem Vorschlag:

I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich und Rechtliche Stellung der Gesetze und Dekrete

(1) Das Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich aufhalten oder dort tätig sind.
(2) Kaiserliches und königliches Recht steht über dem Recht des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten seiner Gemeinden.
(4) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreich (BGÖ).
(5) Für Angehörige der österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ) und das Militärjustizgesetz Österreichs (MiJuGÖ).


§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.


§3 Sprache

(1) Amtssprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.


II. Amtsträger

§4 Amtsträger

(1) Amtsträger des Erzherzogtums Österreich sind:
- Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich
- Die Bürgermeister
- Die Hafenmeister und ihre Stellvertreter
- Der Dekan der Universität und sein Stellvertreter
(2) Österreichische Bürger, die ein Amt außerhalb Österreichs bekleiden, das nicht von höher gestellten Gesetzen erfasst wird, gelten als Amtsträger im Sinne des EGfÖ.


§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(8) Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(11) Über Bürger, welche ein Reichsamt bekleiden, wird bei Vergehen gemäß der "Stille des Gesetzes" aus dem Richtervertrag geurteilt.


§6 Amtseid

(1) Mitglieder des Hohen Rates haben bei Amtseintritt binnen einer Woche vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, sofern kein neuer Erzherzog gewählt wurde.
(1.1) Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so haben alle Mitglieder des Hohen Rates binnen einer Woche nachdem der Erzherzog seinen Eid vor dem König des Deutschen Königreiches geleistet hat den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(4) Wird der Amtseid nicht rechtzeitig abgelegt, erfolgt vom Erzherzog eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer dreitägigen Nachfrist.
(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(6) Der Erzherzog hat das Recht, jederzeit den Amtseid erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Erzherzog vorliegen.
(7) Der Eidspruch lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), gelobe, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(7.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(8) Verstöße gegen den Amtseid sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§7 Vertraulichkeit

(1) Der Hohe Rat tagt grundsätzlich öffentlich.
(2) In begründeten Fällen kann der Rat hinter verschlossenen Türen tagen.
(2.1) Der Rat kann nach eigenem Ermessen Experten zu solchen Diskussionen hinzuziehen
(2.2) Die Informationen geheimer Beratungen unterliegen strengster Geheimhaltung und dürfen, außer mit Genehmigung des Erzherzogs, nie an Dritte weiter gegeben werden.
(3) Verstöße gegen die Vertraulichkeit sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§8 Notstand

(1) Der Erzherzog kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für diese Gemeinde verfügen.
(2) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde wird vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt.
(3) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(4) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(5) Der exekutive Notstand endet entweder durch einen Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§9 Adel und Orden

(1) Der Erzherzog von Österreich vergibt Titel, Lehen und Orden.
(2) Jeder österreichische Bürger besitzt das Recht, jemanden für einen Titel, Lehen oder Orden des Erzherzogtums vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss begründet werden.
(3) Der hohe Rat kann gegen eine vom Erzherzog vorgesehene Vergabe eines Titels, Lehens oder Ordens mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Ratsmitglieder ein Veto einlegen.


§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 4 Tagen durchgeführt. Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf des Antrages durch mindestens 4 Wahlberechtigte.
(4) Den Gemeinden steht es frei, die Bürgervertreterwahl in anderer Form durchzuführen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation einer Abstimmung der Bürger.


III. Wirtschaft

§11 Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn für Feldarbeiten beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(2) Verstöße gegen den Mindestlohn sind als Sklaverei strafbar.


§12 Handel

(1) Regelungen des Marktes unterliegen dem amtierenden Bürgermeister.
(2) Ein Handel kann geschützt werden, indem eine Mitteilung in der Halle des jeweiligen Ortes hinterlegt wird, die Art, Menge und Preis der gehandelten Waren sowie den Zeitpunkt des Handels enthalten muss.
(3) Widerrechtlich erstandene Waren, die nach (2) geschützt wurden, müssen umgehend zurück gegeben werden.
(4) Waren, die von anderen auf dem Markt angeboten werden und die in einen nach (2) geschützt Handel eingreifen, müssen umgehend zurück genommen werden.
(5) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Betrug strafbar.


§13 Verträge

(1) Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige, ausdrückliche oder stillschweigende Willensäusserung der Parteien erforderlich.
(2) Mandate sind Verträge, die durch die Annahme durch den Mandatsträger Gültigkeit erlangen.
(3) Mandate können jederzeit vom Mandatsgeber zurückgezogen werden, wenn ein Missbrauch oder eine Straftat vermutet wird.
(4) Verträge können schriftlicher oder mündlicher Natur, innerhalb der Gesetze, bindend geschlossen werden.
(5) Tod, Kloster oder ungeklärte Abwesenheit berühren die gegenseitigen Ansprüche nicht.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen oder zusätzliche Vertragsbestimmungen sind als Betrug strafbar.


§14 Steuerpflicht

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister oder Kämmerer zur Anzeige gebracht werden.
(2.1) In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister oder Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen.
(3) Verstöße gegen die Steuerpflicht sind als Betrug und im Wiederholungsfall als Verrat strafbar.


§15 Steuern der Provinz

(1) Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche der im Rat damit beauftragten Personen gegen die Sorgfaltsplicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


§16 Steuern der Gemeinden

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse der Gemeinde und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(2) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche des Bürgermeisters gegen die Sorgfaltspflicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


IV. Sicherheit und Militär

§17 Erzherzöglich österreichische Armee

(1) Die erzherzöglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich.


§18 Reisebestimmungen

(1) Der Erzherzog kann, ohne Angabe von Gründen, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise auffordern als auch die Auflösung von Gruppen, bewaffneten Korps oder Lanzen verlangen.
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
(3) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat strafbar.


§19 Feinde der Provinz Österreich

(1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(2) Die Armee hat das Recht, Feinde mit Bannern zu verfolgen.
(3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (2) rechtlich nicht belangt werden.
(4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.


V. Schifffahrt

§20 Aufgaben des Hafenmeisters

(1) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Erzherzogs oder des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(4) Der Hafenmeister hat unter Absprache mit dem Baumeister seine Stellvertretung zu sichern.
(5) Der Hafenmeister hat den Bau und die Reparatur von Schiffen zu koordinieren. Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Erzherzog einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder als Verrat strafbar.


§21 Anlegegenehmigungen

(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einem österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Erzherzog oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Erzherzog zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Reicht die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht aus, so muss der Reeder spätestens 24 Stunden vor Ablauf schriftlich den Hafenmeister um eine Verlängerung bitten.
(5) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(5.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von maximal 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(5.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(6) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(6.1) Bei fortdauernder Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän, den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet, behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Erzherzog.


VI. Justiz

§22 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
(3) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.
(4) Der Ankläger kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(5) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Er kann auch dann eine Straftat ahnden, wenn kein explizites Recht verletzt worden ist. Als Richtschnur soll ihm dabei sein gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(6) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (5).
(7) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(8) Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(9) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang oder Sklaverei muss der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein Nichtigkeitsverfahren gemäß §7 Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreichs (BGÖ) durchführen. Mit der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens kann er einen Büttel beauftragen.


§23 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Wird der vollständige Prozess in der Weinstube nicht innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung beendet, wird das Verfahren in der Weinstube beendet und am regulären Provinzgericht weiter geführt.


§24 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums.
(6) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(7) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(4) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(8) Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.


§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§27 Verbrechen gegen die guten Sitten

(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §22(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.


§28 Strafbemessung

(1) Der Richter hat neben der Straftat auch andere Umstände in seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen:
(1.1) Eine erneute Anklage wegen einer Straftat innerhalb der Tilgungsfrist nach §36 zieht eine Erhöhung der Strafe für eine weitere Straftat bis zur Verdoppelung der Strafe nach sich.
(1.2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(1.3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(1.4) Wird eine nach (2) auferlegte Sozialarbeit oder Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so wirkt sich dieses strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.5) Entzieht sich der Angeklagte der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, so wirkt sich das bei einer späteren Anklage strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.6) Bei besonders jungen Tätern (Level I und II) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Der Richter kann alternativ den Angeklagten zu Arbeit im Bergwerk, einer Spende an ein Rathaus oder an die Provinz oder andere dem Verfahren angemessene Strafen verurteilen.
(2.1) Die Nichterfüllung dieses Urteils innerhalb des vom Gericht festgesetzten Zeitraums ist als Störung des Öffentlichen Friedens strafbar.


§29 Strafrahmen

(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage


§30 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§31 Verrat

(1) Verrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Verrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§32 Störung des Öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft.
(2) Bei erstmaligem oder leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.


§33 Betrug

(1) Betrug wird mit einer Ermahnung oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über zwei Tagen bestraft.


§34 Sklaverei

(1) Sklaverei wird bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens mit einer Geldstrafe bestraft.


§35 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht eingereicht, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.


§36 Tilgung

(1) Macht sich ein Verurteilter drei Monate ab Urteilsspruch keiner weiteren Straftat schuldig, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Begeht der Verurteilte innerhalb dieser Frist erneut eine Straftat, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können bei der Urteilsfindung im neuen Prozess berücksichtigt werden. Eine Tilgung ist erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich.
(3) Sammelt jemand drei oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte an oder wurde jemand wegen Hochverrat verurteilt, so kann seine Schuld nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss getilgt werden.

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Beitrag von Blaue*Fee So Sep 28, 2014 8:26 pm

Herzlichen Dank Two!
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Beitrag von Jurina Mo Sep 29, 2014 5:43 pm

Jurina schrieb:Danke Twoflower für die ... investierte Zeit und Mühe! Ich hab nichts mehr dran auszusetzen ....
*bastelt an einem Fleißbienchen*

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Beitrag von Belafarinrod Di Sep 30, 2014 2:27 am

jeder der mich kennt weiss das ich höchsten respeckt habe vor sowas. tolle leistung Smile wenn nichts mehr kommen sollte würde ich das gern dann am 1.10 zur abstimmung stellen

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Beitrag von Twoflower Di Sep 30, 2014 8:38 am

Danke für die Blumen, ich möchte aber darauf hinweisen, dass dies nicht meine Arbeit war, sondern die einer Kommission bestehend aus:
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Beitrag von Belafarinrod Di Sep 30, 2014 10:06 am

fein two das du auch noch die anderen erwähnst.

das wird dann entsprechend auch noch mal gewürdigt werden. Smile

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Beitrag von Blaue*Fee Mi Okt 01, 2014 9:09 pm

Sara, aus welchem Grund heraus hast du dagegen gestimmt?
Haben wir was übersehen beim Gesetz?
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