Erzherzogtum Österreich
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Bürgervertreter

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Beitrag von Irving Do Dez 14, 2017 8:00 pm

Aus der Bulle :

12. Die Stände des Reichstages

(3) Die Bürger werden im dritten Stand vertreten durch:
die Bürgermeister der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte,
einen Vertreter je Bürgerschaft der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte und
die Vertreter der Gilden des Deutschen Königreichs.


Hier ist die Rede von mehreren. Ich weiß nicht in wie fern ein Gesetz machbar ist, dass nur einen erlaubt.
Zumal besteht das Risiko, dass wenn plötzlich jemand in Mistelbach oder so auftaucht, der sagt, ne ne ich will AUCH BV sein und sich auf die Passage der Bulle beruft, wohl Recht bekommt, was das Gesetz rechtswidrig macht.

Daher verwies ich auf die Tatsache hin, dass man abwarten sollen, wie es mit der neuen Bulle weitergeht, ob sie nun wieder in Kraft tritt oder nicht. Weil im Moment wäre sie als Ausgangspunkt für die Überlegungen einfach zu wackelig, dass Nichtigkeit des BV-Gesetzes nach sich ziehen würde, würde die Bulle abgeschafft werden, weil das kaiserliche Dekret dann doch nicht gekippt werden kann.


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Beitrag von Blume So Dez 17, 2017 9:42 pm

Also ich hatte es auch so verstanden, das es nur noch einen BV geben soll für ganz Österreich. Irgendwie bin ich deswegen wegen Two´s Ausführung nun verwirrt. Neutral

Und ich bin zwar BV von Wien, aber nicht im 3. Stand vertreten. Sollte es etwas wichtiges geben, dann gebe ich das in den Wiener Hallen bekannt oder mache anderweitig darauf aufmerksam.

Hier ist die Liste aus dem 3. Stand mit den BV´s:
3. Stand schrieb:
Erzherzogtum Österreich (6 Monate)
Wien - Blume (2.Stand) 21.3.1465
Mistelbach -
Ternitz - Freygunn 23.3.1463 unbefristet
Amstetten -
Linz -

Es mag auch vielleicht komisch sein wenn ein Ternitzer einen Linzer vertritt, aber macht ihn nur der Wohnort automatisch zu einem anderen Menschen? Es gibt zB Leute die umzogen oder aber länger in Linz sind, weil sie fischen wollen und würden dann den Aufruf hören. Somit Wissen sie über einen bestimmten Zeitraum vllt mehr als ein Einwohner? Ich würde da nicht so weiß oder schwarz denken, sondern anderen eine Chance lassen.

Die Linzer fanden es bestimmt auch interessant euch als Pfarrerkandidaten zu sehen und dennoch gab man euch eine Chance, warum nicht auch wem Anderen, Irving? Ihr habt mMn nicht den Rang eines Geistlichen, denn in den Aushängen von Carissima erwähnte sie noch nie etwas euch und dennoch macht ihr anscheinend eure Aufgabe gut und das finde ich wiederum positiv.

Das Thema mit der Bulle scheint ihr u.a. etwas falsch zu verstehen.
Bulle schrieb:12. Die Stände des Reichstages

(3) Die Bürger werden im dritten Stand vertreten durch:
die Bürgermeister der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte,
einen Vertreter je Bürgerschaft der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte und
die Vertreter der Gilden des Deutschen Königreichs.

Das dick markierte soll nur bedeuten das Linz, Amsi, Wien, Ternitz und Miba nur einen BV schicken dürfen.
- Zugehörigen Städte = unsere 5 (wie oben aufgezählt)
- einen Vertreter je Bürgerschaft = 1 (vllt. gibt es noch die Option eines Stellis)


@ Taya? Hast du schon nachgefragt, also weißt du schon was genaueres?
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Beitrag von Irving Mo Dez 18, 2017 4:51 pm

Wieso falsch? Das meinte ich genau. Es können 5 BV bestenfalls Österreich im 3ten Stand vertreten. Dies habe ich angeführt, weil ich vernommen hatte, man will ein Gesetz einführen, das besagt, Österreich wählt nur einen BV für alle Gemeinden. Dies würde der Bulle widersprechen, da wenn wir uns, oder besser gesagt Ihr Euch darauf einigt und so ein Gesetz verabschiedet, es sich nur jemand finden muss, der sich auf die Bulle beruft.

Das Pfarreramt ist ein IG Amt und wurde nicht durch die Bulle "erschaffen" Hier herrschen die Voraussetzungen der großkaiserlichen Administration. Es ist wie ein BM Amt, auf das sich jeder bewerben kann, ohne dass er besondere Voraussetzungen erfüllen muss.
Der BV ist im Grunde das Selbe, nur dass durch die Bulle, zumindest für mich, wird eben jeder Stadt 1 BV zugestanden.

Warum ein Ternitzer kein Linzer vertreten kann? Können tut er es schon, nur würde ich mich als Linzer jetzt nicht als BV von Mistelbach aufstellen, da ich kein Kontakt zu den Menschen und der BM habe. Dazu müsste ich ja wirklich geografisch dort sein, wo jene leben, die ich vertrete.
Aber das ist nur so mein Empfinden. Wenn die linzer Bürger einen ternitzer Bürger zum BV wählen, dann ist es doch in Ordnung.
Ich entnehme aus der Bulle jetzt nicht, dass der Vertreter in der Gemeinschaft, die er vertritt leben muss.

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Beitrag von Taya Mo Dez 18, 2017 4:59 pm

Ich habe nachgefragt und durch Abstimmung der Bürger könnte man da auch was ändern, aber wenn nur 2 abstimmen und sich dann nach der Änderung 4 aufregen bringt das meiner Meinung nach nichts.
Von daher lassen wir es wie es ist und sind eben im 3. Stand gar nicht vertreten.

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Beitrag von Irving Mo Dez 18, 2017 5:32 pm

Ich glaube es ist auch die Frage nach der Aktivität. In Linz wurden die letzten BVs einfach nur mangels Gegenkandidatur einfach eingesetzt. Es gab nicht mal richtige Wahlen, weil den Bürgern, so machte es den Anschein, einfach egal war. Vielleicht ist der BV in seiner jetztigen Form, ein Modell das kein Gebrauch mehr findet.

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Beitrag von avallyn Di Jan 02, 2018 8:40 pm

Gibt es hier noch Diskussionsbedarf?

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Beitrag von Taya Di Jan 02, 2018 8:47 pm

Nein, da scheinbar keine Änderungen gewünscht werden, kann das zu.

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Beitrag von Twoflower Fr Feb 09, 2018 10:49 pm

In der Richterkonferenz wurde gefragt, ob zu diesem Thema noch Klärungsbedarf besteht.
Ich denke nicht, auch im Hinblick darauf, dass sich die Regelungen zu den Ständen und damit auch zum Bürgervertreter in einer neuen Reichsbulle wohl ändern werden. So diese zustande kommt ...

Sollte es doch noch Fragen geben, die ich an die Richterkonferenz weiterleiten soll, so bitte ich dies in den nächsten Tagen zu melden.

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Beitrag von DaCo Do Feb 15, 2018 5:12 pm

Ich würde hier gerne klären wollen, ob Reahgar korrekt zum Bürgervertreter von Linz gewählt wurde. Eigentlich hätte er laut EGfÖ doch gar nicht antreten dürfen.

EGfÖ schrieb:§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 4 Tagen durchgeführt. Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf des Antrages durch mindestens 4 Wahlberechtigte.
(4) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie die Form der Bürgervertreterwahl selber festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung.

Jetzt wäre es ja kein Problem mehr, da er ja nicht mehr Bürgermeister ist. Aber gewählt wurde noch in seiner Amtszeit. Hierzu hätte ich gern mal Meinungen vom Rat dazu.

Bitte nicht falsch verstehen. Es soll hier keinesfalls gegen Reahgar gehen. Mir ist es einfach aufgefallen und daher meine Nachfrage.
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Beitrag von Zea_von_Rothenfels Do Feb 15, 2018 7:33 pm

Ja, da gebe ich Dir Recht DaCo.

Die Wahl ist demnach ungültig. Er hätte sich nicht aufstellen lassen dürfen.
Oder aber warten, bis er nicht mehr BM ist.



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Beitrag von Reahgar Do Feb 15, 2018 8:23 pm

Werter Daco,

vielen Dank, dass ihr einen politisch Interessierten nun den Zugang zum 3. Stand und dem Reichstag nehmt. Und jemand der durchaus aktiv ist, oder jetzt war.

Selbst dem Leiter des 3. Standes ist es nicht aufgefallen, wie auch mir Nachsatz nicht ins Auge gesprungen ist.
Und der Leiter muss nun die Wahlen kontrollieren ob sie korrekt abliefen, nach dem RKG.

Aber gut, bringen wir es zu Ende. Unter den Umständen ist meine Wahl natürlich ungünstig.

Man sollte vielleicht trotzdem mal drüber nachdenken das zu ändern, zumindest wenn es um scheidende Bürgermeister geht. Für eine erneute Wahl stehe ich jetzt nicht mehr zur Verfügung und Linz oder Österreich verliert wieder jemanden im 3. Stand. Aber dafür ist es ja nun Fire.

Aber gut, nun kann ich meine Reise weiterhin genießen. Habt Dank für noch mehr Freizeit.
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Beitrag von Twoflower Do Feb 15, 2018 9:30 pm

Die Idee hinter dieser Regelung war, dass der Bürgermeister sowieso im 3. Stand vertreten ist und es deshalb keinen Sinn macht, wenn er gleichzeitig Bürgervertreter ist.

Im konkreten Fall ist diese Regelung natürlich etwas ärgerlich, weil es sich um eine Überlappung von nur wenigen Tagen handelt. Falls jemand dazu eine knackige Formulierung einfällt, wie man eine solche Ausnahme ins EGfÖ aufnehmen kann, sollten wir über eine Gesetzesänderung nachdenken.

Allerdings ist die Rechtslage hier nochmal etwas anders:

Sehen wir uns zuerst den Paragraphen zum Bürgervertreter im EGfÖ nochmal genauer an, im besonderen Absatz (4):
EGfÖ schrieb:§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 4 Tagen durchgeführt. Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf des Antrages durch mindestens 4 Wahlberechtigte.
(4) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie die Form der Bürgervertreterwahl selber festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung.

Sehen wir uns das Linzer Dorfdekret an:
Dorfdekret Linz schrieb:(03) Bürgervertreter:
(3.1) Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Linzer Bevölkerung im Dritten Stand.
(3.2) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt.
(3.3) Zur Wahl darf sich jeder Bürger der Stadt Linz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
(3.4) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidatursphase statt.
(3.5) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(3.6) 5 Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können namentlich die Abwahl des Bürgervertreters verlangen.

Absatz (3.3) kennt diese Einschränkung des EGfÖ nicht, sondern gibt jedem Linzer Bürger das passive Wahlrecht. Auch dem Bürgermeister. Nach EGfÖ §18(4) hat das Dorfdekret Vorrang.
Folglich ist Reahgar der rechtmäßig gewählte Linzer Bürgervertreter.

Tut mir leid, Reahgar. Es wird doch nichts mit mehr Freizeit! Wink

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Beitrag von Reahgar Do Feb 15, 2018 9:56 pm

Nun muss ich echt staunen. Ich hab doch keine Freizeit? Na umso besser.
Ich hinterlege noch einen Brief des Leiters des 3. Standes, den ich auf Grund der ersten allgemeinen Information über mein Ausscheiden aus dem 3. Stand berichtete.



Vionax schrieb:Werter Reahgar,

aus rechtlicher Sicht ergibt eine Auslegung der entsprechenden Vorschrift nach dem Wortlaut zwar eindeutig, dass dem BM kein passives Wahlrecht zusteht, aber auch ich würde mich der Auffassung anschließen, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift das Ergebnis, was man bei wortlautgetreuer Anwendung der Vorschrift erhalten würde, keineswegs gewollt sein kann.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist, wie Twoflower richtig anführt, dass es zu keinen Überlappungen in den Ämtern des BV und des BM kommen kann. Eben dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen, denn eine Überlappung bestand nur eine verhältnismäßig geringe Zeit, so gering, dass sie meines Erachtens außer Acht bleiben kann.

Legt man zugrunde, dass der Schutzzweck der Vorschrift hier nicht gefährdet zu sein scheint, so stellt man weiterhin fest, dass es keinen Unterschied machen kann, ob sich der scheidende Bürgermeister zur Wahl stellt, oder ob er die Wahl erst nach Niederlegung seines Amtes initiiert. Denn während des Wahlvorgangs gibt es keinerlei Vorteile für einen Bürgermeister, die es nötig machen würden, ihn durch solch eine Normanwendung von der Wahl auszuschließen. Insoweit ist der scheidende Bürgermeister im Vergleich zum "Normalbürger" nicht übervorteilt und der normale Bürger nicht in einem höheren Maße schutzbedürftig. Ein Ausschluss vom passiven Wahlrecht für einen scheidenden (!) Bürgermeister ist also, auch und gerade unter Zugrundelegung des Normzwecks, mithin sachlich nicht gerechtfertigt.

Entgegen des Wortlauts der Norm betrachte ich eure Wahl somit, vorbehaltlich einer anderen Rechtsauffassung innerhalb Österreichs, als gültig. Da dies nicht nur Standesrecht sondern auch Österreicher Recht betrifft, werde ich die weiteren Diskussionen innerhalb des Erzherzogtums bezüglich dieser Situation weiter verfolgen und bitte euch darum, meinen Brief an euch in die Diskussion mit einzubringen.

Hochachtungsvoll,



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Beitrag von avallyn Do Feb 15, 2018 10:11 pm

Ava lauschte dem Gespräch und hielt sich erstmal zurück.
Hier waren die Justizfachleute gefragt, das war nicht unbedingt ihr Gebiet.
Aber nun schien doch noch alle gut zu werden, denn es gab leider nur noch wenige aktive Leute und so wäre es jammerschade wenn jemand deshalb nicht seinen Aufgaben nachkommen könnte.

Nun aber musste sie ein wenig schmunzeln.

Werter BM Daco, es ist ja sehr aufmerksam von Euch hier auf irgendwelche Fehler hinzuweisen.
Aber nun ja, wie ich bemerkte habt Ihr gerade ein neues Dekret für Wien erlassen.
Nur ist Euch da anscheinend ein kleiner Fehler unterlaufen, den Ihr wohl beim Studium unserer Gesetze übersehen habt.

§2 des EGfÖ
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

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Beitrag von Zea_von_Rothenfels Fr Feb 16, 2018 10:42 am

Dies habe ich im 3. Stand gefunden. Das RKG hat sich schon einmal mit der Thematik befasst und ein Urteil gefällt.
Daher ist die Wahl in Linz gültig und Reahgar ist Bürgervertreter in Linz.


Garniel schrieb:
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Rechtsklärung betreffend der Bürgervertreterwahl im Dritten Stand - 1465-044-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Müssen Dokumente für Bürgervertreterwahlen aufbewahrt werden? Ist auf Nachfrage ein Nachweis der Wahl zu erbringen?

2. Kann ein Bürgermeister gleichzeitig Bürgervertreter sein oder verliert man das Amt des Bürgervertreters, wenn man zum Bürgermeister gewählt wurde?


Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Es ist ausreichend, dass die Wahlunterlagen bei Eintritt in den Dritten Stand geprüft werden. Sie gelten dann bis zum Ablauf der Amtszeit. Ein späterer Nachweis ist nicht verpflichtend, auch wenn die Amtszeit nicht vorgegeben ist.

2. Ein Bürgermeister kann gleichzeitig Bürgervertreter sein. Eine Doppelstimme ist aber unzulässig.


Begründung:

1. Ist in dem Dorfdekret keine Amtszeit vorgegeben, so ist die Person bis zur Abwahl durch die Bürger als Bürgervertreter dieser Stadt gewählt. Dadurch entstehen mitunter lange Amtszeiten und es lässt sich unmöglich vermeiden, dass die originalen Wahlunterlagen im Laufe der Zeit in tiefe Archive verlegt oder sogar vernichtet werden. Es ist daher unangemessen einen Nachweis bei einer einst nachgewiesenen Wahl ohne besonderen Grund erneut zu fordern. Ein besonderer Grund läge zum Beispiel vor, wenn aus einem anderen Stand wieder in den Dritten Stand gewechselt würde.

2. Erfüllt eine Person mehrere Kriterien für Zugangsberechtigungen in Ständen, kann sich diese Person für einen Stand entscheiden. Erfüllt eine Person mehrere Kriterien für einen einzigen Stand hat sie aber kein kumuliertes Stimmrecht. So kann eine Person mehrere Städte als Bürgervertreter oder mehrere Gilden als Gildenvertreter vertreten. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass eine Person sowohl Bürgermeister, als auch Bürgervertreter und Gildenvertreter gleichzeitig sein kann. Erst wenn alle Kriterien wegfallen oder sich die Person für einen anderen Stand entscheidet, darf der Person der Zugang zum Stand entzogen werden.

Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen. Der Oberste Richter Phenomtaker von Wanyan ist derzeit in klösterlicher Obhut und konnte sich nicht beteiligen.


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Beitrag von Reahgar Fr Feb 16, 2018 5:19 pm

§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich kann sich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 54 Tagen durchgeführt.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf eines begründeten Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte Bewohner der Gemeinde. Über den Antrag ist abzustimmen.
(5)Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie die Form der Bürgervertreterwahl selber festzulegen,  Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. und  im Dorfdekret festzuhalten. Ist keine entsprechende Regelung festgelegt, gilt diese analog.

Ich hab mir mal Gedanken gemacht und Euch einen Vorschlag bereitgestellt.
Auch im Hinblick auf die Rechtklärung am RKG habe ich einige Passagen verändert.
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Beitrag von avallyn Fr Feb 16, 2018 6:07 pm

Ich finde das hört sich gut an.
Weitere Meinungen dazu?

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Beitrag von Unnamedhero Fr Feb 16, 2018 6:24 pm

Hab nur mal schnell drübergelesen:

Warum will man die Dauer von Nominierungsphase + Wahl verlängern? Bei den letzten beiden BV - Wahlen gab es jeweils einen Kandidaten, da macht es absolut keinen Sinn das ganze Prozedere in die Länge zu ziehen.

Ich würde auch (5) so lassen wie es war, denn andernfalls obliegt es alleine dem Bürgermeister über den BV, der immerhin von den Bewohnern der Gemeinde gewählt wird, zu entscheiden.

Da es laut Standesstatut möglich ist, dass ein BM auch BV ist gehört das aus dem EGfÖ entfernt. Die restlichen Änderungen halte ich auch für gut.
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Beitrag von Reahgar Fr Feb 16, 2018 6:47 pm

Wenn du (5) belassen willst, dann die Änderungen im Dekret verankern aber vorher diesen Passus mit dem Wahlvolk/Bewohnern bestimmen und festlegen.
Für mich wäre klar, wenn die Bürger darüber bestimmen, wie der BV gewählt werden soll, dann kann man das ja trotzdem im Dekret verankern und festhalten.
Wäre durchaus auch eine Idee.

Die Verlängerung halte ich allgemein für besser und angesehener in jeder größeren Institution, wird mit 5 Tagen oder mehr gewählt. Die Nominierungsphase ist meist eine Woche und zur Annahme gibt es sogar noch einen Tag extra oben drauf.
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Beitrag von Zea_von_Rothenfels Fr Feb 16, 2018 6:51 pm

Ich bin ebenfalls gegen eine Verlängerung der Nominierungs- und Wahlphase.
Zumal ja mindestens vermerkt wurde. Die Bürgermeister können ja die Phasen verlängern, wenn dies erforderlich sein sollte.

Bezüglich (4) muss ich mir noch Gedanken machen. Denn eine Abwahl mit mindestens 5 Wahlberechtigten, die einen Antrag stellen, halte ich zumindest in den meisten Dörfern von Österreich für extrem unwahrscheinlich.

Ebenfalls finde ich 6 Monate sehr lang. Einer Wiederwahl steht ja nichts im Wege. Aktivität vorausgesetzt.
Daher würde ich die 6 Monate auf 2-3 Monate verkürzen.
Jeder BM und auch der Rat ist nicht so lange im Amt.

Denn, wenn wir die 6 Monate lassen und die Abwahl von mindestens 5 Wahlberechtigten beantragt werden muss, bedeutet unter Umständen, dass eine inaktiv gewordene Person, einer aktiven und engagierten Person den "Weg versperrt".
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Beitrag von avallyn Fr Feb 16, 2018 7:27 pm

Ich finde eine Wahlphase von zwei Tagen zu kurz.
Nicht jeder schaut täglich in seine Dorfhalle, ich denke drei Tage sollten Minimum sein.
Ich meine sogar mal irgendwo im 3. Stand gelesen zu haben dass die Wahlphase mindestens drei Tage dauern muss.
Auch wenn es nur einen Kandidaten gibt, hat man immerhin die Möglichkeit mit nein zu stimmen.
Nominierungsphase von 5 Tagen gefällt mir auch besser als 4 Tage.

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Beitrag von Jurina Fr Feb 16, 2018 8:06 pm

Ich finde eine Wahlphase von zwei Tagen zu kurz.
Nicht jeder schaut täglich in seine Dorfhalle, ich denke drei Tage sollten Minimum sein.

Dem schließe ich mich an. Manch einer schaut unter der Woche nicht ständig ins Forum, da sind 2 Tage mehr als kurz. Und wer sagt, dass es immer nur einen Kandidaten geben wird?

Zumal ja mindestens vermerkt wurde. Die Bürgermeister können ja die Phasen verlängern, wenn dies erforderlich sein sollte.

Und was soll das werden? "Wenn erforderlich" verlängern. Das klingt so, als könne der Bürgermeister mal zwei Wahltage festlegen und beim nächsten Mal dann drei, vielleicht weil's Wetter gerade so schön ist. Und bei der Wahl darauf sind es fünf, weil das Wochenende dazwischen kommt und der Bürgermeister entspannen will?

Eine Verkürzung der Amtszeit? Hmm ... ist ja nicht so, dass die Kandidaten für das Amt Schlange stehen. Zudem kann ein BV jederzeit unter Einhaltung der "Kündigungsfrist" vom Amt zurücktreten. Und einen inaktiven BV kann man entlassen, oder nicht? Müsste das auch im Dekret festgehalten werden?

Ansonsten finde ich an Reahgar's Vorschlag nichts zu mäkeln.

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Beitrag von Zea_von_Rothenfels Mo Feb 19, 2018 7:58 pm

Very Happy Ich gehe davon aus, dass so eine Wahlperiode nicht nach dem Wetter festgelegt wird Wink

Beispiel Ternitz, da wurde ja ganz frisch gewählt.

Wir haben kaum aktive Bürger.
Da war von vornherein klar, dass keine frünf Leute zur Wahl stehen werden.
Nominierungsphase war eine Woche, plus einen Tag obenauf, um eine Nominierung zu bestätigen.
Direkt als ich die Nominierung eröffnet habe, gab es nen Rundbrief an alle Bürger von Ternitz mit allen Infos.

Da ich RL gesundheitlich recht angeschlagen war, lief die Nominierungsphase etwas länger.

Fire stand dann als Einziger zur Wahl.
Wahl lief dann 4 Tage.

Stimmen insgesamt: 3

Wenns nur ne handvoll aktive Bürger gibt, braucht man keine Woche machen.
Ich bin auf Nummer sicher gegangen.


Aber wegen mir können wir auch die längere Frist machen.



Bei den 6 Monaten gebe ich zu Bedenken, dass das vielleicht auch jemand abschrecken kann.
6 Monate in nem Spiel ist lange.
Wie gesagt, man kann sich ja schliesslich immer wieder aufstellen lassen.
Und eben weil hier niemand Schlange steht, findet sich für 3 Monate vielleicht eher noch wer.


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Beitrag von Twoflower Mo Feb 19, 2018 8:36 pm

Auch ich finde die Änderungen gut, kann aber nicht umhin, meinen Senf dazuzugeben. Vorsicht, könnte länger werden. Wink

Zur Dauer der Wahl gibts auch eine Rechtsklärung des RKG, diese muss mindestens 72 Stunden, sprich 3 Tage betragen: (Hervorhebung von mir)
[1462-032-R] Rechtsklärung zur Wahl des Bürgervertreters

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:
1.) Ab wann ist eine Bürgervertretung legitim gewählt?

Das Reichskammergericht stellt fest:
1.) Eine Bürgervertretung für eine Stadt ist legitim gewählt wenn eine ordnungsgemäße Wahl durchgeführt wurde.

Begründung:
Gemäß dem Statut des 3. Standes und der Reichsbulle gibt es kein Quorum welches benötigt wird damit eine Wahl rechtmäßig ist, somit reicht es aus wenn die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Dies beinhaltet, dass der Aufruf zur Wahl in der Halle der Stadt öffentlich ausgehängt wurde und jeder Bürger der Stadt die theoretische Möglichkeit gehabt hat hier zur Wahl zu gehen. (also kein externes Forum sondern eine IG-Abstimmung im RK Forum).
Des Weiteren sollten die Wähler mindestens 72 Stunden Zeit haben um abstimmen zu können.

Sind diese Vorrausetzungen eingehalten, so kann man von einer ordnungsgemäßen Wahl sprechen und die mehrheitlich gewählten Kandidaten sind rechtmäßige Bürgervertreter.

Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt und der Enthaltung von Amaranth von Salem beschlossen.

Bürgervertreter - Seite 2 Pbucket
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Bürgervertreter - Seite 2 Bzfjpzwn
Stuttgart den  11.06.1462

In Absatz (4) finde ich einen "begründeten Fall" mit "begründetem Antrag" ein wenig zu viel begründet. (Außerdem muss ja nicht der Antrag begründet werden, sondern die Abwahl, wenn wir schon korinthenkacken. Wink ) Der Zusatz "Wahlberechtigte Bewohner der Gemeinde" ist redunant, weil nach (2) sowieso nur Einwohner der Gemeinde wahlberechtigt sind.

Den zweiten Teil von Absatz (5) (dass eine abweichende Regelung durch die Bürger legitimiert sein muss) können wir leider auch nicht streichen, denn auch dazu gibt es eine der allseits beliebten Rechtsklärungen: (Hervorhebung wieder von mir)

[1461-078-R] Rechtsklärung zu der Frage ob es rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.


Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:


1. Ist es  rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
2. Ist der Teil des Artikel II (3) des Statutes des 3. Standes bullenkomform. ((3) Mitglieder des Dritten Standes sind die durch die Bevölkerung der deutschen Städte gewählten Bürgervertreter.[...])

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Nein, es ist nicht rechtskonform, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
2. Nein, die Formulierung ist nicht bullenkonform.

Begründung:
Gemäß Reichsbulle Artikel 12 (3) 2. werden die Bürger durch einen Vertreter je Bürgerschaft der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte vertreten. Eine Vertretung erfolgt durch eine Legitimation durch die zu vertretende definierte Gruppe, somit ist der Bürgervertreter durch die Bürgerschaft seiner Stadt selbst zu bestimmen. Eine Benennung eines Vertreters durch einen Bürgermeister, ohne dazu durch die Bürgerschaft  legimentiert zu sein, wiederspricht somit der Reichsbulle und ist nicht zulässig.
Die Bürgerschaft kann durch ein Statut welches mehrheitlich durch die Bürgerschaft angestimmt wurde, die Regularien zur Benennung ihres Bürgervertreters selbst bestimmen und dabei auch einem Bürgerrat oder einem Bürgermeister das Recht auf Ernennung ihres Bürgervertreters erteilen. Dieses Statut kann jederzeit durch eine Mehrheit der Bürger einer Stadt geändert oder aufgehoben werden.

2. Da die Bürgerschaft auch die Möglichket hat, durch ein Statut das Recht auf Ernennung ihres Bürgervertreters auf einen Bürgermeister oder Bürgerrat zu übertragen, ist eine Wahl nicht zwingend erforderlich.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.

Bürgervertreter - Seite 2 Pbucket
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Bürgervertreter - Seite 2 Bzfjpzwn
Stuttgart den 05.12.1461

Und wenn wir dann schon dabei sind, würde ich noch "die Form" durch "den Modus" ersetzen, in der Hoffnung, dass damit klarer ist, dass eben der gesamte Wahlmodus gemeint ist.

§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 54 Tagen durchgeführt.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf eines begründeten Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte Bewohner der Gemeinde. Über den Antrag ist abzustimmen.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie die Form den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen. Ist keine entsprechende Regelung festgelegt, gilt diese analog.

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Beitrag von Zea_von_Rothenfels Di Feb 20, 2018 8:04 am

Ich finde den Vorschlag gut, Two.
Danke.

Wie gesagt, bis auf die Amtszeit .... die find ich immer noch zu lang Laughing
Wobei in (5) könnte ja jedes Dorf die Amtszeit im Dorfdekret selbst festlegen.

Allerdings fände ich ne einheitliche Amtsdauer besser.
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