Erzherzogtum Österreich
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Beitrag von avallyn Di Feb 20, 2018 12:17 pm

Es gab mal eine lange und sehr hitzige Diskussion um die BV, einige hier mögen sich noch erinnern.
Das Entscheidende war da, dass es halt wichtig ist, dass die Dörfer auch eigene Dekrete zum BV erlassen können und diese Vorrang vor dem EGfÖ haben, was sonst nicht der Fall ist.
Insofern sehe ich bei Twos Zusammenenfassung keinerlei Probleme.
Wenn Ternitz eine kürzere Amtszeit möchte ist das absolut legitim.

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Beitrag von DaCo Do Feb 22, 2018 8:29 pm

Mein Ansinnen war es das EGfÖ dahin gehend zu ändern und da ist der Entwurf von Twoflower sehr gut gelungen. Dann gibt es auch keine notwendigen Ausnahmen, die dann per Dekret von der Regentin erstellt werden müssten. Danke für die Überarbeitung.
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Beitrag von avallyn Fr Feb 23, 2018 12:16 am


§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich  durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde.  
Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt.
Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines begründeten Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.


Ich hab Twos Vorschlag noch einmal etwas aufgehübscht.
Schaut bitte nochmal drüber ob es Einwände gibt, ansonsten würde ich ihn so in die Urne stellen.

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Beitrag von Reahgar Fr Feb 23, 2018 3:10 pm

Ja Zea, in 5 könnte es jedes Dorf selbst festlegen.
Aber wenn es das nicht gemacht hat, muss es eine Regelung geben die das übernimmt.
Die Änderungen von Twoflower an meinem Vorschlag find ich durchaus passend.


§10 Bürgervertreter schrieb:
(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.

So bei Avallyn fehlte eine (4) die hab ich noch hinzugefügt.
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Beitrag von Twoflower Fr Feb 23, 2018 4:50 pm

Einen hab ich noch, einen hab ich noch:

§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.

Bei Abstimmungen sollte immer die notwendige Mehrheit klar sein ...

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Beitrag von avallyn Mi Feb 28, 2018 8:14 pm

Da bereits alle Ratsmitglieder abgestimmt haben ist die Abstimmung beendet.

11 Simmen Arrow dafür
0 Stimmen Arrow dagegen
1 Arrow Enthaltung

Somit ist die Gesetzesänderung angenommen.

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