Erzherzogtum Österreich
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Änderung im EGfÖ - Strafbemessung und Strafrahmen

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Beitrag von Twoflower Do März 07, 2019 8:49 pm

Ich bin mit der aktuellen Regelung der Strafbemessung im EGfÖ nicht ganz glücklich und kann das auch begründen:

  • In §30 und §31 wird für Hochverrat und Verrat eine Geld- und Gefängnisstrafe festgelegt. Es ist dem Richter streng genommen also nicht erlaubt, nur eine Gefängnisstrafe (oder nur eine Geldstrafe) zu verhängen.
  • Für Verrat gibt es eine Mindeststrafe von 2 Tagen Gefängnis, für Hochverrat existiert eine solche Mindeststrafe hingegen nicht.
    Gibt z.B. jemand vertrauliche Informationen weiter, so ist das nach §7 als Verrat und in schweren Fällen als Hochverrat strafbar. Das führt dazu, dass jemand der eine "Kleinigkeit" ausplaudert wegen Verrat zu mindestens 2 Tagen Gefängnis verurteilt werden muss, während jemand der etwas Schwerwiegendes, z.B. Einsatzpläne der Armee, verrät, wegen Hochverrat angeklagt wird und dann ist keine Mindeststrafe vorgesehen.
  • Für Störung des öffentlichen Friedens existiert eine Höchststrafe von 3 Tagen Gefängnis, für Betrug eine von nur 2 Tagen. D.h. selbst bei einem schweren Betrug, kann ich den Täter zu nicht mehr als 2 Tagen Gefängnis verurteilen, außer ich schaffe es irgendwie, die Tat als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat einzustufen.

Langer Rede, kurzer Sinn: Mir erscheint es sinnvoller, dem Richter im EGfÖ allgemeine Richtlinien zur Strafbemessung vorzugeben, ihm ansonsten aber größtmögliche Freiheit zu geben, je nach den Umständen der Tat, eine angemessene Strafe zu verhängen.
Ein Geheimnisverrat soll immer Verrat sein. Wenn jemand nur ausplaudert, dass die Erzherzogin in der Ratssitzung gehustet hat, dann soll das aber auch nur mit einer Verwarnung geahndet werden können.
Ein Raubüberfall hingegen ist immer eine Störung des öffentlichen Friedens und wenn es sich um einen Serientäter handelt, der 10.000e Taler erbeutet hat, dann soll er dafür auch lange ins Gefängnis oder überhaupt zum Scharfrichter geschickt werden können.

D.h. ich möchte gerne folgende Änderungen vorschlagen:


§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§27 Verbrechen gegen die guten Sitten

(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §22(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.

Die bisherhigen §§28-34 werden in einem neuen Paragraphen zusammengefasst:

§28 Strafbemessung

(1) Der Richter hat bei der Bemessung der Strafe die Art und Schwere der Tat und den entstandenen Schaden zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Umstände zu berücksichtigen:
(1.1) Strafverschärfend wirken insbesonders:
- Eine erneute Anklage innerhalb der Tilgungsfrist nach §36.
- Straftaten durch oder gegen Amtspersonen oder Adelige.
- Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden.
- Der Versuch, sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz zu entziehen.
(1.2) Strafmildernd wirken insbesonders:
- Die Unerfahrenheit des Täters (Level I und II).
- Das Ablegen eines Geständnisses.
- Tätige Reue.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage
(2.1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zulässig.
(3) Neben Gefängnis- oder Geldstrafen kann der Richter andere, dem Vergehen angemessene Strafen verhängen, zum Beispiel eine Verwarnung, eine Verpflichtung zu einer öffentlichen Entschuldigung, Arbeit im Bergwerk oder eine Spende an ein Rathaus oder an die Provinz.
(3.1) Die Nichterfüllung eines Urteils oder anderer Anweisungen des Richters innerhalb der gesetzten Frist ist als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
(4) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.
(5) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§§29-34 gestrichen

Dann ist mir noch aufgefallen, dass wir im §35 eine Anpassungs ans gar nicht mehr so neue Reichsjustizgesetz vornehmen müssen:

§35 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht eingereicht die Reichsstaatsanwaltschaft weitergeleitet, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.



Zum Vergleich hier noch die bisherigen §§28-34:

§28 Strafbemessung

(1) Der Richter hat neben der Straftat auch andere Umstände in seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen:
(1.1) Eine erneute Anklage wegen einer Straftat innerhalb der Tilgungsfrist nach §36 zieht eine Erhöhung der Strafe für eine weitere Straftat bis zur Verdoppelung der Strafe nach sich.
(1.2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(1.3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(1.4) Wird eine nach (2) auferlegte Sozialarbeit oder Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so wirkt sich dieses strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.5) Entzieht sich der Angeklagte der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, so wirkt sich das bei einer späteren Anklage strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.6) Bei besonders jungen Tätern (Level I und II) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Der Richter kann alternativ den Angeklagten zu Arbeit im Bergwerk, einer Spende an ein Rathaus oder an die Provinz oder andere dem Verfahren angemessene Strafen verurteilen.
(2.1) Die Nichterfüllung dieses Urteils innerhalb des vom Gericht festgesetzten Zeitraums ist als Störung des Öffentlichen Friedens strafbar.


§29 Strafrahmen

(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage


§30 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§31 Verrat

(1) Verrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Verrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§32 Störung des Öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft.
(2) Bei erstmaligem oder leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.


§33 Betrug

(1) Betrug wird mit einer Ermahnung oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über zwei Tagen bestraft.


§34 Sklaverei

(1) Sklaverei wird bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens mit einer Geldstrafe bestraft.


Zuletzt von Twoflower am Do Apr 04, 2019 11:07 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag von Karolina Do März 07, 2019 9:08 pm

Klingt für mich gut, wenn es sich mit diesem Richtervertrag vereinbart. Kenne mich mit Justiz nicht so gut aus.
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Beitrag von avallyn Fr März 08, 2019 12:35 pm

Genau Marielles Frage hätte ich nun auch.
Soweit ich weiss ist unsere Justiz doch in vielen Fällen an den Richtervertrag gebunden, den wir explizit einhalten müssen.

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Beitrag von Twoflower Fr März 08, 2019 12:52 pm

Ja, natürlich.
Der alte §29 bzw. neue §28 (2) und (2.1) kommt praktisch 1:1 aus dem Richtervertrag.
Wir können aber noch gerne einen ausdrücklichen Verweis auf den Richtervertrag im allgemeinen Teil einfügen.

(1) Der Richter hat bei der Bemessung der Strafe den Richtervertrag, die Art und Schwere der Tat und den entstandenen Schaden zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Umstände zu berücksichtigen:

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Beitrag von Alexander Dan Fr März 08, 2019 3:13 pm

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Beitrag von Anna_die_Rose Sa März 09, 2019 5:47 am

Sehr gut!

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Beitrag von Twoflower Do Apr 04, 2019 11:08 pm

Ich möchte auch den neuen Rat fragen, was er von meinem Vorschlag hält.
Ich habe oben im ersten Beitrag noch einen Tippfehler korrigiert und eine Frage an mich selbst gelöscht.

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Beitrag von Yannah Fr Apr 05, 2019 12:07 am

Also die Justiz war ja noch nie meine Stärke und eigentlich hab ich mich da in jeglichen Diskussionen rausgehalten. Beim Durchlesen der gewünschten Änderungen und beim Vergleich mit dem bestehenden/alten Gesetz kann ich also vom rein logischen Denken her sagen, das die Änderungen für mich durchaus sinnvoll erscheinen. Aber wie gesagt, rein logisches Denken und ohne jegliches Verständnis von rechtlichen Dingen ...
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Beitrag von Rotkappe Fr Apr 05, 2019 4:46 am

Sind gut

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Beitrag von Twoflower Fr Apr 05, 2019 11:47 pm

Oje, Justiz und logisches Denken ... Very Happy
Aber zum Glück muss sich beides nicht immer ausschließen, auch wenn es oft so scheint. Wink

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Beitrag von Yannah Sa Apr 06, 2019 12:27 am

Eben weil ich keine Ahnung von der Justiz habe, fällt mir in der Beziehung logisches Denken nicht schwer
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Beitrag von Twoflower Mo Apr 15, 2019 9:43 pm

Wenns keine Anmerkungen oder Einwände mehr gibt, dann bitte ich um Abstimmung.

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Beitrag von avallyn Di Apr 16, 2019 7:40 pm

Was bitte genau möchtest du abgestimmt haben?

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Beitrag von Twoflower Do Apr 18, 2019 7:37 am

Die Änderung der Paragraphen 25-28 und 35, sowie die Streichung der Paragraphen 29-34 EGfÖ.

Der neue Text dieser Paragraphen würde dann lauten:

§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.


§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.


§27 Verbrechen gegen die guten Sitten

(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §22(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.


§28 Strafbemessung

(1) Der Richter hat bei der Bemessung der Strafe die Art und Schwere der Tat und den entstandenen Schaden zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Umstände zu berücksichtigen:
(1.1) Strafverschärfend wirken insbesonders:
- Eine erneute Anklage innerhalb der Tilgungsfrist nach §36.
- Straftaten durch oder gegen Amtspersonen oder Adelige.
- Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden.
- Der Versuch, sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz zu entziehen.
(1.2) Strafmildernd wirken insbesonders:
- Die Unerfahrenheit des Täters (Level I und II).
- Das Ablegen eines Geständnisses.
- Tätige Reue.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage
(2.1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zulässig.
(3) Neben Gefängnis- oder Geldstrafen kann der Richter andere, dem Vergehen angemessene Strafen verhängen, zum Beispiel eine Verwarnung, eine Verpflichtung zu einer öffentlichen Entschuldigung, Arbeit im Bergwerk oder eine Spende an ein Rathaus oder an die Provinz.
(3.1) Die Nichterfüllung eines Urteils oder anderer Anweisungen des Richters innerhalb der gesetzten Frist ist als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
(4) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.
(5) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.

§§29-34 gestrichen


§35 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an die Reichsstaatsanwaltschaft weitergeleitet, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.

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Beitrag von Kryptokrat Do Apr 18, 2019 7:56 pm

Hallo, klingt schon ganz gut, nachvollziehen kann ich es auch, aber ein paar Kleinigkeiten seh ich dann doch noch etwas anders, da ich nicht so milde bin wie Two:

§25 (3) Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar das Strafmaß kann je nach Schwere der / besonders schwere Tat über das grundsätzliche Maß hinaus erhöht werden.

§26 (2) (2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar das Strafmaß kann je nach Schwere der / besonders schwere Tat über das grundsätzliche Maß hinaus erhöht werden..

§28 (1.1)
- Der Versuch, sich der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz zu entziehen gilt als besonders schwerwiegend und wird als zusätzliche, weitere Straftat eingestuft! Diese wid mit bis zu 4 Tagen Gefängnis und/oder einer angemessen hohen Geldstrafe belegt.
(3.1) Die Nichterfüllung eines Urteils oder anderer Anweisungen des Richters innerhalb der gesetzten Frist ist als Störung des öffentlichen Friedens strafbar mit erhöhtem Strafausmaß.

Ich würde gerne bei §35 (3.1) bei jedem Entzug oder Klosteraufenthalt die Verjärungsfrist wieder auf 2 Monate setzen, also komplett neu beginnen lassen. Ich weiß nicht, was der Richtervertrag diesbezüglich her gibt.
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Beitrag von avallyn Do Apr 18, 2019 8:23 pm

Na, dann warte ich mal mit der Abstimmung, vllt gibts ja noch mehr Anmerkungen.

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Beitrag von Twoflower Do Apr 18, 2019 9:10 pm

Wer sagt denn, dass ich milde bin? Wink

Zu §25 und 26: In den beiden Paragraphen wird noch gar nichts über das Strafmaß gesagt, insofern halte ich deinen Zusatz dort nicht für zielführend.
Außerdem ist nicht klar, was mit dem "grundsätzlichen Maß" gemeint ist.
Das was Richtervertrag vorschreibt ist das absolute Maximum. Darüber können wir nicht gehen.

Und in §28(1) steht ja eh schon, dass der Richter bei der Strafbemessung unter anderem auch die Schwere der Tat zu berücksichtigen hat.

Zu §28(1.1): Dass der Versuch, sich Strafverfolgung zu entziehen, strafverschärfend gilt, steht eh schon als letzter Punkt der Aufzählung dort. Ein eigenes Delikt daraus machen? Ich weiß nicht recht. Das würde bedeuten, einen zweiten Prozess zu starten, in dem man das erst nachweisen müsste. Und ich sehe die Gefahr, dass es den Vorwurf der Doppelbestrafung gibt. Bzw. sollte das Berufungsgericht das eigentliche Urteil aufheben, dann würde fast zwangsweise auch dieses Urteil fallen.
Da gefällt mir persönlich der Ansatz besser zu sagen: Es gab ein Delikt, das verhandelt wird. Wohlverhalten des Angeklagten während des Prozess wird durch Strafmilderung belohnt, Fehlverhalten durch Strafverschärfung bestraft.
Die 4 Tage Gefängnis sind jedenfalls nicht drinnen, weil laut Richtervertrag Gefängnisstrafen über 3 Tagen nur für dort aufgelistete Vergehen erlaubt sind und Fluchtversuch ist dort nicht dabei.


Zu §28(3.1): Das die Nichtbeachtung von richterlichen Anordnungen grundsätzlich ein schweres Vergehen sind, könnte ich spontan nicht begründen. Ich hätte auch da dem Richter wie bei allen anderen Delikten die Freiheit gelassen, je nach Fall individuell zu entscheiden.


Zu §35(3.1): Der Richtervertag lässt sich zu Verjährungsfristen gar nicht aus. Ich habe diesen Paragraphen nicht verändert, weil ich nicht den Eindruck hatte, es wäre eine Änderung notwendig. Wenn die Staatsanwältin so wie Rotkappe auf Zack ist, erwischt sie den Bösewicht auch mit der gegenwärtigen Regelung. Ist sie das nicht, dann wird auch eine Verlängerung nicht helfen.


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Beitrag von Kryptokrat Do Apr 18, 2019 11:56 pm

§28(1.1) Nun, ich sehe Flucht vor dem Gesetz jedenfalls als eine eigene Straftat, wie Flucht aus dem Gefängnis, daher sehe ich einen weiteren Prozess mit Strafe. Von mir aus halt nur 3 Tage! ;-)

§25 und 26:
das "grundsätzlichen Maß": Höchststrafe wird normlerweise nicht ausgesprochen, vielleicht mal 1/3 oder die Hälfte, aber eigentlich nie das Maximum, das bei z.B. Störung des öffentlichen Friedens bei 3 Tagen Gefängnis liegt. Oft wird dann 1 Tag verhängt oder z.B. 50 Taler ... ich würd hier dann bei solchn Fällen auf maximales Strafausmaß gehen, das der Richtervertrag gerade noch erlaubt.
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Änderung im EGfÖ - Strafbemessung und Strafrahmen Empty Re: Änderung im EGfÖ - Strafbemessung und Strafrahmen

Beitrag von Rotkappe Fr Apr 19, 2019 7:12 am

In schweren Fällen wählt Two durchaus die Höchststrafe und einmal wurde er schon vom RKG ermahnt, dass er sich etwas weit aus dem Fenster lehnte, dass er so hart urteilte, dass er hätte in Konflikt kommen können.

Flucht aus dem Gefängnis wäre ein Verstoß gegen richterliche Entscheidungen und würde eh dann als neue Straftat gesehen werden.

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Beitrag von Twoflower Fr Apr 19, 2019 8:57 am

Die im EGfÖ festgeschriebenen Höchststrafen werden ja mit dieser Änderung gestrichen.
Raub ist dann zwar immer "nur" Störung des öffentlichen Friedens, aber dafür gibt es dann im EGfÖ keine Höchststrafe mehr. D.h. der Richter kann dann jederzeit bis 3 Tage Gefängnis dafür verhängen (Tu ich auch immer wieder, nur halt nicht gleich. Es soll ja auch Luft nach oben sein. Wink) oder auch darüber, falls es nach Richtervertrag möglich ist (z.B. bei Wiederholungstaten).

Ziel der Gesetzesänderung ist es eben, dass der Richter das tun kann (bei Räubern, die wochen- oder monatelang rauben, ist laut Richtervertrag sogar die Todesstrafe möglich), ohne dass er vorher das Vergehen als Verrat oder gar Hochverrat einstufen muss, weil jetzt noch das EGfÖ die Höhe der Strafe für StöF beschränkt.

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Beitrag von avallyn Di Mai 07, 2019 8:31 pm

Gibts hier noch Diskussionsbedarf?
Sonst gehts in die Urne.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Mai 08, 2019 9:39 pm

ich denke: ab zur Urne
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Beitrag von Rotkappe Mi Mai 08, 2019 9:42 pm

Urne ist gut

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Beitrag von Tiba Do Mai 09, 2019 2:34 am

Bin auch dafür.

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Beitrag von Alexander Dan Do Mai 09, 2019 8:00 am

Ja ab in die Urne.

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