Erzherzogtum Österreich
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Beitrag von Lilira Do Okt 18, 2012 4:48 am

Nein ich hatte keine Langeweile, aber ich denke unser Büttelgesetz ist einfach total überaltet und bedarf dringend mal einer Aktualisierung.

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgt die Büttelin / der Büttelsorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste, bei Fragen der Sicherheit und Umsetzung der Gesetze.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Bezahlung und Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter Büttel entscheidet der Bürgermeister, er tut dies nach vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt, es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(4) Fachvorgesetzter der Büttel für die Gemeinden ist der Staatsanwalt. Der Bürgermeister spricht sich mit dem Staatsanwalt über die Einstellung und Entlassung von Bütteln ab. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht für zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel und er hat das Recht Büttel aus ihrem aktiven Dienst zu entlassen, wenn sie gegen geltendes Gesetz verstossen.
(5) Der Staatsanwalt ist für die Einweisung und Schulung der Büttel und der Zusammenarbeit mit der Justiz verantwortlich. Er koordiniert sich mit den Oberbütteln der jeweiligen Gemeinden, die für Einweisung und Schulung zuständig sind. Der Staatsanwalt ist für die Zusammenarbeit der Büttel mit der Justiz verantwortlich und koordniert mit den Oberbütteln die Durchführung von Einweisungen und Schulungen für diese.
Der Staatsanwalt ist befugt, einen Bußgeldkatalog zu erlassen. Die Büttel der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich können in eigener Zuständigkeit und entsprechend dem zugrundeliegenden Fall, Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog verhängen. Die festgelegten Werte sind dabei nicht zu überschreiten.

Ich denke nicht, dass der Teil mit dem Bußgeldkatalog wirklich im Büttelgesetz stehen muss, solang ich zurückdenken kann und das sind fast 3 Jahre in den Bereichen Büttel und Justiz wurde nie ein solcher Katalog erlassen und die Möglichkeit dazu bläht das Gesetz nur unnötig auf.

Der Rest von (5) Ist umständlich formuliert und würde ich von gelb auf grün zur Änderung vorschlagen.

In (1): Büttel haben, wenn sie nicht der Armee angehören auch nicht mehr Informationen zum Thema Reisesicherheit als andere Bürger und sollten keine Aufgabe auferlegt bekommen, deren Erfüllung für sie eigentlich nicht machbar ist.

§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(1.1) Wegen Verrat oder Hochverrat vorbestrafte Personen werden nicht aufgenommen.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern. sowie ein Charisma von 30 Punkten erforderlich.
(2.1) Eine kontinuierliche Erhöhung der Charismawerte ist erforderlich.
(3) Der Nachweis der notwendigen Anforderungen ist dem Bürgermeister zu erbringen.

(4) Büttel können, aufgrund ihrer Ortsgebundenheit, in den stationären Truppen der Armee arbeiten und unterstehen in dieser Funktion den Befehlen der Armee. Büttel, die nach (4) in der Armee tätig sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von (4.1) und (4.2).
(4.1) Es kann ein Büttel pro Dorf, mit Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters und des Armeeführers, auch in den mobilen Truppen der Armee tätig sein. Dieses Dorf muss aber mindestens zwei weitere Büttel besitzen, damit auch im Kriegseinsatz genug Büttel zur Verfügung stehen.
(4.2) Ein Büttel, welcher in den mobilen Truppen der Armee arbeitet, kann nur nach Freistellung durch den Bürgermeister andernorts eingesetzt werden.
(4.3) Zugehörigkeit zu Orden ist Bütteln untersagt.
(4.4) Mitgliedschaften in zivilen, unbewaffneten Vereinigungen sind erlaubt.
(4) Büttel können der Armee angehören und unterstehen dann in ihrer Tätigkeit als Soldat den Befehlen der Armee.

Zu (2) + (3): Die 30 Charisma wurden wegen einer gewissen Kaufkraft bei der Marktkontrolle damals eingeführt. Spekulation ist inzwischen selten und mit 30 Charisma hat man auf dem Markt inzwischen ohne keine Chance mehr Spekulanten zwischenzukaufen. Daher halte ich diese Voraussetzung für überholt. Selbiges gilt für die kontinuierliche Erhöhung und den Nachweis beim Bürgermeister. Jeder Bürger sorgt dafür das er sich verbessert gleich ob Büttel oder nicht, allerdings ist ein regelmäßiger Nachweis an den Bürgermeister wohl überflüssig geworden. Wer wirklich ganz jung und Büttel ist, hat wie gesagt, in den kaum mehr vorhandenen Spekulationsgeschäften kaum eine Chance und es ist einfach Arbeit die man sich sparen kann.

zu (4.1) Das kann man sich aus heutiger Armeesicht gar nicht mehr leisten und auch als Bürgermeister letztlich nicht die Büttel nach diesen Kriterien auszusuchen, soviel Zulauf haben beide Bereiche nicht mehr.

zu (4.2) Auch das ist einfach nicht mehr drin. Wenn die Armee ihren Soldaten braucht, dann kann sie darüber nicht mehr erst mit einem Bürgermeister debattieren müssen.

zu (4.3) Warum denn nicht? Einschränkungen zu machen zieht den Nachwuchs weg und es gibt keinen vernünftigen Grund warum ein Büttel in keinem Orden sein sollte oder zumindest fällt mir keiner ein.

zu (4.4) Das muss man nicht extra erwähnen.


§3 Aufgaben

(1) Die Büttel sind verantwortlich für die Überwachung der Märkte, der Stellenmärkte sowie die Einhaltung der Gesetze und Dekrete im Alltag.
(2) Die Büttel sind zuständig für die Auffindung und Anzeige von Räubern innerhalb der Gemeinden.
(3) Bei Verstößen gegen Dekrete der Gemeinde übernehmen die Büttel richterliche Funktion. Dabei sind die Höchststrafen zu beachten die im EGfÖ § 20 (6)BGÖ §10 (1) festgehalten sind.
(4) Büttel können zur Unterstützung der Stadtwache herangezogen werden.
(5) Der Fachvorgesetzte, der das Amt des Staatsanwalts bekleidet, koordiniert die Zusammenarbeit, die Tätigkeit und Anzeigen der Büttel.

zu (3) evtl streichen
zu (4) in Zeiten der Bürgerwehren sollte man es den Bütteln freistellen, ob sie das möchten. Die meisten werden es ohnehin machen, allerdings sollte man niemanden zwingen, denn man dankbar sein, dass sich überhaupt noch Büttel finden.
zu (5) das sind die Aufgaben des Staatsanwaltes die haben im § über die Aufgaben der Büttel nichts verloren.

§4 Rechte und Entschädigung der Büttel

(1) Büttel erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Entschädigung im Wert von mindestens 1 Gemüse/Obst.
(2) Die Aufwandsentschädigung der Büttel ist vorzugsweise in Charisma fördernden Naturalien zu gewähren kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen in bar oder in anderen gleichwertigen Naturalien nach Ermessen des jeweiligen BM aus der RH Kasse beglichen werden.
(3) Zur Förderung von charismaschwachen Bütteln sieht das Gesetz eine befristete Unterstützung in Form von Charisma fördernden Naturalien bis zum Erreichen von 150 CP vor:
(3.1) Die monatliche Unterstützung (inkludiert die monatliche Entschädigung) errechnet sich nach folgender Tabelle:
* 30 - 60 CP Punkte - 8 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 3 Monate)
* 61 - 90 CP Punkte - 6 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 4 Monate)
* 91 - 120 CP Punkte - 4 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 6 Monate)
* 121 - 150 CP Punkte - 2 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 12 Monate)
(1) Dem Büttel steht eine monatliche Aufwandsentschädigung im Wert von mindestens 10 Talern zu. Diese kann der Bürgermeister nach eigenem Ermessen bar oder in Naturalien auszahlen.
(42) Büttel steht das Kontrollrecht innerhalb der Gemeinden sowie das Anhalterecht und das Anzeigerecht gegen jedermann in der Gemeinde zu der sich im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung befindet.

Zu (1)-(3) Das ist vollkommen überholt und unzeitgemäß


§5 Pflichten der Büttel

(1) Büttel haben ihre Pflichten mit größter Sorgfalt zu erledigen.
(2) Büttel haben Vergehen gegen das EGfÖ ausnahmslos zu melden.
(3) Sämtliche Verstöße gegen das EGfÖ sind unverzüglich im Justizbereich des erzherzoglichen Schlosses als Anzeige in der dort festgelegten Form zu erbringen. Mündliche und schriftliche Aussagen, Beweismittel, Nennung von Zeugen sind dort zu hinterlegen.
(3.1) Auf eine Anzeige kann bei Vergehen gegen die Regelungen des EGfÖ sowie ggf. der Gemeindedekrete bei
* Erstvergehen von Vagabunden.
* Fristgerechter und nachgewiesener Wiedergutmachung
verzichtet werden.
(3.2) In Fällen nach (3.1) hat eine Verwarnung zu erfolgen; diese ist durch Anlegen einer Akte, in der das Vergehen sowie der Täter gemeldet werden, festzuhalten. Die Verwarndauer beträgt 2 Monate. Bleibt der Täter in dieser Zeit straffrei, so erlischt die Mahnung.
(4) Sollte aufgrund des Profils des Täters ersichtlich sein, dass nach dem Räubercodex vorzugehen ist, so ist neben der Anzeige auch der Staatsanwalt persönlich zu informieren. Von diesem werden nach genauer Prüfung sämtlicher Dokumente, die weiteren Schritte für eine Verfolgung nach dem Räubercodex eingeleitet.
(5) Büttel müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Erzherzogtums haben.
(5.1) Umzüge in andere Provinzen müssen dem Bürgermeister 3 Tage vorher angekündigt und schriftlich mitgeteilt werden. Sie führen zur Beendigung der Tätigkeit als Büttel.
(5.2) Umzüge innerhalb des Erzherzogtum Österreich müssen dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden und beenden das Dienstverhältnis in der bisherigen Gemeinde.
(6) Büttel müssen Reisetätigkeiten 2 Tage vor Reiseantritt dem zuständigen Bürgermeister schriftlich melden.
(7) Klosteraufenthalte mit Angabe der Dauer, sind dem zuständigen Bürgermeister schriftlich zu melden.
(8.) Büttel haben das Recht aus dem Dienst nach eigenem Willen auszuscheiden. Das Ausscheiden ist dem Bürgermeister schriftlich zu melden.
(9.1) Der Bürgermeister ist verpflichtet eine Büttelliste zu führen (Schloß/Justizpalast/Büttelbereich) und diese tagaktuell zu halten. Die Büttelliste dient der Information von Büttel und Staatsanwalt.
(9.2) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Staatsanwalt über Kündigungen von Büttel schriftlich zu informieren.

zu (4) Es gibt keinen Räubercodex mehr

§6 Umgang und Auftreten

(1) Jeder Büttel ist verpflichtet, die Gemeinde und das EHT nach außen würdevoll zu repräsentieren. Es soll ein Vorbild für andere Bürger sein.
(2) Der Büttel kann in Fragen zu Gesetzestexten um Auskunft gebeten werden und vermittelt zwischen Bürgern, Bürgermeister und Staatsanwalt.


§7 Oberbüttel

(1) Oberbüttel werden vom Staatsanwalt ernannt, Bürgermeister der betroffenen Gemeinde hat bei der Bestellung des Oberbüttels ein Vorschlagerecht.
(2) Der Oberbüttel steht der ortsansässigen Bütteleinheit vor und ist für koordiniert die Schulung und Einweisung sowie der Zuweisung der Aufgabenbereiche der ihm unterstellten Einheiten zuständig. Hiezu hat er gegenüber den Bütteln Weisungsrecht
(3) Dem Oberbüttel obliegt die Koordination der Bütteleinheit innerhalb seiner Gemeinde.
(4) Der Wohnsitz des Oberbüttels muss in der in seine Verantwortlichkeit fallenden Gemeinde liegen

zu (3) Kann man sich sparen wenn man (2) etwas ändert


§8 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Justizrat.
(4) interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:
(4.1) Rüge
(4.2) Suspendierung
(4.3) unehrenhafte Entlassung
(5) Für die Straftatbestände
* Störung des öffentlichen Friedens
* Verrat
* Hochverrat
ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.
Für Straftatbestände nach dem EGfÖ ist das Zivilgericht zuständig


§9 Nichtigkeitsverfahren

(1) Das Nichtigkeitsverfahren wird nach Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und §11 EGfÖ angewendet.
(2) Der österreichische Gerichtshof wird beim Nichtigkeitsverfahren nicht angerufen.
(3) Die Büttel verhängen im Rahmen des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld.
(4) Das Bußgeld ist an den Büttel zu zahlen, der dies in einem Mandat sammelt und am Ende eines jeden Monates das Mandat mit den verhängten Bußgeldern dem Bürgermeister zurückgibt.
(5) Über die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist Akte zu führen.
(6) Wenn das Nichtigkeitsverfahren scheitert, ist der österreichische Gerichtshof anzurufen.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens ist als strafverschärfender Umstand zu betrachten.


§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen die Dorfdekrete bzw §11 EGfÖ der Provinz hat das Strafmaß nach folgender Tabelle bemessen zu werden
* Lvl 0 -1 : Verwarnung bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum Strafe wie bei Level 2
* Lvl 2: Bei Vergehen hat der Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält zusätzlich einen Aktenvermerk. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
* Lvl 3-4: Bei Vergehen hat der Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält überdies einen Aktenvermerk. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ so ist zusätzlich noch eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen, bei Verstößen gegen die Dorfdekrete ist in jedem Fall der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig. Innerhalb des unter Mahnung stehenden Zeitraums begangene Verbrechen werden als Wiederholungstaten geahndet und die Mahndauer wieder auf 2 Monate erhöht. Werden in den 2 Monaten keine weiteren Vergehen begangen erlischt auch die Mahnung.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen so ist er nach Ablauf der Fristen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Zu §9 und §10 kann ich nur sagen, es war eine nette Idee, allerdings findet es keine Anwendung. Die Arbeitsmärkte werden kaum noch überwacht und Sklaverei nicht mehr zur Anzeige gebracht genauso wie eine Marktüberwachung bei Spekulation stattfindet. Das letzte Mal, dass eine Verwarnung dieser Art genutzt wurde war von Wölfin in Pölten. Die momentan vorliegende Verwarnung von Keltra beruht auf §5(3.1) + (3.2). Ein Gesetz durch ungenutzte Systeme zu blähen halte ich für unnütz, man muss sich auch mal von überholtem trennen Wink
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Beitrag von K.K.Lake Do Okt 18, 2012 8:55 am

Gut, fangen wir doch einfach erst mal nur bei §1 der Begriffsbestimmung an.

zu (1) ja, bei Fragen der Sicherheit sollte raus. Obwohl hier wahrscheinlich eher die wirtschaftliche Sicherheit gemeint ist. Die Zeiten der Hamsterkäufe von Grundnahrungsmitteln ist vorbei.

zu (3)

(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
Diesen Teil würde ich ganz streichen wollen. Auch dies wird eigentlich nicht mehr angewendet. Zu Zeiten als es mancherorts bis zu vier Büttel gab und auch Straftaten in Bezug ihrer Arbeit konnte dieser schon eine Entlastung des BMs darstellen. Ich find auf Grund der Bevölkerungszahlen und der Tatsache dass der BM dem oder den Bütteln vorsteht, besteht keine Notwendigkeit darin, zumal ihm keine weiteren Rechte oder Pflichten eingeräumt werden.

zu (4) der Streichung stimm ich zu

zu (5) Änderung auf Grün stimm ich zu.

Weiß nicht ob der Bußgeldkatalog wirklich raus sollte und ob die Erstellung eines solchen nicht Sinn machen würde. Auf diese Weise könnten die kleineren Vergehen schneller geahndet werden auch ohne unbedingt die Justiz einzuschalten. So erinnere ich mich in Amstetten dass es diesen einmal gab. Einige Prozesse brauchten so nicht geführt werden und der "Täter" hat zur Schuldsühnung, beispielsweise 5 oder 10 Taler in die Rathauskasse gezahlt, was über den Holzverkauf geregelt wurde. Mit der heutigen Möglichkeit der "Spenden" ist hier sogar eine Vereinfachung des Verfahrens möglich.
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Beitrag von Lilira Do Okt 18, 2012 11:13 am

Weiß nicht ob der Bußgeldkatalog wirklich raus sollte und ob die Erstellung eines solchen nicht Sinn machen würde. Auf diese Weise könnten die kleineren Vergehen schneller geahndet werden auch ohne unbedingt die Justiz einzuschalten. So erinnere ich mich in Amstetten dass es diesen einmal gab.

Das waren die Nichtskeitsverfahrensparagraphen aus §9 und 10 KK die du meinst. Die gibt es die ganze Zeit wendet seit über 1,5 Jahren nur keiner mehr an Wink

(3) ganz streichen halte ich nicht für unbedingt gut, denn der Oberbüttel hat wie in (5) dann steht die Schulungen und Einweisungen durchzuführen und dient als erster Ansprechpartner für den Staatsanwalt. Vorallem da der Staatsanwalt auch nicht überall zugleich sein kann, macht es durchaus Sinn weiterhin einen Oberbüttel zu haben, der diese Aufgaben vor Ort weiterhin übernimmt.
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Beitrag von K.K.Lake Do Okt 18, 2012 12:16 pm

Hmm... gut, kurze Frage noch besitzt jeder Ort einen Oberbüttel?
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Beitrag von Anna_die_Rose Do Okt 18, 2012 1:28 pm

Linz hat eine Oberbüttelin .

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Beitrag von Grantz Do Okt 18, 2012 2:10 pm

Die Nichtigkeitsverfahren finden keine Anwendung? Falsch, die finden recht wohl Anwendung und sollten dringend beibehalten werden.

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Beitrag von Gast Do Okt 18, 2012 3:57 pm

Beibehalten finde ich auch wichtig. Oberbüttel als Bindeglied, sollte in jedem Ort wieder angestrebt werden und gesetzlich Fundierung finden.

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Beitrag von Lilira Do Okt 18, 2012 4:52 pm

@Grantz: Also die Verzeichnisse dazu werden nicht genutzt, in den Inventuren der Bürgermeister die ich ja sehr lange eingesehen habe tauchten auch nie die entsprechenden Bußgelder auf...

Ich denke, was eher zu Einsatz kommt ist die in §5 festgelegte Regelung

(3.1) Auf eine Anzeige kann bei Vergehen gegen die Regelungen des EGfÖ sowie ggf. der Gemeindedekrete bei
* Erstvergehen von Vagabunden.
* Fristgerechter und nachgewiesener Wiedergutmachung
verzichtet werden
.

Diese kommt weiterhin häufig zum Einsatz. Aber ich bin gerne bereit mich eines besseren belehren zu lassen, dass es irgendwo noch verwendet wird. Sollte dies der Fall sein wird mit den Akten dazu jedenfalls mehr als geschlampt aber ich werde die Bürgermeister anfragen, ob einer von ihnen in den letzten Monaten Geld aus der Nutzung des Nichtigkeitsverfahrens erhalten hat.
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Beitrag von Anna_die_Rose Do Okt 18, 2012 5:15 pm

Also ich weiß,das es schon öfters Bußgelder verhängt und auch eingenommen wurden.

Diese Nichtigkeitsverfahren sollten wir auf keinen Fall "entsorgen".

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Beitrag von Grantz Do Okt 18, 2012 8:22 pm

Nicht nur Bußgelder werden durch die Nichtigkeitsverfahren eingenommen, sondern auch Verwarnungen erstellt und diese sind in den entsprechenden Bereichen einsehbar. Und der Sinn und Zweck der Nichtigkeitsverfahren war eine Entlastung der Gerichte, denn ganz ehrlich, wegen mal ein Taler zu wenig, muss kein Sta aktiv werden

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Beitrag von Grantz Do Okt 18, 2012 10:54 pm

§1 (1) "Bei Fragen der Sicherheit" würde ich drin lassen, denn Büttel sehen durch den Anzeigenbereich recht genau, wo Raubüberfälle stattgefunden haben. Daher sind sie leichter als ein normaler Soldat in der Lage, Reisewarnungen zu erlassen. Fällt diese Formulierung weg, könnte es sein, dass solche Reisewarnungen nicht mehr ausgesprochen werden.

§3 (5) Würde ich drin lassen, denn außer §1 (4) steht sonst nichts weiter dazu geschrieben, dass der Sta für die zusammenarbeit mit den Bütteln verantworltlich ist.

§4
(1) Dem Büttel steht eine monatliche Aufwandsentschädigung im Wert von mindestens 10 Talern zu. Diese kann der Bürgermeister nach eigenem Ermessen bar oder in Naturalien auszahlen.
Würde ich sogar umformulieren, sodass zukünftig jeder BM entscheiden kann, inwiefern er den Bütteln eine Bezahlung zukommen lassen möchte oder nicht. Immerhin sind diese auch für Einstellung und Entlassung der Büttel zuständig, wozu dann nicht auch für die Verpflegung/Bezahlung?

§7 Oberbüttel gibts zumindest in Wien keinen. Der Sinn ist inzwischen doch auch schon nicht mehr gegeben. Von daher bin ich für eine komplette Abschaffung der Oberbüttelregelung. Jeder Büttel sollte gleich sein.

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Beitrag von Marthe. Fr Okt 19, 2012 12:48 am

Entschuldigt wenn ich jetzt die Spaßbremse bin, ich stimme zu, dass dies hier überarbeitet werden muss, es ist total veraltet und eingestaubt. Jedoch bin ich der Meinung, dass das Einreisedekret und Dekret wegen Gruppen dringender bearbeitet werden sollte.

Könnten wir das vielleicht solange auf Eis legen und dann das andere umso schneller durchziehen? Weil ich hab die Befürchtung wenn an beidem gearbeitet wird, dass dann beides einschläft und wir dransitzen und ncihts vorangeht.
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Beitrag von Gast Fr Okt 19, 2012 9:19 am

Ich bin generell dafür, dass abschnittsweise gearbeitet,
jeder fertiggestellte Abschnitt abgestimmt und
auch sofort eingepflegt wird.
So bringt die Erarbeitung mehr Freiraum und es artet nicht zum Stress aus, wenn es Verzögerungen gibt.
Die Gesetze sind vorhanden und die Änderungen können nacheinander in den Gesetzestext integriert werden.
Bitte nicht außer Acht lassen, dass sie auch Zugang zu den Bürgern finden, wenn sie in Kraft treten.

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Beitrag von Grantz Do Nov 08, 2012 12:26 pm

Gehts hier weiter?

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Beitrag von Marthe. Do Nov 08, 2012 11:36 pm

Ich hatte ja gebeten, es zurück zu stellen bis die Sache mit der Einreise bzw. den Gruppen geklärt ist. Da dies, soweit ich es seh, nur noch abgestimmt werden muss wäre es ne gute Möglichkeit hier wieder weiter zu arbeiten.

Werra´s Vorschlag find ich gut, dass wir es Stück für Stück ausarbeiten. Ich bin aber dafür dass alles gemeinsam in Kraft tritt. Mir schwebt auch vor, dass wenn die BGÖ steht, dass ich dann für die Büttel eine Art Zusammenfassung mache bzw. eine Schulung für Neubüttel, worauf es ankommt und was es alles gibt.

Die Screens sind veraltet und funktionieren teils nicht mehr. Two hat mich darauf aufmerksam gemacht und ich schau dass ich es vor meinem Klosteraufenthalt noch hinbekomme und diese erneuere. Ich hoffe das es mir gelingt.
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Beitrag von Squrat Mi Nov 14, 2012 9:31 am

So,da die Einreise fertig ist,bitte ich hier,die Diskussion wieder aufzunehmen. Sinnvoll ists,wie bereits von einigen Seiten erwähnt wurde, es § für § durchzugehen um ein Chaos zu vermeiden. Deshalb stell ich mal den ersten hier rein und bitte,die angestrebten Diskussionen wieder aufzunehmen.

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Beitrag von Anna_die_Rose Mi Nov 14, 2012 9:40 am

Wäre es nicht sinnvoller anstatt 100 Baustellen zu haben erst eine Sache fertig zu machen?
In diesem Fall das EGfÖ und danach hier weitermachen.....

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Beitrag von Squrat Mi Nov 14, 2012 9:42 am

Naja,es wurde angeregt,und ich hätte dann gern,dass angefangene Sachen nit immer mittendrin abgebrochen werden.

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Beitrag von Anna_die_Rose Mi Nov 14, 2012 9:51 am

Das war aber doch zu erwarten.

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Beitrag von Squrat Mo Nov 19, 2012 8:58 am

Geht es hier weiter?Wenn nicht,werde ich es zurückstellen und vorerst archivieren. Ich bitte, dass Themen,die auch angeregt werden,dann auch bearbeitet werden.

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Beitrag von Gast Mo Nov 19, 2012 10:19 am

Die Frage ist, soll daran etwas geändert werden.
Dazu könnten Büttel, Bürgermeister und Staatsanwalt gehört werden.

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Beitrag von Squrat Di Nov 20, 2012 9:36 am

Es wurde angeregt von Lili mit Änderungsvorschlägen schon. Wenn das aber nicht weiter verfolgt wird,brechen wir hier ab und legen es zur Seite. Ich brauche hier keine toten Themen,die nicht bearbeitet werden.

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Beitrag von Grantz Di Nov 20, 2012 1:17 pm

Es gab zuletzt die idee alles schrittweise abzuarbeiten. Also wäre ich dafür, dass bei Rückkehr von marthe als Sta dieses in Angriff zu nehmen. Eine Mitarbeit von BMs und Bütteln halte ich nicht für notwendig, dass schafft man durchaus im Rat.

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Beitrag von Squrat Di Nov 20, 2012 1:30 pm

Squrat schrieb:So,da die Einreise fertig ist,bitte ich hier,die Diskussion wieder aufzunehmen. Sinnvoll ists,wie bereits von einigen Seiten erwähnt wurde, es § für § durchzugehen um ein Chaos zu vermeiden. Deshalb stell ich mal den ersten hier rein und bitte,die angestrebten Diskussionen wieder aufzunehmen.

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgt die Büttelin / der Büttelsorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste, bei Fragen der Sicherheit und Umsetzung der Gesetze.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Bezahlung und Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter Büttel entscheidet der Bürgermeister, er tut dies nach vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt, es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(4) Fachvorgesetzter der Büttel für die Gemeinden ist der Staatsanwalt. Der Bürgermeister spricht sich mit dem Staatsanwalt über die Einstellung und Entlassung von Bütteln ab. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht für zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel und er hat das Recht Büttel aus ihrem aktiven Dienst zu entlassen, wenn sie gegen geltendes Gesetz verstossen.
(5) Der Staatsanwalt ist für die Einweisung und Schulung der Büttel und der Zusammenarbeit mit der Justiz verantwortlich. Er koordiniert sich mit den Oberbütteln der jeweiligen Gemeinden, die für Einweisung und Schulung zuständig sind. Der Staatsanwalt ist für die Zusammenarbeit der Büttel mit der Justiz verantwortlich und koordniert mit den Oberbütteln die Durchführung von Einweisungen und Schulungen für diese.
Der Staatsanwalt ist befugt, einen Bußgeldkatalog zu erlassen. Die Büttel der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich können in eigener Zuständigkeit und entsprechend dem zugrundeliegenden Fall, Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog verhängen. Die festgelegten Werte sind dabei nicht zu überschreiten.

Ich finde,man kann auch sofort anfangen und muss nit zwingend auf Marthe. warten - sie wird sich dann sicherlich einklinken,aber wir sind hier zu elft und ich denke,dass man da auch scho arbeiten kann....

Squrat

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Beitrag von Grantz Di Nov 20, 2012 1:36 pm

Liliras Vorschlag:

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgt die Büttelin / der Büttelsorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste, bei Fragen der Sicherheit und Umsetzung der Gesetze.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Bezahlung und Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter Büttel entscheidet der Bürgermeister, er tut dies nach vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt, es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(4) Fachvorgesetzter der Büttel für die Gemeinden ist der Staatsanwalt. Der Bürgermeister spricht sich mit dem Staatsanwalt über die Einstellung und Entlassung von Bütteln ab. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht für zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel und er hat das Recht Büttel aus ihrem aktiven Dienst zu entlassen, wenn sie gegen geltendes Gesetz verstossen.
(5) Der Staatsanwalt ist für die Einweisung und Schulung der Büttel und der Zusammenarbeit mit der Justiz verantwortlich. Er koordiniert sich mit den Oberbütteln der jeweiligen Gemeinden, die für Einweisung und Schulung zuständig sind. Der Staatsanwalt ist für die Zusammenarbeit der Büttel mit der Justiz verantwortlich und koordniert mit den Oberbütteln die Durchführung von Einweisungen und Schulungen für diese.
Der Staatsanwalt ist befugt, einen Bußgeldkatalog zu erlassen. Die Büttel der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich können in eigener Zuständigkeit und entsprechend dem zugrundeliegenden Fall, Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog verhängen. Die festgelegten Werte sind dabei nicht zu überschreiten.

Ich denke nicht, dass der Teil mit dem Bußgeldkatalog wirklich im Büttelgesetz stehen muss, solang ich zurückdenken kann und das sind fast 3 Jahre in den Bereichen Büttel und Justiz wurde nie ein solcher Katalog erlassen und die Möglichkeit dazu bläht das Gesetz nur unnötig auf.

Der Rest von (5) Ist umständlich formuliert und würde ich von gelb auf grün zur Änderung vorschlagen.

In (1): Büttel haben, wenn sie nicht der Armee angehören auch nicht mehr Informationen zum Thema Reisesicherheit als andere Bürger und sollten keine Aufgabe auferlegt bekommen, deren Erfüllung für sie eigentlich nicht machbar ist.


Meine Meinung:

Grantz schrieb:§1 (1) "Bei Fragen der Sicherheit" würde ich drin lassen, denn Büttel sehen durch den Anzeigenbereich recht genau, wo Raubüberfälle stattgefunden haben. Daher sind sie leichter als ein normaler Soldat in der Lage, Reisewarnungen zu erlassen. Fällt diese Formulierung weg, könnte es sein, dass solche Reisewarnungen nicht mehr ausgesprochen werden.


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