Erzherzogtum Österreich
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Überarbeitung BGÖ

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Beitrag von Marthe. So Jan 20, 2013 12:39 am

Keine Antwort? Also ist der § in Ordnung und wir können weitermachen, oder?
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Beitrag von Gast So Jan 20, 2013 8:35 pm

Seh ich auch so, der Paragraph ist gut so, mit dem Vorschlag von Lili.

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Beitrag von Marthe. Mo Jan 21, 2013 7:43 pm

Da die Wortmeldungen überragend waren hab ich jetzt die drei Wortmeldungen die es noch gab zusammengefasst und den § 9 so abgeändert wie es besprochen wurde und bei den Überarbeiteten Paragraphen der BGÖ hinterlegt

fertige Version:

§9 Nichtigkeitsverfahren

(1) Das Nichtigkeitsverfahren kommt zur Anwendung bei Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und des §11 EGfÖ.
(2) Nichtigkeitsverfahren gelangen nicht bis vor den Gerichtshof des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Büttel haben das Recht, gemäß des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld zu verhängen.
(4) Das Bußgeld wird als Spende an das Rathaus gezahlt.
(5) Die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist aktenkundig zu führen.
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof und wird dort verhandelt.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet.
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Beitrag von Marthe. Mo Jan 21, 2013 7:56 pm

So und hier ist der letzte Paragraph, wäre schön wenn wieder ein paar mitarbeiten.

§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen die Dorfdekrete bzw §11 EGfÖ der Provinz hat das Strafmaß nach folgender Tabelle bemessen zu werden
* Lvl 0 -1 : Verwarnung bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum Strafe wie bei Level 2
* Lvl 2: Bei Vergehen hat der Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält zusätzlich einen Aktenvermerk. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
* Lvl 3-4: Bei Vergehen hat der Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält überdies einen Aktenvermerk. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ so ist zusätzlich noch eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen, bei Verstößen gegen die Dorfdekrete ist in jedem Fall der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig. Innerhalb des unter Mahnung stehenden Zeitraums begangene Verbrechen werden als Wiederholungstaten geahndet und die Mahndauer wieder auf 2 Monate erhöht. Werden in den 2 Monaten keine weiteren Vergehen begangen erlischt auch die Mahnung.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen so ist er nach Ablauf der Fristen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.


Hier mein Vorschlag zur Überarbeitung:

§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen die Dorfdekrete und/oder den §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden
* Lvl 0 -1 : Verwarnung, bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (Absatz3) kann die gleiche Strafe wie bei Level 2 angewandt werden.
* Lvl 2: Bei Vergehen hat der Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten und es wird zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro hinterlassen. Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (Absatz3) kann die gleiche Strafe wie bei Level 3-4 angewandt werden.
* Lvl 3-4: Bei Vergehen hat der Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten und es [color=green]wird zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro hinterlassen.
Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofort eine Anzeige beim Provinzgericht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ so ist zusätzlich noch eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen, bei Verstößen gegen die Dorfdekrete ist in jedem Fall der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig. Wiederholungstaten die innerhalb des Zeitraums, in dem die Verwarnung bzw. der aktenvermerk Gültigkeit hat begangen werden, verlängern den Zeitraum um weitere 2 Monate
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen so ist er nach Ablauf der Fristen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.


Ich hab den § komplett überarbeitet und hoffe er ist noch verständlich. Äußerungen sind erwünscht Wink
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Beitrag von Lilira Mo Jan 21, 2013 9:18 pm

Ja gefällt mir gut soweit. Kommas müsste man zwar nachbessern aber erstmal abwarten was der Rest sagt Wink
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Beitrag von Lichtrabin Mo Jan 21, 2013 10:05 pm

ja, so gar besser verständlich :-)

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Beitrag von K.K.Lake Mo Jan 21, 2013 11:20 pm

Mir gefällt der Ausdruck Lvl nicht im Gesetz.

Lvl 0 -1 - Jungbürger und Bauern
Lvl 2 - Handwerker
Lvl 3-4 - Studenten und Professoren

Wüsst jetzt aber nicht wie es bei Landstreichern zu handhaben ist. Zumal es bei ihnen nicht mal im derzeitigen Gesetz eine Regelung gibt. Bei Bauern müsst auch beachtet werden, dass sie auch ohne Feld als Bauern gelten, ebenso Handwerker die ihren Beruf nicht ausüben.

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Beitrag von Twoflower Mo Jan 21, 2013 11:43 pm

Wenn wir die Level los werden wollen, fallen muss aus "Lvl 0 -1" Jungbürger, Bauern und Landstreicher werden.

Sonst kann ich nur noch das "und/oder" und den einen oder anderen fehlenden Beistrich bemängeln. Wink
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Beitrag von Marthe. Di Jan 22, 2013 9:08 pm

Hier mein Vorschlag Wink

§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen die Dorfdekrete und/oder den §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden
* Jungbürger,Bauer und Landstreicher (Lvl 0 -1) : Verwarnung, bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (Absatz3) kann die gleiche Strafe wie bei Level 2 angewandt werden.
* Handwerker (Lvl 2): Bei Vergehen hat der Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten und es wird zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro hinterlassen. Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (Absatz3) kann die gleiche Strafe wie bei Level 3-4 angewandt werden.
* Studenten und Gelehrte (Lvl 3-4): Bei Vergehen hat der Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten und es [color=green]wird zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro hinterlassen.
Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofort eine Anzeige beim Provinzgericht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ so ist zusätzlich noch eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen, bei Verstößen gegen die Dorfdekrete ist in jedem Fall der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig. Wiederholungstaten die innerhalb des Zeitraums, in dem die Verwarnung bzw. der aktenvermerk Gültigkeit hat begangen werden, verlängern den Zeitraum um weitere 2 Monate
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen so ist er nach Ablauf der Fristen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

/edit: Jungbürger noch bei LVL 0-1 eingefügt.


Zuletzt von Marthe. am Di Jan 22, 2013 11:00 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag von Lilira Di Jan 22, 2013 10:40 pm

Sehr schön Smile
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Beitrag von Lichtrabin Mi Jan 23, 2013 11:10 am

gefällt mir gut.

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Beitrag von Gast Mi Jan 23, 2013 11:49 am

Den Vorschlag von Marthe aufgegriffen und nur in der Form geändert.

§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 GfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl 0 -1): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Handwerker (Lvl 2): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Studenten und Gelehrte (Lvl 3-4): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

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Beitrag von Marthe. Mi Jan 23, 2013 8:11 pm

Danke Werra, du hattest die Idee mit der Nummerierung die mir nicht einfallen wollte. Find ich sehr sehr gut. Perfekt.
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Beitrag von Gast Mi Jan 23, 2013 9:35 pm

Danke Marthe, zuviel des Lobes, dafür sind wir ein Team. Was der Eine nicht weiß, sieht der Andere oder fällt dem Nächsten ein.
Auch benötigt Manches eine Denkpause, ein Überschlafen oder ein Reden darüber, bis es eine runde Sache wird.

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Beitrag von Twoflower Mi Jan 23, 2013 9:52 pm

Nein, nein, so geht das gar nicht. Richtig muss es heißen:

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:

Very Happy

Edit: Rechtschreibung.


Zuletzt von Twoflower am Mi Jan 23, 2013 10:49 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag von Lilira Mi Jan 23, 2013 10:32 pm

Ja da bin ich auch sehr dafür, Two, außer ich hab die Erlaubnis ein neues Gesetzbuch zu schreiben Wink

Na mit Twos Anmerkung und den ganzen vorangegangenen Änderung würd ich sagen passt es.
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Beitrag von Lilira Fr Jan 25, 2013 12:21 am

Hat denn sonst noch wer ne Meinung?
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Beitrag von Marthe. Fr Jan 25, 2013 11:54 pm

Für mich passt es und wenn es abgestimmt ist kann man sich darum kümmern das es neue Unterlagen für die Einarbeitung neuer Büttel gibt. Die alt eingesessenen Büttel müsste man ja auch über die Änderungen informieren.

Hatte Echton schon vorgeschlagen, dass wenn das hier fertig und überarbeitet ist, das wir uns dann gemeinsam dran setzen. Bin gerne dazu bereit.
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Beitrag von Lilira Sa Jan 26, 2013 6:35 am

Jep ich helfe auch gerne mit wenn man was für die Büttel machen will.

Ich wäre auch dafür das neue BGÖ jetzt langsam mal abzustimmen. Der Entwurf für den Paragraph liegt jetzt auch schon wieder den dritten Tag rum und wirklich interessieren tut es scheinbar niemand
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Beitrag von Twoflower Sa Jan 26, 2013 8:41 am

Ich find Vorschlag von Werra gut und von mir aus können wir zum nächsten Paragraphen schreiten.
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Beitrag von Gast Sa Jan 26, 2013 9:19 am

Dem stimme ich zu. Ich denke der Paragraph ist gut so und wir sollten weiter machen.

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Beitrag von Marthe. Sa Jan 26, 2013 8:38 pm

Also dann bitte in die Urne.
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Beitrag von Lilira So Jan 27, 2013 1:34 am

Jep bitte in die Urne.
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Beitrag von Twoflower So Jan 27, 2013 8:48 am

Urne, ja bitte.

Meldet sich noch jemand freiwillig zum Zusammenfassen, neu Nummerieren und Tippfehler ausbessern? Ich machs gerne, schaffe es aber sicher nicht heute ...
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Beitrag von Marthe. So Jan 27, 2013 3:23 pm

Two es ist schon komplett zusammengefasst und nummeriert Wink Zuerst hat Squ dies übernommen nebenan, dann noch Lili und ich.

Es muss nur noch die Satzbauweise, Rechtschreibung usw. durchgeschaut werden.

Heute werd ich es auch nicht mehr schaffen. Vielleicht klappt es morgen.
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