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Überarbeitung BGÖ

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Beitrag von Squrat Di Nov 20, 2012 3:01 pm

Zu (1):
Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze sowie der dorfeigenen Dekrete. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste, bei Fragen der Sicherheit und Umsetzung der Gesetze.

Arrow zum rot markierten....Umsetzung der Gesetze find ich iwie nicht gut ausgedrückt und passend was das Bütteldasein angeht. Wohingegen ich das Fragen der Sicherheit auch drin lassen würde, aber aus anderen Gründen,als sie Grantz geschildert hat.

(2) Bezahlung der Büttel - würd ich rausnehmen. Denn die Ämter werden ja nicht bezahlt,indem Fall auch nicht das des Büttels. Oder gibts einen Ort,wo man Büttel bezahlt?
(4) Fachvorgesetzter der Büttel ist der Staatsanwalt. Der Bürgermeister spricht sich mit dem Staatsanwalt über die Einstellung und Entlassung von Bütteln ab. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht für zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel und er hat das Recht Büttel aus ihrem aktiven Dienst zu entlassen, wenn sie gegen geltendes Gesetz verstossen.

Arrow das Markierte ist für mich in (2) schon zu finden, weshalb ich eine doppelte Bestimmung als sinnlos erachte. Das Vetorecht würde ich dann auch eher nach oben geben,wobei man (4) dann komplett streichen könnte, denn eine Veruruteilung vor Gericht führt ja zur Enthebung der Ämter, was für mich also nicht extra noch geregelt werden muss.

Zu (5): ich finde Lilis neue Formulierung viel umständlicher als die Alte muss ich sagen. Wobei in (5) ebenso Doppelbestimmungen sind,die nicht notwendig sind.
Arrow Die Koordination zwischen Büttel und Justiz obliegt dem Staatsanwalt. Gemeinsam mit den Oberbütteln ist der Staatsanwalt für die Einweisungen und Schulungen der Büttel zuständig.

Zum Rest sag ich mal d'accord.





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Beitrag von Grantz Di Nov 20, 2012 3:12 pm

Büttel werden entlohnt in Form von gemüse bzw. anderen CP-Produkten. Zumindest steht ihnen diese laut aktuellem BGÖ zu. Ob man dies weiterhin behalten will oder den Dörfern selbst überlässt, muss dann wohl im späteren Artikel besprochen werden.

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Beitrag von Squrat Mi Nov 21, 2012 11:48 am

Also Entlohnung in Form von Vergünstigungen....ok,danke für die Info.

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze sowie der dorfeigenen Dekrete. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste bei Fragen der Sicherheit und Einhaltung der Gesetze und Dekrete.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Entlohnung, sowie Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter Büttel entscheidet der Bürgermeister - er tut dies nach vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel. Es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht gegenüber dem Staatsanwalt.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(5) Die Koordination zwischen Büttel und Justiz obliegt dem Staatsanwalt. Gemeinsam mit den Oberbütteln ist der Staatsanwalt für die Einweisungen und Schulungen der Büttel zuständig.

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Beitrag von Twoflower Mi Nov 21, 2012 8:51 pm

Klingt sehr gut, find ich.
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Beitrag von Lilira Do Nov 22, 2012 1:40 am

Ja kann ich mit leben.

Arrow Arrow Ich beantrage hiermit die Überstellung ins öffentliche Forum, ist ja nichts geheimes
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Beitrag von K.K.Lake Do Nov 22, 2012 7:00 am

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze sowie der gemeindeeigenen Dekrete. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste bei Fragen der Sicherheit und Einhaltung der Gesetze und Dekrete.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Entlohnung, sowie Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter der Büttel entscheidet der Bürgermeister - er tut dies nach vorheriger in vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel. Es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht gegenüber dem Staatsanwalt.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(5) Die Koordination zwischen Büttel und Justiz obliegt dem Staatsanwalt. Gemeinsam mit den Oberbütteln ist der Staatsanwalt für die Einweisungen und Schulungen der Büttel zuständig.
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Beitrag von Squrat Do Nov 22, 2012 9:44 am

Arrow Aufgrund Antrag Lilira in den öffentlichen Sitzungssaal verschoben (22.11.1460)

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Beitrag von Lilira Do Nov 22, 2012 10:43 am

Danke Squ, ja kann man auch so machen wie KK vorgeschlagen hat.
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Beitrag von Squrat Fr Nov 23, 2012 9:47 am

§1 Arrow überarbeitet

§1 Begriffsbestimmung

(1) Als Amtspersonen und Organe der Exekutive sorgen die Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze sowie der gemeindeeigenen Dekrete. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste bei Fragen der Sicherheit und Einhaltung der Gesetze und Dekrete.
(2) Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Entlohnung, sowie Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung und Entlassung der Büttel entscheidet der Bürgermeister in vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel. Es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht gegenüber dem Staatsanwalt.
(3) Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.
(5) Die Koordination zwischen Büttel und Justiz obliegt dem Staatsanwalt. Gemeinsam mit den Oberbütteln ist der Staatsanwalt für die Einweisungen und Schulungen der Büttel zuständig.

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Beitrag von Squrat Fr Nov 23, 2012 9:48 am

Und der nächste § in derzeitig geltender Form:


§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(1.1) Wegen Verrat oder Hochverrat vorbestrafte Personen werden nicht aufgenommen.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern sowie ein Charisma von 30 Punkten erforderlich.
(2.1) Eine kontinuierliche Erhöhung der Charismawerte ist erforderlich.
(3) Der Nachweis der notwendigen Anforderungen ist dem Bürgermeister zu erbringen.
(4) Büttel können, aufgrund ihrer Ortsgebundenheit, in den stationären Truppen der Armee arbeiten und unterstehen in dieser Funktion den Befehlen der Armee. Büttel, die nach (4) in der Armee tätig sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von (4.1) und (4.2).
(4.1) Es kann ein Büttel pro Dorf, mit Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters und des Armeeführers, auch in den mobilen Truppen der Armee tätig sein. Dieses Dorf muss aber mindestens zwei weitere Büttel besitzen, damit auch im Kriegseinsatz genug Büttel zur Verfügung stehen.
(4.2) Ein Büttel, welcher in den mobilen Truppen der Armee arbeitet, kann nur nach Freistellung durch den Bürgermeister andernorts eingesetzt werden.
(4.3) Zugehörigkeit zu Orden ist Bütteln untersagt.
(4.4) Mitgliedschaften in zivilen, unbewaffneten Vereinigungen sind erlaubt.

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Beitrag von Twoflower Fr Nov 23, 2012 11:58 pm

Dann fang ich halt an:

(2) und (2.1) und damit auch (3) ist aus meiner Sicht nach Fallen der Marktlizenzen obsolet.

Der ganze Teil mit Bütteln und der Armee: Wenn das überhaupt geregelt werden muss, würd ichs auf "der Bürgermeister und der Armeeführer (SK?) müssen sich einigen" beschränken.

(4.3) kann ich nicht nachvollziehen. Warum grade Orden nicht? Ich sehe keinen Interessenkonflikt.
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Beitrag von Grantz Sa Nov 24, 2012 1:36 am

§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(1.1) Wegen Verrat oder Hochverrat vorbestrafte Personen werden nicht aufgenommen.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern. sowie ein Charisma von 30 Punkten erforderlich.
(2.1) Eine kontinuierliche Erhöhung der Charismawerte ist erforderlich.
(3) Der Nachweis der notwendigen Anforderungen ist dem Bürgermeister zu erbringen.

(4) Büttel können, aufgrund ihrer Ortsgebundenheit, in den stationären Truppen der Armee arbeiten und unterstehen in dieser Funktion den Befehlen der Armee. Büttel, die nach (4) in der Armee tätig sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von (4.1) und (4.2).
(4.1) Es kann ein Büttel pro Dorf, mit Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters und des Armeeführers, auch in den mobilen Truppen der Armee tätig sein. Dieses Dorf muss aber mindestens zwei weitere Büttel besitzen, damit auch im Kriegseinsatz genug Büttel zur Verfügung stehen.
(4.2) Ein Büttel, welcher in den mobilen Truppen der Armee arbeitet, kann nur nach Freistellung durch den Bürgermeister andernorts eingesetzt werden.
(4.3) Zugehörigkeit zu Orden ist Bütteln untersagt.
(4.4) Mitgliedschaften in zivilen, unbewaffneten Vereinigungen sind erlaubt.
(4) Büttel können der Armee angehören und unterstehen dann in ihrer Tätigkeit als Soldat den Befehlen der Armee.

Zu (2) + (3): Die 30 Charisma wurden wegen einer gewissen Kaufkraft bei der Marktkontrolle damals eingeführt. Spekulation ist inzwischen selten und mit 30 Charisma hat man auf dem Markt inzwischen ohne keine Chance mehr Spekulanten zwischenzukaufen. Daher halte ich diese Voraussetzung für überholt. Selbiges gilt für die kontinuierliche Erhöhung und den Nachweis beim Bürgermeister. Jeder Bürger sorgt dafür das er sich verbessert gleich ob Büttel oder nicht, allerdings ist ein regelmäßiger Nachweis an den Bürgermeister wohl überflüssig geworden. Wer wirklich ganz jung und Büttel ist, hat wie gesagt, in den kaum mehr vorhandenen Spekulationsgeschäften kaum eine Chance und es ist einfach Arbeit die man sich sparen kann.

zu (4.1) Das kann man sich aus heutiger Armeesicht gar nicht mehr leisten und auch als Bürgermeister letztlich nicht die Büttel nach diesen Kriterien auszusuchen, soviel Zulauf haben beide Bereiche nicht mehr.

zu (4.2) Auch das ist einfach nicht mehr drin. Wenn die Armee ihren Soldaten braucht, dann kann sie darüber nicht mehr erst mit einem Bürgermeister debattieren müssen.

zu (4.3) Warum denn nicht? Einschränkungen zu machen zieht den Nachwuchs weg und es gibt keinen vernünftigen Grund warum ein Büttel in keinem Orden sein sollte oder zumindest fällt mir keiner ein.

zu (4.4) Das muss man nicht extra erwähnen.

Änderungen von lilira, um es abzukürzen...

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Beitrag von Lilira Sa Nov 24, 2012 3:17 am

Achja inzwischen ist mir zu den Orden eingefallen, dass es evtl an den von vielen Orden angebotenen Geleiten liegen könnte.
Aber lieber hab ich nen Büttel der zwischendurch auf Geleit ist, als gar keinen Büttel.
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Beitrag von Squrat Sa Nov 24, 2012 10:30 am

(1.1) kann für meine Verhältnisse komplett weg.Denn (1) regelt, dass man nur Büttel sein kann,wenn man nen einwandfreien Leumund hat. Schließt dann alle die im Strafregister sind aus würd ich sagen.

Was den ganzen (4)er angeht - der kann iwie komplett weg - denn die Regelung der Büttel was die Armee angeht, hat hier iwie nix zu suchen,wird sowieso in der Praxis nicht umgesetzt und man sollte nicht immer Fisch und Fleisch mischen. Und einen Büttel zu untersagen, dass er nit im Orden sein darf ist auch nit sinnvoll find ich.

Die Umsetzung von Lili mit dem neuen (4) ist nicht das wahre,denn der Büttel als Zivilperson würde dann im MGÖ eh geregelt werden,wer wem untersteht,weshalb es nit zwingend im BGÖ auch verankert sein soll.

Der ganze § ist iwie komplett veraltet und ich bin für eine radikale Kürzung dieses.

§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern.
(3) Ein Büttel verpflichtet sich, seine Charismaeigenschaften im Laufe seiner Tätigkeit ständig zu erhöhen. Hierzu kommt die Entlohnung durch den Bürgermeister in Form von günstigen Gemüse zu tragen

Hm..jzt ist er aber ganz kurz ^^

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Beitrag von Belafarinrod Sa Nov 24, 2012 11:31 am

ich denke im grunde ist das das wichtigste was rein muss...

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Beitrag von Lilira Sa Nov 24, 2012 12:42 pm

Was der Büttel als Bezahlung konkret bekommt steht in einem anderen Paragraphen verankert in dem es um Rechte und Pflichten geht. Da passt es insgesamt besser rein.

Würde also wenn dann gleich so machen:

§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern.
(3) Ein Büttel verpflichtet sich, seine Charismaeigenschaften im Laufe seiner Tätigkeit ständig zu erhöhen. Hierzu kommt die Entlohnung durch den Bürgermeister in Form von günstigen Gemüse zu tragen
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Beitrag von Lilira Sa Nov 24, 2012 12:44 pm

Vergessen zu schreiben: Is auch eher eine Verpflichtung während des Amtes sich zu verbessern als ein Voraussetzung um genommen zu werden
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Beitrag von K.K.Lake Sa Nov 24, 2012 9:38 pm

§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern erforderlich..

Denk mal dass es auch dies nie vorkommen wird und selbst wenn, dass das Vetorrecht eines Staatsanwalts durchaus ausreichend ist um einschreiten zu können falls Schindluder getrieben werden würde.
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Beitrag von Grantz Sa Nov 24, 2012 9:45 pm

Nun würde das aber auch bedeuten, dass menschen die wegen Störung des öffentlichen Friedens kein Büttel mehr werden dürfen oder Menschen die vom Militärgericht verurteilt worden sind. Soll das Sinn der sache sein oder doch lieber nur wirklich schwere Straftäter gestraft werden, die Verrat/Hochverrat begingen?

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Beitrag von Amaranth Sa Nov 24, 2012 9:50 pm

Die Definition eines einwandfreien Leumundes ist auch Definitionssache. Vielleicht soll man das an die Strafakte einschließlich Tilgungen binden?

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Beitrag von K.K.Lake Sa Nov 24, 2012 11:15 pm

Es ist nun wirklich nichts ungewöhnliches daran für einen Büttel, der Recht und Ordnung vertritt, ein einwandfreien Leumund zu verlangen. Und ich halte es für falsch es an die Tilgung von drei Monaten zu binden.

Unter Umständen könnte ich mich noch auf eine Ausnahmeregelung einlassen in Form von einigen Bürgschaften von Personen die einen einwandfreien Leumund besitzen.
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Beitrag von Belafarinrod Sa Nov 24, 2012 11:47 pm

die frage die ich mir stelle ist in wie weit der BM das tragen will... wenn er jemanden Büttel machen lassen will der eben nicht einen einwandfreier Leumund vor weisen kann... ich erinnere an das Beispiel damals Friza

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Beitrag von Lilira So Nov 25, 2012 2:49 am

Ich halte es durchaus für machbar das man einen einwandfreien Leumund voraussetzt, denn ehrlich, ich käme mir ziemlich blöd vor, wenn z.B. auf eine versehentlich falsch ausgeschriebenen Stelle hinweist und mir Konsequenzen androht, aber selbst verurteilter Straftäter ist.
Ich denke, dass kann man durchaus erwarten.

Was das mit dem Bauern angeht, jemand der neu anfängt braucht ein paar Tage sich reinzufinden und die Gespräche Bewerber - Bürgermeister und Bürgermeister dauern normal auch ein wenig, so dass es eher unwahrscheinlich ist, dass jemand mit Lvl 0 Büttel wird, zumal es keinerlei Sinn macht zu differenzieren ob jemand 10 Tage alt ist aber Lvl0 oder jemand 6 Tage aber Lvl 1. Ich traue unseren BMs und Staatsanwälten schon zu, dass sie das verantwortungsvoll besetzen können.
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Beitrag von Squrat So Nov 25, 2012 10:31 am

Hm...ich kann mich nur anschließen,denn ich finde auch,dass man hier einen einwandfreien Leumund vorraussetzen kann und auch sollte. Denn wie Lili schon sagte, wenn ich gegen ein Stadtdekret beispielsweise verstoße und ich werde von einem verurteilten Strafttäter darauf hingewiesen, hat dies einen komischen Charakter finde ich.

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Beitrag von Marthe. So Nov 25, 2012 8:55 pm

Für mich kommt es bei einem Büttel nicht drauf an wie "alt" er/sie ist. Er sollte sich schon etwas mit den Dorfdekreten auskennen bzw. mit den Gesetzen und sollte für mich nicht der "Raufbold" schlechthin sein.

Aber das ist meine persönliche Einschätzung.

Deshalb kann für mich die bisherige Formulierung mit den Charismapunkten und dem Stand des Bauern raus.

Was für mich jedoch zwingend ist, ist der einwandfreie Leumund. Das ist das A und O. Keiner der selbst etwas auf dem Kerbholz hat kann dann den Zeigefinger erheben und einen anderen auf seine "Missetaten" hinweisen.

Die Sache mit der Armee kann für mich raus, was ich jedoch wichtig erachte ist, dass der Büttel Reisen vorher dem Bürgermeister bzw. Staatsanwalt anzukündigen hat, damit ein Ersatz gesucht werden kann.
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