Überarbeitung BGÖ
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Re: Überarbeitung BGÖ
Absatz (4) würde ich noch ein wenig präzisieren.
Vorschlag
Vorschlag
(4) Besteht Uneinigkeit über interne Disziplinarmaßnahmen wird der Oberste Feldrichter als Schlichter hinzugezogen.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: Überarbeitung BGÖ
Ja würd ich dir zustimmen KK, gefällt mir
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
keine Vorschläge finde ich gut so
Lichtrabin- Anzahl der Beiträge : 225
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Re: Überarbeitung BGÖ
§8 Disziplinarmaßnahmen und Strafen
(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheiden die direkten Vorgesetzen (Staatsanwalt und Bürgermeister)
(4)Besteht Uneinigkeit über interne Disziplinarmaßnahmen wird der Oberste Feldrichter als Schlichter hinzugezogen.
(5) Interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind Rüge, Suspendierung und Entlassung.
(6) Für die Straftatbestände der Störung des öffentlichen Friedens, des Verrates und des Hochverrates ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig..
KK´s Vorschlag umgesetzt, dann würd ich vorschlagen wir machen weiter.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: Überarbeitung BGÖ
Ich hol einfach mal den nächsten her.
Allerdings find ich nicht, dass man da groß was ändern muss.
§9 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren wird nach Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und §11 EGfÖ angewendet.
(2) Der österreichische Gerichtshof wird beim Nichtigkeitsverfahren nicht angerufen.
(3) Die Büttel verhängen im Rahmen des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld.
(4) Das Bußgeld ist an den Büttel zu zahlen, der dies in einem Mandat sammelt und am Ende eines jeden Monates das Mandat mit den verhängten Bußgeldern dem Bürgermeister zurückgibt.
(5) Über die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist Akte zu führen.
(6) Wenn das Nichtigkeitsverfahren scheitert, ist der österreichische Gerichtshof anzurufen.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens ist als strafverschärfender Umstand zu betrachten.
Allerdings find ich nicht, dass man da groß was ändern muss.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
Es wird nicht mehr ganz so oft genutzt wie früher. Aber ich finde es nach wie vor sinnvoll, dass es im BGÖ enthalten bleibt und weiter genutzt wird. Änderungsvorschläge habe ich hierfür keine.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: Überarbeitung BGÖ
Hat denn sonst noch jemand ne Meinung?
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
Ich sehe die Erhaltung auch für sinnvoll, jedoch finde ich für den Wortlaut eine Überarbeitung von Nöten.
Gast- Gast
Re: Überarbeitung BGÖ
Was schwebt dir da vor Werra?
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: Überarbeitung BGÖ
Auf jeden Fall würde ich Absatz (4) ändern: Die Aufstand mit dem Mandat brauchen wir nicht mehr. Geht einfacher über Spende ans RH:
(4) Das Bußgeld ist per Spende an das Rathaus zu zahlen.
Twoflower- Richter
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Re: Überarbeitung BGÖ
Im Prinzip gut, aber der Cashflow eines RH zeigt nur die neuesten 5 Posten. Wenn der Täter spendet und danach 5 Verkäufe im RH waren kann der Bürgermeister keine Gegenprobe machen, ob er wirklich gespendet hat.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
Schade. Wär wohl zu einfach gewesen.
Twoflower- Richter
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Re: Überarbeitung BGÖ
Lilira schrieb:Im Prinzip gut, aber der Cashflow eines RH zeigt nur die neuesten 5 Posten. Wenn der Täter spendet und danach 5 Verkäufe im RH waren kann der Bürgermeister keine Gegenprobe machen, ob er wirklich gespendet hat.
Das ist so nicht Richtig...
der Bürgermeister kann unter Meine Ereignisse sehen wer was spendete ans Rh und das ist deutlich Länger als nur 2 oder 3 Käufe...
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Überarbeitung BGÖ
Ah okay, na das er das in seinen eigenen Ereignissen sieht wusste ich nicht, dann kann man das so machen. Ich ging nur vom Cashflow aus.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
Also ändern wir den Absatz 4 wie folgt ab?
§9 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren wird nach Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und §11 EGfÖ angewendet.
(2) Der österreichische Gerichtshof wird beim Nichtigkeitsverfahren nicht angerufen.
(3) Die Büttel verhängen im Rahmen des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld.
(4) Das Bußgeld ist als Spende ans Rathaus zu bezahlen.
(5) Über die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist Akte zu führen.
(6) Wenn das Nichtigkeitsverfahren scheitert, ist der österreichische Gerichtshof anzurufen.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens ist als strafverschärfender Umstand zu betrachten.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: Überarbeitung BGÖ
Hab es mal versucht Marthe.
§9 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren kommt zur Anwendung bei Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und des §11 EGfÖ.
(2) Nichtigkeitsverfahren gelangen nicht bis vor den Gerichtshof des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Büttel haben das Recht, gemäß des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld zu verhängen.
(4) Das Bußgeld wird ausschließlich als Spende an das örtliche Rathaus gezahlt.
(5) Die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist aktenkundig zu führen.
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet und verhandelt.
Gast- Gast
Re: Überarbeitung BGÖ
Für mich sind beide Varianten ok ...
... außer Werra in deinem Absatz (7) versteh ich den letzten Teil "... und verhandelt" nicht.
... außer Werra in deinem Absatz (7) versteh ich den letzten Teil "... und verhandelt" nicht.
Twoflower- Richter
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Re: Überarbeitung BGÖ
Ach so. Das hätt ich dann eher in Absatz (6) verpackt:
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof und wird dort verhandelt.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet.
Einfach weil (6) regelt, was bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens passiert und (7) die Strafverschärfung.
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof und wird dort verhandelt.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet.
Einfach weil (6) regelt, was bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens passiert und (7) die Strafverschärfung.
Twoflower- Richter
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Re: Überarbeitung BGÖ
Hmm nein nein Werra, Two meint, dass nicht das Scheitern verhandelt wird sondern der Verstoß gegen das Dekret.
Ja find auch beide ok, wobei ich gestehe dass mir die kürzere Variante von Marthe insgesamt besser gefällt. Mag halt keine dicken Gesetzbücher wenns nicht unbeding nötig ist.
Ja find auch beide ok, wobei ich gestehe dass mir die kürzere Variante von Marthe insgesamt besser gefällt. Mag halt keine dicken Gesetzbücher wenns nicht unbeding nötig ist.
K.K.Lake- Anzahl der Beiträge : 5686
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Re: Überarbeitung BGÖ
Also mir gefällt die alte Variante mit Twos Änderungsvorschlag besser. Durch die Änderungen wird es länger und ich persönlich finde es liest sich komplizierter.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
Hier Werra´s Vorschlag mit den Verbesserungen von Two.
Mir gefällt Werra´s Vorschlag besser.
§9 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren kommt zur Anwendung bei Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und des §11 EGfÖ.
(2) Nichtigkeitsverfahren gelangen nicht bis vor den Gerichtshof des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Büttel haben das Recht, gemäß des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld zu verhängen.
(4) Das Bußgeld wird ausschließlich als Spende an das örtliche Rathaus gezahlt.
(5) Die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist aktenkundig zu führen.
(6) Sollte ein Nichtigkeitsverfahren scheitern, gelangt es als Klage vor den erzherzoglichen Gerichtshof und wird dort verhandelt.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens wird dabei als strafverschärfender Umstand betrachtet.
Mir gefällt Werra´s Vorschlag besser.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: Überarbeitung BGÖ
(4) Das Bußgeld wird als Spende an das Rathaus gezahlt.
Würde mir besser gefallen. Ist kürzer und "ausschließlich" und "örtlich" halte ich in dem Zusammenhang nicht für nötig.
Außerdem ist ausschließlich ein Zwang. Wenn es eine Gemeinde anders regeln mag und seis weil sie grad einen nicht so aktiven BM hat der das kontrollieren kann, wäre ihr die Freiheit damit genommen.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Überarbeitung BGÖ
Ok das könnte man kürzen, da stimm ich dir zu. Sonst noch Vorschläge? Wenn nicht könnten wir mit § 10 weitermachen.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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