Erzherzogtum Österreich
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Überarbeitung BGÖ

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Beitrag von Grantz Di Dez 25, 2012 8:33 pm

Man sollte es nicht so kompliziert machen. Bislang ist mir kein Fall bewusst, wo eine Disziplinarmaßnahme jemals erhoben wurde.

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Beitrag von Lilira Mi Dez 26, 2012 5:17 pm

Naja mir schon aber das is auch net wichtig. Meinetwegen die OFR Lösung von Marthe, wobei es mir egal wäre ob die Person im Rat ist, weil es wenig hilft wenn man keine juristisch informiert Leute im Rat hat, dann is mir ein fachkundiger Außenstehender echt lieber
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Beitrag von Marthe. Mi Dez 26, 2012 10:12 pm

Es sollte klar geregelt werden, welche Meinung vertritt der Rest des Rates?
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Beitrag von Squrat Mi Dez 26, 2012 10:42 pm

Also, eine externe Person für (3) seh ich aus mehreren Gründen für nicht so einfach und sinnführend, wie man es hier darstellt. Abgesehen von den ganzen Zugängen, die auch einer sicherheitsrelevanten Stufe unterliegen, finde ich, dass es ausreichend wäre, wenn man hierfür den Justizrat durch den OFR ersetzt und dem OFR somit ein wenig mehr Kompetenzen zuteilt. Der Einwand, dass nicht jeder juristisch bewandert ist, ist für mich auch nicht aussagekräftig, denn was man nicht kann, kann man lernen und ich denke, der OFR ist sich in seiner Rolle sehr wohl bewusst, dass er sich mit den Gesetzen auseinandersetzen kann. Bei juristischen Fragen kann auch gefragt werden, denn fragen kostet nix. Weshalb man hier jzt allerdings aus einem einzigen Satz plötzlich ein Buch machen will, geht mir grad nit so richtig ein.

Wie gesagt, ich wäre dafür, diese Kompetenz dem OFR zuzusprechen.

Ob man bei dem § nit überhaupt sagt, dass man bei Verstoß erst eine interne außergerichtliche Bereinigung durch den OFR anstrebt und bei Scheitern jener erst weiter geht, sollte man auch überdenken. Aufgebaut also dadurch, dass zuerst außergerichtliche interene Maßnahmen durch den OFR erfolgen und bei Scheitern dann der Staatsanwalt dies durch den OFR mitgeteilt bekommt und über eine Anklage entscheidet. Regenten würde ich hierbei fast außen vor lassen.

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Beitrag von Lilira Mi Dez 26, 2012 11:38 pm

Verstehe ich das richtig, du willst dem OFR die Disziplinarmaßnahmen überlassen? Ich sehe das nicht als sinnführend an. Gerne kann man ihn als dritte Meinung neben BM und Sta einfügen aber meiner Meinung nach ist es schon der erste Weg das Massnahmen von den Vorgesetzten ausgehen.
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Beitrag von Grantz Do Dez 27, 2012 12:13 am

Ich versteh immer noch nicht, was der OFR mit den Bütteln zu tun hat. Entweder man lässt die Leute entscheiden, die mit den Bütteln zu tun haben oder man lässt es ganz bleiben. Disziplinarmaßnahmen sind die vorstufe zu Anklagen. Man sollte also dem Sta durchaus das recht zusprechen zwischen beiden unterscheiden zu dürfen, immerhin kennt er den Büttel auch besser. Der HBV entscheidet auch nicht was für Disziplinarmaßnahmen bei Soldaten anzuwenden sind, sondern dort lässt man auch die direkten Vorgesetzten entscheiden, was am sinnigsten ist.

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Beitrag von Lilira Do Dez 27, 2012 12:31 am

Der Armeestab besteht auch aus etwas mehr Leute, als nur zweien (BM und Sta). Bei den Soldaten gibt es Vertrauenspersonen etc. die können vermitteln wenns kracht. Wenn der Büttel Stress mit seinen direkten Vorgesetzten hat ist da keiner mehr, der vermittelt. Warum also nicht den OFR damit beauftragen, der hat sonst nichts weiter mit den Bütteln zu tun.
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Beitrag von Grantz Do Dez 27, 2012 12:41 am

Vermitteln? Ein Büttel wird nur mit einer Disziplinarmaßnahme belegt, wenn er auch Mist gebaut hat. Ebenso wird ein Soldat auch damit belegt, wenn er Mist gebaut hat. Sowohl der Soldat als auch der Büttel können aufgrund von gesetzen auch ganz anders bestraft werden. Die Disziplinarmaßnahmen sind bereits Vermittlungen, denn Rechtsverstöße werden normalerweise angeklagt. Sta und BM sollten die Entscheidungsgewalt haben, wobei der Sta höher gestellt sein muss, da er der direkte Vorgesetzte des Büttels ist und ebenso einfach Anklage erheben könnte. Bei einem Disziplinarverfahren sollte nicht vergessen werden, dass jenes auch erst stattfinden kann, wenn der Büttel gegen das BGÖ verstoßen hat. Es braucht also kein Vermitteln mehr, sondern ist schon ein Entgegenkommen.

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Beitrag von Squrat Do Dez 27, 2012 9:40 am

Nein Lili,da hast du mich falsch verstanden - der OFR soll als, nennen wirs einfach mal "Schlichtungsstelle" fungieren und eine außergerichtliche Lösung finden. Zur Durchsetzung dieser außergerichtlichen Lösung ist dann der STA zuständig, genauso wie für den Entscheid über eine Anklage, sollte es zu keiner außergerichtlichen Lösung kommen.

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Beitrag von Lilira Do Dez 27, 2012 2:24 pm

Gut also wie ichs auch eigentlich im Kopf hatte.

Ich seh das auch etwas anders Grantz. Man kann sehr wohl einen Schlichter brauchen manchmal. Denn eine Disziplinarstrafe kann ja von Rüge bis Entlassung ausfallen und ich denke, es ist gut, wenn man z.B. wenn Entlassung im Raum steht nochmal eine neutrale Person hat, die als Vermittler fungieren kann, denn vieles wird im ersten Moment vielleicht aus Wut und/oder Antiphatie zu heftig bewertet.
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Beitrag von Marthe. Do Dez 27, 2012 5:01 pm

Ich bin klar für eine Neutrale Person und würde den OFR auch als gute Lösung hierfür sehen, weil er Juristisch bewandert ist und als Schlichter bzw. Vermittler fungieren kann.
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Beitrag von Lilira So Dez 30, 2012 12:50 am

Ja also ich bin mit dem OFR auch einverstanden. Ist zwar nicht meine bevorzugte Wahl aber sicher keine schlechte.
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Beitrag von K.K.Lake So Dez 30, 2012 10:24 am

So häufig wird eine Schlichtung wohl nicht mal notwendig sein. So einiges kann auch im Vorfeld mal beredet werden. Der OFR als neutrale Person ist eine gute Wahl.
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Beitrag von Marthe. Mi Jan 02, 2013 6:54 pm

OFR jetzt oder nicht? Wir sollten weitermachen.
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Beitrag von Lilira Mi Jan 02, 2013 7:31 pm

Ja
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Beitrag von Lilira So Jan 06, 2013 3:17 am

Lebt hier außer Marthe und mir noch jemand *schaut sich suchend um*
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Beitrag von Gast So Jan 06, 2013 11:25 am

... der OFR soll als, nennen wirs einfach mal "Schlichtungsstelle" fungieren und eine außergerichtliche Lösung finden. Zur Durchsetzung dieser außergerichtlichen Lösung ist dann der STA zuständig, genauso wie für den Entscheid über eine Anklage, sollte es zu keiner außergerichtlichen Lösung kommen.

Wenn eine "Schlichtungsstelle" wirklich erforderlich sein sollte, dann ist das für mich die einzig praktikable Lösung.
Wobei ich immer noch der Ansicht bin, je mehr ein Thema zerreden, um so weniger kommt eine Lösung dabei heraus.
Bei einen gut durchdacht geschriebenes Gesetz erübrigt sich die "Schlichtungsstelle".

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Beitrag von Marthe. So Jan 06, 2013 12:03 pm

Na dann pack ich´s einfach mal an und hab mir den § 8 nochmal vorgenommen und die auf den letzten beiden Seiten besprochenen Dinge eingearbeitet. Wenn ich was vergessen hab, so korrigiert mich bitte und schreit gaaaanz laut dazwischen.

§8 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheiden die direkten Vorgesetzen (Staatsanwalt und Bürgermeister)
(4)Wenn man sich über die internen Disziplinarmaßnahmen uneinig ist kann der Oberste Feldrichter als Schlichter hinzugezogen werden.
(5) interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:
(5.1) Rüge
(5.2) Suspendierung
(5.3) unehrenhafte Entlassung
(6) Für die Straftatbestände
* Störung des öffentlichen Friedens
* Verrat
* Hochverrat
ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.

Ich hab beim Absatz den Justizrat durch Bürgermeister und Sta ersetzt und den Absatz 4 neu eigefügt und die Nummerierungen der restlichen Absätze dann nach hinten gepackt.
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Beitrag von Twoflower So Jan 06, 2013 12:11 pm

(5.3) bitte nur "Entlassung" ohne unehrenhaft.

Wobei ich würd die Absätze 5 und 6 ohne Unterabsätze formulieren:

(5) Interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind Rüge, Suspendierung und Entlassung.
(6) Für die Straftatbestände der Störung des öffentlichen Friedens, des Verrates und des Hochverrates ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.

Ist aber Geschmackssache ...
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Beitrag von Marthe. So Jan 06, 2013 12:24 pm

Stimmt Two, das hab ich völlig übersehen vor lauter Gesprächen über den Schlichter Embarassed
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Beitrag von Belafarinrod So Jan 06, 2013 12:54 pm

unehrenhaft <--- past auch nicht so wirklich zu denn Bütteln das ist doch nach verständniss der meisten eher Soldaten...

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Beitrag von Lilira So Jan 06, 2013 9:36 pm

Ja ohne unehrenhaft und mit Twos Vorschlag und den Änderungen von Marthe.
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Beitrag von Marthe. So Jan 06, 2013 11:42 pm

Also so?

§8 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheiden die direkten Vorgesetzen (Staatsanwalt und Bürgermeister)
(4)Wenn man sich über die internen Disziplinarmaßnahmen uneinig ist kann der Oberste Feldrichter als Schlichter hinzugezogen werden.
(5) Interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind Rüge, Suspendierung und Entlassung.
(6) Für die Straftatbestände der Störung des öffentlichen Friedens, des Verrates und des Hochverrates ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig..

Hab die Verbesserungen von Two und Bfr reingenommen, jetzt müsste es passen.
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Beitrag von Lilira So Jan 06, 2013 11:56 pm

Jep also ich finds gut so
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Beitrag von Marthe. Mo Jan 07, 2013 5:49 pm

Weitere Vorschläge? Wenn nicht können wir ja mit § 9 weitermachen.
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