Erzherzogtum Österreich
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[LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

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Beitrag von avallyn Mo Jan 02, 2017 12:51 pm

Mir gefällt Twos letzter Vorschlag.

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Beitrag von Freygunn Mo Jan 02, 2017 10:18 pm

Nur schade das so ganz nebenbei den Bürgermeistern das Recht abgenommen wird selbstverantwortlich ihre Dekrete zu verabschieden... ist noch niemandem aufgefallen oder? Und es gibt da noch einen weiteren Kollisionspunkt der sich aus dem Statut des dritten Standes im Reichstag ergibt:

II. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Dritten Standes sind bis zu zwei Abgesandte aus jeder Gilde oder Vereinigung, die in den Dritten Stand aufgenommen wurde. Die Anzahl der Gildenvertreter darf dabei gemäß der Bulle die Anzahl der Städte im Deutschen Königsreich nicht übertreffen.
(2) Mitglieder des Dritten Standes sind alle rechtmäßigen Bürgermeister im Deutschen Königreich für die Dauer ihrer Amtszeit, so sie nicht einem anderen Stand angehören (wollen).
(3) Mitglieder des Dritten Standes sind die durch die Bevölkerung der deutschen Städte legitimierten Bürgervertreter der Städte des Deutschen Königreiches. Jede Stadt hat das Recht, einen Bürgervertreter in den Dritten Stand zu entsenden. Genaue Regelungen über die Dauer der Amtszeit legen die Städte selber fest.
(4) Nur Einwohner des Deutschen Königreiches können als Mitglieder in den Stand aufgenommen werden.
(5) Briefe und Boten sind Mitgliedern grundsätzlich verboten, jede Meinungsäußerung hat persönlich zu erfolgen.

Und gleich bevor der Protest kommt: Die Bulle legt die Formulierung der Statuten ganz in die Hände der Stände, folglich steht auch das Provinzgesetz nicht über dem Statut.

Wenn ihr nun das Dekretrecht in dieser Form abändert nehmt ihr den Städten die Möglichkeit ihre Wahl des Bürgervertreters und die Art und Weise wie diese abläuft etc selbst frei zu bestimmen... die Pflicht, die dafür genutzten Dekrete vom Erzherzog erst genehmigen zu lassen, wiederspricht dem was das Statut beabsichtigt hat.

Ich sehe auch nach wie vor keine Notwendigkeit das Dekretrecht überhaupt zu verändern aber das habe ich ja schon zur Genüge kundgetan.

Die Bürgermeister können ihren Interessen wohl selber Ausdruck verleihen...
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Beitrag von Twoflower Mo Jan 02, 2017 11:23 pm

Was wird Bürgermeistern nebenbei genommen? Der Absatz zu den Dorfdekreten ist in dieser Form bereits seit 5.10.1462 gültig.
Aber stimmt, mein Eindruck ist, dass der Passus, dass Dorfdekrete einer Zustimmung durch den Erzherzog bedürfen, bevor sie Gültigkeit erlangen, noch nicht ganz in der Praxis angekommen ist.

Den Einwand zu den Bürgervertretern verstehe ich leider gar nicht. Die kommen im gesamten §2, über den wir hier sprechen, überhaupt nicht vor. Im besonderen steht hier keinerlei Einschränkung für die Städte, wie sie ihren Bürgervertreter wählen.

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Beitrag von Rajakel Mo Jan 02, 2017 11:34 pm

Können wir nicht (3) und (4) tauschen? Tut in den Augen weh wenn als erstes über Provinzdekrete, dann Dorfdekrete und wieder Provinzdekrete und erneut Dorf geschrieben wird.

Twoflower schrieb:Provinz(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
Dorf(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
Provinz(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
Dorf(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

Hier aus unserem Gesetzbuch, die aktuelle Version zu Freys Aussage
schlaues Buch schrieb:(4) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

Also meiner Meinung nach, wäre §10 eine Erweiterung von Freys angesprochenem Problem. Und somit würde der BV weiterhin nur von den Gemeinden geregelt werden. Ich hoffe ich hab mich gerade verständlich ausgedrückt.
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Beitrag von Twoflower Mo Jan 02, 2017 11:42 pm

Guter Einwand, Raja.
Um Lorencz eine Freude zu machen, könnten wir die Gültigkeit auch in einen Unterpunkt schieben. Very Happy

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(5) Dekrete der Gemeinden treten nach Genehmigung durch den Erzherzog und, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

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Beitrag von Rajakel Mo Jan 02, 2017 11:56 pm

Um Frey und Lorencz eine Freude zu machen könnte man auch noch einen 4.1 einfügen der irgendwie so lautet:
Ausnahme von dieser Regelung sind die Dekrete zum Bürgervertreter welche unter §10 geregelt sind.

Dann ist es auch ganz klar, dass BV nicht vom §2 beeinflusst wird Smile

Edit:
Und hier §10:
schlaues Buch ist schlau schrieb:§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtums Österreich wird durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Abweichend hiervon besitzt der Bürgermeister kein passives Wahlrecht. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 2 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 4 Tagen durchgeführt. Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen, wie zum Beispiel einer mehrtägigen unentschuldigten Abwesenheit, möglich und bedarf des Antrages durch mindestens 4 Wahlberechtigte.
(4) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie die Form der Bürgervertreterwahl selber festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung.
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Beitrag von Belafarinrod Mo Jan 02, 2017 11:57 pm

Twoflower schrieb:Was wird Bürgermeistern nebenbei genommen? Der Absatz zu den Dorfdekreten ist in dieser Form bereits seit 5.10.1462 gültig.
Aber stimmt, mein Eindruck ist, dass der Passus, dass Dorfdekrete einer Zustimmung durch den Erzherzog bedürfen, bevor sie Gültigkeit erlangen, noch nicht ganz in der Praxis angekommen ist.

Den Einwand zu den Bürgervertretern verstehe ich leider gar nicht. Die kommen im gesamten §2, über den wir hier sprechen, überhaupt nicht vor. Im besonderen steht hier keinerlei Einschränkung für die Städte, wie sie ihren Bürgervertreter wählen.

dem stimme ich zu, mir erschliesst sich der sinn ebeso wenig im bezug auf denn gesamten §2

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Beitrag von Freygunn Di Jan 03, 2017 12:53 am

Problematisch ist das ganze, weil alles was eine Gemeinde zu dem BV verabschiedet dann in die Dorfdekrete eingeht bzw dort veröffentlicht wird. Da hat ja schon ein hinlänglich bekannter BM damals Mist gebaut, weil es nicht eindeutig im Gesetz ist, das er das eben nicht einfach ändern kann:

Vangelis schrieb:Ternitz
Thana. 25.4.1464 schrieb:Werter Vangelis,

ich hoffe bei Euch richtig zu sein. Ich bin der amtierende Bürgermeister von Ternitz (seit gestern) und möchte Euch darüber informieren, dass die Dorf-Dekrete nun mehr nicht dieselben sind und ein Absatz zum BV nicht mehr existiert, da es ohnehin klar geregelt ist, wie man den BV wählt. Ich bitte Euch dies anzupassen, aber auch, mir eine Frage zu beantworten: Gibt es die Möglichkeit an meiner statt jemanden hier teilnehmen zu lassen, oder kann mein Recht im Dritten Stand nur ich alsamtierender BM wahrnehmen? Habt Dank im Voraus für Eure Mühen.

Hochachtungsvoll,
Thanatos Tartaros
17.11.1463 schrieb:5. Bürgervertreter

Dieser nette Mensch hatte mal einfach alle bestehenden Dekrete gelöscht... war ihm so nach... und RP mäßig sich ausgetobt...

Entweder wird festgeschrieben, das das gesamte Thema BV NUR durch nach entweder bestehenden Regelungen oder durch Abstimmung in der Gemeinde beschlossen, verändert oder abgeschafft werden kann, gerne mit Hinweis auf das Statut (bitte dann auch gleich den BM per Wort "entmachten") oder wir schaffen einen gesonderten Bereich in jedem Dorf wo dann die Regelungen dazu zu sehen sind und lassen den BV ganz aus der Provinz raus... da soll er ja in dem Sinne auch garnicht hin... Ich helfe auch gerne bei der Formulierung.

Verzeiht, aber die Erfahrung hat mir bewiesen das niemand im EGfÖ bei §10 noch wirklich wach ist und erst recht nicht beim letzten Satz...

Viele wollen doch ein schlankeres Gesetz... hier ist eine Gelegenheit dazu.

Ääähm... ich muss ehrlich zugeben, das ich das Dekretrecht länger nicht angesehen hab... und das ich der Meinung war das der BM "seine" Dekrete selbstständig verwaltet, da er ja damit arbeiten muss und ich eben diese tolle Erfahrung hatte (mit anschließender über Tage gehender Diskussion in der mir gesagt wurde "Das ist sein Recht als BM"...

Mich erschreckt es aber auch das ein BM zum Beispiel nicht sagen kann "Ich hab bisher meinen Bäckern das Holz zu Preis x überlassen, was im Dekret auch steht das dieses Holz nur für meine Bäcker ist, jetzt kann ich es ihnen aber wegen besserer Lage zu Preis y lassen" und er da extra zum Erzi rennen muss... ist das denn wünschenswert? Solche Belange können sich wirklich täglich ändern im Gegenteil zu den hinlänglich bekannten Bedrohungen der Provinz, da bleiben einem durchaus ein paar Tage zur Entscheidung und im Umkehrschluss würde auch ein exponentiell höherer Schaden angerichtet.
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Beitrag von Twoflower Di Jan 03, 2017 9:08 am

Genau wegen Eurem Beispiel wurde eingeführt, dass Dorfdekrete erst mit Genehmigung des Erzherzogs gültig werden. Damit eben nicht ein Bürgermeister wie Thana "einfach so" sämtliche Dorfregelungen aufheben kann.
Aber wenn es seitens der Bürgermeister hier Änderungswünsche gibt, können wir sicher darüber reden.

Beim Bürgervertreter ist gar nichts problematisch: Das EGfÖ gibt eine Amtsdauer und einen Wahlmodus für Bürgervertreter vor. Beides kann von der Dorfgemeinschaft geändert werden, wenn sie das will. Ziel der Bestimmung im EGfÖ war es, einen rechtsfreien Raum zu vermeiden, wenn sich ein Dorf nicht um diese Dinge kümmern will.
Diese Regelung entspricht sowohl dem Statut des 3. Standes wie auch der Rechtsklärung des RKG, nach der die Bestimmungen zur Wahl des Bürgervertreters nicht vom Bürgermeister alleine (z.B. in einem Dekret) bestimmt werden dürfen, sondern von den Bürgern legimitiert sein müssen.


Und zur Begründung, dass bei §10 niemand mehr wach ist, sage ich lieber nichts. Mit dieser Begründung müssten wir das gesamte Strafgesetz (§24-§36) aus dem EGfÖ streichen.

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Beitrag von Belafarinrod Di Jan 03, 2017 9:58 am

Das Aufheben der Dekrete hätte durch den Erzherzog verhindert werden können, durch eben die Bestimmung des wie schon 1462 veröffentlichen Passus

(5) Dekrete der Gemeinden treten nach Genehmigung durch den Erzherzog und, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben

die Wirtschaftlichen Belange eines Dorfes werden nur interessant wenn der Markt über bestimmte waren nicht mehr verfügt. Wie Mehl oder Weizen oder Holz Brot ... und so weiter. Auch hier werden keine Eingriffe in die Handlungsfähigkeit der Bürgermeister getätigt.

daher bitte ich auf das entsprechende Thema [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten zurückzukommen.

Sollte Diskussionsbedarf bestehen das die Bürgermeister eine Änderung in diesem Passus §10 Bürgervertreter, benötigen oder anstreben dann wird dafür eine gesonderte Debatte eröffnet.

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Beitrag von Freygunn Mi Jan 04, 2017 10:28 pm

Es entspricht nicht dem Statut des dritten Standes wenn die Provinz über die Gemeinden hinweg etwas zur Wahl und /oder Amtszeit des BV bestimmt da wie gesagt dort die Gemeinden als alleinverantwortlich genannt werden.

Um es mal platt auszudrücken haben die Provinz und auch der Erzherzog da genausowenig zu sagen wie die Bürgermeister als Einzelperson.

Folglich ist es notwendig diesen Sonderstatus entweder deutlicher hervorzuheben oder das Thema BV komplett aus dem EGfÖ zu lösen.

Werter Twoflower, Ihr sagt das es diese Regelung bezüglich der Dorfdekrete gibt um zu verhindern das ein BM einfach alles ändert... wie gut das geklappt hat und wie bereitwillig der vorherige Zustand wiederhergestellt wurde haben wir ja gesehen, es dauerte Wochen.

Aus eben diesem Grund finde ich es um so bedenklicher die weit folgenschwereren Provinzdekrete in eine einzige Hand zu legen da in beiden Fällen eine Reaktion erst nach vollendeter Tat (und warscheinlich schon eingetretenem Schaden) erfolgen kann.

Im Falle der Dorfdekrete ist der zu erwartende Schaden wohl sehr ärgerlich aber eher gering weil diese meist nur die Höhe der Mindest- und Milizlöhne oder spezielle Handelspreise für ansäßige Handwerker betreffen, derartige Entscheidungen wird kaum ein BM unbedacht machen und, mit Verlaub, ist dieser auch der Einzige, der dieses Thema tatsächlich beurteilen könnte und auch nichts davon hätte. Wenn ich dann noch bedenke, das der BM die einzige Person ist, die den Rathausaushang zu ändern vermag ist es müßig ihm aufzuerlegen erst eine Genehmigung einzuholen... es würde nur eine Anklage ermöglichen und nichts sonst.

Im Fall der Provinzdekrete sind wir bisher in der Lage Schaden abzuwenden
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Beitrag von Belafarinrod Mi Jan 04, 2017 11:35 pm

Freygunn schrieb:

Werter Twoflower, Ihr sagt das es diese Regelung bezüglich der Dorfdekrete gibt um zu verhindern das ein BM einfach alles ändert... wie gut das geklappt hat und wie bereitwillig der vorherige Zustand wiederhergestellt wurde haben wir ja gesehen, es dauerte Wochen.


Dann hat der Erzherzog einfach gepennt oder war unfähig keine Ahnung, warum er vom geltenden Recht nicht gebraucht gemacht hat. ich geb aber auch zu das ich nicht weiß, wer der Erzherzog zu diesem Zeitpunkt war.

Thema BV

Ich war so frei eine eigenständige Diskussion dazu zu eröffnen

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Beitrag von Belafarinrod Mi Jan 04, 2017 11:43 pm

Ansonsten geht es Hier jetzt mit dem Thema weiter welches auch hier diskutiert wird.

Twoflower schrieb:

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(5) Dekrete der Gemeinden treten nach Genehmigung durch den Erzherzog und, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

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Beitrag von Belafarinrod Fr Jan 06, 2017 10:45 am

keine weiteren anmerkungen? dann geht das heute abend in die Urne.

anmerkunng

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
(5.1) Dekrete, die sich mit der Wahl des Bürgervertreters beschäftigten sind, hier von ausgenommen
(6) Jedwedes Dekret ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung (öffentlicher Aushang) sofort gültig!



§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
(6) Jedwedes Dekret ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung (öffentlicher Aushang) sofort gültig!

diese Beiden versionen werden zur abstimmung in die Urne gegeben.

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Beitrag von Dragendave Sa Jan 07, 2017 2:43 pm

Darf jeder abstimmen? xD
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Beitrag von Kryptokrat Sa Jan 07, 2017 4:08 pm

Abstimmen müssen und dürfen nur Ratsmitglieder.
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Beitrag von Twoflower Sa Jan 07, 2017 4:14 pm

Steht gleich drüber im EGfÖ §2 Absatz 1. Wink

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Beitrag von Twoflower So Jan 08, 2017 11:34 am

Nach meiner Anmerkung in der Urne, fasse ich hier nochmal die beiden Varianten zusammen.
Ich war auch so frei, 5.1 etwas umzuformulieren.

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
(2.1) Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigun durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
(5.1) Ausgenommen sind die Abschnitte der Dekrete der Gemeinden, die die Wahl des Bürgervertreters betreffen. Sie sind mit Verkündigung, auch ohne Genehmigung des Erzherzogs gültig.

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
(2.1) Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigun durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

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Beitrag von Rajakel So Jan 08, 2017 12:25 pm

3 und 4 sind ja schon wieder vertauscht:o
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Beitrag von Belafarinrod So Jan 08, 2017 12:37 pm

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
(2.1) Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigun durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
(5.1) Ausgenommen sind die Abschnitte der Dekrete der Gemeinden, die die Wahl des Bürgervertreters betreffen. Sie sind mit Verkündigung, auch ohne Genehmigung des Erzherzogs gültig.


und

§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(5) Dekrete der Gemeinden treten nach Genehmigung durch den Erzherzog und, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.

nun sollte es passen. diese werden natürlich wieder in die Urne gegeben

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Beitrag von Twoflower So Jan 08, 2017 5:00 pm

Danke Raja. Mein Fehler. Embarassed

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Beitrag von Belafarinrod Mi Jan 11, 2017 9:38 pm

geschlossen

Danke an alle die mit Diskutiert haben

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Beitrag von Belafarinrod Sa Jan 14, 2017 5:39 pm

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