Dekret von Ternitz
+8
Mirabella
Rajakel
Janos
curiani
White_Eagle
Squrat
Shaia
Maryann
12 verfasser
Seite 1 von 2
Seite 1 von 2 • 1, 2
Dekret von Ternitz
Dekrete von Ternitz
gültig ab 12.02.1458 00:00 Uhr
¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.
Hier in Ternitz gelten laut EGFÖ $11 folgende Mindestlöhne:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.
Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz. gültig ab 12.02.1458 00:00
Es ist allen Buergern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister und der Ternitzer Tafel.
Für in Not geratene Bürger und bedürftige Neubürger steht im Ternitzer Forum die "Ternitzer Tafel" offen.
Bitte meldet euch dort, wenn ihr Hilfe benötigt.
Ansprechpartner dort ist Zauberi & Pius_von_Hohenlohe
¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸
Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellem Preis xx,x9 ,
dürfen nur von Ternitzer Bürgern erworben werden.
Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschaefte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kaeufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt
¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.
Maryann- Anzahl der Beiträge : 822
Anmeldedatum : 30.03.10
Ort : Ternitz
Re: Dekret von Ternitz
Für Bürger dieser Gemeinde, die den Nachweis erbringen, daß sie an vier Tagen entweder im Bergwerk oder im Wald Arbeit gefunden haben und dies mittels Screen beweisen können, dürfen Gemüse zu 5 Talern am Markt kaufen.
Zuwiderhandlung ist strafbar.
Änderung gültig ab 15.April 1458 00:00
Zuwiderhandlung ist strafbar.
Änderung gültig ab 15.April 1458 00:00
Maryann- Anzahl der Beiträge : 822
Anmeldedatum : 30.03.10
Ort : Ternitz
Nachtrag zu den Dekreten von Ternitz
Ternitz, den 08.07 1458 00:00 Uhr
Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
Maryann- Anzahl der Beiträge : 822
Anmeldedatum : 30.03.10
Ort : Ternitz
Re: Dekret von Ternitz
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unsere Sicherungsbeautragte:Fiona_mac_kinnion zu berichten.
2.) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel)http://s5.directupload.net/images/100330/e5es7g66.png
- eine Atomuhr benutzen, da man die eigene verändern kann.
(Beispiel ohne Java http://www.uhrzeit.org/atomuhr.html, Beispiel mit Javahttp://kosmetik-hobby.at/rk/time.html )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel )http://s3.directupload.net/images/100330/hycvl922.png
3.) Handel
3a.) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b.) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3c.) Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellem Preis xx,x9 ,
dürfen nur von Ternitzer Bürgern erworben werden.
3d.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e.) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f.) Das Rathaus stellt stumpfe Äxte für 180 Taler auf den Markt, für die Ternitzer Schmiede zum schärfen und kauft diese wiederum als Äxte für je 199 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b.) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c.) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
Ternitz, 24.10.1458
Shaia Gravensteen
Bürgermeisterin
Shaia- Anzahl der Beiträge : 1159
Anmeldedatum : 26.04.10
Ort : Mistelbach
Re: Dekret von Ternitz
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unsere Sicherungsbeautragte:Fiona_mac_kinnion zu berichten.
2.) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel)http://s5.directupload.net/images/100330/e5es7g66.png
- eine Atomuhr benutzen, da man die eigene verändern kann.
(Beispiel ohne Java http://www.uhrzeit.org/atomuhr.html, Beispiel mit Javahttp://kosmetik-hobby.at/rk/time.html )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel )http://s3.directupload.net/images/100330/hycvl922.png
3.) Handel
3a.) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b.) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3c.) Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellem Preis xx,x9 ,
dürfen nur von Ternitzer Bürgern erworben werden.
3d.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e.) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f.) Das Rathaus stellt stumpfe Äxte für 180 Taler auf den Markt, für die Ternitzer Schmiede zum schärfen und kauft diese wiederum als Äxte für je 199 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g.) Der Weizenpreis für den Ternitzer Markt beträgt mindestens 11,00 Taler pro Sack.
Wer unter diesem Preis seinen Weizen zum Verkauf stellt, wird strafrechtlich verfolgt.
(gültig ab dem 03.11.1458 / 16:00 Uhr)
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b.) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c.) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
Ternitz, 02.11.1458
Shaia Gravensteen
Bürgermeisterin
Shaia- Anzahl der Beiträge : 1159
Anmeldedatum : 26.04.10
Ort : Mistelbach
Re: Dekret von Ternitz
Gültig ab 15.05.1459
Neues Dekret für Ternitz:
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unsere Sicherungsbeautragte:Fiona_mac_kinnion zu berichten.
2.) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel)http://s5.directupload.net/images/100330/e5es7g66.png
- eine Atomuhr benutzen, da man die eigene verändern kann.
(Beispiel ohne Java http://www.uhrzeit.org/atomuhr.html, Beispiel mit Javahttp://kosmetik-hobby.at/rk/time.html )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel )http://s3.directupload.net/images/100330/hycvl922.png
3.) Handel
3a.) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b.) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3c.) Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellem Preis xx,x9 ,
dürfen nur von Ternitzer Bürgern erworben werden.
3d.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e.) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f.) Das Rathaus stellt stumpfe Äxte für 180 Taler auf den Markt, für die Ternitzer Schmiede zum schärfen und kauft diese wiederum als Äxte für je 199 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b.) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c.) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
14.05.1459
Bürgermeister zu Ternitz
Bauer
Änderung:
3g wurde entfernt und tritt ab 0 uhr ausser Kraft.
Neues Dekret für Ternitz:
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unsere Sicherungsbeautragte:Fiona_mac_kinnion zu berichten.
2.) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel)http://s5.directupload.net/images/100330/e5es7g66.png
- eine Atomuhr benutzen, da man die eigene verändern kann.
(Beispiel ohne Java http://www.uhrzeit.org/atomuhr.html, Beispiel mit Javahttp://kosmetik-hobby.at/rk/time.html )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel )http://s3.directupload.net/images/100330/hycvl922.png
3.) Handel
3a.) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b.) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3c.) Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellem Preis xx,x9 ,
dürfen nur von Ternitzer Bürgern erworben werden.
3d.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e.) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f.) Das Rathaus stellt stumpfe Äxte für 180 Taler auf den Markt, für die Ternitzer Schmiede zum schärfen und kauft diese wiederum als Äxte für je 199 Taler wieder auf. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b.) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c.) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
14.05.1459
Bürgermeister zu Ternitz
Bauer
Änderung:
3g wurde entfernt und tritt ab 0 uhr ausser Kraft.
Gast- Gast
Re: Dekret von Ternitz
Gültig ab 01.03.1460
Neues Dekret für Ternitz:
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unsere Sicherungsbeautragte:Fiona_mac_kinnion zu berichten.
2.) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel)http://s5.directupload.net/images/100330/e5es7g66.png
- eine Atomuhr benutzen, da man die eigene verändern kann.
(Beispiel ohne Java http://www.uhrzeit.org/atomuhr.html, Beispiel mit Javahttp://kosmetik-hobby.at/rk/time.html )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel )http://s3.directupload.net/images/100330/hycvl922.png
3.) Handel
3a.) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b.) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e.) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f.) Das Rathaus vergibt Mandate an Schmieden zum Schärfen der Äxte. Hier wird ein Lohn von 20 Talern gezahlt.
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b.) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c.) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
Ternitz, 01.03.1460
Xelasius von Ternitz
Bürgermeister
Änderung
3c wurde entfernt und tritt außer kraft
3 f wurde geändert
Neues Dekret für Ternitz:
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unsere Sicherungsbeautragte:Fiona_mac_kinnion zu berichten.
2.) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel)http://s5.directupload.net/images/100330/e5es7g66.png
- eine Atomuhr benutzen, da man die eigene verändern kann.
(Beispiel ohne Java http://www.uhrzeit.org/atomuhr.html, Beispiel mit Javahttp://kosmetik-hobby.at/rk/time.html )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel )http://s3.directupload.net/images/100330/hycvl922.png
3.) Handel
3a.) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b.) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d.) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e.) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f.) Das Rathaus vergibt Mandate an Schmieden zum Schärfen der Äxte. Hier wird ein Lohn von 20 Talern gezahlt.
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b.) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c.) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
Ternitz, 01.03.1460
Xelasius von Ternitz
Bürgermeister
Änderung
3c wurde entfernt und tritt außer kraft
3 f wurde geändert
Gast- Gast
Re: Dekret von Ternitz
4.) Mindestlöhne (§11)
4a.) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
Aufgrund einer testweisen Lohnsteuer wird dieses Dekret bis 15.10.1460 ausgesetzt.
EDIT: Datumsänderung: 22.10.1460
gez.
Squrat von Drachenstern
Erzherzogin von Österreich
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
Anmeldedatum : 31.03.10
Ort : RK Linz
Re: Dekret von Ternitz
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel: https://2img.net/h/oi49.tinypic.com/2gwf3p0.jpg )
- eine Atomuhr benutzen, da man die Eigene verändern kann.
(Beispiel: http://www.ptb.de/ntp/ntp.cgi )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel: https://2img.net/h/oi47.tinypic.com/ivwthy.jpg )
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: White_Eagle (Lilira nach ihrem Umzug)
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Die Kanditaturphase beginnt mit Montag, 28.01.1461 und endet am Montag 04.02.1461 Mitternacht
Ternitz, 24.01.1461
Änderung des Punktes 3f
Hinzugefügt Punkt 6
Gültig ab 24.01.1461 19:10
Bitte ins Forum unter "Dekrete der Gemeine Ternitz" posten, habe da keine Berechtigung zu schreiben. Danke.
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes haben den Tatbestand folgendermaßen festzuhalten und zu melden:
Im Screen müssen folgende Informationen zu sehen sein:
- in der Browserleiste muss der Name der Person zu lesen sein.
(Beispiel: https://2img.net/h/oi49.tinypic.com/2gwf3p0.jpg )
- eine Atomuhr benutzen, da man die Eigene verändern kann.
(Beispiel: http://www.ptb.de/ntp/ntp.cgi )
- bei Screens vom Anschreiben und Profil muss die letzte Onlinezeit zu sehen sein.
(Beispiel: https://2img.net/h/oi47.tinypic.com/ivwthy.jpg )
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
3b) Dekret nach EGFÖ $12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag (Screen) ist vorzulegen.
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: White_Eagle (Lilira nach ihrem Umzug)
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Die Kanditaturphase beginnt mit Montag, 28.01.1461 und endet am Montag 04.02.1461 Mitternacht
Ternitz, 24.01.1461
Änderung des Punktes 3f
Hinzugefügt Punkt 6
Gültig ab 24.01.1461 19:10
Bitte ins Forum unter "Dekrete der Gemeine Ternitz" posten, habe da keine Berechtigung zu schreiben. Danke.
White_Eagle- Anzahl der Beiträge : 158
Anmeldedatum : 25.11.11
Alter : 42
Ort : Ternitz, Schmiedegasse 1
Re: Dekret von Ternitz
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 05.02.1461
Änderung des Punktes 2 und 3e
Gültig ab 05.02.1461 16:30
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 05.02.1461
Änderung des Punktes 2 und 3e
Gültig ab 05.02.1461 16:30
White_Eagle- Anzahl der Beiträge : 158
Anmeldedatum : 25.11.11
Alter : 42
Ort : Ternitz, Schmiedegasse 1
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
An alle Bürger: Bitte dem Rathaus !!! KEINE !!! Wolle verkaufen.
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel ( ACHTUNG, BITTE PUNKT 3g LESEN )
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g) Ein kleines Notpaket durch das Erzherzogtum Österreich. Brot zu 5,80 Talern, Mais zu 3,20 Talern und Gemüse zu 8,50 Talern werden angeboten. Diese Preise sind im Moment für das Erzherzogtum Österreich reserviert und für alle anderen Verkäufer gesperrt. Weiters dürfen alle Bürgerinnen und Bürger diese Waren erwerben, aber nur 3 Stück von jeder der angebotenen Waren des Erzherzogtums Österreichs. Ausnahme: Schweinezüchter dürfen sich 10 Säcke Mais statt nur 3 Säcke Mais nehmen.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 25.02.1461
Hinzufügung des Punktes 3g
Gültig ab 25.02.1461 19:30
White_Eagle- Anzahl der Beiträge : 158
Anmeldedatum : 25.11.11
Alter : 42
Ort : Ternitz, Schmiedegasse 1
Re: Dekret von Ternitz
!!! ES WURDE EIN FEHLER ENTDECKT UND BEHOBEN BEI PUNKT 3g !!!
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
An alle Bürger: Bitte dem Rathaus !!! KEINE !!! Wolle verkaufen.
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel ( ACHTUNG, BITTE PUNKT 3g LESEN )
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g) Ein kleines Notpaket durch das Erzherzogtum Österreich. Brot zu 5,80 Talern, Mais zu 3,20 Talern und Gemüse zu 8,50 Talern werden angeboten. Diese Preise sind im Moment für das Erzherzogtum Österreich reserviert und für alle anderen Verkäufer gesperrt. Diese Preise sind im Moment für das Erzherzogtum Österreich reserviert und für alle anderen Verkäufer gesperrt. Weiters dürfen alle Bürgerinnen und Bürger diese Waren erwerben, aber täglich nur die Menge, welche sie für diesen Tag als Nahrung benötigen. Ausnahme: Schweinezüchter dürfen 10 Säcke Mais erwerben.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 25.02.1461
White_Eagle
Bürgermeister zu Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
An alle Bürger: Bitte dem Rathaus !!! KEINE !!! Wolle verkaufen.
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel ( ACHTUNG, BITTE PUNKT 3g LESEN )
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) BÜRGERVERTRETER
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g) Ein kleines Notpaket durch das Erzherzogtum Österreich. Brot zu 5,80 Talern, Mais zu 3,20 Talern und Gemüse zu 8,50 Talern werden angeboten. Diese Preise sind im Moment für das Erzherzogtum Österreich reserviert und für alle anderen Verkäufer gesperrt. Diese Preise sind im Moment für das Erzherzogtum Österreich reserviert und für alle anderen Verkäufer gesperrt. Weiters dürfen alle Bürgerinnen und Bürger diese Waren erwerben, aber täglich nur die Menge, welche sie für diesen Tag als Nahrung benötigen. Ausnahme: Schweinezüchter dürfen 10 Säcke Mais erwerben.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 25.02.1461
White_Eagle
Bürgermeister zu Ternitz
White_Eagle- Anzahl der Beiträge : 158
Anmeldedatum : 25.11.11
Alter : 42
Ort : Ternitz, Schmiedegasse 1
Re: Dekret von Ternitz
An alle Bürger: Bitte dem Rathaus !!! KEINE !!! Wolle verkaufen.
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 17.03.1461
White_Eagle
Bürgermeister
Punkt 3g und 6 entfernt
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: White_Eagle
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Juni0rluke
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 17.03.1461
White_Eagle
Bürgermeister
Punkt 3g und 6 entfernt
White_Eagle- Anzahl der Beiträge : 158
Anmeldedatum : 25.11.11
Alter : 42
Ort : Ternitz, Schmiedegasse 1
Re: Dekret von Ternitz
Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Florena
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 26.03.1461
Curiani
Bürgermeister
Neuer Büttel, Wolle verkauf entfernt
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Florena
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 26.03.1461
Curiani
Bürgermeister
Neuer Büttel, Wolle verkauf entfernt
curiani- Anzahl der Beiträge : 690
Anmeldedatum : 27.02.12
Ort : Graz
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g) Der Kauf von Holz zum Preis von 3,65 und 3,70 Talern ist ausschließlich den Schmieden, Zimmermännern und Bäckern von Ternitz vorbehalten und dürfen nur von diesen erworben werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Florena
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Zea_von_rothenfels, Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 02.04.1461
Curiani
Bürgermeister
Punkt 3g wurde hinzugefügt
gültig ab 02.04.1461 um 23uhr
curiani- Anzahl der Beiträge : 690
Anmeldedatum : 27.02.12
Ort : Graz
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g) Der Kauf von Holz zum Preis von 3,65 und 3,70 Talern ist ausschließlich den Schmieden, Zimmermännern und Bäckern von Ternitz vorbehalten und dürfen nur von diesen erworben werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Florena
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 10.04.1461
Curiani
Bürgermeister
Entfernt: Zea_von_rothenfels, gehört nicht mehr zum EBV-Team
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3g) Der Kauf von Holz zum Preis von 3,65 und 3,70 Talern ist ausschließlich den Schmieden, Zimmermännern und Bäckern von Ternitz vorbehalten und dürfen nur von diesen erworben werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Lilira
Büttel: Florena
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 10.04.1461
Curiani
Bürgermeister
Entfernt: Zea_von_rothenfels, gehört nicht mehr zum EBV-Team
curiani- Anzahl der Beiträge : 690
Anmeldedatum : 27.02.12
Ort : Graz
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Florena
Büttel: Lilira
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 26.05.1461
Curiani
Bürgermeister
Punkt 3g) entfernt
gültig ab den 26.05.1461 um 21:37Uhr
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Florena
Büttel: Lilira
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Marthe.
Kultur: Yggdrasil
Ternitz, 26.05.1461
Curiani
Bürgermeister
Punkt 3g) entfernt
gültig ab den 26.05.1461 um 21:37Uhr
curiani- Anzahl der Beiträge : 690
Anmeldedatum : 27.02.12
Ort : Graz
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Florena
Büttel: Lilira
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 16.06.1461
Curiani
Bürgermeister
Punkt 6 hinzugefügt
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Florena
Büttel: Lilira
EBV-Leiterin: Marthe.
EBV-Team: Marthe.
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
Ternitz, 16.06.1461
Curiani
Bürgermeister
Punkt 6 hinzugefügt
curiani- Anzahl der Beiträge : 690
Anmeldedatum : 27.02.12
Ort : Graz
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
7) wirtschaftliches Gleichgewicht
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Florena
Büttel: Lilira
EBV-Leiterin: Curiani
EBV-Team:
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
7) wirtschaftliches Gleichgewicht:
An und Verkäufe die der spekulativen Gewinnerzielung dienen und das wirtschaftliche
Gleichgewicht stören sind verboten.
Zuwiderhandeln gegen dieses Dekret sind strafbar und werden nach §12 EGfÖ
in Verbindung mit §31 EGfÖ verfolgt und zur Anzeige gebracht!
Ternitz, 16.07.1461
Curiani von Connacht
Bürgermeister
Punkt 7 hinzugefügt, plus Änderung des EBV - Leiters
Gültig ab 17.07.1461 um 11:15uhr
1) Bürgerwehr
2) Opfer von Raubüberfällen
3) Handel
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
7) wirtschaftliches Gleichgewicht
1) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
2) Opfer eines Überfalles oder Raubes melden sich schnellstmöglich beim Oberbüttel oder Staatsanwalt und schildern dort folgende Dinge: Ort der Tat, Zeitpunkt der Tat, Täter, Mitreisende und die gestohlenen Waren/Güter. (Screens sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3) Handel
3a) Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandeln ist strafbar nach §12 (9), EGfÖ.
3b) Dekret nach EGFÖ § 12 der Gemeinde Ternitz.
Es ist allen Bürgern, gleich welcher Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, die am Markt gehandelt werden mit
1.00 bzw. 2.00 Taler, oder es besteht eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister.
3d) Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
3e) Die Bestellung von Waren, egal ob diese in der Weinstube ((Forum)), im Wirtshaus oder per Brief erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. (Screen sind keine Beweise, sondern nur eine Unterstützung der Aussage)
3f) Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
4) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
5) Bürgermeister: Curiani
Oberbüttel: Florena
Büttel: Lilira
EBV-Leiterin: Curiani
EBV-Team:
Kultur: Yggdrasil
6) BÜRGERVERTRETER:
Informationen: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1894
6a) Der Bürgervertreter vertritt die Interessen der Ternitzer Bürger im Dritten Stand, gemäß der Reichsbulle
6b) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit auf eine Dauer von 3 Monate gewählt.
6c) Jede Person die in Ternitz lebt, darf sich zur Wahl stellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
6d) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidaturphase statt, in dieser können sich die Kandidaten vorstellen oder es können den Kandidaten Fragen gestellt werden.
6e) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
6f) Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (6e) gelten in diesem Falle.
7) wirtschaftliches Gleichgewicht:
An und Verkäufe die der spekulativen Gewinnerzielung dienen und das wirtschaftliche
Gleichgewicht stören sind verboten.
Zuwiderhandeln gegen dieses Dekret sind strafbar und werden nach §12 EGfÖ
in Verbindung mit §31 EGfÖ verfolgt und zur Anzeige gebracht!
Ternitz, 16.07.1461
Curiani von Connacht
Bürgermeister
Punkt 7 hinzugefügt, plus Änderung des EBV - Leiters
Gültig ab 17.07.1461 um 11:15uhr
curiani- Anzahl der Beiträge : 690
Anmeldedatum : 27.02.12
Ort : Graz
Re: Dekret von Ternitz
Gültig ab 10.11.1461 um 11:15Dekrete schrieb:
Liebe MitbürgerInnen, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Feld und Waldarbeit
3) Handel & Markt
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
******************************************************************
2.) Bitte arbeitet verstärkt auf Feldern oder im Wald!
Die Produktion von Nahrungsmitteln für die Versorgung und den Handel ist eine wichtige Aufgabe - mehr Ressourcen halten die Preise niedriger als sie jetzt sind.
******************************************************************
3.)Handel & Markt
(3.0)
Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Dekrete(Handel & Markt) von Ternitz sind strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf regulierend in den Markt eingreifen kann und sich über Handel finanziert.
(3.1)
Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch jene erworben werden. Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
(3.1.a)
Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.
(3.2)
Der Holzhandel wird zum Großteil vom Ternitzer Rathaus überwacht und getätigt. Aufgrund der Holzknappheit gilt eine Rationierung - Ternitzer Handwerker sollen, wenn sie Holz benötigen, den Bürgermeister einen Brief mit einen Ansuchen mit einer konkreten Menge schreiben. Der Bürgermeister kann dies genehmigen, die Menge verringern oder ablehnen.
Außerdem ist Holz bis zu 4 Talern ist für Ternitzer Handwerker bestimmt; max. 10 Stück dürfen pro Tag pro Handwerker gekauft werden. Dieses Holz ist nur den Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigen, gestattet aufzukaufen, sowie von Personen, denen der Kauf (vom Bürgermeister persönlich) erlaubt worden ist. Fehlkäufe sind zu einem Preis von 3,70 Taler zurück zu geben.
(3.2.a)
Mais zu 3,20 Talern und Brote zu 6,00 Talern werden vom Rathaus bereitgestellt und sind vorzugsweise für Ternitzer Bürger gedacht. Hamsterkäufe werden nicht mehr geduldet. Ausgenommen sind Bürger im Krisenfall, die zum Schutze von Österreich und der Stadt Ternitz dienen (Reichsarmee, Erzherzogliche Armee von Österreich) und der Provinz von Österreich.
(3.2.b)
Weizen zu 11,80 Talern und Mehl zu 13,80 Talern, werden soweit wie möglich und vorhanden vom Rathaus bereitgestellt. Diese Waren dürfen NUR von Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigt, erworben werden. Hamsterkäufe sind hier auch zu unterbinden.
(3.3)
Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag ist vorzulegen.
(3.4)
Folgende Höchstpreise gelten auf den Markt von Ternitz:
zur Zeit keine!
Jeder Verstoß gegen die Höchstpreise kann bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahren als Betrug vor Gericht angeklagt werden.
(3.5)
Hamsterkäufe über den täglichen Bedarf (3 Tage) von Mais und Brot, der wie folgt festgelegt als
(3.5.a) 3 Stücke Brot oder 6 Säcke Mais (Lvl.. 1+2)
(3.5.b) 6 Stücke Brot oder 9 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
(3.5.c) 3 Stücke Brot und 3 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
wird, ist verboten.
(3.6)
Ein jedes Brot oder Sack Mais über der erlaubten Höchstmenge definiert in (3.5.a)b)c)) ist zurückzugeben. Die nicht erfolgte Rückgabe stellt einen eigenständigen Tatbestand dar und ist separat zu verfolgen.
(3.7)
Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
(3.8)
Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
******************************************************************
4.) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Atributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Atributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Atributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
******************************************************************
5.)Ämter in Ternitz
Bürgermeister: Janos
Oberbüttel: Mirabella
Büttel:
EBV-Leiterin: Boemmel
EBV-Team: Mane1998
Bürgervertreter: Esurk
Kultur:
******************************************************************
6.) Bürgervertreter:
(1) Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand.
(2) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt.
(3) Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
(4) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidatursphase statt.
(5) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(6) 5 Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (5) gelten in diesem Falle.
******************************************************************
Janos von Lilienburg
Ternitz am 9.11.1461
Janos- Anzahl der Beiträge : 293
Anmeldedatum : 19.07.13
Re: Dekret von Ternitz
[hrp]
Liebe MitbürgerInnen, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Feld und Waldarbeit
3) Handel & Markt
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
******************************************************************
2.) Bitte arbeitet verstärkt auf Feldern oder im Wald!
Die Produktion von Nahrungsmitteln für die Versorgung und den Handel ist eine wichtige Aufgabe - mehr Ressourcen halten die Preise niedriger als sie jetzt sind.
******************************************************************
3.)Handel & Markt
(3.0)
Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Dekrete(Handel & Markt) von Ternitz sind strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann und sich über Handel finanziert.
(3.1)
Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch jene erworben werden. Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
(3.1.a)
Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.
(3.2)
Der Holzhandel wird zum Großteil vom Ternitzer Rathaus überwacht und getätigt. Aufgrund der Holzknappheit gilt eine Rationierung - Ternitzer Handwerker sollen, wenn sie Holz benötigen, den Bürgermeister einen Brief mit einen Ansuchen mit einer konkreten Menge schreiben. Der Bürgermeister kann dies genehmigen, die Menge verringern oder ablehnen.
Außerdem ist Holz bis zu 4 Talern ist für Ternitzer Handwerker bestimmt; max. 10 Stück dürfen pro Tag pro Handwerker gekauft werden. Dieses Holz ist nur den Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigen, gestattet aufzukaufen, sowie von Personen, denen der Kauf (vom Bürgermeister persönlich) erlaubt worden ist. Fehlkäufe sind zu einem Preis von 3,70 Taler zurück zu geben.
(3.2.a)
Mais zu 3,20 Talern und Brote zu 6,00 Talern werden vom Rathaus bereitgestellt und sind vorzugsweise für Ternitzer Bürger gedacht. Hamsterkäufe werden nicht mehr geduldet. Ausgenommen sind Bürger im Krisenfall, die zum Schutze von Österreich und der Stadt Ternitz dienen (Reichsarmee, Erzherzogliche Armee von Österreich) und der Provinz von Österreich.
(3.2.b)
Weizen zu 11,80 Talern und Mehl zu 13,80 Talern, werden soweit wie möglich und vorhanden vom Rathaus bereitgestellt. Diese Waren dürfen NUR von Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigt, erworben werden. Hamsterkäufe sind hier auch zu unterbinden.
(3.3)
Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag ist vorzulegen.
(3.4)
Folgende Höchstpreise gelten auf den Markt von Ternitz:
Mais .... 3.50
Jeder Verstoß gegen die Höchstpreise kann bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahren als Betrug vor Gericht angeklagt werden.
(3.5)
Hamsterkäufe über den täglichen Bedarf (3 Tage) von Mais und Brot, der wie folgt festgelegt als
(3.5.a) 3 Stücke Brot oder 6 Säcke Mais (Lvl.. 1+2)
(3.5.b) 6 Stücke Brot oder 9 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
(3.5.c) 3 Stücke Brot und 3 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
wird, ist verboten.
(3.6)
Ein jedes Brot oder Sack Mais über der erlaubten Höchstmenge definiert in (3.5.a)b)c)) ist zurückzugeben. Die nicht erfolgte Rückgabe stellt einen eigenständigen Tatbestand dar und ist separat zu verfolgen.
(3.7)
Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
(3.
Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
******************************************************************
4.) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Atributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Atributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Atributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
******************************************************************
5.)Ämter in Ternitz
Bürgermeister: Janos
Oberbüttel: Mirabella
Büttel:
EBV-Leiterin: Boemmel
EBV-Team: Mane1998
Bürgervertreter: Esurk
Kultur:
******************************************************************
6.) Bürgervertreter:
(1) Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand.
(2) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt.
(3) Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
(4) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidatursphase statt.
(5) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(6) 5 Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (5) gelten in diesem Falle.
******************************************************************
Janos von Lilienburg
Ternitz am 10.12.1461[/hrp]
Gültig ab 11.12.1461 um 20:00
3.4 geändert, Höchstpreis für Mais
Liebe MitbürgerInnen, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
1) Bürgerwehr
2) Feld und Waldarbeit
3) Handel & Markt
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
1.) Die Bürgerwehr hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten: Mandragorn zu berichten.
******************************************************************
2.) Bitte arbeitet verstärkt auf Feldern oder im Wald!
Die Produktion von Nahrungsmitteln für die Versorgung und den Handel ist eine wichtige Aufgabe - mehr Ressourcen halten die Preise niedriger als sie jetzt sind.
******************************************************************
3.)Handel & Markt
(3.0)
Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Dekrete(Handel & Markt) von Ternitz sind strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann und sich über Handel finanziert.
(3.1)
Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch jene erworben werden. Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
(3.1.a)
Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.
(3.2)
Der Holzhandel wird zum Großteil vom Ternitzer Rathaus überwacht und getätigt. Aufgrund der Holzknappheit gilt eine Rationierung - Ternitzer Handwerker sollen, wenn sie Holz benötigen, den Bürgermeister einen Brief mit einen Ansuchen mit einer konkreten Menge schreiben. Der Bürgermeister kann dies genehmigen, die Menge verringern oder ablehnen.
Außerdem ist Holz bis zu 4 Talern ist für Ternitzer Handwerker bestimmt; max. 10 Stück dürfen pro Tag pro Handwerker gekauft werden. Dieses Holz ist nur den Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigen, gestattet aufzukaufen, sowie von Personen, denen der Kauf (vom Bürgermeister persönlich) erlaubt worden ist. Fehlkäufe sind zu einem Preis von 3,70 Taler zurück zu geben.
(3.2.a)
Mais zu 3,20 Talern und Brote zu 6,00 Talern werden vom Rathaus bereitgestellt und sind vorzugsweise für Ternitzer Bürger gedacht. Hamsterkäufe werden nicht mehr geduldet. Ausgenommen sind Bürger im Krisenfall, die zum Schutze von Österreich und der Stadt Ternitz dienen (Reichsarmee, Erzherzogliche Armee von Österreich) und der Provinz von Österreich.
(3.2.b)
Weizen zu 11,80 Talern und Mehl zu 13,80 Talern, werden soweit wie möglich und vorhanden vom Rathaus bereitgestellt. Diese Waren dürfen NUR von Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigt, erworben werden. Hamsterkäufe sind hier auch zu unterbinden.
(3.3)
Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag ist vorzulegen.
(3.4)
Folgende Höchstpreise gelten auf den Markt von Ternitz:
Mais .... 3.50
Jeder Verstoß gegen die Höchstpreise kann bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahren als Betrug vor Gericht angeklagt werden.
(3.5)
Hamsterkäufe über den täglichen Bedarf (3 Tage) von Mais und Brot, der wie folgt festgelegt als
(3.5.a) 3 Stücke Brot oder 6 Säcke Mais (Lvl.. 1+2)
(3.5.b) 6 Stücke Brot oder 9 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
(3.5.c) 3 Stücke Brot und 3 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
wird, ist verboten.
(3.6)
Ein jedes Brot oder Sack Mais über der erlaubten Höchstmenge definiert in (3.5.a)b)c)) ist zurückzugeben. Die nicht erfolgte Rückgabe stellt einen eigenständigen Tatbestand dar und ist separat zu verfolgen.
(3.7)
Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
(3.
Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
******************************************************************
4.) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Atributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Atributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Atributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
******************************************************************
5.)Ämter in Ternitz
Bürgermeister: Janos
Oberbüttel: Mirabella
Büttel:
EBV-Leiterin: Boemmel
EBV-Team: Mane1998
Bürgervertreter: Esurk
Kultur:
******************************************************************
6.) Bürgervertreter:
(1) Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand.
(2) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt.
(3) Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
(4) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidatursphase statt.
(5) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(6) 5 Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (5) gelten in diesem Falle.
******************************************************************
Janos von Lilienburg
Ternitz am 10.12.1461[/hrp]
Gültig ab 11.12.1461 um 20:00
3.4 geändert, Höchstpreis für Mais
Janos- Anzahl der Beiträge : 293
Anmeldedatum : 19.07.13
Re: Dekret von Ternitz
Liebe MitbürgerInnen, liebe Reisende, ich heiße Euch alle hier in Ternitz recht herzlich Willkommen!
Achtung, es wurde ein Höchstpreisdekret für Mais eingeführt!! Bitte beachten, zu finden unter Punkt (3.4)!
Bitte beachtet die Dekrete, sie sind nicht zum Spass da und ich werde in Zukunft nicht mehr anschreiben sondern direkt weiter geben zur Anklage!! DIE HÖCHSTMENGEN gelten für ALLE und jedertzeit!! Haltet sie ein!!
Aufruf an unseren Superbären!
Auch für dich gelten die Gesetze!
1) Miliz
2) Feld und Waldarbeit
3) Handel & Markt
4) Mindestlöhne
5) Ämter
6) Bürgervertreter
1.) Die Miliz hat ihre Sichtungen nach Beendigung ihres Dienstes an unseren Stadtkommandanten Mandragorn zu berichten.
******************************************************************
2.) Bitte arbeitet verstärkt auf Feldern oder im Wald!
Die Produktion von Nahrungsmitteln für die Versorgung und den Handel ist eine wichtige Aufgabe - mehr Ressourcen halten die Preise niedriger als sie jetzt sind.
Auf Anfrage stelle ich gerne Äxte per Mandat zur Verfügung. Wer Interesse hat meldet sich bitte direkt bei mir.
******************************************************************
3.)Handel & Markt
(3.0)
Es besteht in Ternitz keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Dekrete(Handel & Markt) von Ternitz sind strafbar nach (§12 (9), EGfÖ).
Eine Ausnahme gilt für das Rathaus, welches durch Ein- und Verkauf
regulierend in den Markt eingreifen kann und sich über Handel finanziert.
(3.1)
Waren zum Mindestpreis plus 5 Heller sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern und
dürfen nur durch jene erworben werden. Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschäfte, welche unter gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
(3.1.a)
Waren zu 2.00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen oder für Transaktionen von Mandatsbesitzern und dürfen nur durch jene erworben werden.
(3.2)
Der Holzhandel wird zum Großteil vom Ternitzer Rathaus überwacht und getätigt. Aufgrund der Holzknappheit gilt eine Rationierung - Ternitzer Handwerker sollen, wenn sie Holz benötigen, den Bürgermeister einen Brief mit einen Ansuchen mit einer konkreten Menge schreiben. Der Bürgermeister kann dies genehmigen, die Menge verringern oder ablehnen.
Außerdem ist Holz bis zu 4,10 Talern ist für Ternitzer Handwerker bestimmt; max. 10 Stück dürfen pro Tag pro Handwerker gekauft werden. Dieses Holz ist nur den Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigen, gestattet aufzukaufen, sowie von Personen, denen der Kauf (vom Bürgermeister persönlich) erlaubt worden ist. Fehlkäufe sind zu einem Preis von 3,70 Taler zurück zu geben.
(3.2.a)
Mais zu 3,20 Talern und Brote zu 6,00 Talern werden vom Rathaus bereitgestellt und sind vorzugsweise für Ternitzer Bürger gedacht. Hamsterkäufe werden nicht mehr geduldet. Ausgenommen sind Bürger im Krisenfall, die zum Schutze von Österreich und der Stadt Ternitz dienen (Reichsarmee, Erzherzogliche Armee von Österreich) und der Provinz von Österreich. Ausnahmegenehmigungn sind beim Bürgermeister einzuholen.
(3.2.b)
Weizen zu 11,80 Talern und Mehl zu 13,80 Talern, werden soweit wie möglich und vorhanden vom Rathaus bereitgestellt. Diese Waren dürfen NUR von Ternitzer Bürgern mit der jeweiligen Berufsgruppe, welche diese Waren benötigt, erworben werden. Hamsterkäufe sind hier auch zu unterbinden.
(3.3)
Die Bestellung von Waren, egal ob im Forum, Wirtshaus oder per Taube erfolgt, ist bindend, sobald Menge, Preis und Verkaufszeitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt worden sind. Nichtabnahme der Waren wird als Betrug angesehen und strafrechtlich verfolgt. Ein Beweisstück über den Vertrag ist vorzulegen.
(3.4)
Folgende Höchstpreise gelten auf den Markt von Ternitz:
Mais .... 3.5 Taler
Jeder Verstoß gegen die Höchstpreise kann bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahren als Betrug vor Gericht angeklagt werden.
(3.5)
Hamsterkäufe über den täglichen Bedarf (3 Tage) von Mais und Brot, der wie folgt festgelegt als
(3.5.a) 3 Stücke Brot oder 6 Säcke Mais (Lvl.. 1+2)
(3.5.b) 6 Stücke Brot oder 9 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
(3.5.c) 3 Stücke Brot und 3 Säcke Mais (Lvl. 3+4)
wird, ist verboten.
(3.6)
Ein jedes Brot oder Sack Mais über der erlaubten Höchstmenge definiert in (3.5.a)b)c)) ist zurückzugeben. Die nicht erfolgte Rückgabe stellt einen eigenständigen Tatbestand dar und ist separat zu verfolgen.
(3.7)
Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 150 Talern auf den Markt. Die geschliffenen Äxte werden zu 170 Talern vom Rathaus gekauft. 20 Taler Lohn. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
(3.
Zuwiderhandlung wird gemäß den geltenden Gesetzen des Erzherzogtums Österreich als Verstoß gegen dieses Dekret zur Anzeige gebracht.
******************************************************************
4.) Mindestlöhne (§11)
4a) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Atributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Atributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Atributspunkten
4b) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
4c) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
******************************************************************
5.)Ämter in Ternitz
Bürgermeister: Cas
Oberbüttel: Mirabella
Büttel: Cas
EBV-Leiterin: Boemmel
EBV-Team:
Bürgervertreter: Esurk
Kultur:
Wer Interesse an einem Amt hat, meldet sich bitte beim Bürgermeister.
******************************************************************
6.) Bürgervertreter:
(1) Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand.
(2) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt.
(3) Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen.
(4) Vor der Wahl findet eine einwöchige Kandidatursphase statt.
(5) Die Wahl dauert 3 Tage lang. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Der Bürgermeister leitet die Wahl, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(6) 5 Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind, können die Abwahl des Bürgervertreters verlangen. Die Bestimmungen zu (5) gelten in diesem Falle.
Nächste Wahl: 16.06.
******************************************************************
Cas
Ternitz am 01.05.1462
Gültig ab: 01.05.1462 14:30 Uhr
Gast- Gast
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Ternitzerinnen und Ternitzer und natürlich liebe Reisende und Händler.
Euch alle heiße ich recht herzlich Willkommen im Rathaus von Ternitz!
Kommt in die Wirtshäuser und trinkt gemeinsam ein oder auch mehr Bier, unterhaltet Euch und tretet in Kontakt.
IIm folgendem sollen Euch die Dekrete unserer schönen Stadt vorgestellt werden. Ich bitte jeden sich daran zu halten, denn sie wurden nicht zum Spaß eingeführt.
Die Dekrete sind für alle gültig, die sich in Ternitz aufhalten, sowie für die Einwohner von Ternitz, unabhängig ihren aktuellen Aufenthaltsortes.
Achtung: Ich habe die Dekrete komplett überarbeitet! Bitte informiert euch!
*****************************************************************
Wichtige Termine
Nächste Steuererhebung: 19.05.
Nominierungsphase des Bürgervertreters: 08.06. - 15.06.
Wahl des Bürgervertreters: 16.06.
*****************************************************************
Übersicht:
(1) - Allgemeines
(2) - Ansprechpartner
(3) - Verteidigung
(4) - Arbeiten in Ternitz
(5) - Markt von Ternitz
(6) - Bürgervertreter
*****************************************************************
(1) ~ Allgemeines
Stellt bitte eure Waren zu einem fairen Preis auf den Markt, dies kommt allen zu gute.
Wer derzeit über die Neuanschaffung oder die Neueinrichtung eines Feldes denkt sei gut beraten mit der Wahl von Weizen, Mais oder Gemüse.
Wer über einen neuen Beruf nachdenkt setzt sich bitte mit mir in Verbindung.
Bitte geht vermehrt auf die Felder oder in den Wald. Die Produktion von Nahrungsmitteln und Rohstoffen für die Versorgung und den Handeln ist eine wichtige Aufgabe für alle. Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis auf den Märkten.
Wer gerne in den Wald gehen möchte und keine Axt besitzt kann sich mit mir in Verbindung setzen. Ich stelle auf Anfrage gerne Äxte zur Verfügung.
Alle in den folgenden Dekreten genannten Preise sind Netto, also ohne Steuern.
*****************************************************************
(2) ~ Ansprechpartner
(2a) ~ Ämter in Ternitz
Bürgermeisterin: Cas
Stadtkommandant: Mandragorn
Oberbüttelin: Mirabella
Büttelin: Cas
EBV-Leiterin: Boemmel
EBV-Team:
Bürgervertreter: Esurk
Kultur:
(2b) ~Bewerbungen für Ämter
Wer gerne an der Entwicklung der Stadt Ternitz mitarbeiten möchte und dafür ein Amt übernehmen möchte, wendet sich bitte an mich.
*****************************************************************
(3) ~ Verteidigung
(3a) ~ Miliz
Jeder, der eine Milizstelle annimmt, sendet seine Sichtungen nach Beendigung des Dienstes bitte an unseren Stadtkommandanten Mandragorn.
(3b) ~ Bürgerwehr
Jeder der Ternitz, durch seinen Einsatz in der Bürgerwehr, unterstützten möchte kann sich im Bürgermeisterbüro über das Konzept der Bürgerwehr informieren und sich bei Interesse an mich wenden.
*****************************************************************
(4) ~ Arbeiten in Ternitz
(4a) ~ Mindestlöhne für Feldarbeit
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(4b) ~ Andere Arbeitsmöglichkeiten
Neben der Arbeit auf den Feldern besteht in Ternitz die Möglichkeit auch im Wald, im Bergwerk, in der Kirche und für den IML zu arbeiten.
*****************************************************************
(5) ~ Markt von Ternitz
In Ternitz besteht keine Lizenzpflicht. Waren können frei am Markt angeboten werden. Der Kauf von günstigen Waren auf dem Ternitzer Markt und der Weiterverkauf ebenfalls auf dem Ternitzer Markt zu einem teureren Preis fällt unter den Tatbestand der Spekulation. Dies wird in Ternitz nicht geduldet und nach §12 (9) EGfÖ zur Anzeige gebracht.
Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgeschlossen, da es sich über den Handel finanziert.
(5a) ~ Mandatshandel
Waren, die zum Mindestpreis plus 5 Heller angeboten werden, sind für Transaktionen von Mandatsbesitzern reserviert und dürfen nur durch jene erworben werden. Ausgenommen hiervon sind Handelsgeschäfte, die unter gesonderten Vereinbarungen zwischen Käufer und dem Rathaus getätigt werden.
(5b) ~ Waren für Armeeangehörige
Waren zu 2,00 Taler dienen zur Entlohnung von Armeeangehörigen und dürfen nur durch diese oder nach vorheriger Absprache gekauft werden.
(5c) ~ Holz
Aufgrund der Holzknappheit gilt für Holz eine Rationierung. Ternitzer Handwerker und Händler können sich beim Bedarf von größeren Menschen direkt an mich wenden. Es liegt aber im Ermessen der Bürgermeisterin die angefragte Menge zu genehmigen, zu verringern, oder ganz abzulehnen.
Holz bis zu einem Preis von 4,00 Talern ist für Ternitzer Handwerker, die dieses für ihren Beruf benötigen, reserviert und darf nur von diesen, oder nach Absprache mit dem Verkäufer gekauft werden. Es gilt auch jedoch eine Höchstmenge von 10 Stücken Holz pro Person am Tag.
Fehlkäufe sind zu einem Preis von 3,70 Talern zurück zu geben, unabhängig vom Kaufpreis.
(5d) ~ Grundnahrungsmittel
Das Rathaus stellt Mais zu 3,20 und Brote zu 6,00 Talern zur Verfügung, solange dies dem Rathaus möglich ist. Sogenannte Hamsterkäufe (siehe 5h) werden nicht geduldet und, wenn nötig, zur Anzeige gebracht. Ausgenommen sind Bürger im Krisenfall, hierfür ist eine Ausnahmegenehmigung bei mir einzuholen.
(5e) ~ Sonderregelung zu Weizen und Mehl
Das Rathaus stellt Ternitzer Müllern und Bäckern Weizen zu 11,80 Taler und Mehl zu 13,80 Taler zur Verfügung, soweit dies in der Macht des Rathauses liegt. Jeder Müller und Bäcker, der Waren vom Rathaus einkauft verpflichtet sich dazu seine daraus entstandenen Produkte schnellstmöglich wieder auf dem Ternitzer Markt anzubieten und diese nicht zu horten oder zurück zu halten.
Aufgrund der derzeitigen Weizen- und Mehlknappheit dürfen Weizen bis 11,70 Taler und Mehl bis 13,70 Taler nur von Ternitzer Handwerkern gekauft werden, die diese Rohstoffe weiterverarbeiten können.
(5f) ~ Warenbestellungen
Die Bestellung von Waren, im Wirtshaus, im Forum, per Taube, mit vorheriger Preisabsprache ist sowohl für Käufer als auch Verkäufer bindend. Nichtabnahme oder Nichtlieferung der Waren, ohne Angabe von Gründen oder Versuch einer Einigung, wird als Betrug angesehen.
Der Vertragspartner ist frühzeitig über Verzögerungen zu informieren.
(5g) ~ Höchstpreise
Mais ... 3,50 Taler
Brot ... 6,50 Taler
Weizen ... 13,00 Taler
Mehl ... 15,00 Taler
Holz ... 4,50 Taler
(5h) ~ Hamsterkäufe
Als Hamsterkäufe werden jene Käufe bezeichnet, die über den Bedarf von 3 Tagen hinaus, getätigt werden.
Level 1 & 2: 3 Brotlaibe oder 6 Säcke Mais
Level 3 & 4: 6 Brotlaibe oder 9 Säcke Mais bzw. 3 Brotlaibe und 3 Säcke Mais
*****************************************************************
(6) ~ Bürgervertreter
Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand. Er wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt. Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen. Vor der Wahl findet eine einwöchige Nominierungsphase statt. Die Wahl dauert 3 Tage. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Ternitzer Bürger, die sich außerhalb des Ortes aufhalten können ihre Stimme per Taube an mich senden. Die Stimmabgabe wird dann öffentlich ausgehängt. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Er zählt die Stimmen aus und ernennt den neuen Bürgervertreter.
Um den Bürgervertreter abzuwählen, bedarf es 5 Ternitzer Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben.
*****************************************************************
Cas
Ternitz am 15.05.1462
Gültig ab: 15.05.1462 15 Uhr
Gast- Gast
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Ternitzerinnen und Ternitzer und natürlich liebe Reisende und Händler.
Euch alle heiße ich recht herzlich Willkommen im Rathaus von Ternitz!
Kommt in die Wirtshäuser und trinkt gemeinsam ein oder auch mehr Bier, unterhaltet Euch und tretet in Kontakt.
Im folgendem sollen Euch die Dekrete unserer schönen Stadt vorgestellt werden. Ich bitte jeden sich daran zu halten, denn sie wurden nicht zum Spaß eingeführt.
Die Dekrete sind für alle gültig, die sich in Ternitz aufhalten, sowie für die Einwohner von Ternitz, unabhängig ihren aktuellen Aufenthaltsortes.
Achtung: Ich habe die Dekrete komplett überarbeitet! Bitte informiert euch!
*****************************************************************
Wichtige Termine
Nächste Steuererhebung: 16.06.
Nominierungsphase des Bürgervertreters: 08.06. - 15.06.
Wahl des Bürgervertreters: 16.06.
*****************************************************************
Es versteht sich als Selbstverständlichkeit, dass jeder seine Waren zu einem fairen Preis anbieten. Bei Anfragen bzgl. Handel, sowie Feld- und Berufswahl, Holz schlagen oder sonstigen Anliegen, bitte Kontakt mit dem Bürgermeister aufnehmen.
*****************************************************************
1. Ansprechpartner
Bürgermeisterin: Cas
Stadtkommandant: Mandragorn
Oberbüttelin: Mirabella
Büttelin: Cas
EBV-Leiterin: Boemmel
EBV-Team: -
Bürgervertreter: Esurk
Kultur: -
Wer sich an der Entwicklung der Stadt Ternitz beteiligen möchte und in diesem Zuge ein Amt übernehmen möchte, wendet sich bitte an den Bürgermeister.
*****************************************************************
2. Verteidigung der Stadt
Der Überfall auf das Rathaus lohnt nicht, alle Waren und Barmittel werden über Nacht außerhalb des Rathauses gesichert. Trotzdem stellt das Rathaus täglich Milizen zu 18 Taler ein. Wer eine Milizstelle annimmt, verpflichtet sich seine Sichtungen an den Stadtkommandanten Mandragorn zu senden.
Zudem verfügt Ternitz über eine zivile Bürgerwehr, die im Falle von erhöhter Bedrohung die Stadt zusätzlich sichert. Wer Interesse an einer Mitarbeit hat, wendet sich bitte an den Bürgermeister.
*****************************************************************
3. Arbeiten in Ternitz
In Ternitz gelten folgende Mindestlöhne für die Feldarbeit:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
Des Weiteren gibt es Arbeit in den Bergwerken, beim IML, in der Kirche, sowie im Wald.
*****************************************************************
4. Markt von Ternitz
In Ternitz besteht keine Lizenzpflicht. Es ist allerdings unter Strafe gestellt Waren, die günstig auf dem Ternitzer Markt gekauft wurden auf selbigen teurer wieder feilzubieten. Zuwiderhandlungen werden nach §12 (9) EGfÖ zur Anzeige gebracht. Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgeschlossen, da es sich über Handel finanziert.
Des Weiteren ist es unter Strafe gestellt Wolle per Autokauf für 11 Taler an das Rathaus zu verkaufen. Wer dagegen verstößt hat mit einer Anzeige zu rechnen.
Um allen Bürgern und Händlern die Möglichkeit zu geben günstige Grundnahrungsmittel zu erwerben sind Hamsterkäufe zu unterlassen. Ausnahmegenehmigungen können beim Bürgermeister angefordert werden.
Als Hamsterkäufe werden jene Käufe bezeichnet, die über den Bedarf von 3 Tagen hinaus, getätigt werden.
Level 1 & 2: 3 Brotlaibe oder 6 Säcke Mais
Level 3 & 4: 6 Brotlaibe oder 9 Säcke Mais bzw. 3 Brotlaibe und 3 Säcke Mais
*****************************************************************
5. Bürgervertreter
Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand. Er wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt. Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen. Vor der Wahl findet eine einwöchige Nominierungsphase statt. Die Wahl dauert 3 Tage. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Ternitzer Bürger, die sich außerhalb des Ortes aufhalten können ihre Stimme per Taube an mich senden. Die Stimmabgabe wird dann öffentlich ausgehängt. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Er zählt die Stimmen aus und ernennt den neuen Bürgervertreter.
Um den Bürgervertreter abzuwählen, bedarf es 5 Ternitzer Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben.
*****************************************************************
Cas
Ternitz, am 06.06.1462
Gültig ab: 06.06.1462 22 Uhr
Komplette Überarbeitung.
Änderungen in allen Punkten
Gültig ab 06.06.1462 22 Uhr
Gast- Gast
Re: Dekret von Ternitz
Liebe Ternitzerinnen und Ternitzer und natürlich liebe Reisende und Händler.
Euch alle heiße ich recht herzlich Willkommen im Rathaus von Ternitz!
Kommt in die Wirtshäuser und trinkt gemeinsam ein oder auch mehr Bier, unterhaltet Euch und tretet in Kontakt.
Im folgendem sollen Euch die Dekrete unserer schönen Stadt vorgestellt werden. Ich bitte jeden sich daran zu halten, denn sie wurden nicht zum Spaß eingeführt.
Die Dekrete sind für alle gültig, die sich in Ternitz aufhalten, sowie für die Einwohner von Ternitz, unabhängig ihren aktuellen Aufenthaltsortes.
Nehmt die Milizstellen an. Es geht um die Sicherheit von Ternitz!
*****************************************************************
Wichtige Termine
Vorraussichtliche nächste Steuererhebung: ???
Nominierungsphase des Bürgervertreters: 08.12. - 15.12.
Wahl des Bürgervertreters: 16.12.
*****************************************************************
Es versteht sich als Selbstverständlichkeit, dass jeder seine Waren zu einem fairen Preis anbieten. Bei Anfragen bzgl. Handel, sowie Feld- und Berufswahl, Holz schlagen oder sonstigen Anliegen, bitte Kontakt mit dem Bürgermeister aufnehmen.
*****************************************************************
Aufruf unseres Baumeisters Kryptokrat:
Liebe Bürger aus Ternitz,
als Bergwerkskommisar und Baumeister der Provinz Österreich bitte ich euch gesucht unser Erz-Bergwerk in Ternitz, da das Eisenerz gebraucht wird. Die Entlohnung ist gut, besonders natürlich bei einer kurzen Schicht! Besondere Werkzeuge oder Kenntnisse braucht ihr ja dafür auch nicht. Ich würde mich über vermehrten Besuch sehr freuen!
gez. Kryptorat
Baumeister im Rat von Österreich
*****************************************************************
1. Ansprechpartner
Bürgermeisterin: White Eagle
Stadtkommandant: Mandragorn
Oberbüttelin: Mirabella
Büttelin: Cas
Büttel: White Eagle
EBV-Leiter: White Eagle
EBV-Team: -
Bürgervertreter: Freygunn
Kultur: -
Wer sich an der Entwicklung der Stadt Ternitz beteiligen möchte und in diesem Zuge ein Amt übernehmen möchte, wendet sich bitte an den Bürgermeister.
*****************************************************************
2. Verteidigung der Stadt
Der Überfall auf das Rathaus lohnt nicht, alle Waren und Barmittel werden über Nacht außerhalb des Rathauses gesichert. Trotzdem stellt das Rathaus täglich Milizen zu 18 Taler ein. Wer eine Milizstelle annimmt, verpflichtet sich seine Sichtungen an den Stadtkommandanten Mandragorn zu senden.
Zudem verfügt Ternitz über eine zivile Bürgerwehr, die im Falle von erhöhter Bedrohung die Stadt zusätzlich sichert. Wer Interesse an einer Mitarbeit hat, wendet sich bitte an den Bürgermeister.
*****************************************************************
3. Arbeiten in Ternitz
In Ternitz gelten folgende Mindestlöhne für die Feldarbeit:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
Des Weiteren gibt es Arbeit in den Bergwerken, beim IML, in der Kirche, sowie im Wald.
*****************************************************************
4. Markt von Ternitz
In Ternitz besteht keine Lizenzpflicht. Es ist allerdings unter Strafe gestellt Waren, die günstig auf dem Ternitzer Markt gekauft wurden auf selbigen teurer wieder feilzubieten. Zuwiderhandlungen werden nach §12 (9) EGfÖ zur Anzeige gebracht. Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgeschlossen, da es sich über Handel finanziert.
Des Weiteren ist es unter Strafe gestellt Wolle per Autokauf für 11 Taler an das Rathaus zu verkaufen. Wer dagegen verstößt hat mit einer Anzeige zu rechnen.
Um allen Bürgern und Händlern die Möglichkeit zu geben günstige Grundnahrungsmittel zu erwerben sind Hamsterkäufe zu unterlassen. Ausnahmegenehmigungen können beim Bürgermeister angefordert werden.
Als Hamsterkäufe werden jene Käufe bezeichnet, die über den Bedarf von 3 Tagen hinaus, getätigt werden.
Level 1 & 2: 3 Brotlaibe oder 6 Säcke Mais
Level 3 & 4: 6 Brotlaibe oder 9 Säcke Mais bzw. 3 Brotlaibe und 3 Säcke Mais
*****************************************************************
5. Bürgervertreter
Der Bürgervertreter vertritt gemäß Bulle die Interessen der Ternitzer Bevölkerung im Dritten Stand. Er wird mit einfacher Mehrheit für 3 Monate gewählt. Zur Wahl darf sich jeder Bürger des Ortes Ternitz aufstellen. Sollte ein Kandidat bereits in einen anderen Stand Mitglied sein, muss er für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft dort niederlegen. Vor der Wahl findet eine einwöchige Nominierungsphase statt. Die Wahl dauert 3 Tage. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben. Ternitzer Bürger, die sich außerhalb des Ortes aufhalten können ihre Stimme per Taube an mich senden. Die Stimmabgabe wird dann öffentlich ausgehängt. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Er zählt die Stimmen aus und ernennt den neuen Bürgervertreter.
Um den Bürgervertreter abzuwählen, bedarf es 5 Ternitzer Bürger, die nicht durch Familienbande oder Parteizugehörigkeit verbunden sind. Die Stimmen sind öffentlich und namentlich abzugeben.
*****************************************************************
White Eagle
Ternitz, am 23.11.1462
Gültig ab: 23.11.1462 16 Uhr
Änderungen:
Grün = Änderung einiger Namen
Rot = gelöscht
Änderungen gültig ab 23.11.1462 16 Uhr
Sorry die verspätete Benachrichtigung.
White_Eagle- Anzahl der Beiträge : 158
Anmeldedatum : 25.11.11
Alter : 42
Ort : Ternitz, Schmiedegasse 1
Seite 1 von 2 • 1, 2
Ähnliche Themen
» [DEKRET] Dekret zu den Wahlen [20.08.-22./23.08.1462]
» [XLIII] Dekret zu den Wahlen
» [DEKRET] Bürgerwehr Sold [06.07-23.08.1462]
» Dekret über das Adelsgesetz des Deutschen Königreiches
» Antrag Diskussion bezüglich Änderung Dekret Wahlordnung
» [XLIII] Dekret zu den Wahlen
» [DEKRET] Bürgerwehr Sold [06.07-23.08.1462]
» Dekret über das Adelsgesetz des Deutschen Königreiches
» Antrag Diskussion bezüglich Änderung Dekret Wahlordnung
Seite 1 von 2
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten