Erzherzogtum Österreich
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Beitrag von juni0rluke Do Jul 17, 2014 5:29 pm

Syd meinte einmal, dass sie das schon angewendet hat - und da hat es funktioniert. (Wenn ich mich jetzt nicht täusche?)

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Beitrag von Twoflower Do Jul 17, 2014 5:31 pm

Genau so ist es. Der Vorschlag kommt von der Wiener Hafenmeisterin und sie meinte, es hat bisher gut funktioniert.
Und wenn nicht, steht uns ja noch immer der Weg zum Gericht frei.

Oder eine kleine Marineübung. Wink

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Beitrag von Cunadus Do Jul 17, 2014 5:32 pm

Hm, jemand der es nicht mutwillig macht bzw. wirklich verhindert ist kann sich ja melden. Und wenn der Grund nachvollzihbar ist kann er ja eine Verlängerung bekommen. Einer der böswillig es nicht macht muss damit rechnen das er auch Wien oder Linz nicht mehr anlaufen kann. Bzw angeklagt oder versenkt wird.
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Beitrag von Sydnee Do Jul 17, 2014 5:40 pm

Nickt zustimmend zu Cunadus "Genau so meinte ich das auch, man kann sich melden, wenn man verhindert ist (z.B. rl, das hatte ich mit Adrian. Er ist rl in Urlaub gegangen). Wenn man es vorzeitig weiss, bevor eine Anliegefrist abgelaufen ist, ist es kein Problem.
Sollte aber jemand tot sein, ist die Sachlage schon schwieriger, da müsste man das Schiff versenken oder einen anderen Reederer finden. Toten kann man schlecht was aus der Tasche ziehen.  Very Happy Allerdings, erwecken wieder die Toten zum Leben. Da müsste man den Reederer nochmals darauf hinweisen, dass er den Hafen zu verlassen hat. Sollte er dennoch nicht reagieren und wieder tot sein, dann weiss ich wirklich nicht mehr weiter.
Aber malen wir mal nicht den Teufel an die Wand. Bisher ist es noch nie vorgekommen. Es geht mir nur darum, dass den Reederern beigebracht werden sollte, wie man sich am Hafen verhält und dass man nicht wie wild "parken" kann wie es einem gefällt."




EditByQuiri: Hab gesehen du hast noch etwas hinzugefügt, hab deine zwei Post zu einem gemacht
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Beitrag von Gast So Jul 20, 2014 2:10 pm

§42 Hafengenehmigungen schrieb:(4.3) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
oder
§42 Hafengenehmigungen schrieb:(4.3) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Sollte die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht ausreichen so hat sich der Reeder 24h vor Ablauf schriftlich an den HFM um eine Verlängerung zu bemühen. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
"Sonstige Meinungen dazu?"

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Beitrag von Esurk So Jul 20, 2014 6:25 pm

Nun der erste Vorschlag trifft es besser würde ich sagen da ohne hin im §42 hinterlegt ist wie Kapitäne Ihre erlaubnis einzuholen haben.
denn es ist ja ohnehin nur für max 15 Taler, danach wird ja angezeigt

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Beitrag von Kryptokrat So Jul 20, 2014 9:22 pm

der Zweizeiler sollte reichen
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Beitrag von juni0rluke So Jul 20, 2014 10:01 pm

Keine weitere Meinung dazu - von mir aus können wir beide Paragraphen zur Abstimmung schicken..

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Beitrag von Sydnee Mo Jul 21, 2014 7:33 am

Wenn ich kurz noch was dazu sagen dürfte? 15 Taler max.? Das wird ausgenutzt. Die Reederer zahlen die 15 Taler und bleiben dann weiterhin am Hafen... Nein, ich denke, jeden Tag, die sie zuviel ohne Erlaubnis am Hafen liegen, MÜSSEN pro Tag der Überziehung von 5 Taler zahlen, incl. Anzeige.

Sonst ist der § TOP.
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Beitrag von Amaranth Mo Jul 21, 2014 9:10 am

Ich weiß nicht, vorher der Gedanke kommt, dass nach den 15 Talern, ergo 3 Tage (4.3) durch (6) ersetzt wird, wenn es nach meinen Verständnis zwei verschiedene Rechtsgegenstände sind.

Der angedachte Paragraph betrifft eine Verwaltungsstrafe für jeden überzogenen Tag.
(6), die Anklage, erfolgt jedoch auf Nichtnachkommens der Aufforderung des Hafenmeisters nach einer Information durch den HM aufgrund des Verstoßes gegen irgendeinen Teil des Paragraphens.

Solange nicht explizit klargestellt wird, dass die Konsequenzen von (4.3) und (6) sich einander ausschließen, laufen beide nebeneinander, also wäre der Vorschlag der werten Sydnee, aus meiner Sicht, durch den Vorschlag bereits realisiert.

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Beitrag von Amaranth Mo Jul 21, 2014 9:11 am

Amaranth schrieb:
Der angedachte Absatz betrifft eine Verwaltungsstrafe für jeden überzogenen Tag.

Derp

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Beitrag von Cunadus Mo Jul 21, 2014 9:40 am

(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraphen informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Regenten.

Ok, der Absatz regelt das schon. Hier ist nur noch nicht erwähnt das es 5 Taler kostet wenn man innerhalb der drei Tage überzieht.
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Beitrag von Esurk Mo Jul 21, 2014 9:47 am

Esurk nickt, im Grund sprecht Ihr recht, jedoch wollte ich Vorsichtig sein auf Grund des Richtervertrages, da die Tat ja das nichtverlassen des Hafens ist und zwei Strafen für die selbe Tat laut des Richtervertrages untersagt sind. Obgleich es hier natürlich je nach Sichtweise zwei Vergehen sein können.

Aber nichts desto stimme ich weiterhin für den ersten Vorschlag

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Beitrag von Kryptokrat Mo Jul 21, 2014 9:54 am

Cunadus schrieb:
(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraphen informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Regenten.

Ok, der Absatz regelt das schon. Hier ist nur noch nicht erwähnt das es 5 Taler kostet wenn man innerhalb der drei Tage überzieht.

Bei der Entscheidung sollte das nicht alleine am Regenten fest gemacht sein, die kann auch der Baumeister oder der Rat treffen.
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Beitrag von Amaranth Mo Jul 21, 2014 10:43 am

Esurk, der Richtervertrag sagt schon etwas anderes... ^^

Eine Person kann nicht zweimal für die selben Taten vor der selben Instanz verurteilt werden.

Eine Verwaltungsstrafe ist beileibe kein Urteil. Von 2 Strafen sagt es nichts. Vergleiche dazu diese Rechtsklörung.

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Beitrag von Kryptokrat Mo Jul 21, 2014 11:05 am

Die 5 Taler ist eine automatische Verwaltungsstrafe, die gezahlt werden muss, wenn der Kapitän die Liegedauer überzieht, das kann man - soviel ich weiß - bereits ind den Text des Hafens hinein schreiben als ABGB, oder der Hafenmeister teilt das bereits bei der Begrüßung mit. Das fungiert anstatt einer wirklichen Hafensteuer, die der Baumeister einstellen würde.
1. Die Strafgebühr ist dann jeden Tag fällig nach der genehmigten Liegedauer, also für deren Überziehung, der Kapitän hat bei der Anlandung hier zugestimmt. Wenn er die Hafenmeisterei um z.B. eine fünftägigen Aufenthalt gebeten hat, und diese das genehmigt hat, dann natürlich erst ab dem 5. Tag. Hierfür bedarf es eigentlich keiner Anklage.
2. Sollte die Überziehungsgebühr auf weiteren drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht bezahlt werden, erfolgen erst die Anzeigen.
2a. Anzeige und ein Prozess, wenn es über die drei Tage über die vereinbarte Liegedauer geht.
2b. Anzeige wegen Nichtbezahlens der Strafgebühr für Überziehung der Liegedauer.

*Edit: Das sind für mich zwei unterschiedliche Vergehen.
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Beitrag von Esurk Mo Jul 21, 2014 12:04 pm

Esurk kratzt sich am Kinn, stimmt ja nun wo Ihr es so sagt

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Beitrag von Cunadus Mo Jul 21, 2014 12:23 pm

Ok, das klingt praktikabel
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Beitrag von Gast Mi Jul 23, 2014 2:56 pm

"Ich gebe dem hier noch einen Tag, danach geht es in die Urne."

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Beitrag von Sydnee Do Jul 24, 2014 7:03 am

Wird es mit als Gesetz verpackt oder wie soll ich das nun verstehen? Die Hafenmeister müssten ja die Rederer irgendwie darauf hinweisen.
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Beitrag von Sydnee Do Jul 24, 2014 7:08 am

Sydnee schrieb:Wird es mit als Gesetz verankertt oder wie soll ich das nun verstehen? Die Hafenmeister müssten ja die Rederer irgendwie darauf hinweisen.
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Beitrag von juni0rluke Do Jul 24, 2014 10:44 am

Ja, das Ganze wird in ein Gesetz verpackt, damit alles seine Richtigkeit hat.

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Beitrag von Gast Do Jul 24, 2014 3:59 pm

Die Abstimmung ist ab heute eröffnet.

Hier vorzufinden

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Beitrag von Kryptokrat Do Jul 24, 2014 5:12 pm

Ich denke, dass bis Montag ein Gesetz beschlossen werden kann.
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Beitrag von Gast Mi Jul 30, 2014 12:28 am

Neuer Paragraph heute eingeführt:

§42 schrieb:
§42 Hafengenehmigungen

(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einen österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Regenten oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen binnen 24 Stunden für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Regenten zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(4.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(4.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden, innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(4.3) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig.
Sollte die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht ausreichen so hat sich der Reeder 24h vor Ablauf schriftlich an den HFM um eine Verlängerung zu bemühen. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.

(5) Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Regenten einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraphen informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
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Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Regenten.

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