Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
So wie das Gesetz jetzt ist, kollidiert es aber mit dem göttlichen Willen ((Spielebetreiber)). Also kategorisch ausschliessen sollten wirs nicht, weil wir dann im Zweifelsfall den kürzeren ziehen, wir können es nur einschränken. Und ein Ratsmitglied das nicht arbeiten kann weils hier nicht lesen darf ist ganz einfach sinnlos.
Mir gehts hier einerseits um die Umsetzung des "göttlichen Willens", andererseits vor allem bei Nachrückern um Rechtssicherheit im Sinn einer gesetzlichen Ausnahmegenehmigung. Hat auch die letzte Ratsperiode gezeigt, dass das nötig sein kann.
Ich sehs aber auch ein, dass das Wort "Ämter" zu allgemein formuliert ist, mit Armee- und DKR-Ämtern zb hat niemand ein Problem. Es war logischerweise auf gewisse ((nämlich hauptsächlich die Ingame-))Ämter bezogen. Das Gesetz soll ja entschärft werden, nicht verschärft.
Variante 2, wir lassens nur auf Bürgermeister bezogen und bauen die geforderte Ausschlussvariante per 2/3 Mehrheit ein.
Mir gehts hier einerseits um die Umsetzung des "göttlichen Willens", andererseits vor allem bei Nachrückern um Rechtssicherheit im Sinn einer gesetzlichen Ausnahmegenehmigung. Hat auch die letzte Ratsperiode gezeigt, dass das nötig sein kann.
Ich sehs aber auch ein, dass das Wort "Ämter" zu allgemein formuliert ist, mit Armee- und DKR-Ämtern zb hat niemand ein Problem. Es war logischerweise auf gewisse ((nämlich hauptsächlich die Ingame-))Ämter bezogen. Das Gesetz soll ja entschärft werden, nicht verschärft.
Variante 2, wir lassens nur auf Bürgermeister bezogen und bauen die geforderte Ausschlussvariante per 2/3 Mehrheit ein.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Genau das ist der Unterschied, Corbie.
Es geht im Grunde nur um ingame Ämter wie Ratsmitglied, BM, ev. noch Dekan und Hafenmeister.
Alle Armeeämter sind reine RP Ämter, dort micht sich kein Admin ein.
Es geht im Grunde nur um ingame Ämter wie Ratsmitglied, BM, ev. noch Dekan und Hafenmeister.
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Avallyn de Montcada, Fürstin von Ravensberg, Gräfin von Grafenbach und Willendorf, Ritterin des Almandinordens und Ritterin des Erzherzogtums
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Also alles auszuspezifizieren was an Ämtern und Interessenskonflikten gemeint ist, und was nicht, würde das Ganze echt kompliziert machen. Und eigentlich soll das Gesetz entschärft werden, nicht verschärft.
Wer zu viele Ämter an sich reisst, wird es bei der nächsten Wahl schwerer haben, weil das von den Leuten nicht gern gesehen wird. Echte Konflikte gibts aber vor allem in der Kombination "Bürgermeister" und "Ratsamt" (besonders Wirtschaftsposten), weils hier eben nicht nur zu zeitlichen Problemen sondern eben auch Interessenskonflikten kommen kann. Wenn jemand aber 7 Tage vor Ablauf seiner Amtsperiode einen frei werdenden Dekanposten übernimmt, wirds den meisten egal sein (irgendwer meckert immer^^)
Ich denke dass wir bei Interessenskonflikten durchaus gegen den "göttlichen Willen" argumentieren können, bei Zeit aber nicht.
Hier wie versprochen die verkürzte Version 2:
Wer zu viele Ämter an sich reisst, wird es bei der nächsten Wahl schwerer haben, weil das von den Leuten nicht gern gesehen wird. Echte Konflikte gibts aber vor allem in der Kombination "Bürgermeister" und "Ratsamt" (besonders Wirtschaftsposten), weils hier eben nicht nur zu zeitlichen Problemen sondern eben auch Interessenskonflikten kommen kann. Wenn jemand aber 7 Tage vor Ablauf seiner Amtsperiode einen frei werdenden Dekanposten übernimmt, wirds den meisten egal sein (irgendwer meckert immer^^)
Ich denke dass wir bei Interessenskonflikten durchaus gegen den "göttlichen Willen" argumentieren können, bei Zeit aber nicht.
Hier wie versprochen die verkürzte Version 2:
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, sollen nach Möglichkeit nicht das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Es darf jedenfalls kein Ratsposten besetzt werden, bei dem es zu einem Interessenskonflikt der Ämter kommen kann. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, Bestehen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Ämter kann der Rat mit 2/3 Mehrheit entscheiden, dass das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben ist, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Alt blau? neu rot?
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
immer noch gegen die Änderung. Die Parteien sollen selbst drauf achten, dass sie keine BM-Kandidaten in die ersten Reihen stellen. Soviel vorrausschauendes Handeln sollte man erwarten können.
Grantz- Anzahl der Beiträge : 2048
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Hmm und was würdest du machen wenn einer nachrückt?
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Denjenigen auf das bestehende Gesetz aufmerksam machen, wenn er sich weigert zurückzutreten, ihm den Zugang zu allen Räumlichkeiten verweigern und den Rest wird schon der öffentliche Druck erledigen. Denn Nichtarbeitende Ratsmitglieder sind ja schon immer Gegenstand jeder Diskussion zwischen Bürgertum und Rat. Tritt er dann immer noch nicht zurück, wirft das nicht nur ein schlechtes Licht auf ihn, sondern auch die Partei, ergo werden sich diese demnächst zweimal überlegen, ob und wen sie wo aufstellen.
Grantz- Anzahl der Beiträge : 2048
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Ich möchte zwei Dinge nicht vermischen: es geht hier nicht darum, dass der Betreffende nicht arbeiten will (was zurecht schlechtes Licht auf ihn und die Partei wirft), sondern dass derjenige arbeiten will aber nicht darf, und das, obwohl wirklich jeder benötigt wird im Rat, jede Lücke echt weh tut.
Und kann man von jemandem, der theoretisch nachrücken kann, verlangen, dass er die die ganze Amtsperiode keinen BM Posten annimmt? Falls doch wer ausfällt...
Jetzt noch die letzten Änderungen aufgrund der Vorschläge hier und im Heurigen:
- Konkretisierung welche Posten nicht besetzt werden dürfen.
- Drin gelassen habe ich die "Soll-" Bestimmung, als Verhaltensrichtlinie, und um aufzuzeigen dass es kein Normalfall sein darf. Das war ein Punkt in dem sich alle einig sind waren: auch wenns nicht verboten ist, ist es nicht wünschenswert.
- Vereinfacht habe ich Punkt 3.4.
(rot: neu // blau: gelöscht)
Also die neue Variante heißt dann entfärbt so:
Und kann man von jemandem, der theoretisch nachrücken kann, verlangen, dass er die die ganze Amtsperiode keinen BM Posten annimmt? Falls doch wer ausfällt...
Jetzt noch die letzten Änderungen aufgrund der Vorschläge hier und im Heurigen:
- Konkretisierung welche Posten nicht besetzt werden dürfen.
- Drin gelassen habe ich die "Soll-" Bestimmung, als Verhaltensrichtlinie, und um aufzuzeigen dass es kein Normalfall sein darf. Das war ein Punkt in dem sich alle einig sind waren: auch wenns nicht verboten ist, ist es nicht wünschenswert.
- Vereinfacht habe ich Punkt 3.4.
(rot: neu // blau: gelöscht)
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, sollen nach Möglichkeit nicht das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Bürgermeister darf nicht die Posten des Regenten, Kämmerers, HBVs oder Richters besetzen. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, Bestehen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Ämter kann der Rat mit 2/3 Mehrheit entscheiden, dass das betreffende Ratsmitglied das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben , ansonst ist er verpflichtet, oder die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen hat.
Also die neue Variante heißt dann entfärbt so:
3.3 Mitglieder des Hohen Rates sollen nach Möglichkeit nicht das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleiden. Ein Bürgermeister darf nicht die Posten des Regenten, Kämmerers, HBVs oder Richters besetzen. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Bestehen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Ämter kann der Rat mit 2/3 Mehrheit entscheiden, dass das betreffende Ratsmitglied das Amt des Bürgermeisters abzugeben oder die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen hat.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
klingt für mich jetzt schlüssig und piekst sich nimmer mit den Spielregeln.
Gast- Gast
Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Finde ich auch sehr schön.
Indem es heisst:
Indem es heisst:
verbietet man es ja nicht grundsätzlich.Mitglieder des Hohen Rates sollen nach Möglichkeit nicht das Amt des Bürgermeisters...
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
ist aber total sinnlos ein solches Wischiwaschi-gesetz. Es heißt ja auch nicht, dass man nach Möglichkeit nicht rauben sollte oder dass man nach Möglichkeit nicht mit einem Banner das Land erstürmt. Was soll denn das für ein gesetz sein?
Grantz- Anzahl der Beiträge : 2048
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Der Vergleich hinkt etwas.
Während es nicht von vorne herein verboten ist, ein Ratsamt zu besetzen oder sich in eins wählen zu lassen, sondern erst durch ein Verbot im Gesetz dazu wurde ist die Sachlage bei den genannten Beispielen grundlegend anders.
Natürlich sind Willensbekundungen oder Verhaltensregeln nicht unbedingt der beste Inhalt eines Gesetzes, in dem Fall jedoch, wo anschließend explizid erläutert wird, kann man dies dennoch gelten lassen, wie ich meine. Woher sollte denn ansonsten bitte jemand wissen, was gewünscht ist und was nicht?
Während es nicht von vorne herein verboten ist, ein Ratsamt zu besetzen oder sich in eins wählen zu lassen, sondern erst durch ein Verbot im Gesetz dazu wurde ist die Sachlage bei den genannten Beispielen grundlegend anders.
Natürlich sind Willensbekundungen oder Verhaltensregeln nicht unbedingt der beste Inhalt eines Gesetzes, in dem Fall jedoch, wo anschließend explizid erläutert wird, kann man dies dennoch gelten lassen, wie ich meine. Woher sollte denn ansonsten bitte jemand wissen, was gewünscht ist und was nicht?
Gast- Gast
Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Kann das in die Urne?
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Herrscht kein Diskussionsbedarf mehr?
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Keine Abkürzungen in Gesetzestexten
Ich frag mich aber wieso ihr das jetzt nicht gleich legalisiert und nur bestimmte Ämter ausnehmt, denn der erste Satz ist wie Grantz schon sagte sehr sehr merkwürdig anmutend.
Und unter 3.4 könntet ihr ja nur meinen, dass der Rat sagt er hätte keine Zeit für beide Ämter, alles andere ist ja davor ausgenommen..
Und wer stellt dann fest, wann derjenige nicht mehr genug Zeit für welches Amt hat?
Von mir aus könnte das komplett raus mit 3.4 wenn man das in oben abewandelter Form haben möchte und man könnte dann im selben Atemzug einen neuen Paragraphen einfügen, bei dem alle Amtsinhaber ihres Amtes enthoben werden können, wenn der Rat das so möchte.
Ich frag mich aber wieso ihr das jetzt nicht gleich legalisiert und nur bestimmte Ämter ausnehmt, denn der erste Satz ist wie Grantz schon sagte sehr sehr merkwürdig anmutend.
Und unter 3.4 könntet ihr ja nur meinen, dass der Rat sagt er hätte keine Zeit für beide Ämter, alles andere ist ja davor ausgenommen..
Und wer stellt dann fest, wann derjenige nicht mehr genug Zeit für welches Amt hat?
Von mir aus könnte das komplett raus mit 3.4 wenn man das in oben abewandelter Form haben möchte und man könnte dann im selben Atemzug einen neuen Paragraphen einfügen, bei dem alle Amtsinhaber ihres Amtes enthoben werden können, wenn der Rat das so möchte.
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
3.3 Mitglieder des Hohen Rates sollen nach Möglichkeit nicht das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleiden. Ein Bürgermeister darf nicht die Posten des Regenten, Kämmerers, HBVs oder Richters besetzen. ...
3.4 Bestehen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Ämter kann der Rat mit 2/3 Mehrheit entscheiden, dass das betreffende Ratsmitglied das Amt des Bürgermeisters abzugeben oder die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen hat.
Tut mir leid es zu sagen, aber das ist wischi-waschi. Der Rat sollte sich klar einigen ob nun Bürgermeister auch im Rat sitzen dürfen oder nicht und ensprechend das Gesetz bestehen lassen oder es streichen. Dies hier ist so eine: niemand auf die Zehe treten Version (nicht bös gemeint Corbie). Einem neuen Rat vorzuschreiben wie es die Ämter zu besetzen hat, finde ich unrealistisch - da alles durch den Regent in den Ausnahmemodus versetzt werden kann.
Ich habe nach wie vor Bedenken, die Ämter Bürgermeister und Ratsmitglied zeitgleich auszuführen. Die Gründe habe ich schon einige Male in unseren diversen Diskussionen genannt. Was wir derzeit tun ist zu diskutieren, alle Möglichkeiten unter einen Hut zu bekommen, anstatt klar Position zu beziehen was der Rat will. Und dieser Wunsch sollte dann auch Gültigkeit haben und nicht jedes zweite Monat erneut hervorgeholt werden.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Echton ich frag dich als Juristin mal anders:
Bist du dir hundertprozentig sicher dass die derzeitige Ausschlussregelung rechtskonform ist und auch ggf einer Klage vorm RKG stand hielte insbesondere auch einer Beschwerde beim Gottobersten (Admins, Spielebetreiber)?
Bist du dir sicher dass es keiner Anpassung bedarf ?
Bist du dir hundertprozentig sicher dass die derzeitige Ausschlussregelung rechtskonform ist und auch ggf einer Klage vorm RKG stand hielte insbesondere auch einer Beschwerde beim Gottobersten (Admins, Spielebetreiber)?
Bist du dir sicher dass es keiner Anpassung bedarf ?
Gast- Gast
Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Im Endeffekt ist es gleich wie der Paragraph geschrieben wird. Wo kein Kläger, da kein Richter. Daher wüsste ich nicht was schlimmer ist, ein Gummiparagraph den man anwenden darf aber nicht muss oder ein klares Gesetz zu haben, es aber nicht durchzuziehen.
Ich sprech damit nun nicht den Fall Quarke an! Um es klarzustellen, Quarke war Nachrücker und es wurde aus einem Grund genehmigt und zwar weil wir sonst jemanden der tot war im Rat hätten. Jedoch stimmt man mir sicher überein, dass wir alle nur Menschen sind und oft menschlich handeln. Daher kanns vorkommen, das der Paragraph ignoriert wird, gleich wie er da steht.
Ich sprech damit nun nicht den Fall Quarke an! Um es klarzustellen, Quarke war Nachrücker und es wurde aus einem Grund genehmigt und zwar weil wir sonst jemanden der tot war im Rat hätten. Jedoch stimmt man mir sicher überein, dass wir alle nur Menschen sind und oft menschlich handeln. Daher kanns vorkommen, das der Paragraph ignoriert wird, gleich wie er da steht.
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Bin nicht bös deswegen, die Formulierung stammt von Joho^^
Was ich nur nicht drin haben will ist ein Gesetz, von dem wir wissen dass es hohl ist. Das, wenn es hart auf hart kommt, zb wenn eine Partei explizit Doppelämter akzeptiert und in den Rat gewählt wird, postwendend von den Admins aufgehoben wird. Und ich will Rechtssicherheit für Nachrücker, es ist absurd von ihnen zu erwarten, auf alle Ämter zu verzichten oder sie hinzuschmeissen, wenn sie nur 3 Wochen im Rat sind.
Wir können den Satz auch ganz raus nehmen, also die "Soll"-Bestimmung. Damit wird das Gesetz von Unbeteiligten so gelesen und interpretiert, dass Doppelämter üblich und bis auf die Spezialfälle unbedenklich sind.
Ich bin da emotional unbeteiligt, ich bin zwar nicht begeistert von Doppelämtern, aber wenn jemand wirklich die Zeit für beide hat kann ich damit leben.
Was ich nur nicht drin haben will ist ein Gesetz, von dem wir wissen dass es hohl ist. Das, wenn es hart auf hart kommt, zb wenn eine Partei explizit Doppelämter akzeptiert und in den Rat gewählt wird, postwendend von den Admins aufgehoben wird. Und ich will Rechtssicherheit für Nachrücker, es ist absurd von ihnen zu erwarten, auf alle Ämter zu verzichten oder sie hinzuschmeissen, wenn sie nur 3 Wochen im Rat sind.
Wir können den Satz auch ganz raus nehmen, also die "Soll"-Bestimmung. Damit wird das Gesetz von Unbeteiligten so gelesen und interpretiert, dass Doppelämter üblich und bis auf die Spezialfälle unbedenklich sind.
Ich bin da emotional unbeteiligt, ich bin zwar nicht begeistert von Doppelämtern, aber wenn jemand wirklich die Zeit für beide hat kann ich damit leben.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
wie wäre es wenn wir das soll gegen muss austauschen ? Oder "Darf nicht"
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Joholi, am Reichskammergericht werden nur weltliche Dinge unseres Reiches behandelt; für kirchliche Dinge oder Gottespläne ist es nicht zuständig.
Ich denke, dass jede Provinz ihre Gesetze so gestaltet, wie es für das Zusammenleben in diesem Land notwendig ist. Manche sehen das lockerer und andere intensiver in der Ausführung. Viele leben z.B. in Österreich weil sie sich hier nicht nur wohl fühlen sondern auch mit den Bestimmungen und der Lebensweise übereinstimmen.
Wenn ein Rat klar formuliert warum in der Provinzregierung nur in Ausnahmesituationen auch Bürgermeister arbeiten können, dann tut er dies aus Bedacht und Voraussicht - denn vieles spricht gegen eine derartige Informations- und Aktionszusammenballung. Natürlich wird es stets Persönlichkeiten geben, die vieles unter einen Hut bringen - doch im Normalfall sieht es anders aus - und wenn nun ein Einzelner sich gegen das Provinzgesetz wenden mag und sich an den Allmächtigen diesbezüglich wenden will, so sei ihm dies unbelassen.
Ich denke, dass jede Provinz ihre Gesetze so gestaltet, wie es für das Zusammenleben in diesem Land notwendig ist. Manche sehen das lockerer und andere intensiver in der Ausführung. Viele leben z.B. in Österreich weil sie sich hier nicht nur wohl fühlen sondern auch mit den Bestimmungen und der Lebensweise übereinstimmen.
Wenn ein Rat klar formuliert warum in der Provinzregierung nur in Ausnahmesituationen auch Bürgermeister arbeiten können, dann tut er dies aus Bedacht und Voraussicht - denn vieles spricht gegen eine derartige Informations- und Aktionszusammenballung. Natürlich wird es stets Persönlichkeiten geben, die vieles unter einen Hut bringen - doch im Normalfall sieht es anders aus - und wenn nun ein Einzelner sich gegen das Provinzgesetz wenden mag und sich an den Allmächtigen diesbezüglich wenden will, so sei ihm dies unbelassen.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Echton,.. jetzt hast du wirklcih wie eine juristische Diplomatin geantwortet.
Meine Frage bleibt, beißt sich unsere Regelung mit Vorgaben der Betreiber oder nicht?
Weiter gefragt, wäre es sinnvoll, etwas zu konkretisieren, wie Serxon es anregte oder nicht?
Und Corbie, ich seh es auch völlig Emotionslos, ne mehr noch, erheiternd,...
vor allem ne Formulierung wie Wischi waschi zeigt mir dass man etwas positiv oder negativ mit Worten wieder geben kann, wie halb voll oder halb leer eben.
Meine Frage bleibt, beißt sich unsere Regelung mit Vorgaben der Betreiber oder nicht?
Weiter gefragt, wäre es sinnvoll, etwas zu konkretisieren, wie Serxon es anregte oder nicht?
Und Corbie, ich seh es auch völlig Emotionslos, ne mehr noch, erheiternd,...
vor allem ne Formulierung wie Wischi waschi zeigt mir dass man etwas positiv oder negativ mit Worten wieder geben kann, wie halb voll oder halb leer eben.
Gast- Gast
Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Also ich bin nachwievor dagegen das Bürgermeister in den Rat kommen, außer in absoluten Ausnahme situationen. Gut Bürgermeister die sich ein Netz aufgebaut haben in ihrem Dorf, und nur noch wehnig Zeit darin investieren müssen das alles läuft, haben vielleicht die Zeit sich auch noch um den Rat zu kümmern. Jedoch sollte man eines nicht vergessen, die Hauptaufgabe eines Bürgermeisters ist es nicht die Wirtschaft ihm Auge zu behalten, sondern LEBEN ins Dorf zu bringen und dafür ist eine ständige anwehsenheit in den Wirtshäusern einfach ein MUSS.
Ich selbst weiß jetzt wie wehnig Zeit mir jetzt noch für die Wirtshäuser bleibt und daher denke ich einfach eine der beiden Arbeiten würde auf der Strecke bleiben. Daher ein klares Nein von mir.
Ich selbst weiß jetzt wie wehnig Zeit mir jetzt noch für die Wirtshäuser bleibt und daher denke ich einfach eine der beiden Arbeiten würde auf der Strecke bleiben. Daher ein klares Nein von mir.
Woelfin- Anzahl der Beiträge : 973
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Alter : 34
Re: Diskussion, Änderung §8 EGfÖ
Tut mir leid, wenn dich Wischi-Waschi getroffen hat, Joholi, das wollt ich nicht.
Ich bin zwar Teil des Obersten Gerichts aber nicht die Letztinstanz und ich glaube nicht an göttliche Administratoren sondern nur an das Land in dem wir leben.
Klar entscheiden müssen wir jedoch - gerne unter Einbeziehung der Meinung des Volkes - nach welchen Gesetzen wir in Österreich leben und arbeiten wollen und ohne Furcht vor dem möglichen Damoklesschwert der Göttlichkeit.
edit: und Woelfin spricht mir aus der Seele
Ich bin zwar Teil des Obersten Gerichts aber nicht die Letztinstanz und ich glaube nicht an göttliche Administratoren sondern nur an das Land in dem wir leben.
Klar entscheiden müssen wir jedoch - gerne unter Einbeziehung der Meinung des Volkes - nach welchen Gesetzen wir in Österreich leben und arbeiten wollen und ohne Furcht vor dem möglichen Damoklesschwert der Göttlichkeit.
edit: und Woelfin spricht mir aus der Seele
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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