Erzherzogtum Österreich
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Antrag Gesetzesänderung Egfö

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Beitrag von Lorencz Do Okt 29, 2020 3:32 pm

(10) Unmittelbar nach Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen, zeitnah ohne unnötige Verzögerung zu übergeben.

"zeitnah ohne unnötige Verzögerung" ist zum einen doppelt gemoppelt, zum anderen steht die Übergabe der Akten etc. in direktem Zusammenhang mit der Amtsübernahme, und da ist eh schon im ersten Satz drinnen, dass die "unmittelbar nach Amtsübernahme" passieren soll.
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Beitrag von Twoflower Do Okt 29, 2020 8:16 pm

Mein lieber Joholi, ich schlage doch eine Alternative vor: Nämlich das Gesetz so zu belassen, wie es ist und stattdessen einfach damit beginnen, im Ratsbereich eine Liste zu hinterlegen, von wem, wo und was gemeldet werden muss.

Allein schon "zeitnah" ist ein Begriff, der an Schwammigkeit kaum zu überbieten ist. Sind 2 Tage zeitnah? Oder eine Woche? Oder sogar ein Monat? Also ich wüsste damit als Richter sehr wenig anzufangen.

Die zuletzt vorgeschlagende Formulierung ist tatsächlich wesentlich knackiger als die davor, aber sie hat wieder genau das Problem, auf das ich bereits zu Beginn hingewiesen habe: Ein Ratsmitglied kann weder Berechtigungen noch Schlüssel übergeben, sondern es nur die Übergabe beantragen.

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Beitrag von joholi1 Do Okt 29, 2020 8:25 pm

Wenn daran scheitert dann ergänzt ich das noch.

Zur Liste, da wären wohl vor allem jetzt jene gefordert, die a) Zugang und Einblick haben, wer was sehen und bearbeiten kann, also ihr und der Regent sowie die einzelnen Räte au ihren Bereichen, so nicht ohnehin bekannt.
Im übrigen ist die Formulierung zeitnah, ohne unnötige Verzögerung ergänzt und eine durchaus weit verbreitete, übliche Formulierung. Aber egal, nehmen wir das zeitnah auch heraus.



(10) Unmittelbar nach Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen, unnötige Verzögerung zu übergeben beziehungsweise eine Übergabe  zu beantragen.


Zuletzt von joholi1 am Do Okt 29, 2020 8:29 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag von Lorencz Do Okt 29, 2020 8:27 pm

Lorencz schrieb:"zeitnah ohne unnötige Verzögerung" ist zum einen doppelt gemoppelt, zum anderen steht die Übergabe der Akten etc. in direktem Zusammenhang mit der Amtsübernahme, und da ist eh schon im ersten Satz drinnen, dass die "unmittelbar nach Amtsübernahme" passieren soll.
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Beitrag von Rotkappe Do Okt 29, 2020 9:39 pm

(10) Nach der Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sie angehalten sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen zu übergeben beziehungsweise eine Übergabe zu beantragen.

Damit sind die Zeitangaben raus. Es ist schön, dass man von der Liste erfährt, die seit vierzehn Tagen im Gespräch ist, wenn die Gesetzesänderung erst seit einer knappen Woche diskutiert wurde. Hätte man deutlicher sagen können. Ist ja im Rahmen hier wichtig und nicht sicherheitsrelevant es zu erwähnen.

Die erste Abstimmung zu Änderungen war am zehnten dieses Monats. War vorher schon bekannt, dass der Schlüssel vergessen wurde zu übergeben? Weigerte sich die Vorgängerin hier nachträglich tätig zu werden oder weigerte sich ein Admin? Wie ich Two verstand haben Regenten das manchmal auch allein ohne ihren Vorgänger gelöst. Was mir schwierig vorkommt, dass die Forenadmins off sind und die Nachricht an sie eigentlich auch off sind. Daher freue ich mich auf die Verweigerung den Beweis zuzulassen. Wink

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Beitrag von joholi1 Do Okt 29, 2020 9:54 pm

Diese Liste ist in einem anderen Zusammenhang, den ich hier vermutlich nicht  nennen kann, es sei denn der Regent gestattet es, bereits aufgetaucht und hattte zunächst mit diesem Antrag nichts zu tun, da ihr aber so etwas ins Gespräch gebracht habt, hatte ich das gleich geistig verknüpft.

Die Klärung der Frage weshalb es lange dauerte oder wer Schuld sein soll interessiert mich eigentlich nur um zu verstehen, nicht um Schuldige zu finden, hilft ja keinem mehr, mich interessiert lediglich die Optimierung der Abläufe für die Zukunft.

Und danke für die Formulierung.

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Beitrag von joholi1 So Nov 01, 2020 3:33 pm

Da nichts mehr kommt beantrage ich die Abstimmung mit der letzten Version von Rotkappe zum §5 Abs. 10 neu:

§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(Cool Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.


(10) Nach der Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sie angehalten sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen zu übergeben beziehungsweise eine Übergabe zu beantragen.


(11) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.

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Beitrag von Belafarinrod Mo Nov 02, 2020 6:16 pm


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Beitrag von Belafarinrod Mi Nov 04, 2020 10:38 pm


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